Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 16. September 2004 aufgehoben und das Urteil der 1. Dezember 2003 abgeändert Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1 17.857,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Leitzinssatz ab dem 15. Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus den am September 1999 geschlossenen Beteiligungsverträgen als stille Gesellschafter zu den Vertragsnummern (Manfred UWK&) und (Brigitte KHHP-MB| nichts mehr schulden und die Beklagte aus diesen Beteiligungen gegen die Kläger keine Ansprüche mehr hat.
Abschrift HZR 229/04 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL vom 21. März 2006 in dem Rechtsstreit 1. Manfred M 2. Brigitte Kl Kläger und Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen und vertreten durch die Vorstä"ndP rv^^ u"u M**fctraße« GMh ^Jurgen R Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. i und Dr. /,■ 2 O £*?«. . * s? ~ •*-is f 2 . y?, c?2 - sfsr ss // a /s? Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reicharl für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. September 2004 aufgehoben und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 2. Dezember 2003 abgeändert Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1 17.857,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Leitzinssatz ab dem 15. Dezember 2002 zu zahlen, ferner, an die Klägerin zu 2 16.666,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Leitzinssatz ab dem 15. Dezember 2002 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus den am 30. September 1999 geschlossenen Beteiligungsverträgen als stille Gesellschafter zu den Vertragsnummern (Manfred UWK&) und (Brigitte KHHP-MB| nichts mehr schulden und die Beklagte aus diesen Beteiligungen gegen die Kläger keine Ansprüche mehr hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Strohn Reichart Goette Kraemer Münke