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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 16. September 2004 aufgehoben und das Urteil der 1. Dezember 2003 abgeändert Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1 17.857,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Leitzinssatz ab dem 15. Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus den am September 1999 geschlossenen Beteiligungsverträgen als stille Gesellschafter zu den Vertragsnummern (Manfred UWK&) und (Brigitte KHHP-MB| nichts mehr schulden und die Beklagte aus diesen Beteiligungen gegen die Kläger keine Ansprüche mehr hat.

ProzessbevollmächtigteManfredKläger

Volltext der Entscheidung

Abschrift
HZR 229/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNISURTEIL
vom 21. März 2006
in dem Rechtsstreit
1.	Manfred M
2.	Brigitte Kl
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 gegen
und
 vertreten durch die Vorstä"ndP rv^^ u"u M**fctraße« GMh	^Jurgen	R
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozessbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	i
und Dr.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reicharl
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 16. Zivilsenats
 des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. September 2004 aufgehoben und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
 Wuppertal vom 2. Dezember 2003 abgeändert
 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1 17.857,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Leitzinssatz ab dem 15. Dezember 2002 zu zahlen, ferner, an die Klägerin zu 2 16.666,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Leitzinssatz ab dem 15. Dezember 2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus den am
30. September 1999 geschlossenen Beteiligungsverträgen als stille Gesellschafter zu den Vertragsnummern (Manfred UWK&) und	(Brigitte	KHHP-MB| nichts
 mehr schulden und die Beklagte aus diesen Beteiligungen gegen die
 Kläger keine Ansprüche mehr hat.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Strohn
 Reichart
Goette
 Kraemer
Münke