* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Revision gegen das Urteil des Senats für Zivilrecht des Bezirksgerichts Cottbus vom 28. Juni 1990 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Bezirksgericht Cottbus durch Urteil vom 28. DDR zur Bundesrepublik Deutschland befunden hat, auf den Bundesgerichtshof als dem für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen Obersten Gerichtshof des Bundes (§ 133 GVG) übergegangen. Dies bedeutet, daß das Rechtsmittel, wenn es bereits nach dem Recht der ehern. DDR war hiergegen das Rechtsmittel der Revision oder ein anderes Rechtsmittel nicht gegeben. DDR erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Vorher ergangene Berufungsurteile waren auch für den Fall nicht anfechtbar, daß sie noch nicht länger als einen Monat - der Dauer der Revisionsfrist nach § 160 Abs.4 DDR-ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 29. Soweit die DDR-ZPO vor deren Novellierung durch das Gesetz vom 29. Vielmehr betraf die Kassation bereits in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (§ 160 Abs. 1 DDR-ZPO a.F.) und erfolgte ggfls. auf behördlichen Antrag; den - wie es im Gesetz hieß - "Prozeßparteien des früheren Verfahrens" war lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 161 Abs. 1 DDR-ZPO a.F.). III Nr. 28 i des Einigungsvertrages, wonach sich für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR bereits eingelegte Rechtsmittel oder bei noch nicht abgelaufener Rechtsmittelfrist die Zulässigkeit des Rechtsmittels und das weitere Verfahren mit gewissen Übergangsmaßnahmen nach den in Kraft gesetzten Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland richten, wirkt sich vorliegend, soweit die Zulässigkeit der Revision der Kläger in Frage steht, nicht aus. Die Vertragsbestimmung dient der Überleitung in das Rechtsmittelrecht der Bundesrepublik in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Übergangsfällen, läßt jedoch Fälle, in denen nach dem Recht der ehern. Hiernach finden gegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtskräftig gewordene Entscheidungen "die vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen rechts- Diese Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, so daß für die von der Klägerin angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gern. III Nr. 5 des Einigungsvertrages gilt nunmehr - mit gewissen Maßgaben, die sich hier aber nicht auswirken - auch für Verfahren, die ihren Ausgang in der ehern. Der Senat hat indes mit Rücksicht auf die dargelegte Rechtsentwicklung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des zufolge Art. 8 i.V.

Zitierte Normen: § 133 GVG § 323 ZPO Art. 100 GG
RechtsmittelDDRGesetzunzulässigKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II . ZR .228/90	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Monika S
Straße
29,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr. PÄBMI^fcstraße
 jur.
94,	-
gegen
 Ulrich S(
, W<
Straße 29, C\
Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz:	Rechtsanwältin
f-Straße 29,
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof, Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Stodolkowitz und Dr. Goette am 25. Februar 1991
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des Senats für Zivilrecht des Bezirksgerichts Cottbus vom 28. Juni 1990 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf
375,-- DM
festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Herausgabe verschiedener Gegenstände in Anspruch genommen. Das Kreisgericht Cottbus-Stadt hat durch Urteil vom 9. März 1990 den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin eine alte Kredenz herauszugeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Bezirksgericht Cottbus durch Urteil vom 28. Juni 1990 die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin durch einen am 24. August 1990 beim Obersten Gericht der ehemaligen DDR eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten Revision eingelegt und diese zugleich begründet.
Die Revision mußte als unzulässig verworfen werden.
1.	Das von der Klägerin bei dem Obersten Gericht der ehern. DDR eingeleitete Revisionsverfahren ist gemäß Art. 8 i.V. mit Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. Ill Nr. 1 y Abs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) in der Lage, in der es sich am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der ehern. DDR zur Bundesrepublik Deutschland befunden hat, auf den Bundesgerichtshof als dem für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen Obersten Gerichtshof des Bundes (§ 133 GVG) übergegangen. Dies bedeutet, daß das Rechtsmittel, wenn es bereits nach dem Recht der ehern. DDR unzulässig war, unzulässig bleibt (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1990 - VI ZR 319/90, DtZ 1991, 58 = WM 1991, 115). So liegt es hier. Das angefochtene Berufungsurteil ist am 28. Juni 1990 ergangen. Nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht der ehern. DDR war hiergegen das Rechtsmittel der Revision oder ein anderes Rechtsmittel nicht gegeben. Das Urteil erwuchs vielmehr unmittelbar in Rechtskraft. Das Rechtsmittel der Revision gab es in der ehern. DDR erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 547) am 1. Juli 1990 (§ 6 des Gesetzes). Vorher ergangene Berufungsurteile waren auch für den Fall nicht anfechtbar, daß sie noch nicht länger als einen Monat - der Dauer der Revisionsfrist nach § 160 Abs. 4 DDR-ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 29. Juni 1990 -zurücklagen. Das folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 des genannten Gesetzes. Danach waren vor Inkrafttreten des Gesetzes an-
hängig gewordene Verfahren nach den neuen Bestimmungen "weiterzuführen". was voraussetzt, daß sie noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren (BGH aaO).
Soweit die DDR-ZPO vor deren Novellierung durch das Gesetz vom 29. Juni 1990 die Möglichkeit der Kassation vorsah, handelte es sich nicht um ein Rechtsmittel der Parteien. Vielmehr betraf die Kassation bereits in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (§ 160 Abs. 1 DDR-ZPO a.F.) und erfolgte ggfls. auf behördlichen Antrag; den - wie es im Gesetz hieß - "Prozeßparteien des früheren Verfahrens" war lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 161 Abs. 1 DDR-ZPO a.F.).
2.	Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. 28 i des Einigungsvertrages, wonach sich für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR bereits eingelegte Rechtsmittel oder bei noch nicht abgelaufener Rechtsmittelfrist die Zulässigkeit des Rechtsmittels und das weitere Verfahren mit gewissen Übergangsmaßnahmen nach den in Kraft gesetzten Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland richten, wirkt sich vorliegend, soweit die Zulässigkeit der Revision der Kläger in Frage steht, nicht aus. Die Vertragsbestimmung dient der Überleitung in das Rechtsmittelrecht der Bundesrepublik in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Übergangsfällen, läßt jedoch Fälle, in denen nach dem Recht der ehern. DDR Rechtskraft eingetreten ist, unberührt. Dies findet seine Bestätigung in Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 i des Einigungsvertrages. Hiernach finden gegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtskräftig gewordene Entscheidungen "die vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen rechts-
5
kräftige Entscheidungen statt (§§ 323, 324, 579 ff., 767 ff. ZPO)", Das ist dahin zu verstehen, daß in diesen Fällen nur jene Rechtsbehelfe Platz greifen (BGH aaO).
Diese Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, so daß für die von der Klägerin angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gern. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG kein Raum ist.
3.	Gemäß Art. 8 i.V.m. mit Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 des Einigungsvertrages gilt nunmehr - mit gewissen Maßgaben, die sich hier aber nicht auswirken - auch für Verfahren, die ihren Ausgang in der ehern. DDR genommen haben, die Zivilprozeßordnung. Damit verfällt die Revision der Kläger nach § 554 a ZPO der Verwerfung als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat indes
 mit Rücksicht auf die dargelegte Rechtsentwicklung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des zufolge Art. 8 i.V. mit Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. 19 des Einigungsvertrages gleichfalls anwendbaren Gerichtskostengesetzes von der Möglichkeit Gebrauch macht, keine Gerichtskosten in Ansatz bringen zu lassen (vgl. BGH aaO).
Boujong
 Brandes
Stodolkowitz
 Dr. Goette
 Dr. Hesselberger