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BGH · TT ZR 228/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TT ZR 228/89

Nach Ansicht der Beklagten ist die Frist für die Geltendmachung dieses Anspruchs bereits fünf Monate nach Veröffentlichung des Beherrschungsvertrages im Bundesanzeiger abgelaufen. Allerdings sieht § 305 Abs.4 Satz 3 AktG eine fristverlängernde Wirkung des Antrages nach § 306 AktG nach seinem Wortlaut unmittelbar nur für den Fall vor, daß das Verfahren durch gerichtliche Entscheidung beendet wird, wie sich daraus ergibt, daß dort der Tag der Bekanntmachung der "Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag" zu dem Bezugspunkt der Berechnung der verlängerten Frist gemacht wird. Der gesetzgeberische Zweck der Vorschrift des § 305 Abs.4 Satz 3 AktG erfordert es jedoch, sie sinngemäß auch auf den Fall anzuwenden, daß das Spruchstellenverfahren nach einer außergerichtlichen Einigung durch Antragsrücknahme beendet wird. Die in § 305 Abs.4 Satz 3 AktG vorgesehene Fristverlängerung soll den außenstehenden Aktionären die Möglichkeit, zwischen Ausgleich (§ 304 AktG) und Abfindung (§ 305 Abs.1-3 AktG) zu wählen, einschließlich einer angemessenen Überlegungsfrist solange offenhalten, bis das gerichtliche Spruchstellenverfahren endgültig abgeschlossen ist. Diese Begünstigung will das Gesetz unzweifelhaft auch dem außenstehenden Aktionär zuwenden, der sich an dem Spruchstellenverfahren nach § 306 AktG nicht mit eigenen Anträgen beteiligt hat. Dabei hat der Gesetzgeber zwar, wie der Revision zuzugeben ist, in erster Linie den (Normal-)Fall des Verfahrensabschlusses durch rechtskräftige richterliche Entscheidung, die nach §§ 306 Abs. 2, 99 Abs. 5 Satz 2 AktG für und gegen alle, also auch die am Verfahren nicht beteiligten Aktionäre wirkt, im Auge gehabt und unmittelbar nur diesen Fall gesetzlich geregelt. Dies kann jedoch angesichts des vorstehend dargelegten GesetzesZweckes kein Grund sein, den außenstehenden nicht verfahrensbeteiligten Aktionären diesen Vorteil nur dann zuzuwenden, wenn das Verfahren gerade durch gerichtliche Entscheidung endet, und ihnen dieselbe Vergünstigung für den Fall eines anderweiten Verfahrensabschlusses zu verweigern. Die Unsicherheit über den Inhalt und den Umfang der Rechte, zwischen denen der Aktionär wählen soll, die den eigentlichen legislatorischen Grund für die gesetzliche Fristverlängerung bis zu dem endgültigen Abschluß des Verfahrens darstellt, entsteht bereits durch dessen Einleitung. Wenn es Sinn und Zweck des Gesetzes ist, dem außenstehenden Aktionär den Zwang zu ersparen, in dieser Situation ohne ausreichende Entscheidungsgrundlage bereits eine endgültige Wahl treffen zu müssen, so kann es rechtlich keinen Unterschied machen, wie das Verfahren später ausgeht. ßigen Änderung der Rechte, zwischen denen er zu wählen hat, kommen wird, erhält er auch dann, wenn das Verfahren später durch Antragsrücknahme endet, erst in diesem Augenblick - wenn auch nur in der Form, daß er jetzt endgültig weiß, daß sich für ihn an dem im Beherrschungsvertrag enthaltenen Angebot nichts ändert - erstmalig die Möglichkeit einer rationalen Wahlentscheidung in voller Kenntnis der maßgeblichen Determinanten. Ein berechtigtes Interesse des Unternehmens, die Antragsteller durch einen außergerichtlichen Vergleich gegen Antragsrücknahme "auszukaufen" und damit die nicht am Verfahren beteiligten außenstehenden Aktionäre, die das im Beherrschungsvertrag gemachte Angebot nicht schon innerhalb der Frist des § 305 Abs.4 Satz 1 und 2 AktG angenommen haben, um jede - auch um die im Beherrschungsvertrag selbst angebotene - Abfindung zu bringen, ist nicht anzuerkennen. Das Dispositionsrecht der Antragsteller wird ebenso wie das Recht der Gesellschaft, einer Antragsrücknahme zuzustimmen oder ihre Zustimmung zu verweigern, durch die Verpflichtung der beherrschenden Gesellschaft, den nicht verfahrensbeteiligten außenstehenden Aktionären, die den Ausgang des Verfahrens abwarten wollen und deshalb von dem im Beherrschungsvertrag enthaltenen Angebot keinen Gebrauch gemacht haben, den dort festgesetzten Betrag auch bei Antragsrücknahme auszuzahlen, von vornherein nicht berührt. Ebensowenig ist anzuerkennen, daß eine solche Verpflichtung in einer dem Gesetzeszweck zuwiderlaufenden Weise in die Rechte der Gesellschaft aus §§ 305 Abs. 5 Satz 4, 304 Abs. 5 AktG eingreift. Ist mithin die fristverlängernde Wirkung des § 305 Abs.4 Satz 3 AktG aus den oben dargelegten besonderen aktienrechtlichen Gründen im Ergebnis allein an die Einleitung eines Spruchstellenverfahrens nach § 306 AktG geknüpft, ohne daß es entscheidend darauf ankommt, ob dieses Verfahren durch Richterspruch oder durch Antragsrücknahme endet, so kann entgegen der Ansicht der Revision insoweit die Rechtsfolge der allgemeinen Bestimmung des § 269 Abs.3 ZPO weder in unmittelbarer noch entsprechender Anwendung zu dem Zuge kommen. wie die in entsprechender Anwendung des § 305 Abs.4 Satz 3 AktG verlängerte Frist zu berechnen ist, wenn das Spruchstellenverfahren ohne eine öffentliche Bekanntmachung beendet wird.

Zitierte Normen: § 306 AktG
AktGAktionärGesetzendgültigFallRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TT ZR 228/89
URTEIL	Verkündet	am:
29. Oktober 1990 Boppel
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Straße	GmbH	&	Co.	und
_ l-KG, vertreten durch ihre persönlich haften-den Gesellschafter Carlos Alejandro HHm	und
 DflHHMstraße GMHHHB GmbH, letztere vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Detlev Renatus RflBr Hans-Gerd Rfli und Gerhard	WflIHHPstraße 9,
Beklagte
 und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Irmgard H|
|straße|
Klägerin
 und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr.
I und Dr. fliHBi
- Prozeßbevollmächtigte:
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Röhricht, Dr. Henze und Dr. Goette
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. September 1989 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin hat nach dem 29. April 1987 zehn Vorzugsaktien der	im Nennbetrag von jeweils 50,— DM
zu einem Stückpreis von unter 500,— DM erworben. Zwischen der	AG	und	der	Beklagten besteht ein Beherr-
schungsvertrag, in dessen § 5 die Beklagte die befristete Verpflichtung übernommen hat, auf Verlangen außenstehender Aktionäre der	AG deren Aktien gegen eine Barab-
findung in Höhe von 1000 % des Nominalwertes zu erwerben.
Die Erwerbsverpflichtung sollte fünf Monate nach dem Tage, an dem die Eintragung des Bestehens des Beherrschungsvertrages im Handelsregister als bekanntgemacht gilt, enden. Der Beherrschungsvertrag ist am 15. August 1977 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
Am 7. Oktober 1977 leitete die M für WWpHHBl e.V. (SMHBMM) beim Landgericht Dortmund ein Verfahren gemäß § 306 AktG zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Abfindung für die außenstehenden Aktionäre ein. Nachdem das Landgericht Dortmund die Barabfindung auf 3250 % des Nominalwertes der Aktien festgesetzt hatte, einigte sich die mit der Beklagten im Beschwerdeverfahren außergerichtlich auf einen Abfindungssatz von 1667 % des Nennwertes der Aktien der außenstehenden Aktionäre, die bisher von dem Abfindungsangebot der Beklagten keinen Gebrauch gemacht hatten. Ausgenommen wurden dabei die erst nach dem 29. April 1987 zu einem Kurs von 500,— DM oder darunter erworbenen Aktien. Nachdem der Vergleich am 3. März 1988 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden war, nahm die	ihren	An-
trag nach § 306 AktG zurück.
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Mit ihrer am 25. Februar 1988 bei Gericht eingereichten Klage macht die Klägerin u.a. die Erwerbsverpflichtung der Beklagten aus dem Beherrschungsvertrag geltend. Nach Ansicht der Beklagten ist die Frist für die Geltendmachung dieses Anspruchs bereits fünf Monate nach Veröffentlichung des Beherrschungsvertrages im Bundesanzeiger abgelaufen. Eine Fristverlängerung aufgrund des von der
 eingeleiteten Spruchstellenverfahrens komme nicht in Betracht, weil dieses Verfahren nicht zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung geführt habe, sondern durch Rücknahme des Antrags beendet worden sei, mit der Folge, daß es rechtlich als niemals anhängig geworden anzusehen sei.
Die Klage hatte hinsichtlich des bezeichneten Anspruchs in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren in den Vorinstanzen gestellten Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidunqsaründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Wie beide Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, war die Frist zu Geltendmachung des Abfindungsanspruches aus § 5 des Beherrschungsvertrages bei Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen. Zwar sollte diese Frist bereits ursprünglich fünf Monate nach der Veröffentlichung des Beherrschungsvertrages am 15. August 1977 enden. Sie ist jedoch durch das von der	nach	§	306	AktG einge-
 
leitete Spruchstellenverfahren verlängert worden und damit erst zwei Monate nach dem 3. März 1988, dem Tag der Bekanntmachung des zwischen der Beklagten und der geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs, abgelaufen.
Allerdings sieht § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG eine fristverlängernde Wirkung des Antrages nach § 306 AktG nach seinem Wortlaut unmittelbar nur für den Fall vor, daß das Verfahren durch gerichtliche Entscheidung beendet wird, wie sich daraus ergibt, daß dort der Tag der Bekanntmachung der "Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag" zu dem Bezugspunkt der Berechnung der verlängerten Frist gemacht wird. An der Bescheidung eines Antrages fehlt es zwangsläufig, wenn das Verfahren auf andere Weise als durch eine gerichtliche Entscheidung, insbesondere durch Rücknahme des Antrags, zu dem Abschluß gebracht wird. Der gesetzgeberische Zweck der Vorschrift des § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG erfordert es jedoch, sie sinngemäß auch auf den Fall anzuwenden, daß das Spruchstellenverfahren nach einer außergerichtlichen Einigung durch Antragsrücknahme beendet wird.
Die in § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG vorgesehene Fristverlängerung soll den außenstehenden Aktionären die Möglichkeit, zwischen Ausgleich (§ 304 AktG) und Abfindung (§ 305 Abs. 1-3 AktG) zu wählen, einschließlich einer angemessenen Überlegungsfrist solange offenhalten, bis das gerichtliche Spruchstellenverfahren endgültig abgeschlossen ist. Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, daß erst in diesem Zeitpunkt der Umfang der Rechte, zwischen denen sich der Aktionär entscheiden soll, endgültig feststeht, so daß erst jetzt "die Voraussetzungen einer informierten Wahl"
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(Koppensteiner in KK z. AktG, 2. Aufl. § 305 Rdn. 8) erstmals gegeben sind. Dem Aktionär soll damit der Zwang einer Wahl zwischen verschiedenen Rechten erspart werden, deren Tragweite er im einzelnen noch nicht endgültig zu überblicken vermag. Diese Begünstigung will das Gesetz unzweifelhaft auch dem außenstehenden Aktionär zuwenden, der sich an dem Spruchstellenverfahren nach § 306 AktG nicht mit eigenen Anträgen beteiligt hat. Dabei hat der Gesetzgeber zwar, wie der Revision zuzugeben ist, in erster Linie den (Normal-)Fall des Verfahrensabschlusses durch rechtskräftige richterliche Entscheidung, die nach §§ 306 Abs. 2, 99 Abs. 5 Satz 2 AktG für und gegen alle, also auch die am Verfahren nicht beteiligten Aktionäre wirkt, im Auge gehabt und unmittelbar nur diesen Fall gesetzlich geregelt. Dies kann jedoch angesichts des vorstehend dargelegten GesetzesZweckes kein Grund sein, den außenstehenden nicht verfahrensbeteiligten Aktionären diesen Vorteil nur dann zuzuwenden, wenn das Verfahren gerade durch gerichtliche Entscheidung endet, und ihnen dieselbe Vergünstigung für den Fall eines anderweiten Verfahrensabschlusses zu verweigern. Die Unsicherheit über den Inhalt und den Umfang der Rechte, zwischen denen der Aktionär wählen soll, die den eigentlichen legislatorischen Grund für die gesetzliche Fristverlängerung bis zu dem endgültigen Abschluß des Verfahrens darstellt, entsteht bereits durch dessen Einleitung. Wenn es Sinn und Zweck des Gesetzes ist, dem außenstehenden Aktionär den Zwang zu ersparen, in dieser Situation ohne ausreichende Entscheidungsgrundlage bereits eine endgültige Wahl treffen zu müssen, so kann es rechtlich keinen Unterschied machen, wie das Verfahren später ausgeht. Da der Aktionär bis dahin nicht weiß und nicht wissen kann, ob es nicht noch zu einer wesentlichen wertmä-
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ßigen Änderung der Rechte, zwischen denen er zu wählen hat, kommen wird, erhält er auch dann, wenn das Verfahren später durch Antragsrücknahme endet, erst in diesem Augenblick - wenn auch nur in der Form, daß er jetzt endgültig weiß, daß sich für ihn an dem im Beherrschungsvertrag enthaltenen Angebot nichts ändert - erstmalig die Möglichkeit einer rationalen Wahlentscheidung in voller Kenntnis der maßgeblichen Determinanten. Von der Zielrichtung des Gesetzes her kann es deshalb keinen Unterschied machen, ob das Verfahren etwa durch rechtskräftige Abweisung oder durch Rücknahme des Antrags endet. Dies gilt um so mehr, als die Rücknahme häufig nur eine aufwandsund kostensparende Maßnahme ist, einer absehbaren Abweisung eines Antrages vorzugreifen. Die in § 306 Abs. 7 Satz 4 AktG für den Fall der Antragsrücknah-me getroffene reine Kostenregelung vermag die Annahme eines entgegenstehenden Gesetzeswillens nicht zu tragen.
Für das beteiligte Unternehmen sind mit einer erweiternden Anwendung des in § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG enthaltenen Rechtsgedankens keine unzu demutbaren, vom Gesetz nicht gewollten Nachteile verbunden. Sobald auch nur von einem Aktionär ein Antrag nach § 306 AktG gestellt wird, muß es schon nach dem engeren Gesetzeswortlaut ohnehin damit rechnen, allen außenstehenden Aktionären höhere Abfindungen gewähren zu müssen. Dieses Ergebnis muß für den Fall einer unangemessen niedrig festgesetzten Abfindung geradezu als das Ziel des Gesetzes gelten. Ein berechtigtes Interesse des Unternehmens, die Antragsteller durch einen außergerichtlichen Vergleich gegen Antragsrücknahme "auszukaufen" und damit die nicht am Verfahren beteiligten außenstehenden Aktionäre, die
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das im Beherrschungsvertrag gemachte Angebot nicht schon innerhalb der Frist des § 305 Abs. 4 Satz 1 und 2 AktG angenommen haben, um jede - auch um die im Beherrschungsvertrag selbst angebotene - Abfindung zu bringen, ist nicht anzuerkennen. Das Dispositionsrecht der Antragsteller wird ebenso wie das Recht der Gesellschaft, einer Antragsrücknahme zuzustimmen oder ihre Zustimmung zu verweigern, durch die Verpflichtung der beherrschenden Gesellschaft, den nicht verfahrensbeteiligten außenstehenden Aktionären, die den Ausgang des Verfahrens abwarten wollen und deshalb von dem im Beherrschungsvertrag enthaltenen Angebot keinen Gebrauch gemacht haben, den dort festgesetzten Betrag auch bei Antragsrücknahme auszuzahlen, von vornherein nicht berührt. Ebensowenig ist anzuerkennen, daß eine solche Verpflichtung in einer dem Gesetzeszweck zuwiderlaufenden Weise in die Rechte der Gesellschaft aus §§ 305 Abs. 5 Satz 4, 304 Abs. 5 AktG eingreift.
Ist mithin die fristverlängernde Wirkung des § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG aus den oben dargelegten besonderen aktienrechtlichen Gründen im Ergebnis allein an die Einleitung eines Spruchstellenverfahrens nach § 306 AktG geknüpft, ohne daß es entscheidend darauf ankommt, ob dieses Verfahren durch Richterspruch oder durch Antragsrücknahme endet, so kann entgegen der Ansicht der Revision insoweit die Rechtsfolge der allgemeinen Bestimmung des § 269 Abs. 3 ZPO weder in unmittelbarer noch entsprechender Anwendung zu dem Zuge kommen.
Da im vorliegenden Fall der Vergleich im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist, bedarf es keiner Entscheidung,
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wie die in entsprechender Anwendung des § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG verlängerte Frist zu berechnen ist, wenn das Spruchstellenverfahren ohne eine öffentliche Bekanntmachung beendet wird.
Boujong	Brandes	Röhricht
 Richter am Bundesgerichtshof
 Dr. Henze	Dr. Goette
 kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben
 Boujong