Wird durch eine ungerechtfertigte Abweichung vom Auftrag das Interesse des Auftraggebers nicht verletzt, so verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn der Auftraggeber die Ausführung nicht als Erfüllung des Auftrages gelten lassen will« Bas Interesse des Auftraggebers wird regelmäßig nicht verletzt, wenn der überwiesene Betrag an diejenige Person gelangt, die ihn nach dem Willen des Auftraggebers erhalten solle Daran ändert der Umstand nichts, daß der Auftraggeber im Eallc der Mitteilung der Bank, das Konto mit der angegebenen Nummer stehe der Ehefrau des offenbar gemeinten Empfängers zu, der Gutschrift auf diesem Konto widersprochen hätte, v/eil ein Kaufmann, der seine Geschäfte Uber das Konto seiner Ehefrau abwickelt, nicht kreditwürdig sei«, Der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11« November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«, Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Br«, Schulze, Fleck und Br. Schubath für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8„ Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) V/flBP oder ein anderes Konto des Empfängers", als Verwendungszweck: "Vorauszahlung”« Das Konto Nr. J^7 hatte Richard BH der Klägerin als sein Konto bezeichnet. Das Konto war von der Ehefrau des Richard BflHB» Marianne EIHHP» errichtet worden. Die Klägerin hält den Überweisungsauftrag für fehlerhaft ausgeführt0 Der Betrag sei "Marianne BflV und nicht der überhaupt nicht existierenden "Firma Richard BUB" gutgebracht worden. rin der Beklagten habe bei der Klägerin Rückfrage halten müssen, ob sie mit einer Buchung auf das Konto "Marianne IflHV einverstanden sei. Sie hätte den Auftrag v/iderrufen, denn ein Kaufmann, der seine Geschäfte über das Konto der Ehefrau abv/ickle, sei nicht kreditwürdig. Sie hat geltend gemacht, daß der Auftrag ordnungsmäßig ausgeführt worden sei, indem der Betrag auf dem Konto, über das die Pirma Richard EflHB ihren Zahlungsverkehr abgewickelt habe, gutgebracht worden sei. Das Berufungsgericht gibt dem Hauptantrag der Klage auf Zahlung von 30.000 DM statt, weil die Beklagte nach Gleichwohl ist die Klage nicht begründet» Zwar kann die Klägerin ihr Interesse an der ordnungsmäßigen Ausführung des von der Deutschen Bank erteilten Auftrages unter dem Gesichtspunkt des Drittechadensersatzes geltend machen» Wird aber durch eine ungerechtfertigte Abweichung vom Auftrag das Interesse des Auftraggebers nicht verletzt, so verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn der Auftraggeber die Ausführung nicht als Erfüllung des Auftrages gelten lassen will (Staudinger/ Riodel, BGB 11* Aufl. Richard B|B^a^ wie unstreitig ist, auch den Betrag von 30.000 DM über dieses Konto erhalten. Richard BBBl habe den Betrag nicht von der Beklagten, sondern über das Konto der Ehefrau erhalten. Richard B|H hat auch nicht beanstandet, daß er den Vorschuß nicht erhalten habe* Er hat unstreitig seine Schrottlieferungen an die Klägerin im Betrage von 8,122,77 EM begonnen, ist aber bereits im Mai 1963 verstorben» schußzahlung befreit, wie es der Zweck des Auftrages war» Sie konnte nicht erwarten, daß die Beklagte ihr Nachricht gab, der gesamte Bankverkehr des von Richard unter verschiedenen Bezeichnungen betriebenen Unternehmens werde über ein Konto abgewickelt, das zwar auf den Namen der Ehefrau laute, Uber das aber Richard BflBP uneingeschränkt verfügungsberechtigt sei» Es mag sein,daß dieser ihr erst später bekannt gewordene Umstand sie stutzig gemacht hätte» Wenn sich die Klägerin über die Bonität ihres Geschäftspartners Richard BflHfe und die Art, wie er seine Geldgeschäfte abwickelte, ein Urteil verschaffen wollte, bevor sie den Vorschuß zahlte, mußte sie entsprechende Auskünfte einholen. Der Klägerin ist hiernach die Berufung auf eine unrichtige Ausführung des Auftrages durch Buchung auf ein nicht auf den Namen des Empfängers geführtes Konto zu versagen, weil sie sich dadurch mit Treu und Glauben in Widerspruch setzt« Der Auftrag ist Jedenfalls so ausgeführt worden, daß Richard B^^fe ihr Vertragspartner (Schreiben vom 11. Ebenso bedarf es keiner Stellungnahme, ob überhaupt ein Schaden der Klägerin in Höhe von 30 000 DM oder jedenfalls in Höhe von 21.454,57 DM durch die Buchung auf das Konto Nr. Auf die Revision der Beklagten war das Urteil des
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2031 062
BGB § 665
Bei einer Banküberweisung ist nicht die Kontonummer, sondern der Name des angegebenen Empfängers und des Kontoinhabers für die Gutschrift maßgebend«,
Wird durch eine ungerechtfertigte Abweichung vom Auftrag das Interesse des Auftraggebers nicht verletzt, so verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn der Auftraggeber die Ausführung nicht als Erfüllung des Auftrages gelten lassen will«
Bas Interesse des Auftraggebers wird regelmäßig nicht verletzt, wenn der überwiesene Betrag an diejenige Person gelangt, die ihn nach dem Willen des Auftraggebers erhalten solle
Daran ändert der Umstand nichts, daß der Auftraggeber im Eallc der Mitteilung der Bank, das Konto mit der angegebenen Nummer stehe der Ehefrau des offenbar gemeinten Empfängers zu, der Gutschrift auf diesem Konto widersprochen hätte, v/eil ein Kaufmann, der seine Geschäfte Uber das Konto seiner Ehefrau abwickelt, nicht kreditwürdig sei«,
Wachsehlagev/erks ja BGHZs nein
BGH, Urto Vo llo November 1968 - II ZR 228/66 - OI»G Hamm/Westf«,
DG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 228/66
URTEIL
am
in dem Rechtsstreit
11o November 1968 Kaufmann, Justizangestellte als Urkunde Beamter der Geschäftsstelle
der VHB eGmbH, 23^j^9
ten durch Dipl«Kaufmann Bankdirektor Josef und Bankdirektor Willy Str, A,
vertre-
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollraächtigter; Rechtsanwalt Dr«.
gegen
die Firma
, BUmi Seilschaft mbH
straßevertreten durch Direktor Hans , und Direktor Dr„ Artur
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Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
- 2 ~
Der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11« November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«, Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Br«, Schulze, Fleck und Br. Schubath
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8„ Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 26«, Oktober 1966 aufgehobeno
Bie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2o Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 11«, März 1966 wird zurückge-wie3en0
Bie weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt0
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Bie Klägerin bestätigte am 11«, April 1963 dem Kaufmann Richard BHI^in daß sie bereit sei,
den mit ihm getätigten Kauf von Schrott in Höhe der ersten 250 bis 300 t mit 30,000 BM zu bevorschussen«. Sie gab am gleichen Tage der Beutschen Bank, Filiale den Auftrag, von ihrem Konto den Betrag von 30o 000 BM an die uFirma Richard B(
■Str«,®", zu überweisen«,
Auf dem Überweisungsauftrag war als Konto des Empfängers angegeben: "Nr. bei Volksbank El
V/flBP oder ein anderes Konto des Empfängers", als Verwendungszweck: "Vorauszahlung”« Das Konto Nr. J^7 hatte Richard BH der Klägerin als sein Konto bezeichnet. Die Deutsche Bank, Filiale NflHHHHI überwies den Betrag von 30.000 DM an die Volksbank EQ|^-
die Rechtsvorgängerin der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits. Diese brachte dem Konto Nr« den Betrag von 30.000 DM gut. Das Konto war von der Ehefrau des Richard BflHB» Marianne EIHHP» errichtet worden. Sie hatte ihrem Ehemann Vollmacht zu uneingeschränkten Verfügungen über das Konto und auch zur Aufnahme von Krediten erteilt. Über das Konto wurden die Geschäfte eines nicht eingetragenen Unternehmens für Bergwerks- und Hüttenbedarf abgewickelt, das unter
, ”Ro Bl Die das Konto
den Namen: ”M.R. BflHV, "M. oder "Firma Richard BHf1 auf trat betreffenden Verfügungen wurden fast durchweg von Richard vor genommen. Auf dieses Konto hatte er
von der Beklagten einen sog. Zessionskredit von 25o000 DM erbeten und erhalten«
Die Klägerin empfing von Richard BflBB Schrottlieferungen nur in Höhe von 8.122,77 DM. Er starb erheblich verschuldet am 9. Mai 1963. Seine Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen.
Die Klägerin hält den Überweisungsauftrag für fehlerhaft ausgeführt0 Der Betrag sei "Marianne BflV und nicht der überhaupt nicht existierenden "Firma Richard BUB" gutgebracht worden. Die Rechtsvorgänge-
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rin der Beklagten habe bei der Klägerin Rückfrage halten müssen, ob sie mit einer Buchung auf das Konto "Marianne IflHV einverstanden sei. Sie hätte den Auftrag v/iderrufen, denn ein Kaufmann, der seine Geschäfte über das Konto der Ehefrau abv/ickle, sei nicht kreditwürdig.
Die Klägerin hat auf Grund abgetretenen Rechts der Deutschen Bank mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 30.000 DM, hilfsweise zur Y/iedergut-schrift auf ihrem Konto bei der Deutschen Bank, hilfsweise zur Zahlung von 21.454,57 DM beantragt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, daß der Auftrag ordnungsmäßig ausgeführt worden sei, indem der Betrag auf dem Konto, über das die Pirma Richard EflHB ihren Zahlungsverkehr abgewickelt habe, gutgebracht worden sei. Der Betrag sei dem im Auftrag bezeichneten Empfänger zugeflossen, der Zahlung auf dieses Konto gewünscht habe. Auch die Klägerin würde im Zeitpunkt der Gutschrift mit dieser einverstanden gewesen sein.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberland esgericht hat ihrem Hauptantrag auf Zahlung von 30.000 DM stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entseheidungsgründe:
Das Berufungsgericht gibt dem Hauptantrag der Klage auf Zahlung von 30.000 DM statt, weil die Beklagte nach
§ 667 BGB verpflichtet sei, den überwiesenen Betrag zurückzugowäbren» Br sei nicht auftragsgemäß dem Konto des Empfängers, der "Firma Richard gutgeschrieben worden» Dem ist nicht zu folgen» Nach § 667 BGB hat der Beauftragte alles, was er zur Ausführung des Auftrages erhält, herauszugeben» Zur Herausgabe des Überweisungsbetrages ist die Beklagte nicht imstande, denn sie hat den Überweisungsauftrag in der Heise ausgeführt, daß sie den Betrag dem Konto Nr» 0^7 der Frau Marianne BflBi gutgebracht und dieser die Gutschrift mitgeteilt hat» Damit hat sie die Verfügungsmacht über den Überweisungsbetrag verloren.
Durch eine schuldhaft falsche Ausführung eines Auftrages kann aber ein Schadensersatzanspruch begründet sein» Einen unrichtig ausgeführten Auftrag braucht der Auftraggeber grundsätzlich nicht gegen sich gelten zu lassen» Die Beklagte ist vom Auftrag abgewichen»
Die Angabe der Kontonumwer war nicht maßgebend» Entscheidend war der Name des Empfängers (Schoele, Recht der Überweisung S, 205; Trost-Schütz, Bankgoschäftli-ches Formularbuch 17» Bearb» S» 371)» Die Abweichung war mangels Rückfrage beim Auftraggeber nicht durch § 665 BGB gedeckt»
Gleichwohl ist die Klage nicht begründet» Zwar kann die Klägerin ihr Interesse an der ordnungsmäßigen Ausführung des von der Deutschen Bank erteilten Auftrages unter dem Gesichtspunkt des Drittechadensersatzes geltend machen» Wird aber durch eine ungerechtfertigte
Abweichung vom Auftrag das Interesse des Auftraggebers nicht verletzt, so verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn der Auftraggeber die Ausführung nicht als Erfüllung des Auftrages gelten lassen will (Staudinger/ Riodel, BGB 11* Aufl. § 665Anmo19)o Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall.
Richard BflBP hatte der Klägerin SBBB verkauft. Ihm war eine Vorauszahlung von 30.000 DM zugesagt worden. Er hat der Klägerin als sein Konto das Konto Nr.BB? bei der Beklagten genannt, das seine Ehefrau errichtet hatte. Der Bankverkehr des Unternehmens, in dessen Rahmen der Schrottverkauf geschlossen und das unter verschiedenen Bezeichnungen ("
i "M. EflHV1 ? "Firma Richard bBHB") betrieben wurde, ist über dieses Konto abge-wickclt worden. Richard BUB war über das Konto uneingeschränkt verfügungsberechtigt. Er Unterzeichnete u0a. alle Giroaufträge und erbat und erhielt von der Beklagten auf dieses Konto Kredit. Richard B|B^a^ wie unstreitig ist, auch den Betrag von 30.000 DM über dieses Konto erhalten.
Das Berufungsgericht meint, daraus folge nicht, daß die Beklagte den ihr erteilten Auftrag erfüllt habe. Richard BBBl habe den Betrag nicht von der Beklagten, sondern über das Konto der Ehefrau erhalten. Darauf kann es aber nicht ankommen. Die Klägerin wollte eine Schuld gegenüber Richard BBBP erfüllen. Dieser erklärte sich ihr gegenüber damit einverstanden, daß der Betrag auf das Konto Nr. BP7» das der Ehefrau zustand, überwiesen wurde. Er nahm damit die Gutschrift
auf dom Konto seiner Ehefrau statt der geschuldeten Leistung an ihn anrErfüllungs Statt an (§ 364 Abs» 1 BGB). Richard B|H hat auch nicht beanstandet, daß er den Vorschuß nicht erhalten habe* Er hat unstreitig seine Schrottlieferungen an die Klägerin im Betrage von 8,122,77 EM begonnen, ist aber bereits im Mai 1963 verstorben»
Las Interesse der Klägerin ist hiernach durch die Art der Verbuchung nicht verletzt worden» Wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, ist der Grund für eine Vermögenseinbuße der Klägerin nicht das. Verhalten der Beklagten, sondern die ungünstige Lage, in der sich die "Birma Richard £101') die Geschäftspartnerin der Klägerin, im Zeitpunkt der Überweisung befand» Eie Klägerin wurde von ihrer Pflicht zur Vor- . schußzahlung befreit, wie es der Zweck des Auftrages war» Sie konnte nicht erwarten, daß die Beklagte ihr Nachricht gab, der gesamte Bankverkehr des von Richard unter verschiedenen Bezeichnungen betriebenen Unternehmens werde über ein Konto abgewickelt, das zwar auf den Namen der Ehefrau laute, Uber das aber Richard BflBP uneingeschränkt verfügungsberechtigt sei» Es mag sein,daß dieser ihr erst später bekannt gewordene Umstand sie stutzig gemacht hätte» Wenn sich die Klägerin über die Bonität ihres Geschäftspartners Richard BflHfe und die Art, wie er seine Geldgeschäfte abwickelte, ein Urteil verschaffen wollte, bevor sie den Vorschuß zahlte, mußte sie entsprechende Auskünfte einholen. Eine andere Beurteilung mag geboten sein, wenn die Klägerin wegen arglistiger Täuschung durch Richard B^||Bi den Schrottlieferungsvertrag mit Grund
ange.fochten, also ihm im Zeitpunkt der Überweisung nichts geschuldet hätte» Dafür ist in den Tatsachen-instanzen nichts vorgetragen.
Der Klägerin ist hiernach die Berufung auf eine unrichtige Ausführung des Auftrages durch Buchung auf ein nicht auf den Namen des Empfängers geführtes Konto zu versagen, weil sie sich dadurch mit Treu und Glauben in Widerspruch setzt« Der Auftrag ist Jedenfalls so ausgeführt worden, daß Richard B^^fe ihr Vertragspartner (Schreiben vom 11. April 1963 Bl. 22 GA), den Vorschuß von 30 000 DM tatsächlich erhalten hat, wie es die Klägerin gewünscht hatte. Es bedarf keiner Erörterung, ob eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflichten der Beklagten vorläge, wenn sio angenommen hat, die Abweichung sei angesichts der Abwicklung des gesamten Bankverkchrs des offenbar gemeinten Empfängers über dieses Konto unbeachtlich. Ebenso bedarf es keiner Stellungnahme, ob überhaupt ein Schaden der Klägerin in Höhe von 30 000 DM oder jedenfalls in Höhe von 21.454,57 DM durch die Buchung auf das Konto Nr. ‘'Marianne HHHP1
entstanden ist, weil der Verlauf kein anderer gewesen wäre, wenn das Konto ein solches von Richard oder einer Eirma Richard BflHBgewesen wäre.
Auf die Revision der Beklagten war das Urteil des
Landgerichts v/iederherzustellen«,
Lr.Kuhn Liesecke Dr«Schulze Pieck 33r0Schubath