verwiesen, durch das die Sache an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist» Der Kläger hat nunmehr Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 25 000 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung seines Anspruchs in gleicher Höhe gegen die Eheleute IiflHIH)begehrt» Die Beklagte hat Klagabweisung und widerklagend Feststellung, daß dem Kläger auch ein über 25 000 DM hinausgehender Anspruch gegen die Beklagte nicht zusteht, beantragt» Der Kläger hat Abweisung der Die Beklagte hat noch geltend gemacht, dem Kläger sei aus der unterlassenen Mitteilung der Schecksperre an die Volksbank kein Schaden entstanden» Er habe am 8» März 1957 nieht den Scheckbetrag, sondern den vereinbarten Schwarz-preis für das verkaufte Grundstück bezahlt» Die Volksbank habe auch bereits mit der Einreichung des Schecks zu dem Diskont ein Pfandrecht nach Nr» 19 AG-B der Banken an ihm wegen des Debets des Leistner erworben» Der Scheck sei auch an Leistner wieder ausgehändigt worden, nachdem sich herausgestellt hatte, daß er gesperrt war» Später habe sich die Volksbank den Scheck v/ieder zurückgeben lassen, aber damals sei sie nicht mehr gutgläubig gewesen» Den Kläger treffe auch ein Überwiegendes raitwirkendes Verschulden» Die Volks bank habe auch den Scheck nicht v/ieder an iflHHHP ausgehändigt und sich für die Scheckklage zurückgeben lassen» Er habe sich bei der Auszahlung ohne Scheckrückgabe auf die Auskunft des Angestellten der Beklagten verlassen dürfen, es könne nichts passieren» Io Der erkennende Senat hat im Urteil vom 8» Juni 1961 (BGHZ 35, 217) eine schuldhafte Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflicht desjenigen Angestellten der Beklagten angenommen, der die Anfrage wegen des Schecks be-antwortete;, ohne das Kontohlatt nachzusehen und die vermerkte Sperre der anfragenden Volksbank mitzuteilen» Das Berufungsgericht ist auf Grund der erneuten Verhandlung des Rechtsstreits zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger durch diese Vertragsverletzung der Beklagten ein Schaden von mindestens 25 000 DH entstanden ist» Diesen Schaden hat es darin gefunden, daß die Volks bank BSmp den Scheck gutgläubig erworben hat und vom Kläger befriedigt werden mußte, der den Seheckgegenwert bereits an I4HHP gezahlt hatte, von dem er nicht zurückzuerlangen war» Wäre die Schecksperre mitgeteilt worden, so hätte der Direktor Stflp der Volks bank, wie er ausgesagt habe, den Scheck nicht here ingenommen«, Die Revision hält § 286 ZPO für verletzt, v/eil der Zeuge St^BPnicht glaubwürdig sei« Seine Aussagen stünden in verschiedenen Punkten im Widerspruch zu denen anderer Zeugen und seiner eigenen früheren Bekundung» Die Rüge ist nicht begründet. preisrestschuld, für die ein Scheck gegeben v/ar, der infolge der Zahlung zurückzugeben gewesen wäre» Die Revision hält den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verholten der Beklagten und dem Schaden für beseitigt, weil die Diskontierung des dem Kläger nicht zurückgegebenen Schecks durch die Volksbank wieder rückgängig gemacht worden sei, als sie die Schecksperre erfuhr» Der Scheck sei an ausgehändigt und erst später von der Volksbank bei ihm v/ieder zurückgeholt worden» Damit sei der gutgläubige Erwerb der Volksbank entfallen» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe von diesem Sachverhalt ausgehen müssen, weil der Kläger entsprechende Behauptungen aufgestellt und erst, nachdem die Beklagte sie sich zu eigen gemacht hatte, zurückgenommen habe» Der Kläger habe ein vorweggenoromenes Geständnis abgelegt» Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 290 ZPO seien nicht dargetan» Die Rüge ist nicht begründet» Das Geständnis einer Partei ist eine Prozeßhandlung; das Revisionsgericht hat nachzuprüfen, ob eine solche vorliegt (BGH DM BGB § 419 Nr» 8)» Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte nicht die Behauptungen des Klägers als eigene übernommen hat» Die von der Revision angeführten Schriftsatz-Stellen ergeben die gegenteilige Annahme» Sie würdigen den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt und erklären die Klage als unschlüssig» In den Erklärungen der Beklagten tritt nicht hervor, daß sie diesen Vortrag, der in Verbindung mit der Einklagung des Schecks gegen den Kläger den Vorwurf eines betrügerischen Verhaltens der Volksbank enthielt, als eigene Behauptung auf stellen wolle» Es wird immer nur eine "vom Kläger selbst vorgetragene Sachlage” gewürdigt» Der Kläger verstieß auch nicht, wie die Revision meint9 gegen seine Wahrheitspflicht (§ l^B Abs, 1 ZPO), als er die Behauptung zurücknähm, die Volks bank habe den Scheck an IflHt/t zurückgegeben, Es handelte sich nicht um eigene Handlungen und Wahrnehmungen des Klägers 0 Ir hat sich, v/ie er bei seiner persönlichen Vernehmung erklärt hat, die Angaben zu eigen gemacht, der mit der Darstel- nahme des unstreitig lediglich zur Diskontierung eingereichten Schecks habe die Volksbank ein Pfandrecht nach Ff» 19 AGB der Banken wegen des Debets iBHBs erworben, so daß die Auskunft der Beklagten für den Erwerb von Rechten am Scheck nicht ursächlich geworden sei* Bei Ablehnung der Diskontierung bleibe das Pfandrecht bestehen, bei ihrer Vornahme trete das Eigentum am Scheck an seine Stelle Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Auffassung abgclehnt» Ihr steht die Erwägung entgegen, daß in der Über' Sendung von Wechseln odox' Schecks zu dem Diskont klar der Wille des Bankkunden zu dem Ausdruck kommt, das Papier nur für den fall der Annahme des Diskontierungsangebots zu übergeben und es bei Ablehnung unbelastet zurückzuerhalten, etwa, um anderweit eine Diskontierung zu versuchen« IV« Die Revision sieht ein Mitverschulden des Klägers darin, daß er im Scheckprozeß der Volksbank nicht die Zahlung itfHHfes vom 9« März 1957 von 25 000 DM entgegengehalten habe, die auf den Scheck geleistet und zu Unrecht von der Volksbank zur Tilgung von Schulden ver- Auch stand es der Ablehnung eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers nicht entgegen, daß die Beklagte sich für Auskünfte ihrer Angestellten freigezeichnct hat (Nr» 10 AGB der Banken)» Bio Beklagte wird nicht für die Auskunft ihres Angestellten, es könne nichts passieren, weil der Schock gesperrt sei und den Konto nicht mehr belastet werden könne, haftbar gemacht, sondern es wird lediglich abgelehnt, ihre Ersatzpflicht für ihr Verschulden bei der Beantwortung der Scheckanfrage der Volksbank zu mindern, weil der Kläger nicht schuldhaft gegen ein Gebot eigenen Interesses verstoßen habe, als er der Auskunft des Angestellten bei der Auszahlung des Scheckbetrages an vertraute» Bas konnte ohne Rechtsfehler angenommen werden» Bio Ehefrau des Klägers, durch die er den Betrag von 25 000 BM gegen Aushändigung des Grund-schuldbriefs auszahlen ließ, konnte den Angestellten der Beklagten, der sich in die Verhandlungen mit £■■■■ einschaltete, als sachkundig ansehen und deshalb ohne Verschulden zu der Ansicht gelangen, der gesperrte Scheck brauche entgegen sonstiger kaufmännischer Gepflogenheit hier nicht bei der Zahlung zurückverlangt zu werden»
Nachschlagewerk t ja BGHZs nein BGB § 1292; Allg, Geschäftsbedingungen der Banken Nr, 19 An Wechseln und Schecks? die lediglich zur Diskontierung "bei einer Bank eingereicht werden? erwirbt die Bank durch die bloße Besitzcrlangung kein Pfandrecht nach Nr, 19 Abs, 2 AGB (Bestätigung von RGZ 126? 348)» BGH-, TJrto v, 6. Mai 1968 ~ II ZR 228/65 - OLG München LG München BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 228/65 URTEIL Verkündet am 60 Hai 1968 Heil 9 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der imH wnd V/flBHBiAd, gesetzlich ve r-tretend u r c h das Vorstandsmitglied Dr0 Wolfgang IIMMBI und den Prokuristen Pr* Werner 3? Beklagten und Revisionskläger in, - Prozeßbevollmächtigte: Recht sanwä^e Prof * Pr* und Pr* Mathias MI S •> Prozeßbevollmächtigters Rechtsanvmlt Freiherr von -2- / if Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6» Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Kuhn und der Bundesrichter Diesecke, Dr» Schulze, Pieck und Stimpel für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 7„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16» Dezember 1964 wird auf Kosten der Beklagten z u r iic kg ewie s en» Von Rechts wegen Tatbestand; Die Sache befindet sich im zweiten Revisionsrechts-zugo Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 8» Juni 1961 - II ZR 94/60 - BÖHZ 35, 21? verwiesen, durch das die Sache an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist» Der Kläger hat nunmehr Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 25 000 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung seines Anspruchs in gleicher Höhe gegen die Eheleute IiflHIH)begehrt» Die Beklagte hat Klagabweisung und widerklagend Feststellung, daß dem Kläger auch ein über 25 000 DM hinausgehender Anspruch gegen die Beklagte nicht zusteht, beantragt» Der Kläger hat Abweisung der Die Beklagte hat noch geltend gemacht, dem Kläger sei aus der unterlassenen Mitteilung der Schecksperre an die Volksbank kein Schaden entstanden» Er habe am 8» März 1957 -3- nieht den Scheckbetrag, sondern den vereinbarten Schwarz-preis für das verkaufte Grundstück bezahlt» Die Volksbank habe auch bereits mit der Einreichung des Schecks zu dem Diskont ein Pfandrecht nach Nr» 19 AG-B der Banken an ihm wegen des Debets des Leistner erworben» Der Scheck sei auch an Leistner wieder ausgehändigt worden, nachdem sich herausgestellt hatte, daß er gesperrt war» Später habe sich die Volksbank den Scheck v/ieder zurückgeben lassen, aber damals sei sie nicht mehr gutgläubig gewesen» Den Kläger treffe auch ein Überwiegendes raitwirkendes Verschulden» Er habe im Prozeß der Volksbank gegen ihn Zahlung einwenden können, weil der von !■■■ bei der Volksbank eingezahlte Betrag von 25 000 DM auf den Scheck zu verrechnen gewesen sei» Er habe auch nach kaufmännischer Gepflogenheit nicht ohne Rückgabe des Schecks zahlen dürfen» Der Kläger hat weiterhin bestritten, daß der Betrag von 25 000 DM als HSchwarzpreisu bezahlt worden sei» Die Volks bank habe auch den Scheck nicht v/ieder an iflHHHP ausgehändigt und sich für die Scheckklage zurückgeben lassen» Er habe sich bei der Auszahlung ohne Scheckrückgabe auf die Auskunft des Angestellten der Beklagten verlassen dürfen, es könne nichts passieren» Das Oberlandesgerieht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurüekgewiesen und das Urteil dahin neu gefaßt, daß die Beklagte zur Zahlung von 25 000 DM nebst Zinsen an den Kläger Zug um Zug gegen Abtretung seines Anspruchs in gleicher Höhe gegen die Eheleute verurteilt und die Widerklage abgev/iesen wird» Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage und auf Feststellung gemäß der Widerklage weiter» Der Kläger beantragt, die Revision zurück-zuv/eisen» -4~ ^$59^0 id ungsgr Unde^ Io Der erkennende Senat hat im Urteil vom 8» Juni 1961 (BGHZ 35, 217) eine schuldhafte Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflicht desjenigen Angestellten der Beklagten angenommen, der die Anfrage wegen des Schecks be-antwortete;, ohne das Kontohlatt nachzusehen und die vermerkte Sperre der anfragenden Volksbank mitzuteilen» Das Berufungsgericht ist auf Grund der erneuten Verhandlung des Rechtsstreits zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger durch diese Vertragsverletzung der Beklagten ein Schaden von mindestens 25 000 DH entstanden ist» Diesen Schaden hat es darin gefunden, daß die Volks bank BSmp den Scheck gutgläubig erworben hat und vom Kläger befriedigt werden mußte, der den Seheckgegenwert bereits an I4HHP gezahlt hatte, von dem er nicht zurückzuerlangen war» Wäre die Schecksperre mitgeteilt worden, so hätte der Direktor Stflp der Volks bank, wie er ausgesagt habe, den Scheck nicht here ingenommen«, Die Revision hält § 286 ZPO für verletzt, v/eil der Zeuge St^BPnicht glaubwürdig sei« Seine Aussagen stünden in verschiedenen Punkten im Widerspruch zu denen anderer Zeugen und seiner eigenen früheren Bekundung» Die Rüge ist nicht begründet. Was immer von den Aussagen des Zeugen hal- ten sein mochte, das Berufungsgericht konnte jedenfalls zu der Überzeugung gelangen, daß er einen gesperrten Scheck nicht diskontiert hätte» Das Berufungsgericht verweist mit Recht auf die Lebenserfahrung, auf die es für die Beurteilung des hypothetischen Verlaufs entscheidend ankommt O II» Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß mit dem Betrag von 25 000 DH nicht ein "Schwarzpreis" für das Grund- stück an bezahlt worden ist, sondern eine Kauf- preisrestschuld, für die ein Scheck gegeben v/ar, der infolge der Zahlung zurückzugeben gewesen wäre» Die Revision hält den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verholten der Beklagten und dem Schaden für beseitigt, weil die Diskontierung des dem Kläger nicht zurückgegebenen Schecks durch die Volksbank wieder rückgängig gemacht worden sei, als sie die Schecksperre erfuhr» Der Scheck sei an ausgehändigt und erst später von der Volksbank bei ihm v/ieder zurückgeholt worden» Damit sei der gutgläubige Erwerb der Volksbank entfallen» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe von diesem Sachverhalt ausgehen müssen, weil der Kläger entsprechende Behauptungen aufgestellt und erst, nachdem die Beklagte sie sich zu eigen gemacht hatte, zurückgenommen habe» Der Kläger habe ein vorweggenoromenes Geständnis abgelegt» Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 290 ZPO seien nicht dargetan» Die Rüge ist nicht begründet» Das Geständnis einer Partei ist eine Prozeßhandlung; das Revisionsgericht hat nachzuprüfen, ob eine solche vorliegt (BGH DM BGB § 419 Nr» 8)» Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte nicht die Behauptungen des Klägers als eigene übernommen hat» Die von der Revision angeführten Schriftsatz-Stellen ergeben die gegenteilige Annahme» Sie würdigen den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt und erklären die Klage als unschlüssig» In den Erklärungen der Beklagten tritt nicht hervor, daß sie diesen Vortrag, der in Verbindung mit der Einklagung des Schecks gegen den Kläger den Vorwurf eines betrügerischen Verhaltens der Volksbank enthielt, als eigene Behauptung auf stellen wolle» Es wird immer nur eine "vom Kläger selbst vorgetragene Sachlage” gewürdigt» -6- Der Kläger verstieß auch nicht, wie die Revision meint9 gegen seine Wahrheitspflicht (§ l^B Abs, 1 ZPO), als er die Behauptung zurücknähm, die Volks bank habe den Scheck an IflHt/t zurückgegeben, Es handelte sich nicht um eigene Handlungen und Wahrnehmungen des Klägers 0 Ir hat sich, v/ie er bei seiner persönlichen Vernehmung erklärt hat, die Angaben zu eigen gemacht, der mit der Darstel- lung gewechselt und schließlich gar keine Erklärung mehr abgegeben hat (Bio 404 GA), Der Kläger konnte, gleichviel was er selbst von der Richtigkeit der Angaben hielt, angesichts der Ungewißheit, was bewiesen werden könne, im Rechtsstreit der Volksbank gegen ihn die Rückgabe behaupten und im vorliegenden Rechtsstreit die Behauptung zurücknehmen und die von der Beklagten aufgenommenen Gegenbehauptungen bestreiten (vglp BGH LM ZPO § 260 Nr* 9). Die Revision rügt sodann, daß die Beweiswürdigung des Berufungsgex'ichts hinsichtlich der Rückgabe des Schecks an unvollständig und unhaltbar sei» Das ist nicht der Falle Das Berufungsgericht war nicht genötigt, der eidlichen Aussage der Eheleute RlHH^zu entnehmen, daß die Rückgabe des in Frage stehenden Schecks durch die Volksbank erwiesen sei. Der Zeitpunkt, wann die Eheleute RflHftden Scheck in Händen IflHIBs gesehen haben, konnte nicht festgestellt werden. Das Berufungsgericht hat auch weder die Erklärungen des Klägers im Protokoll vom 8, Juli 1964 über die Angaben B^HH^s noch dessen frühere, später eingeschränkte Aussage übersehen. In den Unterlagen der Volksbank hat sich nach der Aussage des Zeugen Sl^d^kein Beleg für eine Rückgabe des Schecks befunden. Von einer unmöglichen BeweisWürdigung des Berufungsgerichts kann keine Rede sein. Das Berufungsgericht hätte die Überzeugung erlangen müssen, der Scheck sei an LHIHBPnach der Einrei- -7- chung bei der Volksbank zurückgelangt, damit der von der Beklagten angetroteno Beweis als geführt angesehen werden konnte» Daß es diese Überzeugung nicht gewonnen hat, beruht auf keinem Verfahrensfehler» XIIo Die Revision meint, bereits durch die Entgegen- nahme des unstreitig lediglich zur Diskontierung eingereichten Schecks habe die Volksbank ein Pfandrecht nach Ff» 19 AGB der Banken wegen des Debets iBHBs erworben, so daß die Auskunft der Beklagten für den Erwerb von Rechten am Scheck nicht ursächlich geworden sei* Bei Ablehnung der Diskontierung bleibe das Pfandrecht bestehen, bei ihrer Vornahme trete das Eigentum am Scheck an seine Stelle Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Auffassung abgclehnt» Ihr steht die Erwägung entgegen, daß in der Über' Sendung von Wechseln odox' Schecks zu dem Diskont klar der Wille des Bankkunden zu dem Ausdruck kommt, das Papier nur für den fall der Annahme des Diskontierungsangebots zu übergeben und es bei Ablehnung unbelastet zurückzuerhalten, etwa, um anderweit eine Diskontierung zu versuchen« Mit dieser Einschränkung nimmt die Bank das Papier entgegen« Damit ist Fr« 19 AGB der Banken für diesen fall außer Kraft gesetzt (RGZ 126, 343, 330)« Mangels Einigung entsteht kein Pfandrecht nach § 1292 BGB oder §§ 1274? 1205 BGB« 1s besteht kein Anlaß, von dieser Auffassung abzugeheno Sie entspricht der Verkehrssitte und Bankübung« IV« Die Revision sieht ein Mitverschulden des Klägers darin, daß er im Scheckprozeß der Volksbank nicht die Zahlung itfHHfes vom 9« März 1957 von 25 000 DM entgegengehalten habe, die auf den Scheck geleistet und zu Unrecht von der Volksbank zur Tilgung von Schulden ver- wandt worden sei« Wie es sich damit verhält, kann auf sich // beruhen, weil die Beklagte bereits nicht dargelegt hat, daß der Kläger während dieses Prozesses überhaupt gewußt hat, daß eine solche Zahlung an die Volksbank erfolgt ist und welchem Zv/eck sie gedient hat* Auch stand es der Ablehnung eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers nicht entgegen, daß die Beklagte sich für Auskünfte ihrer Angestellten freigezeichnct hat (Nr» 10 AGB der Banken)» Bio Beklagte wird nicht für die Auskunft ihres Angestellten, es könne nichts passieren, weil der Schock gesperrt sei und den Konto nicht mehr belastet werden könne, haftbar gemacht, sondern es wird lediglich abgelehnt, ihre Ersatzpflicht für ihr Verschulden bei der Beantwortung der Scheckanfrage der Volksbank zu mindern, weil der Kläger nicht schuldhaft gegen ein Gebot eigenen Interesses verstoßen habe, als er der Auskunft des Angestellten bei der Auszahlung des Scheckbetrages an vertraute» Bas konnte ohne Rechtsfehler angenommen werden» Bio Ehefrau des Klägers, durch die er den Betrag von 25 000 BM gegen Aushändigung des Grund-schuldbriefs auszahlen ließ, konnte den Angestellten der Beklagten, der sich in die Verhandlungen mit £■■■■ einschaltete, als sachkundig ansehen und deshalb ohne Verschulden zu der Ansicht gelangen, der gesperrte Scheck brauche entgegen sonstiger kaufmännischer Gepflogenheit hier nicht bei der Zahlung zurückverlangt zu werden» Vo Die Revision erweist sich hiernach als tmhegrün-det und war dahex’ zurückauweisen0 Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen» Dr„ Kuhn Liesecke Dr« Schulze fleck