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BGH

Gericht: BGH

b) Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zu dem Abschluß eines Versicherungsvertrages durch einen Minderjährigen deckt in der Hegel nicht die c) Verlangt der Versicherer von dem Versicherungsnehmer, der eine vorläufige BeckungsZusage erhalten hat, die Zahlung der zunächst gestundeten Erstprämie, so muß er in der Zahlungsaufforderung auf die Hechtsfolgen hinweiser, die nach § 1 Hr. 2 Satz 3 AKB bei nicht unverzüglicher Zahlung eintreten. 2s wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist3 dem Kläger für den Unfall am 5» April I960 Versicherungsschutz zu gewähren. Der Kläger begehrt auf Grund des Versicherungsvertrages, dessen Abschluß seine Mutter als gesetzliche Vertreterin genehmigt hat, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen. April I960 ist dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens am 8. Der Versicherungsvertrag und die vorläufige Deckungs-zusage sind von Anfang an rechtsv/irksam, da die Mutter des Klägers als dessen gesetzliche Vertreterin den von ihrem Sohn abgeschlossenen Versicherungsvertrag genehmigt hat (§§ 108 Abs.1, 184 Abs. 1 BGB), Dem Versicherungsverhältnis der Parteien liegen die Allgemeinen Versicherur.g3-bedingungen für die Kraftfahrversicherung - AKB - in der bei Vertragsschluß geltenden Passung zugrunde. Aus dem Versicherungsvertrag ist die Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht zur Leistung verpflichtet, weil die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt gewesen ist. Bine solche Änderung ist aber nicht darin su sehen, daß in den Versicherungsantrag und dem Versicherur.go-schein der 5. Aus § 38 Abs. 2 VVG und § 1 Nr. 1 AKB folgt daher übereinstimmend die Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls die Erstprämie noch nicht gezahlt war. Vor Einlösung des Versicherungsscheins kann der Versicherungsnehmer nur auf Grund einer besonderen Zusage des Versicherers, der vorläufigen Deckungs-Zusage , Versicherungsschutz beanspruchen {§ 1 Nr. 2 Satz 1 AKB). Die vom Klager angenommene Deckungszusage ist wirksam geworden, da die Mutter des Klägers den Abschluß des Versicherungsvertrages und damit auch die Deckungszusage genehmigt hat. Das sieht § 1 Nr, 2 Satz 3 AKB für den Pall vor, daß der Versicherungsantrag unverändert angenommen worden ist, der Versicherungsschein aber nicht unverzüglich eingelöst worden ist. 1o Mit dem Berufungsgericht ist die Annahme des Versicherungsantrages , die keiner bestimmten Form bedarf, in dem Schreiben vom 6, April I960 zu 3ehen, mit dem die Beklagte unter gleichzeitiger Übersendung des ausgestellten Versicherungsscheins den Kläger aufgefordert hat, die erste Vierteljahresprämie zu zahlen. Die weitere Voraussetzung für ein rückwirkendes Außerkraftreten der vorläufigen Deckung, die nicht unverzügliche Einlösung des Versicherungsscheins, hält das Berufungsgericht ebenfalls für gegeben« Es hat dazu ausgeführt : Der dem Kläger übersandte Versicherungsschein enthalte eine genaue Berechnung der Brstpräiaie und sei als Beitragsrechnung zu werten« Daneben habe es weder einer besonderen Zahlungsaufforderung oder Mahnung noch eines Hinweises auf die Folgen nicht unverzüglicher Zahlung bedurft. Die mit dem Zugang des Versicherungsscheins fällig gewordene Erstprämie habe der Kläger erst nach Ablauf von 20 Tagen gezahlt. Denn die Beweisaufnahme hab sein Vorbringen nicht bestätigt, den Äußerungen des Versicherungsagenten bei Aufnahme des Versicherungsantrages entnommen zu haben, daß er sich mit der Zahlung der Erstprämie Zeit lassen könne. Zu dieser Ansicht habe der Kläger auch nicht dadurch gelangen können, daß das Schreiben der Beklagten vom 6. Schließlich könne der Kläger sich nicht darauf berufen, daß die Zahlungsaufforderung der Beklagten seiner Mutter als gesetzlichen Vertreterin habe zugehen müssen, weil dieser Mangel durch die Genehmigung des Vertrages geheilt worden sei. Der sofort gewährte Versicherungsschutz beruht auf der Zusage vorläufiger Deckung; sie ist auflösend bedingt durch die nicht unverzügliche Einlösung des Versicherungsscheins. Der Versicherungsschein wird eingelöst durch die Zahlung der Erstprömie; sie ist dem Versicherungsnehmer bis zu den Zeitpunkt gestundet, in dem ihm die Prämienrechnung zugeht. Erst nach Zugang einer ordnungsgemäßen und als Zahlungsaufforderung zu wertenden Prämienrechnung muß der Versicherungsnehmer unverzüglich die Erstprämie zur Einlösung des Versicherungsscheins zahlen, wenn er seinen Versicherung schütz nicht rückwirkend verlieren will. Einmal ist darin mit dem übersandten Versicherungsschein, wie bereits dargelegt, die Erklärung der unveränderten Annahme des Versicherungsantrages zu sehen, weil das Schreiben dem Kläger vor Ablauf der gesetzlichen Ablehnungsfrist zugegangen ist. April I960 als empfangsbedürftige Zahlungsaufforderung nicht wirksam werden, bevor es dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen, der Mutter des Klägers, zuging. Eine Erklärung, die einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person zugeht, ist nach § 131 Abs. 2 Satz 2 BGB ausnahmsweise nur dann wirksam, wenn die Erklärung dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt oder der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt hat. schutzwürdige Interessen des Minderjährigen wahren soll« Daraus folgt, daß Vertragserklärungen, v/ie hier die Annahmeerklarung des Versicherungsantrages, vom gesetzlichen Vertreter auch dann genehmigt werden können, wenn dabei die Vorschrift des § 131 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht beachtet worden ist (ebenso Bnneccerus/Hipperdey aaO § 160 III Fußn. Die Frage braucht aber nicht entschieden zu werden, weil eine auf diesem Wege gewonneiie Einwilligung dem Kläger nicht mehr Rechte geben könnte, als er haben würde, wenn seine Mutter dem Abschluß des Versicherungsvertrages vorher ausdrücklich zugestimmt hätte. Ist der gesetzliche Vertreter nur mit dem Abschluß eines Versicherungsvertrages einverstanden, so läßt schon der erklärte Wille keine Ausweitung dieser Zustimmung dahin zu, dem Minderjährigen auch die Abwicklung des Versicherungsvertrages uneingeschränkt überlassen zu wollen. Das kann bei folgenschweren Unfällen eine Belastung mit laufenden Haftpflichtverbindlichkeiten in einem Umfang bedeuten, der die Existenz des Minderjährigen für viele Jahre beeinträchtigt, wenn nicht sogar gefährdet. zu können, wird es dem Minderjährigen oft an der dafür erforderlichen Reife und Erfahrung - fehlen; er bedarf des Schutzes, den ihm das Gesetz in den §§ 106 ff, 131 Abs. 2 BGB gewährt. Zu Recht wird deshalb angenommen, daß die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zu dem Abschluß eines Versicherungsvertrages noch keine Einwilligung im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 2 BGB ist; sie reicht nicht aus, um eine qualifizierte Mahnung nach § 39 VVG (LG Verden MDR 1959? b) Die Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 6* April I960 ist auch noch wegen des darin fehlenden Hinweises auf die bei nicht unverzüglicher Zahlung eintretenden Rechtsfolgen unwirksam. Zusage erhielt, wußte er noch nicht, wie hoch die erste Prämie ist und wann sie zu zahlen istZeit und Umfang: der ersten Leistung, die er zu erbringen hatte, ergaben sich erst aus dem Schreiben vom 6. Auf bestimmte Rechtsfolgen braucht allerdings nicht hingewiesen zu wex’den, weil diese sich aus dem Gesetz ergeben (RGZ 93, 30G; BGH LM Nr, 1 zu § 284 BGB = MDR 1952, 155; Soergel/Siebert aaO § 284 Nr. 4). Die allgemeinen Verzugsfolgen (§§ 286, 288, 320 ff BGB), die eintreten, wenn der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, sind nicht annähernd mit den weit größeren Rechtsnachteilen zu vergleichen, die einen in Verzug kommenden Versicherungsnehmer treffen können. Wird schon die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, dann erscheint dem Gesetz der Versicherungsnehmer nicht im gleichen Umfang schutzwürdig wie im Fall des § 39 VVG. dor Versicherungsschutz erst mit der Zahlung der Erst-pränie, mit der Einlösung des Versicherungsscheins, beginnt und der Versicherungsnehmer den Betrag der sofort nach Vertragsschluß fälligen Prämie (§ 55 VVG) kennt. Bas besagt aber noch nichts darüber, ob der Versicherungsnehmer bei der zu seinen Gunsten von § 38 VVG abweichenden Gestaltung des Versicherungsverhältnisses nicht schutzbedürftig ist, weil er den ihm gewährten Versicherungsschutz bei nicht unverzüglicher Prämienzahlung rückwirkend verlieren soll. Im allgemeinen ist ein Versicherungsnehmer, der bereits Versicherungsschutz erhält, schutzbedürftiger und schutzwürdiger als ein Versicherungsnehmer, der sich nur die Möglichkeit geschaffen hat, Versicherungsschutz zu erhalten, diese aber noch nicht genutzt hat. Stundung in der zeitlich ersten Prämie eine Folgeprämie im Sinne des § 39 VVG» Das ist, abgesehen von dem Meinungsstreit um den Begriff Erstoder Folgeprämie (vgl. Auch bei der vorläufigen Deckungszusage hat der Versicherer deshalb in angemessener V/eise darauf Rücksicht zu nehmen, daß der Versicherungsnehmer von sich aus kaum auf den Gedanken kommen wird, er könnte den ihm gewährten Versicherungsschutz rückwirkend verlieren, wenn er die Pramienrechnung, die ihm oft erst Y/ochen oder Monate nach Vertragsschluß zugeht, nicht in zwei bis drei Lagen bezahlt. Dabei ist zugunsten des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen, daß die Regelung des § 1 Nr. 2 Satz 3 AKB zwar noch rechtlich zulässig ist (BGHZ 21, 122, 130 ff; a.A.s ÖsterrOGH VersR I960, 261 mit Anm. von Y/ahle, 262; Gärtner aaO 18 ff), aber doch wegen des rückwirkend entfallenden Versicherungsschutzes ungewöhnlich ist. hem § 39 VVG ist über sein Anwendungsgebiet hinaus der allgemeine Hechtsgrundsatz zu entnehmen«, daß eine notwendige Zahlungsaufforderung auf die Kechtofolgen hin-weisen muß9 die eintreten, wenn die verlangte Zahlung nicht innerhalb der in Lauf gesetzten Frist geleistet wird. Die Warnung des Pramienschuldners ist wegen seiner Sehutzbedürftigkeit auch dann, nicht entbehrlich, wenn die Folgen verspäteter Zahlung aus dem Gesetz oder aus den Versicherungsbedingungen zu ersehen sind. sich mit dev Zahlung der verlangten Erstprämie Zeit zu lassen«, weil er nicht weiß«, daß sein Versicherungsschutz bei nicht unverzüglicher Zahlung wegfüllt,, und zwar nicht nur für die Zukunft, wie nach § 39 Abs0.2 Biesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 6o April I960 nicht, da die Beklagte darin die Zahlung Der Hinweis auf das Inkrafttreten des endgültigen Vertrages war zusammen mit dem Inhalt der gleichzeitig übersandten Anlagen - Versicherungsschein und Durchschrift eines Sicherungsscheins - geeignet, einen rechtsunkundigen Versicherungsnehmer irrezuführen, zu demindest in seiner Auffassung zu bestärken, daß die Zahlung nicht sonderlich eile. April I960 danach aus doppeltem Grunde unwirksam, weil weder ihre Abgabe noch ihr Inhalt den daran zu stellenden Anforderungen entsprechen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob die Zahlung des Klägers am 28.

Zitierte Normen: § 131 BGB § 29b StVZO § 108 BGB § 38 WG § 38 VVG § 1 AKB2008_alt § 29b StVZO § 1 AKB2008_alt § 121 BGB § 39 VVG § 284 BGB § 39 VVG § 59 WG § 38 VVG § 122 AKB2008_alt § 39 VVG
BGBVersicherungsnehmerVersicherungsschutzZahlungVVGKlägerMinderjährigeZahlungsaufforderung

Volltext der Entscheidung

Nachs ehlagev/er k:	j	a
BGH2:	ja
2036 036
BGB §§ 10?, 108, 131 Abs. 2; VVG §§ 38, 39;
AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 1
a)	Genehmigt der gesetzliche Vertreter einen ohne seine T'xn-v/illigung geschlossenen Vertrag des Hinder jährigen, so wird dadurch auch eine von dein Vertragsgegner den Ilinderjährigen gegenüber abgegebene Vertragserklärung (§ 131 Abs. 2 BGB) wirksam. Einseitige Erklärungen, die der Vertragsgegner dem Minderjährigen gegenüber abgegeben hat, können nicht genehmigt werden.
b)	Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zu dem Abschluß eines Versicherungsvertrages durch einen Minderjährigen deckt in der Hegel nicht die
A b v/icklung des Versicherungsvertrages, soweit der Versicherer dem Minderjährigen Fristen öetzt, deren fruchtloser Ablauf die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat.
c)	Verlangt der Versicherer von dem Versicherungsnehmer, der eine vorläufige BeckungsZusage erhalten hat, die Zahlung der zunächst gestundeten Erstprämie, so muß er in der Zahlungsaufforderung auf die Hechtsfolgen hinweiser, die nach § 1 Hr. 2 Satz 3 AKB bei nicht unverzüglicher Zahlung eintreten. Eine Mahnung ohne diesen Hinweis ist unwirksam.
BGH, ITrt. v, 17. April 1967 - II ZK 228/64 - OLG Braunochv/eig
LG Braunochv/eig
BUNDESGERICHTSHOF
7
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
17. April 1967
Kaufmann,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Betriebsschlüssen I-St|
Klaus W
Istraße
7
Klägers und Revioionsklägers, - Prozeßbevollraächtigter; Rechtsanwalt Correll -
gegen
 die	Unfallversicherungs-Gesellschaft
 in Wiflflfl|flScH|Brvertreten durch Direktor Assessor Werne^RTSchj(HPalö Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik Deutschland,	fl	“ fl?
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanv/alt
/
- 2
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofo hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1967 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Br. Bukov/, Br. Schulze und Fleck
 für Hecht erkannt;
Auf die Hechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 21. Juli 1964 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 6. Februar 1963 abgeändert.
2s wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist3 dem Kläger für den Unfall am 5» April I960 Versicherungsschutz zu gewähren.
Bie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Hechts wegen
 Tatbestands
Ber am 9» Mai 1941 geborene Kläger kaufte am 4* April I960 einen gebrauchten Personenkraftwagen. Ber Kaufvertrag wurde von der Mutter des Klägers als gesetzlicher Vertreterin mitunterschrieben. In den Geschäftsräumen des Verkäufers beantragte der Kläger anschließend bei einen Agenten der Beklagten	den	Abschluß	einer	Kfz-Haftpflicht-
versicherung. In dem Antrag ist als Veroicherungsbeginn der 5. April I960, 0 Uhr, angegeben. Außerdem enthält der Antrag
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eine von dem Agenten der Beklagten unterschriebene Zusage vorläufiger Deckung ab 4. April I960«
Die Beklagte übersandte dem Kläger am 6. April I960 den Versicherungsschein, auf dem die Zahlung dei' ersten Vierteljahresprämie quittiert war, und schrieb dazu u.a.:
"Damit der Vertrag endgültig in Kraft tritt, bitten wir Sie freundiiehot, die Überweisung der ersten l/4-dahresprämie von insgesamt DM 74>10 mittels beiliegender' Zahlkarte vorzunehmen.
Den ausgefertigten Versicherungsschein'" finden Sie in der Anlage, wogegen Sie den Überweisungsabschnitt als Quittung ansehen wollen.1*
Am 5p April verursachten der Kläger und der Wahrer eines Lastkraftwagens einen Verkehrsunfall, bei dem ein Motorradfahrer schwer verletzt wurde. Der Kläger begehrt auf Grund des Versicherungsvertrages, dessen Abschluß seine Mutter als gesetzliche Vertreterin genehmigt hat, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen. Die Beklagte lehnt jede Leistung ab, weil der Kläger die erste Prämie erst am 28. April I960 gezahlt hat.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Versicherungsschutz weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Bntscheidungsgründes
I.	Der Versicherungsantrag des Klägers ist von der Beklagten mit der Übersendung des Versicherungsscheins angenommen worden. Das Übersendungsschreiben der Beklagten von 6. April I960 ist dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens am 8. April I960 zugegangen.
i
~ 4 -
Bei Aufnahme des Versicherungsantrages, am 4. April I960, hat der Kläger eine vorläufige Deckungszusage erhalten. Der Agent der Beklagten hat das auf dem Versiehe-rungoantrag vermerkt und dem Kläger eine Versicherungo-heotätigung gemäß § 29 b StVZO ausgehändigt.
Der Versicherungsvertrag und die vorläufige Deckungs-zusage sind von Anfang an rechtsv/irksam, da die Mutter des Klägers als dessen gesetzliche Vertreterin den von ihrem Sohn abgeschlossenen Versicherungsvertrag genehmigt hat (§§ 108 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB), Dem Versicherungsverhältnis der Parteien liegen die Allgemeinen Versicherur.g3-bedingungen für die Kraftfahrversicherung - AKB - in der bei Vertragsschluß geltenden Passung zugrunde.
II.	Aus dem Versicherungsvertrag ist die Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht zur Leistung verpflichtet, weil die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt gewesen ist.
Dem ist zusuotimmen.
Unabhängig von dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dem formellen Versicherungsbeginn, beginnt die Leistungspflicht des Versicherers nach § 38 WG erst mit der Zahlung der ersten Prämie. Vor Zahlung der ersten Prämie trägt der Versicherer noch keine Gefahr (vgl. Amtl. Begr. zu der Neufassung des § 38 WG durch die Verordnung zur Vereinheitlichung des Hechts der Vertragsversicherung vom 19. Dezember 1939, RGBl I 2443, Beilage zur DJ 1940, lir. 3, S, 9). Die Zahlung der ersten Prämie bestimmt den
 materiellen Versicherungobeginn, d.h. den Zeitpunkt, von dem ab der Versicherer den Versicheirnngsochutz gewährt.
her § 38 VVG ist zugunsten des Versicherungsnehmers abänderbar. Bine solche Änderung ist aber nicht darin su sehen, daß in den Versicherungsantrag und dem Versicherur.go-schein der 5. April I960 als Versieherungobeginn angegeben ist. Denn die Parteien haben gemäß § 1 Hr. 1 AKB die durch § 38 VVG sanktionierte Einlösungsklausel vereinbart. Hiernach beginnt der Versicherungsschutz erst mit Einlösung des Versicherungsscheins durch Zahlung deo Beitrages und der Versicherungssteuer* Das Datum de3 5. April I960 bezeichnet hier nur den Beginn der prämienbelasteten Versicherungsperiode, den sog. technischen Versicherungsbeginn (vgl. Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 38 Anm. 17; Prölss, WG-15. Aufl. § 38 Anm. 5; Stief el’/ftüssov/, AKB 6o Aufl. § 1 Anm. 17).
Aus § 38 Abs. 2 VVG und § 1 Nr. 1 AKB folgt daher übereinstimmend die Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls die Erstprämie noch nicht gezahlt war. Es kommt insoweit allein auf die Tatsache der Nichtzahlung an, nicht auf die dafür maßgeblichen Gründe, insbesondere nicht auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers (vgl. Bruck/Möller aaO; Gärtner, Der Prämiensahlungsverzug, 1962, 23).
III.	Vor Einlösung des Versicherungsscheins kann der Versicherungsnehmer nur auf Grund einer besonderen Zusage des Versicherers, der vorläufigen Deckungs-Zusage , Versicherungsschutz beanspruchen {§ 1 Nr. 2 Satz 1 AKB). Die Beklagte hat durch ihren Agenten dem
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Klüger eine solche Zusage gegeben. Die vom Klager angenommene Deckungszusage ist wirksam geworden, da die Mutter des Klägers den Abschluß des Versicherungsvertrages und damit auch die Deckungszusage genehmigt hat.
Nach Beginn des vorläufigen Deckungsschutzes ist der Versicherungsfall eingetreten. Die Beklagte ist daher an sich zur Leistung verpflichtet, jedoch nur unter der auf-lösenden Bedingung, daß die vorläufige Deckung nicht rückwirkend außer Kraft getreten ist. Das sieht § 1 Nr, 2 Satz 3 AKB für den Pall vor, daß der Versicherungsantrag unverändert angenommen worden ist, der Versicherungsschein aber nicht unverzüglich eingelöst worden ist. Von dem Vor.-liegen dieser Voraussetzungen hängt der Ausgang des Rechtsstreits ab.
1o Mit dem Berufungsgericht ist die Annahme des Versicherungsantrages , die keiner bestimmten Form bedarf, in dem Schreiben vom 6, April I960 zu 3ehen, mit dem die Beklagte unter gleichzeitiger Übersendung des ausgestellten Versicherungsscheins den Kläger aufgefordert hat, die erste Vierteljahresprämie zu zahlen. Die den Vertragsschluß herbeiführende Annahmeerklärung der Beklagten ist durch die spätere Genehmigung des Vertragsschlusses wirksam geworden.
Die Bedenken, welche die Revision gegen eine Annahme des Versicherungsantrages äußert, sind unbegründet. Vorm die Beklagte am 6, April I960 u.a. geschrieben hat, “damit der Vertrag endgültig in Kraft tritt“, so hat 3ie damit entgegen der Auffassung der Revision nicht die Annahme des Versicherungsantrages, sondern das davon zu unterscheidende Inkrafttreten des Versicherungsschutzes, den materiellen
 Versieherungsbeginn, von der Zahlung der Erstpräraie abhängig gemacht, wie das die Einlösungsklausel des § 1 Nr. 1 AKB vorsieht.
2. Die weitere Voraussetzung für ein rückwirkendes Außerkraftreten der vorläufigen Deckung, die nicht unverzügliche Einlösung des Versicherungsscheins, hält das Berufungsgericht ebenfalls für gegeben« Es hat dazu ausgeführt : Der dem Kläger übersandte Versicherungsschein enthalte eine genaue Berechnung der Brstpräiaie und sei als Beitragsrechnung zu werten« Daneben habe es weder einer besonderen Zahlungsaufforderung oder Mahnung noch eines Hinweises auf die Folgen nicht unverzüglicher Zahlung bedurft. Die mit dem Zugang des Versicherungsscheins fällig gewordene Erstprämie habe der Kläger erst nach Ablauf von 20 Tagen gezahlt. Eine so lange verzögerte Zahlung könne objektiv nicht mehr als unverzüglich angesehen werden. Der Versicherungsnehmer habe nunmehr zu beweisen, daß er die verspätete Zahlung nicht verschuldet habe. Diesen Beweis habe der Kläger nicht erbracht. Denn die Beweisaufnahme hab sein Vorbringen nicht bestätigt, den Äußerungen des Versicherungsagenten bei Aufnahme des Versicherungsantrages entnommen zu haben, daß er sich mit der Zahlung der Erstprämie Zeit lassen könne. Zu dieser Ansicht habe der Kläger auch nicht dadurch gelangen können, daß das Schreiben der Beklagten vom 6. April I960 in höflichem Tone gehalten gewesen sei und nicht auf die Folgen verzögerter Zahlung hingewiesen habe. Schließlich könne der Kläger sich nicht darauf berufen, daß die Zahlungsaufforderung der Beklagten seiner Mutter als gesetzlichen Vertreterin habe zugehen müssen, weil dieser Mangel durch die Genehmigung des Vertrages geheilt worden sei.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Dachprüfung nicht stand.
a) Beim Abschluß einer Kfz-Haftpflichtversicherung geht es im Regelfall um die rechtliche Ordnung folgenden Vorgangs; Der Versicherungsnehmer wünscht hei Aufnahme deo Versicherungsantrags, ah sofort Versicherungsschutz zu erhalten. Der Versicherer verspricht das. Auf Grund seiner Zusage händigt er dem Versicherungsnehmer eine Versicherungsbestätigung gemäß § 29 b StVZO aus. Hinsichtlich der Prämie erklärt er, der genaue Prämienbetrag sei noch zu berechnen und werde dem Versicherungsnehmer alsbald mitgeteilt werden. Die erste Prämie sei erst nach Zugang der Prämienrechnung zu zahlen. Dieser heute schon typisch gewordene Vorgang findet seine rechtliche Regelung in § 1 AKB. Der sofort gewährte Versicherungsschutz beruht auf der Zusage vorläufiger Deckung; sie ist auflösend bedingt durch die nicht unverzügliche Einlösung des Versicherungsscheins. Der Versicherungsschein wird eingelöst durch die Zahlung der Erstprömie; sie ist dem Versicherungsnehmer bis zu den Zeitpunkt gestundet, in dem ihm die Prämienrechnung zugeht. Erst nach Zugang einer ordnungsgemäßen und als Zahlungsaufforderung zu wertenden Prämienrechnung muß der Versicherungsnehmer unverzüglich die Erstprämie zur Einlösung des Versicherungsscheins zahlen, wenn er seinen Versicherung schütz nicht rückwirkend verlieren will. Vor Zugang der Prämienrechnung kann er mit der Zahlung der Erstprämie nicht in Verzug kommen (so schon BGHZ 21, 122, 134 = VersR 1956 482, 484; VersR 1958, 173/74). "Unverzüglich" bedeutet dabei auch hier "ohne schuldhaftes Zögern" (§ 121 BGB).
 
Das Schreiben der Beklagten vom 6. April I960 ist danach in mehrfacher Hinsicht von rechtlicher Bedeutung. Einmal ist darin mit dem übersandten Versicherungsschein, wie bereits dargelegt, die Erklärung der unveränderten Annahme des Versicherungsantrages zu sehen, weil das Schreiben dem Kläger vor Ablauf der gesetzlichen Ablehnungsfrist zugegangen ist. Biese Rechtsv/irkung entfällt häufig, weil der Versicherungsantrag oft schon vorher kraft Gesetzes als angenommen gilt (vgl. Art. II § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Burchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 6. April 1940, RGBl I 61?; Art. 1 § 5 Abs. 3 Satz 1 PflVersG n.P.). Zura anderen fordert das Schreiben der Beklagten den Kläger auf, den ihm darin mitgeteilten Prämienbetrag zu zahlen. Ber Kläger weiß jetzt erst, welche Prämie er zu zahlen hat. Mit dem Zugang der Zahlungsaufforderung beginnt die Frist zur unverzüglichen Zahlung der Erstpranie zwecks Einlösung des Versicherungsscheins.
Bas Schreiben der Beklagten vom 6. April I960 unterliegt in seiner Eigenschaft als Zahlungsaufforderung den dafür geltenden Vorschriften. Hierzu gehören die Bestimmungen über das Wirksamwerden einer Willenserklärung, die einen Abwesenden gegenüber abzugeben ist. Eine Zahlungsaufforderung oder Mahnung ist zwar keine Willenserklärung, sondern eine geschäftsähnliche Willensäußerung, weil die bei Nichtleistung des Schuldners eintretenden Rechtsfolgen nicht durch den Willen des Handelnden, sondern durch das Gesetz bestimmt werden (Enneccerus/Nipperdey, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Allg. l'eil 15. Aufl. § 137 IV 2 a; Soergel/ Siebert, BGB 9* Aufl. § 284 Nr. 3)o Geschäftsähnliche Willensäußerungen stehen aber den Willenserklärungen insofern nahe, als auch sie gewöhnlich im Bewußtsein der
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eintretenden Rechtsfolgen und oft sogar in der Absicht, sie hervorzurufen, vorgenommen werden. Wegen dieser Ähnlichkeit finden die allgemeinen Vorschriften, über. Willenserklärungen auf geschäftsähnliche Willensäußerungen und Mitteilungen entsprechende Anwendung (Enneccerus/ Nipperdey aaO § 207 II; Erman, BGB 3. Aufl. Einl. §. 104; Palandt, BGB 26. Aufl. Überbl. v. § 104 Anm. 1 d). Eine Mahnung wird daher nach Maßgabe der §§ 130 - 132 BGB wirksam (Ernieccerus/hipperdey aaO; BGB-RGRK 11, Aufl. § 284 Anm. 14).
hach § 131 Abs. 2 Satz 1 BGB konnte das Schreiben der Beklagten vom 6. April I960 als empfangsbedürftige Zahlungsaufforderung nicht wirksam werden, bevor es dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen, der Mutter des Klägers, zuging. Bas ist nicht geschehen. Bie daraus folgende Unwirksamkeit der Zahlungsaufforderung ist durch die Genehmigung der Mutter nicht behoben worden. Eine Erklärung, die einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person zugeht, ist nach § 131 Abs. 2 Satz 2 BGB ausnahmsweise nur dann wirksam, wenn die Erklärung dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt oder der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt hat. Der Einwilligung kann die Genehmigung nicht gleichgestellt werden. Bern stehen der V/ortlaut und der Zweck der Bestimmung entgegen, die der Rechtssicherheit dienen soll (vgl, Erraan aaO § 131 Anm. 2). Bie Auslegung des § 131 Abs. 2 Satz 2 BGB muß allerdings für die mögliche Genehmigung von Verträgen Raum lassen, die ein Minderjähriger ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen hat. Denn es kenn nicht der Sinn des § 131 Abs. 2 BGB sein, die Anwendbarkeit des § 108 BGB auszuschließen, da auch diese Vorschrift
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schutzwürdige Interessen des Minderjährigen wahren soll« Daraus folgt, daß Vertragserklärungen, v/ie hier die Annahmeerklarung des Versicherungsantrages, vom gesetzlichen Vertreter auch dann genehmigt werden können, wenn dabei die Vorschrift des § 131 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht beachtet worden ist (ebenso Bnneccerus/Hipperdey aaO § 160 III Fußn. 5; Soergel/Siebert aaO § 131 hr. 6). Anders verhält es sich aber mit einseitigen empfangsbedürftigen.Erklärungen, um die es bei der Zahlungsaufforderung geht. Insoweit hat die Wahrung der Rechtssicherheit Vorrang und erlaubt wie in § 111 BGB keine Genehmigung .
Die Mutter des Klägers hat ihrem Sohn keine B i n -willigung zur Empfangnahme der Zahlungsaufforderung vom 6. April I960 erteilt; sie hat nicht einmal dem Abschluß des Versicherungsvertrages vorher ausdrücklich zugestimmt. Ob in ihrer vorherigen Zustimmung zu dem Fahrzeugkauf unter Umständen eine damit auch schlüssig erteilte Einwilligung zu dem Abschluß der notwendigen Haftpflichtversicherung gesehen werden kann (so Rohde VersR I960, 295/96), ist zweifelhaft. Die Frage braucht aber nicht entschieden zu werden, weil eine auf diesem Wege gewonneiie Einwilligung dem Kläger nicht mehr Rechte geben könnte, als er haben würde, wenn seine Mutter dem Abschluß des Versicherungsvertrages vorher ausdrücklich zugestimmt hätte. Selbst eine solche Einwilligung würde nämlich nicht die Abwicklung des Versicherungsvertrages decken, soweit der Versicherer dem Minderjährigen Fristen 3etzt, deren fruchtloser Ablauf die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat.
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Der moderner.-. Geschäftsund Wirtschaftsverkehr mag es mit sich bringen, einem Minderjährigen die Einwilligung zu einer Reihe von zunächst noch nicht individualisierten Geschäften zu erteilen, wenn ein Bedürfnis dafür besteht (vgl. Bnneccerus/Nipperdey aaO § 152 I 4; Stau-dinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 107 Nr. 5; Erman aaO § 107 Anm. 4; Rohde aaO 295). Einer solchen "Generaleinwilligung" sind aber insoweit Grenzen gesetzt, als sie Uber die Ausnahme tat best änd e der §§ 112, 115 BGB nicht zu einer partiell erweiterten Geschäftsfähigkeit führen darf. Hiervon abgesehen ist zu beachten, daß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eine Willenserklärung ist. Ihr Inhalt und Umfang ist durch Auslegung festzustellen. Ist der gesetzliche Vertreter nur mit dem Abschluß eines Versicherungsvertrages einverstanden, so läßt schon der erklärte Wille keine Ausweitung dieser Zustimmung dahin zu, dem Minderjährigen auch die Abwicklung des Versicherungsvertrages uneingeschränkt überlassen zu wollen. Das wird noch deutlicher, wenn der mit der Zustimmung verfolgte Zweck zur Auslegung der Erklärung herangezogen wird. Denn die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters soll den Minderjährigen in den Stand setzen, Versicherungsschutz zu erhalten; sie will ihm aber nicht dazu verhelfen, den Versicherungsschutz durch mangelnde Einsichtsfähigkeit zu verlieren. Diese Gefahr droht aber bei allen einseitigen empfangsbedürftigen Erklärungen und Äußerungen des Versicherers, bei denen allein bloße Untätigkeit oder Säumnis des Empfängers zu dem Verlust des Anspruchs auf die Versicherungsleistung führen kann. Das kann bei folgenschweren Unfällen eine Belastung mit laufenden Haftpflichtverbindlichkeiten in einem Umfang bedeuten, der die Existenz des Minderjährigen für viele Jahre beeinträchtigt, wenn nicht sogar gefährdet. Um diese Auswirkungen in ihrer ganzen Tragweite erkennen und sich entsprechend verhalten
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zu können, wird es dem Minderjährigen oft an der dafür erforderlichen Reife und Erfahrung - fehlen; er bedarf des Schutzes, den ihm das Gesetz in den §§ 106 ff, 131 Abs. 2 BGB gewährt.
Auch die Rücksichtnahme auf die Interessen des Versicherers kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Versicherer kann die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach der Verkehrsanschauung nicht anders als dargelegt verstehen. Er kann nicht davon ausgehen, daß der gesetzliche Vertreter schutzbedürftige Belange des Minderjährigen ernsthaft gefährden will? indem er ihm uneingeschränkt die Abwicklung des Versicherungsvertrages überläßt.
Zu Recht wird deshalb angenommen, daß die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zu dem Abschluß eines Versicherungsvertrages noch keine Einwilligung im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 2 BGB ist; sie reicht nicht aus, um eine qualifizierte Mahnung nach § 39 VVG (LG Verden MDR 1959? 665) oder eine Ablehnungserklärung gemäß § 12 Abs. 3 VVG (OLG Nürnberg VersR 1963? 154) wirksam dem Hinderjährigen gegenüber abgeben zu können (zustimmend Weimar, VersR I960, 391)* Für die Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 6. April I960 kann nichts anderes gelten.
b) Die Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 6* April I960 ist auch noch wegen des darin fehlenden Hinweises auf die bei nicht unverzüglicher Zahlung eintretenden Rechtsfolgen unwirksam.
Als der Kläger den Abschluß einer Kfz-Haftpflichtversicherung beantragte und dabei eine vorläufige Deckungs~
 
Zusage erhielt, wußte er noch nicht, wie hoch die erste Prämie ist und wann sie zu zahlen istZeit und Umfang:	der ersten Leistung,
 die er zu erbringen hatte, ergaben sich erst aus dem Schreiben vom 6. April I960, mit dem die Beklagte die Zahlung der Brstprämie verlangte.
Schon die Mahnung des bürgerlichen Rechts muß erkennen lassen, daß das Ausbleiben der vom Gläubiger geforderten Leistung Folgen haben wird. Auf bestimmte Rechtsfolgen braucht allerdings nicht hingewiesen zu wex’den, weil diese sich aus dem Gesetz ergeben (RGZ 93, 30G; BGH LM Nr, 1 zu § 284 BGB = MDR 1952, 155; Soergel/Siebert aaO § 284 Nr. 4). Die allgemeinen Verzugsfolgen (§§ 286, 288, 320 ff BGB), die eintreten, wenn der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, sind nicht annähernd mit den weit größeren Rechtsnachteilen zu vergleichen, die einen in Verzug kommenden Versicherungsnehmer treffen können.
Wegen der dann drohenden Leistungsfreiheit des Versicherers ist der säumige Versicherungsnehmer schutzbedürftiger als allgemein ein Schuldner, der nicht rechtzeitig zahlt. Dem trägt § 39 VVG Rechnung. Der Versicherer muß danach den Versicherungsnehmer in einem förmlich geregelten Mahnverfahren über die Folgen unterrichten, die bei Zahlungsverzug drohen. Die Vorschrift ist hier allerdings nicht anwendbar, weil ihre Voraussetzungen insofern nicht vorliegen, als vorher noch keine Prämie gezahlt worden war.
Wird schon die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, dann erscheint dem Gesetz der Versicherungsnehmer nicht im gleichen Umfang schutzwürdig wie im Fall des § 39 VVG. Hierbei geht § 38 VVG aber als Regelfall davon aus, daß
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dor Versicherungsschutz erst mit der Zahlung der Erst-pränie, mit der Einlösung des Versicherungsscheins, beginnt und der Versicherungsnehmer den Betrag der sofort nach Vertragsschluß fälligen Prämie (§ 55 VVG) kennt. Eines Verlangens der fälligen Leistung, die nach Zeit und Umfang feststeht, bedarf es hier nicht. Der Versicherungsnehmer weiß, daß es allein an ihm liegt, sich den gewünschten Versicherungsschutz durch Zahlung der Erstprämie zu verschaffen.
Biese Lage erfährt eine wesentliche Änderung, wenn der Versicherungsnehmer sofort Versicherungsschutz erhält, selbst aber erst leisten soll, wenn der Versicherer die Höhe der ersten Prämie mitteilt und ihre Zahlung verlangt. Die gestundete Prämie wird dadurch zwar nicht zur Folgeprämie, sondern bleibt Erstprämie (BGHZ 21, 122, 152/55)» so daß der Versicherer nicht gezwungen ist, nach § 59 WG vorzugehen. Bas besagt aber noch nichts darüber, ob der Versicherungsnehmer bei der zu seinen Gunsten von § 38 VVG abweichenden Gestaltung des Versicherungsverhältnisses nicht schutzbedürftig ist, weil er den ihm gewährten Versicherungsschutz bei nicht unverzüglicher Prämienzahlung rückwirkend verlieren soll.
Ein solches Schutzbedürfnis ist vorhanden. Im allgemeinen ist ein Versicherungsnehmer, der bereits Versicherungsschutz erhält, schutzbedürftiger und schutzwürdiger als ein Versicherungsnehmer, der sich nur die Möglichkeit geschaffen hat, Versicherungsschutz zu erhalten, diese aber noch nicht genutzt hat. Es ist ein Unterschied, ob eine Hechtsposition entzogen oder vorenthalten wird.
Bruck (Bas Privatversicherungsrecht, 1930, 268) und Ilöller (VeroPrax 1952, 49/50; Bruck/Möller aaO § 38 Anm. 4) sehen
 deshalb bei deckende!1 Stundung in der zeitlich ersten Prämie eine Folgeprämie im Sinne des § 39 VVG» Das ist, abgesehen von dem Meinungsstreit um den Begriff Erstoder Folgeprämie (vgl. dazu Gärtner aaO 16 ff; derselbe, ZVersV/is3 I960, 225 ff), sachlich nicht gerechtfertigt, weil der Versicherungsnehmer bei deckender Stundung seinen Versicherungsschutz nicht der eigenen früheren Leistung, sondern der Vorleistung des Versicherers verdankt. Ist ein solcher Versicherungsnehmer auch nicht so schutzbedürftig wie ein Versicherungsnehmer, der mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug kommt, so ist andererseits die Vorleistung des Versicherers noch kein hinreichender Grund, jedes Schutsbedürfnis des Versicherungsnehmers gegen einenrückwirkenden Wegfall des Versicherungsschutzes zu verneinen. Denn die Vorleistung des Versicherers ist kein jederzeit frei zurücknehmbares Entgegenkommen, sondern ist zu dem verkehrsüblichen Hegelfall geworden.
Auch bei der vorläufigen Deckungszusage hat der Versicherer deshalb in angemessener V/eise darauf Rücksicht zu nehmen, daß der Versicherungsnehmer von sich aus kaum auf den Gedanken kommen wird, er könnte den ihm gewährten Versicherungsschutz rückwirkend verlieren, wenn er die Pramienrechnung, die ihm oft erst Y/ochen oder Monate nach Vertragsschluß zugeht, nicht in zwei bis drei Lagen bezahlt. Dabei ist zugunsten des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen, daß die Regelung des § 1 Nr. 2 Satz 3 AKB zwar noch rechtlich zulässig ist (BGHZ 21, 122, 130 ff; a.A.s ÖsterrOGH VersR I960, 261 mit Anm. von Y/ahle, 262; Gärtner aaO 18 ff), aber doch wegen des rückwirkend entfallenden Versicherungsschutzes ungewöhnlich ist. Denn das Versiehe-rungsrccht kennt den Y/egfall eines einmal entstandenen
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Anspruchs auf Versicherungsschutz sonst nur unter einschränkenden Voraussetzungen wie § 6 Abs. 3 VVG beweist „
hem § 39 VVG ist über sein Anwendungsgebiet hinaus der allgemeine Hechtsgrundsatz zu entnehmen«, daß eine notwendige Zahlungsaufforderung auf die Kechtofolgen hin-weisen muß9 die eintreten, wenn die verlangte Zahlung nicht innerhalb der in Lauf gesetzten Frist geleistet wird. Im Versicherungsrechtsverkehr soll eine Mahnung vor allein W a r n u n g vor den Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung sein (zutreffend Gärtner-,aaö 34). Die Warnung des Pramienschuldners ist wegen seiner Sehutzbedürftigkeit auch dann, nicht entbehrlich, wenn die Folgen verspäteter Zahlung aus dem Gesetz oder aus den Versicherungsbedingungen zu ersehen sind.
. Hiernach muß der Versicherer bei einer vorläufigen Beckungssusage den Versicherungsnehmer durch eine Rechtobelehrung davor bewahren., sich mit dev Zahlung der verlangten Erstprämie Zeit zu lassen«, weil er nicht weiß«, daß sein Versicherungsschutz bei nicht unverzüglicher Zahlung wegfüllt,, und zwar nicht nur für die Zukunft, wie nach § 39 Abs0.2 VVG«, sondern rückwirkend auch für die Vergangenheit. Ein solcher Hinweis erfordert keinen besonderen Aufwand und dient zugleich den Interessen des Versicherers, den mehr an einem ordnungsgemäßen als an einem gestörten Ablauf des Versicherungsverhältnisses gelegen ist, selbst v/enn er dadurch einmal leistungsfrei werden sollte.
Biesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 6o April I960 nicht, da die Beklagte darin die Zahlung
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des angegebenen Prämienbetrages nur verlangt, damit der endgültige Vertrag in Kraft trete. Hingegen fehlt jeder Hinweis darauf, daß der Kläger den vorläufigen Deckungs-schutz verliert, wenn er die angeforderte Prämie nicht unverzüglich zahlt. Der Hinweis auf das Inkrafttreten des endgültigen Vertrages war zusammen mit dem Inhalt der gleichzeitig übersandten Anlagen - Versicherungsschein und Durchschrift eines Sicherungsscheins - geeignet, einen rechtsunkundigen Versicherungsnehmer irrezuführen, zu demindest in seiner Auffassung zu bestärken, daß die Zahlung nicht sonderlich eile. Denn auf dem Versicherungsschein war der Empfang der berechnetem Srstprämie bereits quittiert und in dem Sicherungsschein hatte die Beklagte dem Ki'edit-geber bescheinigt, daß der Beitrag bis zu dem 5* Juli I960 entrichtet sei.
IV. Ist die Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 6. April I960 danach aus doppeltem Grunde unwirksam, weil weder ihre Abgabe noch ihr Inhalt den daran zu stellenden Anforderungen entsprechen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob die Zahlung des Klägers am 28. April I960 noch als unverzüglich anzusehen ist.
Dem Klagebegehren, die Deckungepflicht der Beklagten für den Unfall des Klägers am 5. April I960 festzustellen, ist daher unter Aufhebung und Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, die von der Beklagten zu tragen sind, beruht auf § 91 EPO.
Dr. Bischer
 Dr. Schulze
 Dr, Kuhn
 Fleck
Dr. Bukow