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BGH · II ZE 228/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZE 228/57

Übereignet ein Kaufmann Waren, die im allgemeinen unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden und für den Weiterverkauf bestimmt sind, einer Bank zur Sicherheit für einen Kredit, so hängt die Frage, ob die Bank sich mit der Erklärung des Kaufmannes begnügen darf, er habe die Ware bezahlt, oder ob sie sich, um dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entgehen, über die Bezahlung der Ware Belege vorlegen lassen oder sonstige Erkundigungen einziehen muß, von den Umständen des einzelnen Falles ab« Hierunter falle aber nur der Weiterverkauf der Ware an den Verbraucher, nicht eine Sicherungsübereignung, die nicht auf den Umsatz der Ware gerichtet sei* Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen«, 2o Die Revision rügt jedoch, daß das Berufungsgericht die Prüfung unterlassen hat, ob die Klägerin nicht auf Grund der Übergabe des indossierten Orderlagerscheines unabhängig von ihrem guten Glauben an das Volleigentum der Firma BfK Eigentümer der Ware- geworden sei. Die Revision meint mit diesen Ausführungen, die Tatsache, daß die Klägerin Eigentümerin des Orderlagerscheines geworden sei, habe zwingend zur Folge, daß sie auch das Eigentum an den Fässern erworben habe; Eigentumserwerb am Orderlagerschein und Eigentumserwerb an der gelagerten Ware könnten niemals auseinanderfallen. 1941, § 366 Anm«, 59)» Würde das Eigentum an der Ware stets dem Eigentum am Papier folgen, so würde der Indossatar auch das Eigentum an einer gestohlenen Ware erwerben können* denn der Piebstahl der Ware (und des Papieres) hindert den Rehmer des Orderlagerscheines nicht, das Eigentum am Papier zu erwerben» Mit Recht führen Gessler-Hefermehl aaO aus, es sei kein Grund ersichtlich, warum die Vorschriften des § 935 BGB gerade dann ausgeschaltet werden sollten, wenn die Übergabe der Ware durch die Übergabe des Papieres ersetzt werde» Zutreffend weisen Staub-Gadow aaO auch darauf , hin, es sei in der Praxis kein Bedürfnis hervorgetreten, den Schutz des guten Glaubens über die Bestimmungen des § 366 HGB hinaus zu erweitern« Pie Klägerin wäre also auch dann, wenn sie das Eigentum am indossierten Orderlagerschein erworben hätte, nicht Eigentümerin der Passer geworden, falls Ihre Unkenntnis von dem Eigentum der Beklagten an diesen Fässern auf grober Fahrlässigkeit beruhte« entscheidend ist vielmehr, ob er das Eigentum an der Ware auf den Nehmer übertragen kann* Die Beantwor- ' tung dieser Präge hängt davon ab, wie die zwingenden Vor-Schriften der §§ 365, 424 HOB auszulegen sind» Da, wie oben v; dargetan, diese Vorschriften so zu verstehen sind, daß die Übergabe des Papiers lediglich dieselbe Wirkung hat wie die ; * Übergabe der Ware, kann der Veräusserer durch die Begebung eines Orderlagerscheines nicht die Rechtsfolge herbeiführen, daß der Nehmer des Papiers mit dem Eigentumserwerb am Papier auch das Eigentum an einer Ware erwirbt, wenn der Nehmer bezüglich des Eigentums an der Ware grob fahrlässig gewesen ist oder wenn die Ware gestohlen worden oder der Veräusserer der Ware geschäftsunfähig gewesen ist 5 die Herbeiführung dieser Rechtsfolgen-scheitert an.den 105 BGB» Ein etwa entgegenstehender Handelsbrauch wäre rechtlich un-beachtlich» Bas Berufungsgericht brauchte daher nicht, wie die Revision meint, die Klägerin gemäß § 139 ZPO aufzufordern, für das Vorliegen eines derartigen Handelsbrauches Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe kein Eigentum an den Pässem erworben, da sie grob fahrlässig gewesen sei, Bas Berufungsgericht hat aus ge führt; die Klägerin habe damit rechnen müssen, daß auf der Ware Beweis anzutreten der im Handelsverkehr übliche Dieferungsvorbehalt ruhe, und sie habe sich nicht mit der Erklärung des Prokuristen Peter Rickmers begnügen dürfen, die Ware sei bezahlt« Die Revision führt aus, das Berufungsgericht habe nicht gesagt, was es'unter diesem Begriff verstehe5 es habe weder durch eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs noch durch anderweite Umschreibung dieses Begriffs deutlich gemacht, unter welchen Begriffsinhalt die von ihm festgestellten Tatsachen subsumiert würden. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (BGHZ 10, 14; IV ZR 34/56, Urteil vom 23• Mai 1956; RGZ 141, 131) die Auffassung vertreten, unter grober Fahrlässigkeit sei im allgemeinen ein Handeln zu verstehen, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen des Falles in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden und das unbeach- Das Berufungsurteil läßt erkennen, daß das Berufungsgericht von diesem Begriff der groben Fahrlässigkeit ausgegangen ist; das Urteil enthält die Wendung, die Klägerin habe "nicht das beachtet, was unter gleichen Umständen jedem einleuchtet". Die Revision rügt weiter, aus einer Reihe von Ausführungen des Berufungsgerichts ergebe sich, daß es den“Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt habe. Die Revision beanstandet weiter die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin habe keine Tatsachen angeführt, die von vornherein die Annahme eines Eigentumsvorbehaltes ausgeschlossen hätten« Die Revision meint, diese Ausführungen zeigten, daß das Berufungsgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt habe* Das Berufungsgericht gehe hier von einer unrichtigen Beweislastverteilung , aus, und daraus ergebe sich, daß das Berufungsgericht an den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht den erforderlichen strengen Maßstab angelegt habe* Auch dieser Angriff der Revision konnte keinen Erfolg haben* Das Berufungsgericht bürdet der Klägerin nicht den Beweis für ihre Gutgläubigkeit auf* Es führt vielmehr aus, der Eigentumsvorbehalt sei im Handelsverkehr üblich$ aus diesem Grunde habe die Klägerin mit dem Eigentumsvorbehalt rechnen müssen*. 2o Die Revision ist der Auffassung, das Berufungs-urteil könne auch dann nicht aufrecht erhalten werden, wenn das Berufungsgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt hätte; denn jedenfalls beruhe die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin im vorliegenden Fall grob fahrlässig gewesen sei, auf einer Verletzung von ErfahrungsSätzen, Denkgesetzen und Verfahrensbestimmungen« hen ihres Inhabers hätten noch keine Gewähr dafür geboten, daß die Erklärung des Prokuristen Peter R{^HM’ die Ware sei bezahlt, zutreffend gewesen sei« Die Revision ist der Ansicht, mit diesen Ausführungen habe das Berufungsgericht Erfahrungssätze des täglichen Lebens verletzt« Rach der Lebenserfahrung habe die Klägerin mit Rücksicht auf die lang-dauernde gute Geschäftsverbindung davon aüsgehen können, daß die bei der Sicherungsübereignung gemachten Angaben zutreffend gewesen seien« mit dem Sicherungsgeber gut zusammengearbeitet hat, sich bei der (ersten) Sicherungsübereignung von Waren darauf verlassen kann, daß die Angaben des Sicherungsgebers zutreffend sind« Ein derartiger Erfahrungssatz wird auch nicht in der zu entgehen, nicht mit der Erklärung des Prokuristen begnügen dürfen, die Ware sei bezahlt* Bas Berufungsgericht hat hierbei die besonderen Umstände des Palles gewürdigt* Es mag allerdings, wie der Revision zuzügeben ist, zweifelhaft sein, ob die Klägerin bereits aus der Tatsache, daß durch das vorübergehende Ausbleiben der (angeblichen) Forderung gegen die Firma 3'f|^p^^£in Ejg^Rauf den Überbrückungskredit angewiesen war und hierfür „keine andere Sicherheit als die Übereignung der (angeblich verkauften) Fässer Oel leisten konnte, den Schluß ziehen mußte, Rickmers befinde sich in einer schwierigen Lage, die zur besonderen Vorsicht mahne* Jedenfalls kommt die entscheidende Tatsache hinzu, daß die Klägerin, soweit es sich um die Wahrung ihrer eigenen Belange handelte, kein Vertrauen entgegenhrachtdo Sie begnügte sich nicht mit der Einigung über den Eigentumsübergang der Fässer und der Abtretung des Herausgabeanspruches bezüglich dieser Fässer gegen die Firma Ndfc bei der die Fässer lagerten» Sie verlangte vielmehr, daß Rickmers die Fässer zu der Continentalen Tankfahrt- und Eagerungsgeseilschaft brachte und dort einlagerte, weil diese Gesellschaft ermächtigt war, Orderlagerscheine aus-zusteileno Die Klägerin wollte durch die Entgegennahme eines indossierten Orderlagerscheines verhindern, daß Rickmers die Ware der Firma überließ, ohne ihr den Verkaufserlös zu geben» Sie wollte den Orderlagerschein ihrer Zweigstelle in übersenden, und die Zweigstel- le sollte den Orderlagerächein der Firma nur gegen Aushändigung des Verkaufserlöses, übergeben« Bei dieser Sachlage hält die Ausführung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe (auch) insoweit nicht vertrauen dürfen, als dieser ihr die Bezahlung der Ware versichert habe, einer rechtlichen Nachprüfung stand0

Zitierte Normen: § 424 HGB
PapierFaßFirmaBerufungsgerichtBr-KlägerinWareHGBEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht fUr die Amtliche Sammlung!
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lo Gesetz? HGB §§ 365, 424
Rechtssatzs Die Übergabe eines indossierten Orderlagerscheines hat lediglich dieselben Rechtswirkungen wie die Übergabe der eingelagerten Ware; der Eigen-tumserwerb am Papier hat nicht stets den Eigentumserwerb an der Ware, zur Folge*
2o Gesetz? HGB § 366; BGB § 932
Rechtssatz? Übereignet ein Kaufmann Waren, die im allgemeinen unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden und für den Weiterverkauf bestimmt sind, einer Bank zur Sicherheit für einen Kredit, so hängt die Frage, ob die Bank sich mit der Erklärung des Kaufmannes begnügen darf, er habe die Ware bezahlt, oder ob sie sich, um dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entgehen, über die Bezahlung der Ware Belege vorlegen lassen oder sonstige Erkundigungen einziehen muß, von den Umständen des einzelnen Falles ab«
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Aktenzeichens II ZE 228/57	0ia	Düsseldorf
 Urt* des BGH v, 19«» Juni 1958 X»G Düsseldorf
IX ZR 228/57
♦
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Verkündet
 am 19- Juni 1958 >
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit
 der DBM^BBfl^fcAktiengesellschaft, Hauptverwaltung in	vertreten	durch	ihre	Vorstandsmitglieder	s
FritzA^^TMax BM^HkBrnst MfllBHA>Hans RflU, Frit^RpH®, Br- Adolf SBBI?	Brich
 VflB; Br- Franz W^p,
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Prof-Dr.
gegen.
Gustav	KG,
bei ............ i 111 I in durchrdie persönlich
 jenden Gesellschafter Elfriede RfBHHk Eugen und Alfred RflHpiB» wohnhaft in VI
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br- H| -
hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19- Juni 195.8 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Nastelski und der Bundesrichter Br- Haidinger, Br- Fischer, Br- Nörr und Br- Reinicke
 für Recht erkannt*
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9, Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 6. Februar 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestands
 Die Beklagte lieferte am 27« Juli 1955	37 Fässer Baum-
woll-Oel unter Eigentums Vorbehalt an die Firma F. RfBBH in	Als	die	Firma	den	Kaufpreis	nicht	zahlte,
 pfändete die Beklagte die Fässer« Die Klägerin hat der Pfändung widersprochen und beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären« Sie ist der Ansicht, sie sei Eigentumerin der Fässer« Sie behauptet, am 10. August 1955 habe der Sohn des Inhabers der Firma	der	Prokurist
 Peter	sie	gebeten, der Firma einen Überbrückungs-
kredit zu gewähren« Er habe erklärt, die 37 Fässer Oel seien an die Firma	&	Ci€o	in	Weiterverkauf	t
worden, die Kundin habe aber um Aufschub der Lieferung bis Ende August oder Anfang September 1955 gebeten, daher sei der erwartete Verkaufserlös ausgeblieben; auf Befragen habe Peter Bfldi erklärt, die Ware sei voll bezahlt, sie sei . freies und unbelastetes Eigentum der Firma. Daraufhin habe sie, die Klägerin, den Kredit bewilligt« R^^HBhabe die Fässer alsdann bei der	und	idB
^Ufcgesellschaft mbH eingelagert, ihr zur Sicherheit übereignet und ihr einen indossierten Lagerschein übergeben.
Sie, die Klägerin, habe daraufhin an B(dHMI 8 000 DM gezahlt; dieser Betrag sei ihr nochnicht ^zurücker^^’■ stattet worden. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt, als sie sich die 37 Fässer Oel von R( zur Sicherheit habe übereignten lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
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 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Firma sei nicht berechtigt gewesen, die unter Eigentums-
Vorbehalt gekauften Fässer an die Klägerin zur Sicherheit
 zwar im Rahmen eines ordnungsgemäßen üblichen Geschäftsbetriebes veräussern dürfen. Hierunter falle aber nur der Weiterverkauf der Ware an den Verbraucher, nicht eine Sicherungsübereignung, die nicht auf den Umsatz der Ware gerichtet sei* Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen«,
2o Die Revision rügt jedoch, daß das Berufungsgericht die Prüfung unterlassen hat, ob die Klägerin nicht auf Grund der Übergabe des indossierten Orderlagerscheines unabhängig von ihrem guten Glauben an das Volleigentum der Firma BfK Eigentümer der Ware- geworden sei. Diese Frage- hänge davon ab, ob die Begebung eines Orderlagerscheines nur den Besitz oder auch das Eigentum an der durch den Lagerschein vertretenen Ware übertrage. Diese Frage sei in letzterem Sinne zu beantworten.
Die Revision meint mit diesen Ausführungen, die Tatsache, daß die Klägerin Eigentümerin des Orderlagerscheines geworden sei, habe zwingend zur Folge, daß sie auch das Eigentum an den Fässern erworben habe; Eigentumserwerb am Orderlagerschein und Eigentumserwerb an der gelagerten Ware könnten niemals auseinanderfallen. Dieser Ansicht, die von Staub (HGB 6./7.Aufl. § 365 Anm.10) vertreten, in späteren Auflagen des Staubrsehen Kommentars (vgl. Staub-Gadow, 14-Aufl. 1933, § 365 Anm.10) aber aufgegeben worden ist, kann jedoch nicht zugestimmt werden. § 365 HGB regelt ausschließlich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der
 für ein Darlehen zu übereignen. R
habe die Fässer
 
Indossatar das Eigentum am indossierten Papier erwirbt»
Pie Präge, ob der Indossatar das Eigentum an der durch das Papier repräsentierten Ware erwirbt, ist für den Orderlagerschein in § 424 HOB geregelt» Ist von einem Lagerhalter, heißt es in dieser Bestimmung, ein Lagerschein ausgestellt, der durch Indossament übertragen werden kann, so hat, wenn das Gut von einem Lagerhalter übernommen ist, die Übergabe des Lagerscheines an den, der durch den Schein zur Empfangnahm e des Gutes legitimiert wird, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes»
Pas Gesetz ordnet also nicht an, daß die Wirkungen der Übereignung des Papieres auch in Bezug auf das Gut einträten, sondern sagt lediglich, daß die Wirkungen, die die Übergabe des Gutes hätten, auch dann eintreten sollen, wenn nicht das Gut, sondern nur das Papier übergeben werde« Eine weitergehende Bedeutung hat § 424 HGB nicht« Er bestimmt insbesondere nicht, daß das Recht am Gut dem Recht aus dem Papier folgt (vgl« Staub-Gadow § 365 Anm.10; Gessler-Hefermehl,
HGB 3o Aufl. 1956, § 366 Anm» 42* Gadow in RGRK z« HGB,
1941, § 366 Anm«, 59)» Würde das Eigentum an der Ware stets dem Eigentum am Papier folgen, so würde der Indossatar auch das Eigentum an einer gestohlenen Ware erwerben können* denn der Piebstahl der Ware (und des Papieres) hindert den Rehmer des Orderlagerscheines nicht, das Eigentum am Papier zu erwerben» Mit Recht führen Gessler-Hefermehl aaO aus, es sei kein Grund ersichtlich, warum die Vorschriften des § 935 BGB gerade dann ausgeschaltet werden sollten, wenn die Übergabe der Ware durch die Übergabe des Papieres ersetzt werde» Zutreffend weisen Staub-Gadow aaO auch darauf , hin, es sei in der Praxis kein Bedürfnis hervorgetreten, den Schutz des guten Glaubens über die Bestimmungen des § 366 HGB hinaus zu erweitern« Pie Klägerin wäre also auch dann, wenn sie das Eigentum am indossierten Orderlagerschein erworben hätte, nicht Eigentümerin der Passer geworden, falls Ihre Unkenntnis von dem Eigentum der Beklagten an diesen Fässern auf grober Fahrlässigkeit beruhte«
Die Revision trägt demgegenüber vor, es bestehe ein Handelsbrauch, daß mit der Begebung eines Orderlagerscheins das Eigentum an der durch ihn repräsentierten Ware übertra-gen werde» Die Formulierung, mit der Begebung des Papieres werde auch das Eigentum an der Ware übertragen, läßt die Präge, um.die es sich handelt, nicht klar.genug erkennen* h'4 Es handelt sich darum, ob der Indossatar eines Orderlager-Scheines mit dem Eigentum am Papier auch stets das Eigentum vV* an der Ware erhält» Hierfür ist nicht maßgebend, ob der -,j Geber des Papiers dem Nehmer das.Eigentum an der Ware Uber-tragen will? entscheidend ist vielmehr, ob er das Eigentum an der Ware auf den Nehmer übertragen kann* Die Beantwor- ' tung dieser Präge hängt davon ab, wie die zwingenden Vor-Schriften der §§ 365, 424 HOB auszulegen sind» Da, wie oben v; dargetan, diese Vorschriften so zu verstehen sind, daß die Übergabe des Papiers lediglich dieselbe Wirkung hat wie die ; * Übergabe der Ware, kann der Veräusserer durch die Begebung eines Orderlagerscheines nicht die Rechtsfolge herbeiführen, daß der Nehmer des Papiers mit dem Eigentumserwerb am Papier auch das Eigentum an einer Ware erwirbt, wenn der Nehmer bezüglich des Eigentums an der Ware grob fahrlässig gewesen
 ist oder wenn die Ware gestohlen worden oder der Veräusserer der Ware geschäftsunfähig gewesen ist 5 die Herbeiführung dieser Rechtsfolgen-scheitert an.den §§ 932, 935? 105 BGB» Ein etwa entgegenstehender Handelsbrauch wäre rechtlich un-beachtlich» Bas Berufungsgericht brauchte daher nicht, wie die Revision meint, die Klägerin gemäß § 139 ZPO aufzufordern, für das Vorliegen eines derartigen Handelsbrauches
 Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe kein Eigentum an den Pässem erworben, da sie grob fahrlässig gewesen sei, Bas Berufungsgericht hat aus ge führt; die Klägerin habe damit rechnen müssen, daß auf der Ware
 Beweis anzutreten
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der im Handelsverkehr übliche Dieferungsvorbehalt ruhe, und sie habe sich nicht mit der Erklärung des Prokuristen Peter Rickmers begnügen dürfen, die Ware sei bezahlt«
1« Die Revision greift diese.Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an« Sie rügt einmal, daß das Berufungsgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt habe«
Die Revision führt aus, das Berufungsgericht habe nicht gesagt, was es'unter diesem Begriff verstehe5 es habe weder durch eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs noch durch anderweite Umschreibung dieses Begriffs deutlich gemacht, unter welchen Begriffsinhalt die von ihm festgestellten Tatsachen subsumiert würden. Dadurch sei für das Revisionsgericht eine Prüfung der Präge, ob das Berufungsgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit erkannt habe, unmöglich gemacht. Diese Rüge der Revision ist nicht gerechtfertigt. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (BGHZ 10, 14;
 IV ZR 34/56, Urteil vom 23• Mai 1956; RGZ 141, 131) die Auffassung vertreten, unter grober Fahrlässigkeit sei im allgemeinen ein Handeln zu verstehen, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen des Falles in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden und das unbeach-
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tet geblieben sei, was im gegebenen Falle jedem eingeleuchtet hätte. Das Berufungsurteil läßt erkennen, daß das Berufungsgericht von diesem Begriff der groben Fahrlässigkeit ausgegangen ist; das Urteil enthält die Wendung, die Klägerin habe "nicht das beachtet, was unter gleichen Umständen jedem einleuchtet".
Die Revision rügt weiter, aus einer Reihe von Ausführungen des Berufungsgerichts ergebe sich, daß es den“Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt habe. Die Klägerin könne, was das Berufungsgericht übersehen habe, schon deswe-
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gen begrifflich nicht grob fahrlässig gehandelt haben, weil sie nicht gewußt habe, daß die Firma	die
 Ware nicht bezahlt habe* Dieser Ansicht der Revision kann nicht zugestimmt werden* Die grobe Fahrlässigkeit eines Sicherungsnehmers einer unter Eigentumsvorbehalt veräußerten Sache kann einmal darin liegen, daß er irrtümlich angenommen hat, die Ware sei nicht unter Eigentumsvorbehalt veräußert worden (dieser Sachverhalt lag dem vom BGHZ 10, 14 entschiedenen Fall zugrunde)« Die grobe Fahrlässigkeit kann aber auch darin bestehen, daß der Sicherungsnehmer Irrtümlich angenommen hat, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sei bereits, bezahlt (dieser Sachyerhalt war in dem vom BGH LM § 366 Kr*4 entschiedenen Rechtsstreit gegeben)*
Die Revision beanstandet weiter die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin habe keine Tatsachen angeführt, die von vornherein die Annahme eines Eigentumsvorbehaltes ausgeschlossen hätten« Die Revision meint, diese Ausführungen zeigten, daß das Berufungsgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt habe* Das Berufungsgericht gehe hier von einer unrichtigen Beweislastverteilung , aus, und daraus ergebe sich, daß das Berufungsgericht an den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht den erforderlichen strengen Maßstab angelegt habe* Auch dieser Angriff der Revision konnte keinen Erfolg haben* Das Berufungsgericht bürdet der Klägerin nicht den Beweis für ihre Gutgläubigkeit auf* Es führt vielmehr aus, der Eigentumsvorbehalt sei im Handelsverkehr üblich$ aus diesem Grunde habe die Klägerin mit dem Eigentumsvorbehalt rechnen müssen*. Das Berufungsgericht wendet sich dann ddr Prüfung zu, ob das Vorliegen besonderer Umstände., eine andere Beurteilung der Sachlage rechtfertige« In diesem Zusammenhang führt es aus, . die Klägerin habe keine Tatsachen angeführt, die von vornherein die Annahme eines Eigentumsvorbehaltes ausgeschlossen hätten«* Tatsächlich habe sie auch nicht ohne weiteres
 angenommen? daß die Firma	das	Sicherungseigentum
 habe übertragen dürfen; denn sie habe den Prokuristen Peter Rickmers ausdrücklich danach gefragt, ob das Oel bezahlt sei und in freiem Eigentum der Firma	s^ehe«
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen«
2o Die Revision ist der Auffassung, das Berufungs-urteil könne auch dann nicht aufrecht erhalten werden, wenn das Berufungsgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt hätte; denn jedenfalls beruhe die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin im vorliegenden Fall grob fahrlässig gewesen sei, auf einer Verletzung von ErfahrungsSätzen, Denkgesetzen und Verfahrensbestimmungen«
Die Revision beanstandet vor allem die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte sich Belege über die
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Bezahlung#der Ware vorlegen lassen müssdn; die bisherige Zuverlässigkeit der Firma	das	^Hge^eine	Anse-
hen ihres Inhabers hätten noch keine Gewähr dafür geboten, daß die Erklärung des Prokuristen Peter R{^HM’ die Ware sei bezahlt, zutreffend gewesen sei« Die Revision ist der Ansicht, mit diesen Ausführungen habe das Berufungsgericht Erfahrungssätze des täglichen Lebens verletzt« Rach der Lebenserfahrung habe die Klägerin mit Rücksicht auf die lang-dauernde gute Geschäftsverbindung davon aüsgehen können, daß die bei der Sicherungsübereignung gemachten Angaben zutreffend gewesen seien«
Die Rüge der Revision ist nicht berechtigt« Es besteht
 kein Erfahrungssatz, daß der Sicherungsnehmer, der bisher
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mit dem Sicherungsgeber gut zusammengearbeitet hat, sich bei der (ersten) Sicherungsübereignung von Waren darauf verlassen kann, daß die Angaben des Sicherungsgebers zutreffend sind« Ein derartiger Erfahrungssatz wird auch nicht in der
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Entscheidung des BGH (LM § 366 HGB Hr* 4) aufgestellt, auf die die Revision sich berufen hat« Es heißt dort vielmehr ausdrücklich, daß die Entstehung und der Umfang der Erkundigungspflicht weitgehend von den Umständen des einzelnen Palles abhängig seien«. Handle es sich um ein Erwerbsgeschäft, das mit dem Inhaber des Gewerbebetriebes abgeschlossen werde, aber aus dem Rahmen der von dem Veräusserer in seinem Unternehmen sonst abgeschlossenen Geschäfte herausfalle, z*B* um eine Sicherungsübereignung durch einen Kaufmann, die eine üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache betreffe, so werde dem Sicherungsnehmer eine weitergehende Erkundigungspflioht obliegen als bei Geschäften, die gewöhnlich Gegenstand des Unternehmens seien (vgl«, RGZ 147, 321 ff	RGZ	141,	129	ff £&2J\ 143, 14 ff
/KJ? und Gessler-Hefermehl, HGB, 3- Aufl. 1956, Anh«, zu § 368 Anm* 63)« Die Beantwortung der Präge, ob sich der Sicherungsnehmer mit der Erklärung des Sicherungsgebersj begnügen darf oder ob und gegebenenfalls welche Belege er sich vorlegen lassen muß, hängt also von den Umständen des einzelnen Palles ab*
Die Präge ist grundsätzlich vom Tatrichter zu beantworten* Bas Berufungsgericht ist im vorliegenden Pall zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin hätte sich, um dem Vorwurf der groben Pahrlässigkeit. zu entgehen, nicht mit der Erklärung des Prokuristen	begnügen	dürfen,	die
 Ware sei bezahlt* Bas Berufungsgericht hat hierbei die besonderen Umstände des Palles gewürdigt* Es mag allerdings, wie der Revision zuzügeben ist, zweifelhaft sein, ob die Klägerin bereits aus der Tatsache, daß	durch	das
 vorübergehende Ausbleiben der (angeblichen) Forderung gegen die Firma 3'f|^p^^£in Ejg^Rauf den Überbrückungskredit angewiesen war und hierfür „keine andere Sicherheit als die Übereignung der (angeblich verkauften) Fässer Oel leisten konnte, den Schluß ziehen mußte, Rickmers befinde sich in einer schwierigen Lage, die zur besonderen Vorsicht mahne*

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Jedenfalls kommt die entscheidende Tatsache hinzu, daß die Klägerin, soweit es sich um die Wahrung ihrer eigenen Belange handelte,	kein	Vertrauen	entgegenhrachtdo
 Sie begnügte sich nicht mit der Einigung über den Eigentumsübergang der Fässer und der Abtretung des Herausgabeanspruches bezüglich dieser Fässer gegen die Firma Ndfc bei der die Fässer lagerten» Sie verlangte vielmehr, daß Rickmers die Fässer zu der Continentalen Tankfahrt- und Eagerungsgeseilschaft brachte und dort einlagerte, weil diese Gesellschaft ermächtigt war, Orderlagerscheine aus-zusteileno Die Klägerin wollte durch die Entgegennahme eines indossierten Orderlagerscheines verhindern, daß Rickmers die Ware der Firma	überließ,	ohne	ihr
 den Verkaufserlös zu geben» Sie wollte den Orderlagerschein ihrer Zweigstelle in	übersenden,	und	die	Zweigstel-
le sollte den Orderlagerächein der Firma	nur
 gegen Aushändigung des Verkaufserlöses, übergeben« Bei dieser Sachlage hält die Ausführung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe	(auch)	insoweit	nicht	vertrauen
 dürfen, als dieser ihr die Bezahlung der Ware versichert habe, einer rechtlichen Nachprüfung stand0
Der Hinweis des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte jedenfalls veranlassen müssen, daß	seine	Angaben
 über die rechtlichen Verhältnisse der Sicherungsware schriftlich und unter Versicherung der Richtigkeit an Eides Statt bestätige, ist zwar, wie.der Revision ebenfalls zuzugeben ist, bezüglich der Abgabe der eidesstattlichen Versi-clierung zu beanstanden, da die Klägerin für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung nicht zuständig ist» Fieser Hinweis des Berufungsgerichts ist aber nur beiläufiger Naturf er trägt das Berufungsurteil nicht. Die entscheidende Begründung des Berufungsgerichts liegt in der Ausführung, die Klägerin hätte sich, was ohne besondere Mühe und ohne die Gefahr einer Schädigung der Interessen der Firma Rickmers hätte geschehen können, Belege vorlegen las-
sen müssen, aus denen sich ergehen habe, daß die Firma Rickmers die Ware bezahlt habe.

Schließlich rügt die Revision die Übergehung eines Beweisantrittesp Sie führt aus, die Klägerin habe Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens dafür angetreten, daß die Befragung des Prokuristen R^MHI n*ch den Eigentumsverhältnissen und der Verzicht auf weitere Informationen oder Unterlagen der banküblichen Sorgfalt entsprochen habe» Biese Rüge ist schon deshalb -unbegründet, weil es nicht darauf ankommt, welcher Grad von Sorgfalt üblich, sondern welcher Grad von Sorgfalt erforderlich ist, um dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entgehen
 Ba somit die Rügen der Revision nicht begründet sind und das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Berufung, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, zurückzuweisen»
Br.Kastelski BroHaidinger Br.Fischer Br.Nörr Br.Reinici