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BGH · II ZR 228/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 228/53

Unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Klägerin wird auf die Revision der Beklagten das durch Beschluß vom 14» Bezember 1953 berichtigte Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 29» Mai 1953 aufgehoben und die Klage unter Abänderung des Urteils der 2« Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Nürnberg-Fürth vom 24. (Tatbestands Die Klägerin schloß am 10, Januar 1946 für ihren Opel~Fkw bei der Beklagten eine Kraftfahrversicherung mit Einschluß einer Insassenunfallversicherung ab« Nach ihr war bei Vollinvalidität eine Versicherungsumme von 150*000 RM zu zahlen* Am 27» September 1946 hatte das Vorstandsmitglied der klagenden AG, VflHP* einer Fahrt mit diesem Pkw einen Unfall, bei dem seine linke Hand verletzt wurde* In einem von einem anderen Versicherer eingeholten ärztlichen Gutachten vom 7» November 1947 wurde festgestellt, daß die dauernde Gebrauchsminderung der verletzten Hand 10 # betrage* Auf Grund dieses, auch der Beklagten zugänglich gemachten Gutachtens erklärte sich diese mit ihrem an VflH^ gerichteten, bei der Klägerin am 1* Juni 1948 eingegangenen Schreiben vom 26* Mai 1948 bereit, auf Grund von § 18 AKB, der bei vollständiger Gebrauchsunfähigkeit einer Hand einen Invalidität sgrad von 60 festlegt, im vorliegenden Pall einen Inva- lidität sgrad von 6 anzuerkennen und demgemäß eine Invalidität sent Schädigung von 9» 000 RM zu zahlen* Sie teilte in diesem Schreiben mit, daß dieser Betrag gegen Aushändigung der im Entwurf beigefügten, von der Klägerin und zu unterzeichnenden Abfindungserklärung sofort zur Verfügung stehe» Gleichzeitig lehnte sie das Verlangen des V^Hfc die Entschädigung in Form einer Rente zu zahlen, als nach dem Versicherungsvertrag nicht gerechtfertigt ab» Mit Schreiben vom 23» Juni 1948 teilte die Beklagte der Klägerin nochmals mit, daß die Entschädigung nach dem Vertrag nur als fester Betrag, nicht in Form einer Rente zu zahlen sei und ersuchte um Zusendung der unterschriebenen Entschädigungsquittung; alsdann werde die Auszahlung der Entschädigung auf Grund der zu erwartenden gesetzlichen Regelung erfolgen* Am 19* Juli 1948 Unterzeichneten die Klägerin und V(0H die Abfindungserklärung, worauf die Beklagte der Klägerin am 2. August 1948 den Betrag von 900 DM überwies« Nach Erlaß der 32« DVO/UmstG verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 12« April 1951 die volle Umstellung der Entschädigung von 9*000 HM auf 9-000 DM« Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 3- Dezember 1951 ab« Die Klägerin verlangte ; daraufhin mit dem am 31- Dezember 1951 eingereichten und am 9- Januar 1952 zugestellten Zahlungsbefehl die Zahlung . von 8«100 DM als restliche Entschädigung« Auf Grund der Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörden vom 15« November 1949 (Bundesanzeiger Nr 30/49) stellte sie dann den Klageantrag auf Zahlung eines Betrages von 3.543>80 DM sowie einer vierteljährlichen Rente von 261,40 DM für die Zeit vom 21. Nach § 2 Abs 1 werden Unfallversicherungsansprüche, die auf Zahlung einer Geldrente oder andere wiederkehrende Leistungen gehen, insoweit voll umgestellt, als die wieder-kehrenden Leistungen «für die Zeit nach dem 20o Juni 1948 zu erfüllen sind"« Nach Abs 2 dieser Bestimmung soll das gleiche gelten, wenn auf Grund der Unfallversicherung ein Kapitalbetrag zu zahlen ist, und zwar mit der Maßgabe, daß die Zahlung dann in Form einer Rente zu erfolgen hat* Bas Berufungsgericht meint, es komme hierbei nicht darauf an, ob der KapitalZahlungsanspruch erst nach dem WährungsStichtag fällig geworden sei, Voraussetzung für die volle Umstellung sei vielmehr nur, daß er an diesem Stichtag noch nicht befriedigt sei. nur dann und nur insoweit in Betracht, als diese Voraussetzung gegeben ist* Sie hatte lediglich den Zweck,zu verhindern, daß durch eine sofortige Auszahlung der voll umgestell ten Kapitalbeträge ein Kaufkraftstoß eintrat und die finan-" zielle Kraft der Versicherer zu sehr in Anspruch genommen wurde (Frölss DRZ 1949, 508 /5097s Plath VW 1949, 360 /J61J) Hingegen hat die Verrentung selbst nichts mit der in § 2 Abs 1 der 32* DVO/UmstG getroffenen Regelung zu tun* Bei der in § 2 Abs 2 angeordneten Verrentung der voll umgestellten Kapitalschuld beginnt die 10-jährige Rentenlaufzeit weder, wie das Berufungsgericht meint, schon mit dem Versicherungs-. fall, noch, wie die Anschlußrevision meint, mit dem Tag, an dem die Zahlung des Tagegeldes aufgehört hat, sondern nach dem vom Berufungsgericht nicht beachteten § 2 der genannten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörden mit dem 21* Jtm 1948o Es kann also schon aus diesem Grunde eine Fälligkeit einzelner Rentenleistungen bereits vor dem 21* Juni 1948 und damit auch eine unterschiedliche Umstellung je nach dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit von vornherein nicht in Betracht kommen* Soweit die Käpitalschuld überhaupt voll umgestellt wird, ist vielmehr auch die Rente voll in DM zu zahlen* Aus der in § 2 Abs 2 vorgesehenen Umwandlung der voll umgestellten Kapitalschuld in eine Rente läßt sich daher entgegen der* Auffassung des Berufungsgerichts kein Anhaltspunkt dafür entf nehmen, für welche Fälle diese Bestimmung überhaupt die volle. -6- Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, kann vielmehr als sicheres und zuverlässiges Kriterium für die An-wendbarkeit der in § 2 Abs 2 zugelassenen vollen Umstellung der Kapitalleistung nur deren Fälligkeit in Betracht kommen; aus den vor dem WährungsStichtag eingetretenen Unfallversicherungsfällen können hiernach nur diejenigen Ansprüche aus Kapitalleistung voll umgestellt werden, die erst nach dem Währungsstichtag zu erfüllen waren, deren Erfüllung also erst nach diesem Zeitpunkt verlangt werden konnte (BGHZ 12, 129 £347)- Biese Voraussetzung ist in dem zur Entscheidung stehenden Fall deshalb nicht erfüllt, weil die streitige Invalidität sent Schädigung bereits vor dem 21* Juni 1948 fällig geworden war und ihre Zahlung deshalb schon vor diesem Zeitpunkt von der Klägerin verlangt werden konnte. Diese Frage bedarf hier aber deshalb keiner Entscheidung« weil die Fällig- ?; keit der Zahlung« die von der Beklagten in dem bei der Klägerin am 1« Juni 1948 eingegangenen Schreiben vom 26« Mai 1948 zugesagt worden war, auch bei Hinzurechnung der 2-wöchi gen Frist des § 21 AKB noch vor dem WährungsStichtag des 20. Das in dem Schreiben von der Beklagten gestellte Verlangen auf Erteilung einer Abfindungserklärung war allerdings nicht gerechtfertigt* Hierdurch wurde aber der Eintritt der Fälligkeit der von der Beklagten anerkannten und in ihrer Höhe auch von der Klägerin gar nicht bestrittenen Versicherungsleistung nicht gehindert« Vielmehr wäre die Beklagte in LeistungsVerzug gekommen, wenn sie die Zahlung bei Verweigerung der Abfindungserklärung nicht geleistet hätte (Ehrenzweig aaO S 169)o Auch die von der Klägerin und ihrem verletzten Vorstandsmitglied dem Empfang des Schreibens vom 26. ip die streitige Kapitalentschädigung schon vor dem Währungsstichtag des 20o Juni 1948 fällig, so ist sie, wie bereits aüsgeführt wurde, einer vollen Umstellung nach § 2 Abs 2 der 32o DVO/CJmstG nicht mehr zugänglich* Demnach muß es bei ihr entsprechend der Grundregel des § 24 UmstG und der §§ 6, 7 WO bei der Umstellung im Verhältnis 10 : 1 bleiben« Da die Beklagte die Entschädigung in dieser Höhe bereits gezahlt hat, war die Klage schon aus diesem Grunde unter Abänderung der Erft Scheidungen der Vorinstanzen abzu-weisen« Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die von den Parteien aufgeworfenen weiteren Streitpunkte*

Zitierte Normen: § 24 UStellungsG § 11 WG § 21 AKB2008_alt
vollGrundZahlungfälligSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
2543 o:o
Gesetz? WÖ § 11
Rechtssatz: Mit der Erklärung des Versicherers, ob und inwieweit er seine Iieistungspflicht anerkennt, wird die von ihm geschuldete Geldleistung nach § 11 WG sofort fällig« Einer Zustimmung des Versicherungsnehmers zu der Entscheidung des
 Versicherers bedarf es hierfür nicht«,
%
Aktenzeichen: II ZR 228/53 Urteil des BGH vom 21« April 1955
OEG Nürnberg IG Nürnberg-Fürth
IJLZR 228/53
b
Verkündet
 am 21o April 1955
Jodas» Justizangestellterf
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der A	Allg*	Versicherungs-Aktien-
ge sells i im iI j i	V?	vertreten
 durch ihre Vorstandsmitglieder Dr<> LflB und

Beklagten und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br„
gegen
 die Großkraftwerk PflHV AG«,	Ni	__
d^str« vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder IflHHIB» VflBB und W(
Klägerin und Revisions-beklagte,
-Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof» Br<
hat der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Selowsky, Br» BelbrÜck, Br» Haidin- *

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ger?Artl und Br- Winkelmann. für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Klägerin wird auf die Revision der Beklagten das durch Beschluß vom 14» Bezember 1953 berichtigte Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 29» Mai 1953 aufgehoben und die Klage unter Abänderung des Urteils der 2« Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Nürnberg-Fürth vom 24. September 1952 abgewiesen«
Bie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt«
Von Rechts wegen
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(Tatbestands
 Die Klägerin schloß am 10, Januar 1946 für ihren Opel~Fkw bei der Beklagten eine Kraftfahrversicherung mit Einschluß einer Insassenunfallversicherung ab« Nach ihr war bei Vollinvalidität eine Versicherungsumme von 150*000 RM zu zahlen* Am 27» September 1946 hatte das Vorstandsmitglied der klagenden AG, VflHP* einer Fahrt mit diesem Pkw einen Unfall, bei dem seine linke Hand verletzt wurde* In einem von einem anderen Versicherer eingeholten ärztlichen Gutachten vom 7» November 1947 wurde festgestellt, daß die dauernde Gebrauchsminderung der verletzten Hand 10 # betrage* Auf Grund dieses, auch der Beklagten zugänglich gemachten
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Gutachtens erklärte sich diese mit ihrem an VflH^ gerichteten, bei der Klägerin am 1* Juni 1948 eingegangenen Schreiben vom 26* Mai 1948 bereit, auf Grund von § 18 AKB, der bei vollständiger Gebrauchsunfähigkeit einer Hand einen Invalidität sgrad von 60	festlegt, im vorliegenden Pall einen Inva-
lidität sgrad von 6 anzuerkennen und demgemäß eine Invalidität sent Schädigung von 9» 000 RM zu zahlen* Sie teilte in diesem Schreiben mit, daß dieser Betrag gegen Aushändigung der im Entwurf beigefügten, von der Klägerin und	zu
 unterzeichnenden Abfindungserklärung sofort zur Verfügung stehe» Gleichzeitig lehnte sie das Verlangen des V^Hfc die Entschädigung in Form einer Rente zu zahlen, als nach dem Versicherungsvertrag nicht gerechtfertigt ab» Mit Schreiben vom 23» Juni 1948 teilte die Beklagte der Klägerin nochmals mit, daß die Entschädigung nach dem Vertrag nur als fester Betrag, nicht in Form einer Rente zu zahlen sei und ersuchte um Zusendung der unterschriebenen Entschädigungsquittung; alsdann werde die Auszahlung der Entschädigung auf Grund der zu erwartenden gesetzlichen Regelung erfolgen* Am 19* Juli 1948 Unterzeichneten die Klägerin und V(0H die Abfindungserklärung, worauf die Beklagte der Klägerin am
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2. August 1948 den Betrag von 900 DM überwies« Nach Erlaß der 32« DVO/UmstG verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 12« April 1951 die volle Umstellung der Entschädigung von 9*000 HM auf 9-000 DM« Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 3- Dezember 1951 ab« Die Klägerin verlangte ; daraufhin mit dem am 31- Dezember 1951 eingereichten und am 9- Januar 1952 zugestellten Zahlungsbefehl die Zahlung . von 8«100 DM als restliche Entschädigung« Auf Grund der Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörden vom 15« November 1949 (Bundesanzeiger Nr 30/49) stellte sie dann den Klageantrag auf Zahlung eines Betrages von 3.543>80 DM sowie einer vierteljährlichen Rente von 261,40 DM für die Zeit vom 21. September 1952 bis 31- März 1958 um. Die Beklagte meint, daß die streitige Invaliditätsentschädigung v<j der 32. DVO/UmstG nicht erfaßt werde, weil sie schon vor de» WährungsStichtag fällig geworden sei und weil zudem die Forderung bereits erfüllt sei. Weiter erhebt sie die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betr * ges von 4-511 DM sowie einer vierteljährlichen Rente von 261,40 DM für die Zeit vom 21. Juni 1953 bis 21. Juni 1956 verurteilt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die K18 gerin bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt mit. dem Antrag, die Rentenzahlungen der Beklagten an sie tun insgesamt 411,68 DM zu erhöhen.
Ent s che i dungsgründe^
Nach der Grundregel des § 24 UmstG und der §§ 6, 7 VTfl sind Versicherungsansprüche aus Versicherungsfällen, die schon vor der Währungsreform eingetreten sind, grundsätzlich im Verhältnis 10 : 1 umgestellt. Als Versicherungsfali ist bei der Unfallversicherung der Unfall selbst anzusehen (BGHZ 12, 129 /T317$ 16, 37 $2J) > Dieser ist hier vor dem Währungsstichtag eingetreten« § 2 der 32. DVO/UmstG hat nun
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allerdings für Ansprüche aus Unfallversicherungen auch bei Versicherungsfällen, die sich schon vor .dem WährungsStichtag ereignet haben, für Müberhängende Schäden«, doh. für solche, bei denen die bedingungsmäßige Abwicklung der Versicherungsansprüche ganz oder zu dem Teil in die Zeit nach dem Wahrungs-Stichtag fällt, ausnahmsweise die volle Umstellung zugelas-sen. Nach § 2 Abs 1 werden Unfallversicherungsansprüche, die auf Zahlung einer Geldrente oder andere wiederkehrende Leistungen gehen, insoweit voll umgestellt, als die wieder-kehrenden Leistungen «für die Zeit nach dem 20o Juni 1948 zu erfüllen sind"« Nach Abs 2 dieser Bestimmung soll das gleiche gelten, wenn auf Grund der Unfallversicherung ein Kapitalbetrag zu zahlen ist, und zwar mit der Maßgabe, daß die Zahlung dann in Form einer Rente zu erfolgen hat* Bas Berufungsgericht meint, es komme hierbei nicht darauf an, ob der KapitalZahlungsanspruch erst nach dem WährungsStichtag fällig geworden sei, Voraussetzung für die volle Umstellung sei vielmehr nur, daß er an diesem Stichtag noch nicht befriedigt sei. Liege diese Voraussetzung vor, so werde der KapitalZahlungsanspruch in eine Rente umgewandelt, die gemäß der Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörden vom 15. November 1949 eine Laufzeit von 10 Jahren habe, und zwar beginne diese mit dem Unfallereignis, hier also am 21. September 1946. Fs seien dann, wie bei § 2 Abs 1 der 32. BVO/UmstG, die bis zu dem Währungsstichtag fälligen Rentenreistungen im Verhältnis 10 : 1 und die nachher fälligen voll umzustellen.
Diese Auffassung ist rechtlich unhaltbar. Bas Berufungsgericht hat hierbei folgendes Übersehens Zunächst stellt es § 2 Abs 2 ebensowenig wie dessen Abs 1 auf den willkürlichen Umstand ab, ob der Versicherer den Versiche-r-rungsansprueh vor oder erst nach dem Währungs Stichtag tatsächlich erfüllt hat (BGHZ 12, 129 /T337)« Weiter verkennt
 das Berufungsgericht die Bedeutung der in § 2 Abs 2 bestimmten und in der genannten Anordnung der Versicherungsauf-Sichtsbehörden näher geregelten Verrentung der Kapitalzahlungsschuld o Die Umwandlung in eine Rente setzt voraus, daß/
die Kapitalschuld voll umzustellen ist« Sie kommt überhaupt
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nur dann und nur insoweit in Betracht, als diese Voraussetzung gegeben ist* Sie hatte lediglich den Zweck,zu verhindern, daß durch eine sofortige Auszahlung der voll umgestell ten Kapitalbeträge ein Kaufkraftstoß eintrat und die finan-" zielle Kraft der Versicherer zu sehr in Anspruch genommen wurde (Frölss DRZ 1949, 508 /5097s Plath VW 1949, 360 /J61J) Hingegen hat die Verrentung selbst nichts mit der in § 2 Abs 1 der 32* DVO/UmstG getroffenen Regelung zu tun* Bei der in § 2 Abs 2 angeordneten Verrentung der voll umgestellten Kapitalschuld beginnt die 10-jährige Rentenlaufzeit weder, wie das Berufungsgericht meint, schon mit dem Versicherungs-. fall, noch, wie die Anschlußrevision meint, mit dem Tag, an dem die Zahlung des Tagegeldes aufgehört hat, sondern nach dem vom Berufungsgericht nicht beachteten § 2 der genannten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörden mit dem 21* Jtm 1948o Es kann also schon aus diesem Grunde eine Fälligkeit einzelner Rentenleistungen bereits vor dem 21* Juni 1948 und damit auch eine unterschiedliche Umstellung je nach dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit von vornherein nicht in Betracht kommen* Soweit die Käpitalschuld überhaupt voll umgestellt wird, ist vielmehr auch die Rente voll in DM zu zahlen* Aus der in § 2 Abs 2 vorgesehenen Umwandlung der voll umgestellten Kapitalschuld in eine Rente läßt sich daher entgegen der* Auffassung des Berufungsgerichts kein Anhaltspunkt dafür entf nehmen, für welche Fälle diese Bestimmung überhaupt die volle. Umstellung einer Kapitalschuld aus einer Unfallversicherung zuläßt *
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 Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, kann vielmehr als sicheres und zuverlässiges Kriterium für die An-wendbarkeit der in § 2 Abs 2 zugelassenen vollen Umstellung der Kapitalleistung nur deren Fälligkeit in Betracht kommen; aus den vor dem WährungsStichtag eingetretenen Unfallversicherungsfällen können hiernach nur diejenigen Ansprüche aus Kapitalleistung voll umgestellt werden, die erst nach dem Währungsstichtag zu erfüllen waren, deren Erfüllung also erst nach diesem Zeitpunkt verlangt werden konnte (BGHZ 12, 129 £347)-
Biese Voraussetzung ist in dem zur Entscheidung stehenden Fall deshalb nicht erfüllt, weil die streitige Invalidität sent Schädigung bereits vor dem 21* Juni 1948 fällig geworden war und ihre Zahlung deshalb schon vor diesem Zeitpunkt von der Klägerin verlangt werden konnte. Nach § 11 W6 sind Geldleistungen des Versicherers mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig* Erklärt der Versicherer, ob und inwieweit er seine Leistungspflicht anerkennt, so bringt er damit zu dem Ausdruck, daß er die notwendigen Erhebungen selbst als beendet betrachtet; damit wird also die Geldleistung nach § 11 WG sofort fällig (Ehrenzweig, Beutschen (österreichisches) Versicherungsvertragsrecht 1952 S 166)c Einer Zustimmung des Versicherungsnehmers zu der Entscheidung des Versicherers bedarf es hierfür nichtc Bie Fälligkeit tritt vielmehr ohne weiteres auch insoweit ein, als der Versicherer die Leistung (zu Unrecht) abgelehnt hat (BGH VersR 1954, 388)* § 21 AKB ändert hieran nur insofern etwas, als er dem Versicherer noch eine 2-wöchi-ge Überlegungsfrist zubilligt,bevor die Leistung fällig wird. Ob eine solche überlegungsfrist von 2 Wochen auch im vorliegenden Fall der Beklagten zustand, könnte deshalb zweifelhaft sein, weil, sich die Beklagte in ihrem Schreiben vom
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26« Mai 1948 zur sofortigen Zahlung bereit erklärt hatte, allerdings nur unter der Bedingung, daß die Beklagte und ?Y der verletzte V^P die von ihr entworfene Abfindungserklärung unterzeichnet Zurückgaben. Diese Frage bedarf hier aber deshalb keiner Entscheidung« weil die Fällig- ?; keit der Zahlung« die von der Beklagten in dem bei der Klägerin am 1« Juni 1948 eingegangenen Schreiben vom 26« Mai 1948 zugesagt worden war, auch bei Hinzurechnung der 2-wöchi gen Frist des § 21 AKB noch vor dem WährungsStichtag des 20. Juni 1948 eingetreten wäre. Daß in der Anschrift dieses Schreibens das verletzte Vorstandsmitglied V(H^ der Klägerin namentlich genannt war, ist deshalb unerheblich, weil • es Jedenfalls der Klägerin als der richtigen Empfängerin am 1. Juni 1948 zuging, wie diese selbst vorträgt und wie im übrigen auch der von der Klägerin auf dieses Schreiben gesetzte Eingangsstempel ergibt. Das in dem Schreiben von der Beklagten gestellte Verlangen auf Erteilung einer Abfindungserklärung war allerdings nicht gerechtfertigt* Hierdurch wurde aber der Eintritt der Fälligkeit der von der Beklagten anerkannten und in ihrer Höhe auch von der Klägerin gar nicht bestrittenen Versicherungsleistung nicht gehindert« Vielmehr wäre die Beklagte in LeistungsVerzug gekommen, wenn sie die Zahlung bei Verweigerung der Abfindungserklärung nicht geleistet hätte (Ehrenzweig aaO S 169)o Auch die von der Klägerin und ihrem verletzten Vorstandsmitglied	dem	Empfang des Schreibens vom 26. Mai
1948 fortgesetzten Versuche, von der Beklagten anstatt der Kapitalzahlung eine Rente zu erhalten, auf die sie nach den Versicherungsvertrag keinen Anspruch hatte, konnte die FällÖ keit. der von der Beklagten anerkannten Kapitalentschädigungi nicht aufschieben, weil diese aus den bereits dargelegten I Gründen nicht eine Einigung der Beteiligten über die von del^ Beklagten zu erbringende Leistung voraussetzte« War hiemad

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 die streitige Kapitalentschädigung schon vor dem Währungsstichtag des 20o Juni 1948 fällig, so ist sie, wie bereits aüsgeführt wurde, einer vollen Umstellung nach § 2 Abs 2 der 32o DVO/CJmstG nicht mehr zugänglich* Demnach muß es bei ihr entsprechend der Grundregel des § 24 UmstG und der §§ 6, 7 WO bei der Umstellung im Verhältnis 10 : 1 bleiben« Da die Beklagte die Entschädigung in dieser Höhe bereits gezahlt hat, war die Klage schon aus diesem Grunde unter Abänderung der Erft Scheidungen der Vorinstanzen abzu-weisen« Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die von den Parteien aufgeworfenen weiteren Streitpunkte*
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO«
Dr« Selowsky	Dr*	Delbrück	Dr*	Haidinger
 Artl	Dr*	Winkelmann
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