Friedens willen den Vertrag zu unterschreiben, ob Ihnen derselbe ein rechtliches Bedürfnis unterzeichnet, überlasse ich Ihnen*, Ich bin grosszügig und will die Angelegenheit erledigt haben*” - Später stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass der Vertrag ungültig sei, weil die Mutter ebenfalls Gesellschafterin sei und sie deshalb den Vertrag auch hätte unterzeichnen müssen« Im Laufe des Hechtsstreits hat er sodann noch den Standpunkt vertreten, dass der schriftliche Gesellschaftsvertrag des weiteren auch deshalb unwirksam sei, weil über einige wesentliche Punkte bisher, eine Einigung zwischen den Parteien nicht erzielt worden sei* Insbesondere könne auf ein stillschweigendes Einverständnis nicht daraus geschlossen werden, dass die Mutter seit 1936 in den Geschäftsbüchern, Steuererklärungen und Bilanzen der Firma als Gesellschafterin geführt worden sei* Denn dieses sei nur aus steuerlichen Gründen erfolgt, weil die Parteien ihrer Mutter einen Teil des Gewinns hätten zukommen lassen wollen und das Finanzamt im Jahre 1936 daraufhin eine entsprechende Aufteilung der Kapitalkonten verlangt habe. 2,) In seinen weiteren Ausführungen befasst sich das Berufungsgericht mit der Präge, ob der Gesellschaftsvertrag vom 19* Mai 1950 deshalb unwirksam sei, weil sich die Parteien bisher nicht über alle wesentlichen Punkte geeinigt hätten. Entsprechendes gelte auch für die Festsetzung des an die Mutter zu zahlenden Unterhaltsbeitrages , Biese habe bisher stets ¥3 des Gewinns erhalten und die Parteien seien nach dem Inhalt ihrer Verhandlungen darüber einig gewesen, dass sie auch hinfort etwa ¥3 bekommen sollte« Bie Parteien hätten diesen Punkt nur noch offen gelassen, weil sie sich noch von sachverständiger Seite darüber hätten beraten lassen wollen, wie sie aus Die Revision wendet sich gegen, 6ie.se Ausführungen mit der Erwägung, dass aus dem Briefwechsel der Parteien der Schluss gezogen werden müsse, dass für die Parteien die Einigung über die noch offen gebliebenen Punkte von wesentlicher Bedeutung gewesen sei« Ohne eine solche Einigung könne von einem wirksamen Vertrag nicht gesprochen werden. Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall aus tatsächlichen Gründen zu der Feststellung gelangt ist, dass die Parteien hier entgegen der Auslegungsregel des § 154 BGB schon unbeschadet der beiden noch offen gebliebenen Punkte einen bindenden Gesellschaft sver trag schliessen wollten, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden« Es ist insbesondere nicht ersichtlich - und auch die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen dass sich das Berufungsgericht bei seiner tatsächlichen Feststellung nicht der rechtlichen * Tragweite der Vorschrift des § 154 BGB bewusst gewesen sei und nicht beachtet habe, dass die Vertragschliessenden im Zweifel in einem Fall der vorliegenden Art noch keinen bindenden Vertrag schliessen wollen* Somit kann die Revision mit ihren Angriffen gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts nicht durchdringen* Denn ob nach dem Briefwechsel der Parteien auch noch eine andere Auslegung Uber die Vorstellungen der Parteien beim Vertragsabschluss möglich gewesen wäre, muss für die Revisionsinstanz unbeachtlich bleiben*
2374 044 U II ZR 228/52 Verkündet am 10, Juni 1953 Jodas, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle -Prozessbevollmächtigter: Reel Br, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, mündliche Verhandlung vom 3« Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Canter sowie der Bundesrichter Br, Brost, Br, Fischer, Br, Kuhn und Artl für Recht erkannt s Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 9o Oktober 1952 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Kurt S tr Beklagten und Revisions-klägers. gegen Kläger und Revisionsbeklagten, hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Von Rechts wegen -2- 10 V vv > Tatbestand; Die Parteien sind Brüder,, Sie sind in das Handelsregister als Inhaber einer offenen Handelsgesellschaft eingetragen, deren Unternehmen ein Spezialgeschäft für Essigessenzen ist«, Das Unternehmen war.von dem Vater der •Parteien.gegründet worden.'»ach dem Tode des Tatera im Jahre 1922 wurde auf Grund eines gemeinschaftlichen • • • V • * »< Testaments d.er Eltern, in dem die Mutter zur alleinigen Erbin und die Parteien als Nacherben eingesetzt' waren, der Übergang des Geschäfts auf die Mutter als Vorerbin in das Handelsregister eingetragen* In dem Testament war des weiteren bestimmt, dass die Nacherbfolge bei der Wie-- der Verheiratung der Mutter eintreten solle* Im Jahre 1925 "traten die.Parteien als persönlich haftende Gesellschafter in die Firma ein* Als die Mutter sodann im Jahre 1926 wieder heiratete, erklärten üie Beteiligten gegenüber dem Amtsgericht, dass die Mutter aus der Gesells chaft ausgeschieden und die Parteien nunmehr die alleinigen Gesellschafter seien* Das Ausscheiden der Mutter wurde daraufhin auch in das Handelsregister eingetragen* Auf Grund von Unstimmigkeiten zwischen den Parteien kam es zwischen diesen Anfang des Jahres-19£Q;zu Verhandlungen, um nunmehr einen.schriftlichen Gesellschaftsvertrag zwischen ihnen festzulegen* Den Entwurf .eines solchen Vertrages,, den Hechtsanwalt 0^^ namens des Klä- . gers angefertigt hatte, beantwortete der Beklagte zunächst mit einem Gegenentwurf seines Steuerberat-ers Da Hechtsanwalt q^| jedoch einige Bestimmungen dieses Gegenentwurfs beanstandete, sandte der Beklagte nunmehr den Entwurf des Rechtsanwalts C^pmit Schreiben vom 19» Mai 1950 an diesen unterschrieben zurück und bemerkte dabei, dass er bereit sei, !,des lieben 0 Friedens willen den Vertrag zu unterschreiben, ob Ihnen derselbe ein rechtliches Bedürfnis unterzeichnet, überlasse ich Ihnen*, Ich bin grosszügig und will die Angelegenheit erledigt haben*” - Später stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass der Vertrag ungültig sei, weil die Mutter ebenfalls Gesellschafterin sei und sie deshalb den Vertrag auch hätte unterzeichnen müssen« Im Laufe des Hechtsstreits hat er sodann noch den Standpunkt vertreten, dass der schriftliche Gesellschaftsvertrag des weiteren auch deshalb unwirksam sei, weil über einige wesentliche Punkte bisher, eine Einigung zwischen den Parteien nicht erzielt worden sei* Die Vorinstanzen haben der Klage auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien am 17« Mai 1950 geschlossene Gesellschaftsvertrag rechtsgültig sei, entsprochen« Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision.bittet« Entscheidungsgründe: 1«) Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Mütter der Parteien im Jahre 1926 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, da durch ihre Wiederverheiratung der Pall der Nacherbfolge gemäss dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern eingetreten sei* Die daraufhin.erfolgte Eintragung im Handelsregister über das Ausscheiden der Mutter aus der Gesellschaft stelle daher lediglich eine < w Berichtigung der durch die Heirat unrichtig gewordenen Eintragung dar« Bei dieser Sachlage sei der Beklagte dafür beweispflichtig, dass die Mutter der Parteien später in Abänderung dieser Regelung wieder Gesellschafterin geworden sei« Diesen Beweis habe der Beklagte nicht geführt« 2o %i 4\ v % xl ~4~ PÜr die Zeit von 1927 bis 1936 liege ein Anhaltspunkt für eine Änderung der Rechtslage, zu der das Einverständnis des Klägers erforderlich gewesen sei, nicht vor* Auch für die Folgezeit sei ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis des Klägers mit einer Wiederaufnahme der Mutter in die Gesellschaft nicht nachgewiesen. Insbesondere könne auf ein stillschweigendes Einverständnis nicht daraus geschlossen werden, dass die Mutter seit 1936 in den Geschäftsbüchern, Steuererklärungen und Bilanzen der Firma als Gesellschafterin geführt worden sei* Denn dieses sei nur aus steuerlichen Gründen erfolgt, weil die Parteien ihrer Mutter einen Teil des Gewinns hätten zukommen lassen wollen und das Finanzamt im Jahre 1936 daraufhin eine entsprechende Aufteilung der Kapitalkonten verlangt habe. Das spätere Einverständnis des Klägers mit dieser Handhabung sei nicht als Einverständnis zu einer Wiederaufnahme der Mutter in die Gesellschaft anzusehen, da die Gewinnbeteiligung nicht 4 gleichbedeutend mit der Beteiligung an der Gesellschaft sei. Was die Revision gegen diese Beweiswürdigung und Feststellung des Berufungsgerichts vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet* Die Ausführungen der Revision lassen lediglich erkennen, dass die Revision eine andere Würdigung des Beweisergebnisses für richtig hält; dass jedoch die*Würdigung des Berufungsgerichts unmöglich sei oder dass das Berufungsgericht* unter Verletzung prozessualer Vorschriften zu seiner Feststellung gelangt sei, ist den Ausführungen der Revision nicht zu entnehmen* Damit ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, dass die Mutter der Parteien nicht mehr Gesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft ist und dass demgemäss der von den Parteien Unterzeichnete Gesellschaftsvertrag -5- i vom 19, Mai 1950 nicht wegen fehlender Mitwirkung der Mutter der Parteien unwirksam sein kann* 2,) In seinen weiteren Ausführungen befasst sich das Berufungsgericht mit der Präge, ob der Gesellschaftsvertrag vom 19* Mai 1950 deshalb unwirksam sei, weil sich die Parteien bisher nicht über alle wesentlichen Punkte geeinigt hätten. In diesem Zusammenhang hatte sich der Beklagte darauf berufen, dass in dem unterschriebenen Vertrag die Bezifferung der Höhe der Kapitalkonten der Vertragschliessenden sowie die Festsetzung des an die Mutter zu zahlenden Unterhaltsbetrages noch nicht vorgenommen, sondern noch offen geblieben seien, Bas Berufungsgericht hat diesem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Es ist der Auffassung, dass vorliegen-denfalls eine Anwendung des § 154 BGB nicht möglich sei, weil der Beklagte durch seine Unterschrift zu dem Ausdruck gebracht habe, dass er ungeachtet der noch beiden offen ' gebliebenen Punkte den Gesellschaftsvertrag schon als verbindlich gelten lassen wollte, Bie Bestimmung der Höhe der Geschäftsguthaben beider Parteien sei für die Vertragschliessenden damals hauptsächlich eine rechnerische Angelegenheit gewesen, über die nicht mehr viel zu streiten gewesen sei, Biese Bestimmung sei nur noch von der Anfertigung des Jahresabschlusses abhängig gewesen, alsdann habe der Beklagte die Bilanzzahlen in den Vertrag einsetzen wollen. Entsprechendes gelte auch für die Festsetzung des an die Mutter zu zahlenden Unterhaltsbeitrages , Biese habe bisher stets ¥3 des Gewinns erhalten und die Parteien seien nach dem Inhalt ihrer Verhandlungen darüber einig gewesen, dass sie auch hinfort etwa ¥3 bekommen sollte« Bie Parteien hätten diesen Punkt nur noch offen gelassen, weil sie sich noch von sachverständiger Seite darüber hätten beraten lassen wollen, wie sie aus ~6 steuerlichen Gründen diesen Betrag am besten deklarieren könnten. Für die sofortige Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages sei diese Frage ohne Bedeutung gewesen. Die Revision wendet sich gegen, 6ie.se Ausführungen mit der Erwägung, dass aus dem Briefwechsel der Parteien der Schluss gezogen werden müsse, dass für die Parteien die Einigung über die noch offen gebliebenen Punkte von wesentlicher Bedeutung gewesen sei« Ohne eine solche Einigung könne von einem wirksamen Vertrag nicht gesprochen werden. Biese Erwägung der Revision ist tatsächlicher Art. Bie Vorschrift des § 154 BGB ist eine Auslegungsregel (BGH, Lindenmaier-Möhring § 154 BGB Nr *1); sie besagt, dass lediglich im Zweifel ein Vertrag noch* nicht geschlossen ist, wenn die.Parteien noch nicht eine Einigung über alle Punkte des Vertrages herbeigeführt haben. Es ist also den Vertragschliessenden unbenommen, vorerst nur über gewisse Punkte des Vertrages eine bindende Einigung herbeizuführen (RGRK § 154 Bern 1)« Babei ist es im einzelnen Tatfrage, welche Regelung die Vertragschliessenden insoweit im jeweiligen Einzelfall getroffen haben. Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall aus tatsächlichen Gründen zu der Feststellung gelangt ist, dass die Parteien hier entgegen der Auslegungsregel des § 154 BGB schon unbeschadet der beiden noch offen gebliebenen Punkte einen bindenden Gesellschaft sver trag schliessen wollten, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden« Es ist insbesondere nicht ersichtlich - und auch die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen dass sich das Berufungsgericht bei seiner tatsächlichen Feststellung nicht der rechtlichen * Tragweite der Vorschrift des § 154 BGB bewusst gewesen sei und nicht beachtet habe, dass die Vertragschliessenden im Zweifel in einem Fall der vorliegenden Art noch -7- keinen bindenden Vertrag schliessen wollen* Somit kann die Revision mit ihren Angriffen gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts nicht durchdringen* Denn ob nach dem Briefwechsel der Parteien auch noch eine andere Auslegung Uber die Vorstellungen der Parteien beim Vertragsabschluss möglich gewesen wäre, muss für die Revisionsinstanz unbeachtlich bleiben* Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zürückzuweisenv Dr* Canter Dr* Drost Dr« Fischer Dr, Kuhn Artl i