Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12o Oktober 1966 aufgehoben* Der Ehemann StUH^ bat den Beklagten, dem er noch ein Darlehen von 900 DM schuldete, für ihn die gelegentliche Einziehung von Schecks über sein Konto zu übernehmen» Der Beklagte hat in der Zeit vom Oktober 1958 bis September 1961 insgesamt 56 Schecks, die Brau StflfllK bei der Klägerin entwendet hatte, auf sein Konto bei der Bezirkssparkasse SflHHPund später bei der Spar- und Darlehenskasse bei S^^- als Zahlungsempfängerin aufwiesen und meist auf runde Summen lauteten, die zu dem Seil von Brau St^^HI brieflich gewünscht worden waren» Diese Schecks ließ Brau StflHfe über das Konto des Ehemannes einer Arbeitskollegin einziehen oder gab sie in Zahlung» Die Gutschriften der für StflH^ eingezogenen Schecks wurden Die Klägerin hat geltend gemacht, daß der Beklagte ihr Eigentum an den Kundenschecks grob fahrlässig verletzt habe, indem er sie für die Eheleute Stfüpeinzog o Sie hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 49 987904 DM begehrt» Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, er habe für seinen langjährigen Bekannten StflHB auf dessen Wunsch die Einziehung über sein Konto vorgenommen, weil dieser ihm erklärt habe, er wolle nach seinem Konkurs wegen der Gläubiger und der Spesen kein eigenes Konto unterhalten» Er habe für sich keine Überschüsse erzielt, sondern nur das Darlehen nebst Zinsen zurückerhalten und Ersatz seiner Spesen bekommen» Davon, daß Frau StflH^ Angestellte der Empfängerin der Schecks war, habe er nichts gewußt» die der Beklagte auch daraufhin prüfte» Davon, daß Frau StfllH^Buchhalterin dieser Firma war, wußte der Beklagte allerdings nichts» Er ließ sich aber in die Verwertung der Kundenverrechnungsschecks in der Y/eise einschalten, daß dem Inhaber die Einreichung zur Gutschrift auf ein auf seinen Namen lautendes Konto abgenommen wurde, er aber gleichwohl den Scheckbetrag in bar oder Schecks des Beklagten erhielt» Die Einreichung wurde vom Beklagten an anderen Orten als dem Wohnsitz StflHHM und dem Sitz der Scheckempfängerin vorgenommen» Wer sich in dieser Weise im Scheckverkehr betätigt, muß in Rechnung ziehen, daß eine solche Art der Einziehung ganz ungewöhnlich ist und daß Verrechnungsschecks oft dem Zugriff Nichtberechtigter (z,B» beim Versand als Postkarte, wie dies auch bei den Schecks der Klägerin der Fall war) unterliegen und daß gerade durch die Benutzung von Verrechnungsschecks, insbesondere bei der Begleichung von Warenschulden, eine erhöhte Sicherung gegen unberechtigte Verwertung erstrebt wird» Der Beklagte sagt selbst, ihm sei gelehrt worden, daß der Verrechnungsscheck der sicherste Scheck sein solle» Selbst wenn der Beklagte der Meinung gewesen sein sollte, Strecker wolle nach einem Konkurs seine Eingänge vor seinen alten Gläubigern verheimlichen und lasse sich nur deshalb kein eigenes Konto errichten, sondern schlage den Umweg über ihn ein, mußte ihm, wie das angefoch-tene Urteil mit Recht ausführt, der Umstand auffallen, daß nur Kundenschecks ein und derselben Firma weiterge-geben wurden» Der Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, daß er sich v/enigstcns durch Nachfrage bei St^HHP ein Bild darüber gemacht hat, wie es komme, daß diese Firma laufend Zahlungen an ihn in erheblicher Höhe zu bewirken habe und daß dabei gerade die von den einzelnen Kunden geleisteten Beträge durch Weitergabe der Verrechnungsschecks abgeführt wurden» Wenn die G-läübiger St^Bs nichts erfahren sollten, so war es auffallend, daß nicht auch andere Schecks oder Geldeingänge über das Konto des Beklagten geleitet wurden» Hinzu kommt, daß der Beklagte mit Stfl^HI nur in lockeren Beziehungen auf Grund alter Bekanntschaft stand und über dessen geschäftliche Verhältnisse nur wußte, daß er 1957 in Konkurs geraten war und sein Textilgeschäft in kleinem Umfang fortsetzte» Br hatte ihm ein Darlehen von 900 DM gegeben» hatte dann aber nichts mehr von sich hören lassen, so daß der Beklagte seine Anschrift ermitteln mußte» Durch die Schecks sollte die Abtragung des Darlehens in Gang gebracht und dem Beklagten auch Zinsausgleich gewährt werden» Der Beklagte ist kaufmännisch tätig und übt eine Reisetätigkeit aus» Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten im Sinne der §§ 990, 989 BGB erst ab Juni I960 angenommen werden könne» Erst mit der Zeit habe der Beklagte Verdacht schöpfen müssen und Erkundigungen, z»B0 durch Nachfrage bei der Klägerin, einziehen müssen» Dem ist nicht zu folgen» Strecker einzuziehen, ist, wie die Anschlußrevision zutreffend darlegt, bereits vom Anfang der ungewöhnlichen Scheckeinziehungen an gegeben, Gerade bei den ernten Schecks (die ersten fünf betreffen Beträge um etwa 1200 DM) stand ein Umtausch von Kunden-Verrech-nungsschecks in Post-Barschecks in Präge, also eine unmittelbare Ausschaltung des Verrechnungsvermerks, Bin solches ungewöhnliches Geschäft löste eine Erkundigungspflicht für denjenigen aus, der aus Gefälligkeit oder wegen der Rückzahlung eines Darlehens ein solches Geschäft vomimrat, Wer nichts tut, um die Berechtigung zu dem Besitz solcher Schecks zu klären, erkennt in grob-fahrlässiger Weise nicht den Mangel des Besitzrechts, Ihm ist zuzu demuten, daß er solche undurchsichtigen Aufträge ablehnto Setzt er sich über die sich aufdrängen-den und nicht glaubhaft geklärten Bedenken hinweg, so haftet er dem Berechtigten nach §§ 990, 989 BGB, Der Schaden des Berechtigten ergibt sich bereits daraus, daß dieser infolge des Verschuldens des Beklagten das Eigentum an den Kundenschecks, die nicht zu seinen Gunsten eingezogen werden konnten, einbüßte„ Auch wenn der Beklagte, wie er behauptet, keine genügenden Kenntnisse vom Scheckverkehr hatte, ist ihm der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen, der sich daraus ergibt, daß er erworbene Verrechnungsschecks unter Vergütung der Schecksumme in bar verwertet hat, ohne über die Persönlichkeit und die Geschäfte seines Auftraggebers zuverlässig unterrichtet zu sein. Ferner kommt eine Kunden-Salden-Kontrolle (vgl, Betrieb 1958, 141) in Betracht, Außerdem kann und muß dafür gesorgt werden, daß im eigenen Betrieb die vollzählige Einreichung einmal erfaßter Schecks bei der Bank sorgfältig überwacht wird (vgl, dazu etwa die Angaben des Oberbuchhalters der Klägerin Bl, 79 Strafakten über die Mitgabe von Schecks zur Einreichung; die -Schecks sind zu dem Teil mit dem echten Giro der Klägerin versehen, ihr Eingang ist also bekannt gewesen). 741 )» Nach den bisherigen Erfahrungen sind die Veruntreuungen von Verrechnungsschecks zwar nicht mit Sicherheit zu vermeiden, sie können aber jeweils in ihrem Umfang durch betriebliche Maßnahmen erheblich eingeschränkt wordene Eine über Jahre hinaus vorgenommene Veruntreuung erheblicher Beträge unter gleichzeitigen Falschbuchungen weist auf eine Fehlorganisation hin«, Auch ein (vom Berufungsgericht nicht näher dargelegtes) "raffiniertes Vorgehen" von ungetreuen Angestellten kann, wie die erprobten Überwachungsmethoden zeigen, jedenfalls auf längere Sicht kaum unentdeckt bleiben» Über die nach den betrieblichen Verhältnissen der Klägerin möglichen Maßnahmen wird das Berufungsgericht gegebenenfalls die gutachtliche Äußerung eines Sachverständigen einholen müssen»
Nachschlagewerks ja BGRZ: nein BGB §§ 989;, 990, 254 (A); Art. 21 ScheckG Der Umtausch von Kunden-Verrechnungsschecks in Barschecks aus Gefälligkeit ist ein ungewöhnliches Geschäft, das den Nehmer zur Erkundigung über die Berechtigung des Scheckinhabers zur Vermeidung des Vorvmrfes einer groben Fahrlässigkeit veranlassen muß * Zum Mitverschulden des Berechtigten bei betrieblicher Pehlorganisation. BGH, Urto v. 17o März 1969 - II ZR 227/66 - OLG Stuttgart LG Heilbronn BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 227/66 URTEIL Verkündet am 17o März 1969 Heil, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des kaufmännischen Angestellten Walter SlHBi bei AI Beklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br» h« gegen vertreten durch den Vorstand, Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisions klagerin, Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Profo und Br., Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17» März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Nörr, Lieseclce, Dr. Schulze und Bleck für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12o Oktober 1966 aufgehoben* Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision und der Anschlußrevision übertragen wird* Von Rechts wegen Tatbestand s Die Klägerin ist eine Einkaufsgenossenschaft für Sportartikel mit dem Sitz in HUHHfe* Bei ihr war von 1958 bis zu dem 20* September 1961 Brau Lydia als Buchhalterin beschäftigt. Sie entnahm unbefugt Verrechnungsschecks, die von Kunden der Klägerin zur Bezahlung von Lieferungen auf ihre Bankverbindungen gezogen, an die Klägerin adressiert und ihr übersandt waren, dem Geschäftsgang und verwertete sie, zu dem Teil im Zusammenwirken mit ihrem am 4» April 1961 verstorbenen Ehemann, für sich. Dazu bedienten sich die Eheleute StflU^ u»a» des in SJHHHHV bei v/ohnenden Beklagten, der aus stammt und mit dem Ehemann StflH^B bekannt war» Der Ehemann StUH^ bat den Beklagten, dem er noch ein Darlehen von 900 DM schuldete, für ihn die gelegentliche Einziehung von Schecks über sein Konto zu übernehmen» Der Beklagte hat in der Zeit vom Oktober 1958 bis September 1961 insgesamt 56 Schecks, die Brau StflfllK bei der Klägerin entwendet hatte, auf sein Konto bei der Bezirkssparkasse SflHHPund später bei der Spar- und Darlehenskasse bei S^^- einziehen lassen» StflHfe oder seine Brau sandten ihm die Schecks durch Eilbriefe zu» Auf der Rückseite der Schecks stand die Birma der Klägerin nebst Unterschriften, die teils echt, teils gefälscht waren«, Der Beklagte setzte sein Giro unter das der Klägerin und reichte die Schecks mit Einlieferungsschein der Sparkasse ein» Sodann übersandte der Beklagte Postbarschecks auf sein Postscheckkonto in Höhe der ungefähren Gutsehriften an den Ehemann St^mp, meist postlagernd oder an Anschriften in ausv/ärtigen Orten, wo StflHk zur Kur weilte» Ab März I960 sandte der Beklagte an StflH) oder dessen Brau für die Gutschriften der eingezogenen Schecks einen oder mehrere von ihm auf sein Konto gezogene Verrechnungsschecks, die Brau St^H- . als Zahlungsempfängerin aufwiesen und meist auf runde Summen lauteten, die zu dem Seil von Brau St^^HI brieflich gewünscht worden waren» Diese Schecks ließ Brau StflHfe über das Konto des Ehemannes einer Arbeitskollegin einziehen oder gab sie in Zahlung» Die Gutschriften der für StflH^ eingezogenen Schecks wurden nicht restlos an die Eheleute StflHHp weitergegeben, sondern es bliehen Spitzenbeträge übrig, die im Einverständnis mit StflHIBbls Abzahlung auf das Darlehen (900 DM), Zinsen (262,15 DM) und Auslagen (etwa. 130 DM) beim Beklagten verblieben» Die 56 Schecks, die auf Beträge zwischen 100 und etwa 2 700 DM lauten, verteilen sich auf die Zeit vom 18» Oktober 1958 bis zu dem 2» September 1961, und zwar etv/a so, daß auf zwei Monate drei Schecks entfallen» Die Gesamtsumme der Schecks beträgt 49 «>987,04 DM» Die Klägerin hat geltend gemacht, daß der Beklagte ihr Eigentum an den Kundenschecks grob fahrlässig verletzt habe, indem er sie für die Eheleute Stfüpeinzog o Sie hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 49 987904 DM begehrt» Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, er habe für seinen langjährigen Bekannten StflHB auf dessen Wunsch die Einziehung über sein Konto vorgenommen, weil dieser ihm erklärt habe, er wolle nach seinem Konkurs wegen der Gläubiger und der Spesen kein eigenes Konto unterhalten» Er habe für sich keine Überschüsse erzielt, sondern nur das Darlehen nebst Zinsen zurückerhalten und Ersatz seiner Spesen bekommen» Davon, daß Frau StflH^ Angestellte der Empfängerin der Schecks war, habe er nichts gewußt» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zur Höhe von 25 799 9 28 DM zurückgev/iesen und den Beklagten zur Zahlung von 24 187,76 DM verurteilt» Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die vollständige Abweisung der Klage, v/ährend die Klägerin mit ihrer Anschlußrevision die Verurteilung des Beklagten nach dem Klagantrag beantragt0 Beide Parteien beantragen auch die Zurückweisung des Rechtsmittels ihres Gegners D Entscheidungsgründe; Der Anspruch der Klägerin wegen der Verletzung des Eigentums an den von der Ehefrau StflUP veruntreuten Kunden-Verrechnungsschecks (§§ 989, 990 BGB) ist5 wie der Anschlußre'vision zuzugeben ist, rechtlich nicht im vollen Umfang zutreffend vom Berufungs gericht beurteilt worden„ Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte durch seine Tätigkeit für die Eheleute StMVbewirkt, daß der Inhaber von Verrechnungsschecks statt durch Gutschrift auf einem Konto die Scheckbeträge in bar erhielt, indem ihm Postbarschecks in entsprechender Höhe gegen Aushändigung der Verrechnungsschecks übersandt wurden« Ab März 1961 wurden ferner die in den Besitz der Frau gelangten Schecks der Klägerin durch Verrechnungsschecks mit meist runden Summen ersetzt, die der Beklagte in Höhe der gewünschten Beträge entsprechend der für ihn auf seinem Konto nach Einziehung der Kunden-Verrechnungsschecks der Klägerin vorgenommenen Gutschriften ausstellte und den Eheleuten St^m^ und später der Witwe aushändigte, die angeblich damit Lieferantenschulden bezahlten« Der Beklagte hat, wie das Berufungsgericht foststellt, erkannt, daß sämtliche - 6 < Schecks, die er von Strecker erhielt, Kundenschecks ein und derselben Firma waren» Deren Giro stand deutlich auf der Rückseite der Schecks? die der Beklagte auch daraufhin prüfte» Davon, daß Frau StfllH^Buchhalterin dieser Firma war, wußte der Beklagte allerdings nichts» Er ließ sich aber in die Verwertung der Kundenverrechnungsschecks in der Y/eise einschalten, daß dem Inhaber die Einreichung zur Gutschrift auf ein auf seinen Namen lautendes Konto abgenommen wurde, er aber gleichwohl den Scheckbetrag in bar oder Schecks des Beklagten erhielt» Die Einreichung wurde vom Beklagten an anderen Orten als dem Wohnsitz StflHHM und dem Sitz der Scheckempfängerin vorgenommen» Wer sich in dieser Weise im Scheckverkehr betätigt, muß in Rechnung ziehen, daß eine solche Art der Einziehung ganz ungewöhnlich ist und daß Verrechnungsschecks oft dem Zugriff Nichtberechtigter (z,B» beim Versand als Postkarte, wie dies auch bei den Schecks der Klägerin der Fall war) unterliegen und daß gerade durch die Benutzung von Verrechnungsschecks, insbesondere bei der Begleichung von Warenschulden, eine erhöhte Sicherung gegen unberechtigte Verwertung erstrebt wird» Der Beklagte sagt selbst, ihm sei gelehrt worden, daß der Verrechnungsscheck der sicherste Scheck sein solle» Selbst wenn der Beklagte der Meinung gewesen sein sollte, Strecker wolle nach einem Konkurs seine Eingänge vor seinen alten Gläubigern verheimlichen und lasse sich nur deshalb kein eigenes Konto errichten, sondern schlage den Umweg über ihn ein, mußte ihm, wie das angefoch-tene Urteil mit Recht ausführt, der Umstand auffallen, daß nur Kundenschecks ein und derselben Firma weiterge-geben wurden» Der Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, daß er sich v/enigstcns durch Nachfrage bei St^HHP ein Bild darüber gemacht hat, wie es komme, daß diese Firma laufend Zahlungen an ihn in erheblicher Höhe zu bewirken habe und daß dabei gerade die von den einzelnen Kunden geleisteten Beträge durch Weitergabe der Verrechnungsschecks abgeführt wurden» Wenn die G-läübiger St^Bs nichts erfahren sollten, so war es auffallend, daß nicht auch andere Schecks oder Geldeingänge über das Konto des Beklagten geleitet wurden» Hinzu kommt, daß der Beklagte mit Stfl^HI nur in lockeren Beziehungen auf Grund alter Bekanntschaft stand und über dessen geschäftliche Verhältnisse nur wußte, daß er 1957 in Konkurs geraten war und sein Textilgeschäft in kleinem Umfang fortsetzte» Br hatte ihm ein Darlehen von 900 DM gegeben» hatte dann aber nichts mehr von sich hören lassen, so daß der Beklagte seine Anschrift ermitteln mußte» Durch die Schecks sollte die Abtragung des Darlehens in Gang gebracht und dem Beklagten auch Zinsausgleich gewährt werden» Der Beklagte ist kaufmännisch tätig und übt eine Reisetätigkeit aus» Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten im Sinne der §§ 990, 989 BGB erst ab Juni I960 angenommen werden könne» Erst mit der Zeit habe der Beklagte Verdacht schöpfen müssen und Erkundigungen, z»B0 durch Nachfrage bei der Klägerin, einziehen müssen» Dem ist nicht zu folgen» Die grobe Fahrlässigkeit bezüglich des eigenen Rechts zu dem Besitz der Schecks und der Befugnis, sie für Strecker einzuziehen, ist, wie die Anschlußrevision zutreffend darlegt, bereits vom Anfang der ungewöhnlichen Scheckeinziehungen an gegeben, Gerade bei den ernten Schecks (die ersten fünf betreffen Beträge um etwa 1200 DM) stand ein Umtausch von Kunden-Verrech-nungsschecks in Post-Barschecks in Präge, also eine unmittelbare Ausschaltung des Verrechnungsvermerks, Bin solches ungewöhnliches Geschäft löste eine Erkundigungspflicht für denjenigen aus, der aus Gefälligkeit oder wegen der Rückzahlung eines Darlehens ein solches Geschäft vomimrat, Wer nichts tut, um die Berechtigung zu dem Besitz solcher Schecks zu klären, erkennt in grob-fahrlässiger Weise nicht den Mangel des Besitzrechts, Ihm ist zuzu demuten, daß er solche undurchsichtigen Aufträge ablehnto Setzt er sich über die sich aufdrängen-den und nicht glaubhaft geklärten Bedenken hinweg, so haftet er dem Berechtigten nach §§ 990, 989 BGB, Der Schaden des Berechtigten ergibt sich bereits daraus, daß dieser infolge des Verschuldens des Beklagten das Eigentum an den Kundenschecks, die nicht zu seinen Gunsten eingezogen werden konnten, einbüßte„ Auch wenn der Beklagte, wie er behauptet, keine genügenden Kenntnisse vom Scheckverkehr hatte, ist ihm der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen, der sich daraus ergibt, daß er erworbene Verrechnungsschecks unter Vergütung der Schecksumme in bar verwertet hat, ohne über die Persönlichkeit und die Geschäfte seines Auftraggebers zuverlässig unterrichtet zu sein. Andererseits ist, wie die Revision mit Grund rügt, die Beurteilung des mitwirkenden Verschuldens der Klägerin im angefochtenen Urteil nicht erschöpfend. Der Beklagte hatte sich zur Abwehr des Klaganspruchs darauf berufen, daß der Klägerin keine Unregelmäßigkeiten bezüglich der Schecks aufgefallen seien. Das angofoch-tene Urteil begnügt sich zur Begründung des fehlenden Mitverschuldens der Klägerin mit dem Hinweis, daß Frau Strecker nach dem Ergebnis der Rcvis ion durch den Genossenschaftsverband raffiniert vorgegangen sei. Gegen derart vollendete Verschleierung durch Falsch-buchungen gebe es keine Sicherung, Mit dieser Erwägung wird aber der Vorwurf des Mitverschuldens nicht ausge-räumt. Die betrieblichen Erfahrungen, wie sie aus Anlaß der häufigen Veruntreuungen von Verrechnungsschecks gesammelt worden sind, ergeben, daß die Gefahr von Scheckunterschlagungen erheblich vermindert werden kann. Das kann dadurch geschehen, daß die Führung der Kundenkonten und die Behandlung der eingegangenen Schecks verschiedenen Angestellten übertragen wird. Ferner kommt eine Kunden-Salden-Kontrolle (vgl, Betrieb 1958, 141) in Betracht, Außerdem kann und muß dafür gesorgt werden, daß im eigenen Betrieb die vollzählige Einreichung einmal erfaßter Schecks bei der Bank sorgfältig überwacht wird (vgl, dazu etwa die Angaben des Oberbuchhalters der Klägerin Bl, 79 Strafakten über die Mitgabe von Schecks zur Einreichung; die -Schecks sind zu dem Teil mit dem echten Giro der Klägerin versehen, ihr Eingang ist also bekannt gewesen). Ferner dürfen, worauf die Revision hinweist, nur Angestellte mit Kundenschecks befaßt werden, die auf ihre Vertrauenswürdigkeit geprüft worden sind. Bei dieser Sachlage muß die Klägerin dartun, daß von ihr alle zu demutbaren Maßnahmen getx’offen worden sind, um Veruntreuungen der eingegangenen Schecks zu verhüten. Beim Fehlen einer planmäßigen Kontrolle des 10 - Verbleibs der eingegangenen Verrechnungsschecks und beim Unterlassen einer organisatorisch gebotenen Trennung der Buchhaltungsgeschäftc vom Scheckeinzug kann eine Verteilung des Schadens nach Maßgabe des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens vorgenommen werden (vgl» ZoB«, BGH V/M 1965? 741 )» Nach den bisherigen Erfahrungen sind die Veruntreuungen von Verrechnungsschecks zwar nicht mit Sicherheit zu vermeiden, sie können aber jeweils in ihrem Umfang durch betriebliche Maßnahmen erheblich eingeschränkt wordene Eine über Jahre hinaus vorgenommene Veruntreuung erheblicher Beträge unter gleichzeitigen Falschbuchungen weist auf eine Fehlorganisation hin«, Auch ein (vom Berufungsgericht nicht näher dargelegtes) "raffiniertes Vorgehen" von ungetreuen Angestellten kann, wie die erprobten Überwachungsmethoden zeigen, jedenfalls auf längere Sicht kaum unentdeckt bleiben» Über die nach den betrieblichen Verhältnissen der Klägerin möglichen Maßnahmen wird das Berufungsgericht gegebenenfalls die gutachtliche Äußerung eines Sachverständigen einholen müssen» Br»Kuhn Br»Nörr Liesecke Br»Schulze Fleck