In der vorliegenden Sache haben die Parteien am So Februar 1964 vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt (Main) einen Vergleich geschlossen« Der Kläger hat diesen Vergleich mit Schriftsatz vom 19° Februar 1964 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Berufung des Klägers durch den Vergleich erledigt sei. 1o In der Anfechtungserklärung hat der Kläger die Irrtumsanfechtung darauf gestützt, er habe sich Uber Inhalt und Tragweite der Ziff» 7 des Vergleichs geirrt* Die Beklagte zu 1 faßte die Ziff« 7 des Vergleichs dahin auf, daß sie vom Kläger auf Grund derartiger Titel noch die Herausgabe einer größeren Zahl Fernseh-Leuchten, einzelner Geschäftseinrichtungegegenstände, Geschäftsbücher und Geschäftskorrespondenz verlangen könne» Der Kläger hat in der Anfechtungserklärung geltend gemacht, wenn dies der Fall sei, habe er sich geirrt; er habe den Beklagten jedenfalls nicht 15 000 Fernseh-Beuchten zugestanden» blieb bei dem Verbot, daß der Kläger bei Vermeidung bestimmter Strafe nicht die Behauptung aufstellen dürfe, die Beklagten zu 2 und 3 seien in der Beklagten zu 1 nur seine Strohmänner gewesen und hätten durch ein ganz niederträchtiges, plumpes Betrugsmanöver versucht, sich in den Besitz und die Vermögenswerte der Beklagten zu 1 zu setzen. Der Kläger hat nicht behauptet, daß die Beklagten aus diesem feil der Sache 2/10 Q 23/62 noch Ansprüche erhoben hätteno b) Zu Unrecht bezieht sich die Revision auch auf die Sache 2/10 Q 10/62» Der Kläger hatte sich zwar auf diese Akten dafür berufen (S» 2 seines Schriftsatzes vom 19o Februar 1964, Bl«, 226 doA«,), daß die Beklagten aus dieser Sache noch Ansprüche erhöben, die er ihnen in dem Vergleich nicht habe zugestehen wollene Sr hat aber mit Schriftsatz vom 6«, April 1964 (S0 2, Bio 246 doAo) vorgetragen, daß die Angabe des Aktenzeichens 2/10 Q 10/62 auf einem Versehen beruhe» c) Auf Grund der einstweiligen Verfügung vom 12o September 1962 - 2/10 Q 17/62 - hatte der Kläger Gegenstände der Geschäftseinrichtung, Geschäftsbücher, Bruck- und Verpackungsmaterial, Waren und Verarbeitungs-^ materialien, eine große Materialwaage und einige Kleinigkeiten herauszugebeno In der Ziff* 6 des Vergleichs hat sich der Kläger verpflichtet, die die Beklagte zu 1 betreffenden Geschäftsbücher an diese herauszugeben und der Herausgabe der vom Gerichtsvollzieher von der Heydt auf Grund der einstweiligen Verfügung 2/10 Q 17/62 beschlagnahmten Gegenstände an die Beklagte 2u 1 zugestimmt» Soweit sich diese .Vergleichsziffer mit dieser einstweiligen Verfügung deckt, ist es für die Anfechtung unerheblich, ob die Ziff» 7 des Vergleichs noch Berausgabeansprüche aus dieser einstweiligen Verfügung aufrechterhielt« Auf Grund der einstweiligen Verfügung 2/10 Q 17/62 könnte zugunsten der Beklagten zu 1 noch ein Kostenerstattungsanspruch bestehen» Bin solcher Kostenerstattungsanspruch würde durch Ziff» 8 Satz 2 des Vergleichs aufrechterhalten sein» Denn dort ist bestimmt, daß es in Verfügungsverfahren, in denen kein Rechtsbehelf oder -mittel eingelegt sei, bei den ergangenen Koetenentschei-dungen verbleibt»-Der Kläger hat aber weder behauptet, daß er sieh über Inhalt und Tragweite dieser Vergleichsziffer geirrt, noch, daß der Beklagten zu 1 bei Vergleichsschluß noch ein Kostenerstattungsanspruch aus der Sache 2/10 Q 17/62 zugestanden und welche Höhe dieser Anspruch gehabt habe. Mai 1965, hat der Kläger die Irrtumsanfechtung noch auf die Behauptung gestützt, er habe sich auch über Inhalt und Tragweite der Ziff.4 des Vergleichs geirrt. Bas Berufungsgericht läßt offen, ob der Kläger insoweit rechtzeitig angefochten hat» Es meint, das bloße Behaupten eines solchen Irrtums reiche nicht aus, da die Passung der Ziff* 4 des Vergleichs unmißverständlich sei und der Vergleich in der Art einer Generalbereinigung eine ganze Reihe von Punkten regele, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gewesen seien* a) Bie Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe damit lediglich seine Auffassung von der Ziff* 4 des Vergleichs dargelegt und nicht dazu Stellung genommen, wie der Kläger diese Vergleichsziffer verstanden haben will* Sie verkennt damit die Ausführungen des Berufungsurteils * Bas Berufungsgericht hat darauf abgehoben, daß der Kläger die erst am 20« Mai 1965 vor-*:ebr achte Behauptung beweislos auf ge stellt habe und ihm diese Behauptung überdies nicht geglaubt werden könne* b) Im übrigen hätte das Berufungsgericht sein Urteil auch damit begründen können, daß der Kläger nichts darüber vorgetragen hat, wann er erkannt haben will, daß ihm die Ziff* 4 des Vergleichs auch Ansprüche nimmt, die er nicht im vorliegenden Prozeß erhoben hat und die nicht in dem Vergleich ausdrücklich behandelt sind« Sie verkennt hierbei, daß der Kläger die Irrtumsanfechtung auf zwei Grunde gestützt und den zweiten Grund erst am 20, Mai 1965 vorgebracht hato Der Irrtum, auf den die Anfechtungserklärung zunächst gestützt war, sollte darin bestehen, die Ziff« 7 des Vergleichs halte Rechte der Beklagten zu 1 aufrecht, die ihr der Kläger nicht habe zugestehen wollen« Der nachgeschobene Grund soll darin bestehen, daß der Kläger nicht erkannt habe, daß er nach der Ziff« 4 des Vergleichs Ansprüche aufgegeben habe, die er nicht habe aufgeben wolleno Auf diese Behauptung bezogen sich der Vortrag der Schriftsätze vom 19» Februar und 6» April 1964 und die Benennung des Rechtsanwalts Dr., HflHB sowohl der Sache nach als auch aus zeitlichen Gründen nicht«
BUNDESGERICHTSHOF n„ 2016 042 IM NAMEN DES VOLKES Ji.JR.-2£Z/£S URTEIL Verkündet am 60 April 196? Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Rudolf ABBB^r° * Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 2 3. ”-Fernsehleuchte GmbH, (dB) > , gesetzlich vertreten durch ihre allein di^l AflBfestr ve^r^ungsberechti^ez^eschäftsführer Werner F BB^^B (BBLlJIBBBBB^I^A und Margarete iflHIHPTflHFrsBi^ptr. AB die Kauffrau Margarete B BBBBBBBB > P (BB) * BfBBs^r° Bi’ denKaufmannWerner B BHHH1HB * P (BB) > MflBB^BBtr Prozeßbevollmächtigter; Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Freiherr von o 2 Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 8» Juli 1965 verkündete Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) wird auf Kosten des Klägers zuinickgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: In der vorliegenden Sache haben die Parteien am So Februar 1964 vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt (Main) einen Vergleich geschlossen« Der Kläger hat diesen Vergleich mit Schriftsatz vom 19° Februar 1964 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten. Er hat beantragt, die Nichtigkeit des Vergleichs festzustellen und nach den Anträgen seiner Berufungsbe-gründung vom 20. September 1963 zu erkennen, die zwei Geschäftsanteile von je 10 000 DM betreffen. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Berufung des Klägers durch den Vergleich erledigt sei. Es meint, die Anfechtung greife nicht durch. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, erstrebt der Kläger die Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache. Entscheidungagründe: Io Irrtumsanfechtung» 1o In der Anfechtungserklärung hat der Kläger die Irrtumsanfechtung darauf gestützt, er habe sich Uber Inhalt und Tragweite der Ziff» 7 des Vergleichs geirrt* Diese Vergleichsziffer sagt: "Damit sind auch alle sonstigen zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreitigkeiten in der Hauptsache erledigt« Unberührt bleiben rechtskräftig erledigte Sachen und einstweilige Verfügungen, in denen bisher kein Widerspruch eingelegt worden ist*" Die Beklagte zu 1 faßte die Ziff« 7 des Vergleichs dahin auf, daß sie vom Kläger auf Grund derartiger Titel noch die Herausgabe einer größeren Zahl Fernseh-Leuchten, einzelner Geschäftseinrichtungegegenstände, Geschäftsbücher und Geschäftskorrespondenz verlangen könne» Der Kläger hat in der Anfechtungserklärung geltend gemacht, wenn dies der Fall sei, habe er sich geirrt; er habe den Beklagten jedenfalls nicht 15 000 Fernseh-Beuchten zugestanden» Dieser Anfechtungsgrund greift nicht durch* a) Entgegen der Ansicht der Revision haben sich die Beklagten für ihren Standpunkt nicht auf die Sache 2/10 Q 23/62 gestützt» Dort ging es um Unterlassungsansprüche» Die Sache wurde im wesentlichen für erledigt erklärt, die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben (Urt* d» OLG Frankfurt (Main) vom 18» April 1963 - 6 U 125/62)» Es k 4 blieb bei dem Verbot, daß der Kläger bei Vermeidung bestimmter Strafe nicht die Behauptung aufstellen dürfe, die Beklagten zu 2 und 3 seien in der Beklagten zu 1 nur seine Strohmänner gewesen und hätten durch ein ganz niederträchtiges, plumpes Betrugsmanöver versucht, sich in den Besitz und die Vermögenswerte der Beklagten zu 1 zu setzen. Der Kläger hat nicht behauptet, daß die Beklagten aus diesem feil der Sache 2/10 Q 23/62 noch Ansprüche erhoben hätteno b) Zu Unrecht bezieht sich die Revision auch auf die Sache 2/10 Q 10/62» Der Kläger hatte sich zwar auf diese Akten dafür berufen (S» 2 seines Schriftsatzes vom 19o Februar 1964, Bl«, 226 doA«,), daß die Beklagten aus dieser Sache noch Ansprüche erhöben, die er ihnen in dem Vergleich nicht habe zugestehen wollene Sr hat aber mit Schriftsatz vom 6«, April 1964 (S0 2, Bio 246 doAo) vorgetragen, daß die Angabe des Aktenzeichens 2/10 Q 10/62 auf einem Versehen beruhe» c) Auf Grund der einstweiligen Verfügung vom 12o September 1962 - 2/10 Q 17/62 - hatte der Kläger Gegenstände der Geschäftseinrichtung, Geschäftsbücher, Bruck- und Verpackungsmaterial, Waren und Verarbeitungs-^ materialien, eine große Materialwaage und einige Kleinigkeiten herauszugebeno In der Ziff* 6 des Vergleichs hat sich der Kläger verpflichtet, die die Beklagte zu 1 betreffenden Geschäftsbücher an diese herauszugeben und der Herausgabe der vom Gerichtsvollzieher von der Heydt auf Grund der einstweiligen Verfügung 2/10 Q 17/62 beschlagnahmten Gegenstände an die Beklagte 2u 1 zugestimmt» Soweit sich diese .Vergleichsziffer mit dieser einstweiligen Verfügung deckt, ist es für die Anfechtung unerheblich, ob die Ziff» 7 des Vergleichs noch Berausgabeansprüche aus dieser einstweiligen Verfügung aufrechterhielt« Denn selbstverständlich braucht der Kläger diese Gegenstände nur einmal herauszugeben, und hierzu hat er sich in Ziff* 6 des Vergleichs verpflichtete Soweit die einstweilige Verfügung 2/10 Q 17/62 über die Ziff» 6 des Vergleichs hinausgehen und bei Vergleichsabschluß noch nicht vollstreckt gewesen sein sollte, hat der Kläger nicht dargetan, inwieweit die Beklagten auf Grund der Ziffo 7 des Vergleichs Hechte haben sollen und er sich geirrt haben will» Die nach dem Vortrag des Klägers von den Beklagten nach Vergleichsschluß verlangte Materialwaage könnte ein Gegenstand sein, der nicht von der Ziff. 6 des Vergleichs, wohl aber von der einstweiligen Verfügung 2/10 Q 17/62 erfaßt wirdo Der Kläger hat aber nicht unter Beweis gestellt, daß dies der Fall sei und daß die Waage einen solchen Wert habe, daß er den Vergleich nicht auch ohnehin geschlossen haben würde und darum sein angeblicher Irrtum beachtlich sei» Auf Grund der einstweiligen Verfügung 2/10 Q 17/62 könnte zugunsten der Beklagten zu 1 noch ein Kostenerstattungsanspruch bestehen» Bin solcher Kostenerstattungsanspruch würde durch Ziff» 8 Satz 2 des Vergleichs aufrechterhalten sein» Denn dort ist bestimmt, daß es in Verfügungsverfahren, in denen kein Rechtsbehelf oder -mittel eingelegt sei, bei den ergangenen Koetenentschei-dungen verbleibt»-Der Kläger hat aber weder behauptet, daß er sieh über Inhalt und Tragweite dieser Vergleichsziffer geirrt, noch, daß der Beklagten zu 1 bei Vergleichsschluß noch ein Kostenerstattungsanspruch aus der Sache 2/10 Q 17/62 zugestanden und welche Höhe dieser Anspruch gehabt habe. 6 Isi d) Nach der einstweiligen Verfügung vom 9° August 1962 - 2/lG Q 15/62 - sollte der Kläger an die Beklagte zu 1 u.a. deren Warenbestände ’'bestehend aus mindestens 15 000 Stück iMHBBP-Fernseh-Leuchten und von Glühbirnen und Verpackungsmaterial” herausgeben« Diese einstweilige Verfügung ist durch Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 27» August 1962 dahin abgeändert worden, daß der Kläger "den gesamten zur Zeit vorhandenen Warenbestand” der Beklagten zu 1 an Fernseh-Leuehten, Glühbirnen und Verpackungsmaterial herauszugeben habe» Diese Änderung wurde damit begründet, daß der Kläger glaubhaft gemacht habe, daß der Warenbestand der Beklagten zu 1 Ende Juli 1962 nur 4 387 Leuchten betragen habe und nicht anzunehmen sei, daß sich die Zahl inzwischen auf 15 000 erhöht habe« Der Kläger hatte eine Lagerbestandsaufnahme vorgelegt, die einen Bestand von 2 615 fertigen Leuchten und 1 772 Gehäusen ergab, das landgerichtliche Urteil aber rechtskräftig werden lassen« Der Gerichtsvollzieher Bchflü hatte bei der am 13« August 1962 vorgenommenen Vollstreckung der einstweiligen Verfügung vom 9* August 1962 nur 2 584 teils verpackte, teils unverpackte Leuchten vorgefunden und diese der Beklagten zu 1 übergeben« Diese nahm auf Grund der Ziff. 7 des Vergleichs an, sie könne die Differenz zwischen 2 584 und 4 387> also 1 803 Leuchten noch vom Kläger beanspruchen und beantragte, nachdem die Zwangsvollstreckung insoweit fruchtlos ausgefallen war, die Abnahme des Offenbarungseides«- Der Kläger machte demgegenüber u«a« geltend, der Gerichtsvollzieher habe ihm 2 615 Leuchten weggenommen» Das Amtsgericht ordnete daher an, daß er den Offenbarungseid nur wegen 1 772 Leuchten zu leisten habe« Durch Beschluß vom 9« September 1964 -2/9I 1030/64 - gab das Landgericht Frankfurt (Main) 7 dem Widerspruch des Klägers insoweit statt, als die Beklagte zu 1 die Leistung des öffenbarungseides über den Verbleib von 1 772 Tünchten verlange. Es begründete dies damit, daß der Titel die herauszugebenden Sachen nicht bestimmt genug bezeichne, da der Kläger nach dem Urteil vom 27. August 1962 nicht eine bestimmte Menge Leuchten, sondern den "gesamten zur Zeit vorhandenen Bestand" herauszugeben habe. Dieser Standpunkt ist, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, richtig. Da die in der Sache 2/10 Q 13/62 ergangenen Entscheidungen der Beklagten zu 1 gar nicht einen Anspruch auf Herausgabe von 15 000 Fernseh-Leuchten gaben und selbst in Höhe der der Beklagten zu 1 zugebilligten '1 772 Pernseh-Leuchten nicht vollstreckungsfähig waren, war die Ziff. 7 des Vergleichs inhaltsleer. Denn sie hielt nur bestehende Hechte aufrecht und räumte keine neuen Rechte ein. Es liegt daher nichts weiter vor, als daß die Beklagte zu 1 - rechtsirrtümlich Hechte aus der Sache 2/lö Q 13/62 hergeleitet hat, die ihr in Wirklichkeit nicht zustanden. Das berechtigte den Kläger nicht zur Anfechtung des Vez'gleichs nach § 119 BOB. 2. ,In der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht, am 20. Mai 1965, hat der Kläger die Irrtumsanfechtung noch auf die Behauptung gestützt, er habe sich auch über Inhalt und Tragweite der Ziff. 4 des Vergleichs geirrt. Dort ist bestimmt, daß eine von den Beklagten zu leistende Zahlung (von 15 000 DM) der "Abgeltung aller, wie auch immer gearteten Ansprüche des Klägers" dient. (J Der Kläger will diese Abrede dahin verstanden haben, sie nehme ihm nur die in der vorliegenden Sache und nicht die in anderen Prozessen gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche» Bas Berufungsgericht läßt offen, ob der Kläger insoweit rechtzeitig angefochten hat» Es meint, das bloße Behaupten eines solchen Irrtums reiche nicht aus, da die Passung der Ziff* 4 des Vergleichs unmißverständlich sei und der Vergleich in der Art einer Generalbereinigung eine ganze Reihe von Punkten regele, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gewesen seien* a) Bie Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe damit lediglich seine Auffassung von der Ziff* 4 des Vergleichs dargelegt und nicht dazu Stellung genommen, wie der Kläger diese Vergleichsziffer verstanden haben will* Sie verkennt damit die Ausführungen des Berufungsurteils * Bas Berufungsgericht hat darauf abgehoben, daß der Kläger die erst am 20« Mai 1965 vor-*:ebr achte Behauptung beweislos auf ge stellt habe und ihm diese Behauptung überdies nicht geglaubt werden könne* b) Im übrigen hätte das Berufungsgericht sein Urteil auch damit begründen können, daß der Kläger nichts darüber vorgetragen hat, wann er erkannt haben will, daß ihm die Ziff* 4 des Vergleichs auch Ansprüche nimmt, die er nicht im vorliegenden Prozeß erhoben hat und die nicht in dem Vergleich ausdrücklich behandelt sind« Die Revision irrt, wenn sie meint, für das Revisionsverfahren sei davon auszugehen, daß die Anfechtung rechtzeitig erklärt worden sei. Sie verkennt hierbei, daß der Kläger die Irrtumsanfechtung auf zwei Grunde gestützt und den zweiten Grund erst am 20, Mai 1965 vorgebracht hato Der Irrtum, auf den die Anfechtungserklärung zunächst gestützt war, sollte darin bestehen, die Ziff« 7 des Vergleichs halte Rechte der Beklagten zu 1 aufrecht, die ihr der Kläger nicht habe zugestehen wollen« Der nachgeschobene Grund soll darin bestehen, daß der Kläger nicht erkannt habe, daß er nach der Ziff« 4 des Vergleichs Ansprüche aufgegeben habe, die er nicht habe aufgeben wolleno Auf diese Behauptung bezogen sich der Vortrag der Schriftsätze vom 19» Februar und 6» April 1964 und die Benennung des Rechtsanwalts Dr., HflHB sowohl der Sache nach als auch aus zeitlichen Gründen nicht« Es kommt daher nicht erst darauf an, daß der Kläger in seinem. Schreiben an Rechtsanwalt Dr« 11« November 1964, das er mit seiner Eingabe vom 16« November 1964 (Bl« 333 d«A«) überreicht hat, erklärt hat, Rechtsanwalt Dr« Slauhe doch wohl selbst nicht, die ihm vor Vergleichsabschluß zu den 1$ 000 Fernseh-Beuchten gegebene Information falsch verstanden zu haben« II« läuschungsanfechtung« Der Kläger hat auch die Täuschungsanfeehtung auf zwei Gründe gestützt« 10 Io Er hat vorgetragen, falls die Beklagten Bereits bei Vergleichsabschluß der Auffassung gewesen seien, daß sie noch Rechte aus den Sachen 2/10 Q 13/62 und 2/10 Q 17/62 hätten, dann hätten sie ihm dies sagen raüsseno Das ist nicht richtig» Die Beklagten konnten nicht* annehmen, der Kläger könne den Sat25 2 der Ziff» 7 des Vergleichs anders als wörtlich verstehen und brauchten schon aus diesem Grunde nicht zu offenbaren, daß sie meinten, aus rechtskräftigen Urteilen und unwider-sprochen gebliebenen einstweiligen Verfügungen noch Rechte zu habeno Denn dem diente ja gerade der in den Vergleich aufgenommene Vorbehalt» Außerdem kann eine Offenbarungspflicht über eine Ansicht, die sich dann als rechtsirrig herausstellt, ohnehin nicht anerkannt werdeno 2» Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 3 habe bei den Vergleichserörterungen angegeben, die Beklagte zu 1 habe 45 0.00 DM Steuern gezahlt oder zu zahlen und hierdurch sei er, der Kläger, bewogen worden, sich mit der im Vergleich vorgesehenen Zahlung von 15 000 DM zufrieden zu geben» Er hat die Unrichtigkeit der Angaben des Beklagten zu 3 daraus hergeleitet, die Beklagte zu 2 habe in der Sache 34 C 312/63 AG Frankfurt (Main) die Steuerschulden für das Jahr 1961 mit 15 000 DM angegeben und Br» WfHfc der Steuerberater des Klägers, habe aus den verfügbaren Geldmitteln, den mutmaßlichen Geschäftsführergehältern und den Angaben des Beklagten zu 3 über die Geschäftsaufwendungen geschlossen, daß nur eine Körperschaftssteuer von 15 000 DM entstanden sein könne» 11 Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß diese Deduktion nicht ausreicht, um eine arglistige Täuschung zu begründen* Die gegenteilige Auffassung der Revision übersieht, daß es an einem Beweisantritt dafür fehlt, daß der Beklagte zu 3 bei den Vergleichsverhandlungen tatsächlich angegeben hat, die steuerlichen Aufwendungen und Schulden der Beklagten zu 1 betrügen 45 000 DM und daß die Beklagte zu 1 dem Finanzamt wesentlich weniger gezahlt und geschuldet hat* Die Revision erweist sich daher in allen Punkten als unbegründet und war darum mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen« Dr* Fischer Dr« Kuhn Liesecke Fleck Stimpei