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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte zu 1 ist persönlich haftender Gesellschafter, die Beklagten zu 2 und 5 sind Kommanditisten und zugleich Mitglieder des Verwaltungsrats des Bankhauses Maflp & Co. in dem noch weitere Gesell- ...Die derzeitig persönlich haftenden Gesellschafter werden ermächtigt, in Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat und nach Konsultation der" Herren Rechtsanwälte Dres. Vorabgewinn unter die persönlich haftenden Gesellschafter verteilt werden sollte„ Zu dieser Frage vertraten insbesondere die Rechtsanwälte des Klägers auf der einen und der Beklagte zu 1 auf der anderen Seite gegensätzliche Standpunkte, über die es zu keiner endgültigen Einigung kam. Juli 1961 mit ihm abgeschlossenen Vertrages persönlich haftender Gesellschafter des Bankhauses sei (Antrag I a)* bA^fsweise die Verurteilung der Beklagten zu 2 und 3, dem "Ergänzungsvertrag 2" vom 29./31. Juli 1961 zuzustimmen (I b), Ebenfalls hilfsweise bittet er, die Beklagten zu verurteilen, mit ihm einen Aufnähmevertrag ^entsprechend dem Inhalt des Vorvertrags vom 5. Der Hauptantrag des Klägers auf Feststellung, daß er auf Grund eines Vertrages vom 5* Juli 1961 persönlich haftender Gesellschafter des Bankhauses sei, richtet sich nur gegen drei von insgesamt 22 Gesellschaftern. In sachlicher Hinsicht erblickt das Berufungsgericht in dem Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 3« Juli 1961 kein Vertragsangebot an den Kläger, sondern einen ge-sellschaftsinternen Vorgang. Seine rechtliche Bedeutung erschöpfe sich in der Ermächtigung an den näher bestimmten Personenkreis, im Hamen aller Gesellschafter einen Beitritt avert rag mit dem Kläger abzuschlisßen, sowie in der Feststellung, daß die im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebene Mehrheit für die Aufnahme des Klägers gegeben sei. Wenn das Berufungsgericht ein solches Rechtsgeschäft nicht schon in der bloßen Mitteilung des Gesellschafterbeschlusses an den Kläger und der Entgegennahme dieser Mitteilung durch ihn gesehen hat, so entspricht dies den Anforderungen, die in einem Pall wie diesem nach freu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte an die gemäß §§ 145 ff BGB für einen Vertragsabschluß erforderlichen Willenserklärungen zu stel-len^sind. Benn dieser Beschluß besagte laut Protokoll nichts weiter, als daß der Kläger nach Maßgabe eines Ergänzungsvertrages zu dem Gesellschaftsvertrag, den die hierzu ermächtigten persönlich haftenden Gesellschafter im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat noch mit ihm abzuschließen hatten, als ständiger Vertreter WeflHBV in die Gesellschaft auf genommen werden soll- Einen Antrag auf Abschluß eines Aufnahmevertrages konnte der Kläger daraus um so weniger entnehmen, als die Passung des Beschlusses deutlich genug die Vorstellung der Gesellschafterversammlung erkennen ließ, daß nicht schon dieser Beschluß, sondern erst der demnächst abzuschließende Ergänzungsvertrag die rechtliche Grundlage für den "spätestens mit Wirkung vom 1. Baß auch der Kläger diesen Hinweis richtig verstanden hat, folgert das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei insbesondere aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs eines Ergänzungsvertrages, aus der vom Kläger mit Unterzeichneten Erklärung vom 29o Juli 1961 zu diesem Entwurf und aus den Einleitungsworten des ■ zwischen dem Kläger und Brö We|HHB vom 2. In diesen Urkunden ist klar zu dem Ausdruck gekommen, daß der Kläger erst "mit Wirksamwerden des demnächst abzuschließenden Ergänzungsverträge o 2" in die Gesellschaft eintreten sollte, und daß über diesen Vertrag zunächst der Verwaltungsrat entscheiden mußte. Für die vom Kläger beanspruchte Rechtsstellung eines Gesellschafters kommt es nicht auf solche Erörterungen, sondern allein darauf an, ob der Kläger den Gesellschafterbeschluß, so wie er protokolliert und ihm eröffnet worden ist, nach der Verkehrsanschauung als die verbindlich gemeinte Erklärung eines Vertragsangebots auffassen konnte. Dieser Vorgang erklärt sich zwanglos daraus , daß alle Gesellschafter ein verständliches Interesse daran hatten, den Kläger, der durch einen demnächst abzuschließenden Vertrag ln ihren Kreis aufgenommen werden sollte, auch persönlich kennenzulernen. Dasselbe gilt für die Annahme, das Rundschreiben der Bank vom August 1961 sei ähnlich zurückhaltend gefaßt und habe daher ebenfalls nicht notwendig darauf schließen lassen, der Kläger sei bereits Gesellschafter geworden. 5. Zu Unrecht meint die Revision ferner, der Abschluß eines AufnähmeVertrages ergebe sich schon daraus, daß der Kläger nach dem Tod Dr. We^B^B bereits vom 1. Der Rechtsgrund kann aber nicht ein Vertrag über die Aufnahme des Klägers als Gesellschafter gewesen sein. 33er Kläger kann daher nur in Erwartung eines erst bevorstehenden Vertragsabschlusses, aber noch nicht als persönlich haftender Gesellschafter, seine vorgesehene Mitarbeit einstv/eilen schon auf genommen haben. Aus denselben Gründen kann die Revision schließlich nicht geltend machen, der Kläger habe auf Wunsch des Beklagten zu 1 bereits als persönlich haftender Gesellschafter Antrittsbesuche bei der Bankaufsichtsbehörde, der Bandes Zentralbank und anderen Banken gemacht. Diese Besuche haben auch dann einen Sinn, wenn man davon ausgeht, der Kläger habe seine Tätigkeit in Erwartung eines baldigen Vertragsabschlusses vorläufig schon begonnen und sich deshalb, geschäftlichen Gepflogenheiten und einem Gebot der Höflichkeit entsprechend, beizeiten als künftigen Mitinhaber des Bankhauses bekannt machen wollen. Juli 1961 auch nicht als Abschluß eines Vorvertrages Uber die Aufnahme des Klägers auffassen , der dann durch den Arbeitsantritt des Klägers am 1. Damit entfällt die Annahme eines Vorvertrages, ohne daß es noch darauf ankäme, ob die Revision mit Recht die weitere Voraussetzung für das Zustandekommen eines solchen Vertrages, die genügende Bestimmbarkeit der Bedingungen des HauptVertrages, als gegeben ansieht. Juli 1961 sieht das Berufungsgericht die Beklagten zu 2 Tand 3 nicht als die richtigen Beklagten an, weil nur der Verwaltungsrat in seiner Gesamtheit über eine solche Zustimmung entscheiden könne* Die Angriffe der Revision hiergegen können auf sich beruhen. Per weitere Hilfsantrag des Klägers (zu II), die Beklagten auf Grund vorvertraglicher Bindung zu dem Abschluß eines Aufnahmevertrags zu verurteilen, scheitert schon daran, daß auch ein Vorvertrag, wie oben zu II ausgeführt wurde, nach dem Sachverhalt nicht in Betracht kommt. Ob der Kläger nur alle Gesellschafter gemeinsam auf Abschluß eines Haupt Vertrages hätteVerklagen können, wie das Berufungsgericht angenommen hat, braucht daher nicht geprüft zu werden. V. Pen weiterhin hilfsweise geltend gemachten Schadenersatzanspruch des Klägers wegen Verschuldens des Beklagten zu 1 bei den Vertrags Verhandlungen (Anträge zu III und IV) verneint das Berufungsgericht mit der Begründung, der Beklagte zu 1 habe die Vertragsverhandlungen nicht ohne triftigen Grund und aus sachfremden Erwägungen scheitern lassen. Bamit wäre, insoweit den Vorstellungen des Beklagten zu 1 entsprechend, die Möglichkeit eröffnet worden, die bisherige strenge Parität zugunsten einer Regelung zu durchbrechen, bei der die Arbeitsleistung de r * eins einen persönlich haftenden Gesellschafter mitberücksichtigt wurde. Bemgemäß befaßte sich der Verwaltungsrat bei seinen Beratungen Über die ihm vorgelegten Vertragsentwürfe in mehreren Sitzungen auch mit der Präge, wie nach dem Tod Br. WeflHHK der Gewinn unter die persönlich haftenden Gesellschafter aufgeteilt werden sollte. Oktober 1961 dem Beklagten zu 1 einen Gegenvorschlag, wonach der Kläger nicht nur eine von 20 i* bis zu 25 $ ansteigende Gewinnbeteiligung wünschte, sondern darüber hinaus gegen alle bisherigen Erörterungen anstelle des vorgesehenen Jahresgehalts von 48.000 DM nunmehr ein solches von 60.000 DM, entsprechend den Bezügen der beiden Seniorchefs, für sich forderte. Hach diesem Brief mußte der Beklagte zu 1, wie das Berufungsgericht festst eilt, den Eindruck gewinnen, weitere Verhandlungen mit dem Kläger seien aussichtslos, und es sei deshalb an der Zeit, sie abzubrechen. Damit hat das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revision nicht verkannt, daß die Bestimmungeh des Vertragsentwurfs Über eine Neuregelung der Gewinnverteilung im Todesfall noch nicht verbindlich geworden waren. Juli 1961 grundsätz-1ich gebilligt hatten, habe der Beklagte zu 1 seine vor-vertragliche Pflicht zu einer anständigen und rücksichtsvollen Verhandlungsführung nicht verletzt, wenn er nach dem Tod Dr. WeflHHfc so, wie es im Entwurf vorgesehen war, eine Neuregelung der Gewinnverteilung unter Einschaltung des Verwaltungsrats angestrebt und, als ihm wegen der unerwartet hohen Forderungen des Klägers eine Einigung hierüber nicht mehr möglich erschien, die Verhandlungen abgebrochen hat.

Zitierte Normen: § 168 BGB § 97 ZPO
BerufungsgerichtVerwaltungsratKlägerGesellschafterpersönlichRevision

Volltext der Entscheidung

/
if-
i
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II_ZR_ 22J/64
URTEIL
Verkündet am
250 April 1966 Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsstreit
 des Bankkauf manns Wolf P a
Haus
 Höi

- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägers,
 und Br
1.
2.
3.
den Bankier Otto H
den BetriebswirtBr Am
• Walter
5
den Bipl.-Kaufmann Br. E latr. V,
X>t7lV-Lcig	UilU.	fiw	V	X*P	XWXlfS	JVXGg	Odl	9
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1966 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Celle vom 22. Juli 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte zu 1 ist persönlich haftender Gesellschafter, die Beklagten zu 2 und 5 sind Kommanditisten und zugleich Mitglieder des Verwaltungsrats des Bankhauses
 Maflp & Co. in	dem	noch	weitere	Gesell-
schafter angehören. Im Jahre 1961 war geplant, die beiden persönlich haftenden Gesellschafter, den Beklagten zu 1 und Dr. We^HHHP? durch die Aufnahme zweier neuer persönlich haftender Gesellschafter, die im Innenverhältnis ihre ständigen Vertreter werden sollten, zu entlasten. Für Dr. We^BHB sollte der Kläger und für den Beklagten zu 1 dessen Sohn Dieter eintreten. Dieser Plan wurde in einer Gesellschafterversammlung vom 5. Juli 1961 erörtert und einstimmig mit folgendem Beschluß gebilligt:
nHcrr Dieter HfBP und Herr Wolf FaflBHHI (Kläger) werden spätestens mit Wirkung vom 1. Januar" 1962 als weitere persönlich haftende Gesellschafter in die Gesellschaft aufgenommen. ... Die derzeitig persönlich haftenden Gesellschafter werden ermächtigt, in Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat und nach Konsultation der" Herren Rechtsanwälte Dres. m und
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HoflBB alle weiteren Einzelheiten mit den neu eintretenden Herren vertraglich festzulegen. Die Verträge sind Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages."
In Durchführung dieses Beschlusses v/urden für den Kläger und Dieter	v/eitgehend gleichlautende Ergänzungs-
verträge zu dem Gesellschaftsvertrag mit Präambeln entworfen. Ohne diese Entwürfe zu unterschreiben, Unterzeichneten der Kläger, der'Beklagte zu 1, Dr. WeflHHP und Dieter	am 29. Juli 1961 folgende Erklärung:
"Die vorstehenden Entwürfe einer Präambel sowie der Ergänzungsvertrüge 1 und 2 haben uns Vorgelegen, wurden von uns abschließend in der Besprechung vom 27. Juli 1961 besprochen und in der vorliegenden Form gebilligt. Sie geben den Sinn dessen wieder, was wir übereinstimmend gewollt haben. Hierdurch wird der Entscheidung des Verwaltungsrat s sowie der Mitwirkung der Herren Dr. 30 und Dr. Koflmi nicht vorgegriffen.H
Die Entwirfe wurden anschließend dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme zugeleitet. Am 31. August 1961 verstarb Dr. We^BHP. Vom folgenden 3?ag an arbeitete der Kläger bereits im Bankhaus mit* bis er sich.am 23. September 1961 infolge eines Herzanfalls in ein Krankenhaus begeben mußte. In mehreren Sitzungen beriet der Verwaltungsrat über die ihm vorgeiegten Vertragsentwürfe sowie über eine Reihe von Änderungsvorschlägen. Dabei erörterte er auch die Frage, wie der sog. Vorabgewinn unter die persönlich haftenden Gesellschafter verteilt werden sollte„ Zu dieser Frage vertraten insbesondere die Rechtsanwälte des Klägers auf der einen und der Beklagte zu 1 auf der anderen Seite gegensätzliche Standpunkte, über die es zu keiner endgültigen Einigung kam. Unter dem 3. November 1961 schrieb das Bankhaus an den Kläger, es bedauere, daß die Verhandlungen ergebnislos geblieben seien; seine letzten Gegenvorschläge seien unannehmbare Daraufhin billigten der
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Verwaltungsrat und die Gesellschafterversammlung den Abbruch der Verhandlungen«
Der Kläger hat geltend gemacht, er sei bereits dadurch persönlich haftender Gesellschafter geworden, daß ihm der Gesellschafterbeschluß vom 5. Juli 1961 eröffnet worden sei. Zumindest müßten die Beklagten zu 2 und 3 als Mitglieder des Verwaltungsrats dem Vertragsentwurf vom 29*/31. Juli 1961 zustimmen, nachdem die früheren persönlich haftenden Gesellschafter, der Beklagte zu 1 und Dr.	bereits	schriftlich	ihr Unverständnis er-
teilt hätten. Denn diese Entwürfe hätten vollinhaltlich dem entsprochen, was schon in der Gesellschafterversamm-Xung in Gegenwart der Mitglieder des Verwaltungsrats festgelegt worden sei. Jedenfalls aber habe ihn der Beklagte zu 1 durch den grundlosen und treuwidrigen Abbruch der Vertragsverhandlungen rechtswidrig und schuldhaft geschädigt. Denn er, der Kläger, habe im Vertrauen auf die ihm zugesagte Aufnahme in das Bankhaus aussichtsreiche Verhandlungen mit anderen Bankfirmen abgebrochen.
Der Kläger begehrt demnach in erster Linie die Feststellung, daß er auf Grund eines am 5. Juli 1961 mit ihm abgeschlossenen Vertrages persönlich haftender Gesellschafter des Bankhauses sei (Antrag I a)* bA^fsweise die Verurteilung der Beklagten zu 2 und 3, dem "Ergänzungsvertrag 2" vom 29./31. Juli 1961 zuzustimmen (I b), Ebenfalls hilfsweise bittet er, die Beklagten zu verurteilen, mit ihm einen Aufnähmevertrag ^entsprechend dem Inhalt des Vorvertrags vom 5. Juli 1961 sowie des Ergänzungsvertra-geo vom 29*/3i. Juli 1961” abzuschließen (II). Mit weiteren Hilfsantragen (III, IV) erstrebt er schließlich die Feststellung, daß der Beklagte zu 1 ihm alle Schäden infolge seiner im Vertrauen auf den Erfolg der Vertragaver-
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handlungen getroffenen Maßnahmen ersetzen müsse, in letzter Linie die Verurteilung des Beklagten zu 1 zur Zahlung von 180.000 DM mit Zinsen.
Beide Vor ins tanzen haben die Klage abgev/iesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten,
I.	Der Hauptantrag des Klägers auf Feststellung, daß er auf Grund eines Vertrages vom 5* Juli 1961 persönlich haftender Gesellschafter des Bankhauses sei, richtet sich nur gegen drei von insgesamt 22 Gesellschaftern.
Das hält das Berufungsgericht mit Recht für unbedenklich (vgl. BGHZ 30, 195, 198).
In sachlicher Hinsicht erblickt das Berufungsgericht in dem Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 3« Juli 1961 kein Vertragsangebot an den Kläger, sondern einen ge-sellschaftsinternen Vorgang. Seine rechtliche Bedeutung erschöpfe sich in der Ermächtigung an den näher bestimmten Personenkreis, im Hamen aller Gesellschafter einen Beitritt avert rag mit dem Kläger abzuschlisßen, sowie in der Feststellung, daß die im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebene Mehrheit für die Aufnahme des Klägers gegeben sei. Die anschließende Bekanntgabe dieses Beschlusses an den Kläger habe schon wegen der unbestimmten Fassung - "spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 1962” - kein annahmefähiges Angebot enthalten. Diese Ausführungen sind rechtlich fehler-
1. Es liegt im Wesen eines Gesellschafterbeschlusses daß er im allgemeinen nur die inneren Rechtsverhältnisse
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der Gesellschaft gestaltet und deshalb auch nur die Gesellschafter selbst untereinander bindet, nicht aber schon unmittelbar vertragliche Beziehungen der Gesellschaft oder der einzelnen Gesellschafter nach außen begründet. Hierzu bedarf es vielmehr regelmäßig eines besonderen Rechtsgeschäfts mit dem Britten. Wenn das Berufungsgericht ein solches Rechtsgeschäft nicht schon in der bloßen Mitteilung des Gesellschafterbeschlusses an den Kläger und der Entgegennahme dieser Mitteilung durch ihn gesehen hat, so entspricht dies den Anforderungen, die in einem Pall wie diesem nach freu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte an die gemäß §§ 145 ff BGB für einen Vertragsabschluß erforderlichen Willenserklärungen zu stel-len^sind. Wie schon das Landgericht zutreffend dargelegt hat pflegen Verträge über die Aufnahme eines neuen Gesellschafters, zu demal bei einem Unternehmen von größerer Bedeutung, • nach Form und Inhalt ganz anders auszusehen. Bas gilt um so mehr, wenn der neue Gesellschafter, wie es hier geplant war, eine in mancher Hinsicht ungewöhnliche Stellung erhalten soll. In einem solchen Fall werden in aller Regel sehr eingehende schriftliche Vereinbarungen getroffen und
 Bessen mußte sich auch der Kläger bewußt sein. Als goschäftserfahrener Mann konnte er bei verständiger Beurteilung nicht annehmen, er sei allein schon auf Grund des Beschlusses vom 5. Juli 1961 persönlich haftender Gesellschafter des Bankhauses geworden. Benn dieser Beschluß besagte laut Protokoll nichts weiter, als daß der Kläger nach Maßgabe eines Ergänzungsvertrages zu dem Gesellschaftsvertrag, den die hierzu ermächtigten persönlich haftenden Gesellschafter im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat noch mit ihm abzuschließen hatten, als ständiger Vertreter WeflHBV in die Gesellschaft auf genommen werden soll-
te. Einen Antrag auf Abschluß eines Aufnahmevertrages konnte der Kläger daraus um so weniger entnehmen, als die Passung des Beschlusses deutlich genug die Vorstellung der Gesellschafterversammlung erkennen ließ, daß nicht schon dieser Beschluß, sondern erst der demnächst abzuschließende Ergänzungsvertrag die rechtliche Grundlage für den "spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 1962" vorgesehenen Eintritt des Klägers in die Gesellschaft bilden sollte. Baß auch der Kläger diesen Hinweis richtig verstanden hat, folgert das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei insbesondere aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs eines Ergänzungsvertrages, aus der vom Kläger mit Unterzeichneten Erklärung vom 29o Juli 1961 zu diesem Entwurf und aus den Einleitungsworten des ■	zwischen
 dem Kläger und Brö We|HHB vom 2. August 1961. In diesen Urkunden ist klar zu dem Ausdruck gekommen, daß der Kläger erst "mit Wirksamwerden des demnächst abzuschließenden Ergänzungsverträge o 2" in die Gesellschaft eintreten sollte, und daß über diesen Vertrag zunächst der Verwaltungsrat entscheiden mußte.
2.	Hiergegen kann die Revision nicht einwenden, der "große Rahmen" für den Inhalt der ErgänzungsVerträge sei in der Gesellschafterversammlung vom 5. Juli 1961 bereits erörtert worden. Für die vom Kläger beanspruchte Rechtsstellung eines Gesellschafters kommt es nicht auf solche Erörterungen, sondern allein darauf an, ob der Kläger den Gesellschafterbeschluß, so wie er protokolliert und ihm eröffnet worden ist, nach der Verkehrsanschauung als die verbindlich gemeinte Erklärung eines Vertragsangebots auffassen konnte. Bas hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint. Beshalb kommt es auf die Ausle-gungoregeln des § 154 BGB, die eine vertragsmäßige Einigung zu demindest über einzelne Punkte voraussetzen, gar nicht
 an.
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3.	Ebenso kann die Revision nichts daraus herleitcn,
 daß Dr.	der	Geaellschaftervereammlung im An-
schluß an die Sitzung den Kläger als den "neuen Gesellschafter" persönlich vorgestellt hat. Dieser Vorgang erklärt sich zwanglos daraus , daß alle Gesellschafter ein verständliches Interesse daran hatten, den Kläger, der durch einen demnächst abzuschließenden Vertrag ln ihren Kreis aufgenommen werden sollte, auch persönlich kennenzulernen. Irgendeine rechtsgeschäftliche Bedeutung konnte ihm der Kläger nach der Verkehrssitte nicht beimessen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
4.	Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Ankündigung des Klägers in seinem Rundschreiben vom Juli 1961,
er ’’werde” in das Bankhaus eintreten, spreche gegen einen bereits erfolgten Eintritt, hält sich im Rahmen sachgemäßer tatrichterlicher Würdigung und ist daher den Angriffen der Revision entzogen. Dasselbe gilt für die Annahme, das Rundschreiben der Bank vom August 1961 sei ähnlich zurückhaltend gefaßt und habe daher ebenfalls nicht notwendig darauf schließen lassen, der Kläger sei bereits Gesellschafter geworden.
5.	Zu Unrecht meint die Revision ferner, der Abschluß eines AufnähmeVertrages ergebe sich schon daraus, daß der Kläger nach dem Tod Dr. We^B^B bereits vom 1. September 1961 an für das Bankhaus tätig geworden ist. Es mag sein, daß der Kläger diese Tätigkeit nicht ohne rechtliche Grundlage ausgeübt hat. Der Rechtsgrund kann aber nicht ein Vertrag über die Aufnahme des Klägers als Gesellschafter gewesen sein. Denn die Verhandlungen über den Abschluß eines solchen Vertrages waren, v/ie der Kläger wußte, damals noch in der Schwebe. Den Abschluß konnte der
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Kläger auch nicht allein in der Tatsache sehen, daß der Beklagte zu 1 seine sofortige Mitarbeit wünschte. Denn nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts war der Beklagte zu 1 nicht ermächtigt, nach dem Tod Br. WeflBB (vgl. §§ 168, 673 BGB) im Namen aller Gesellschafter allein einen Auf nähme vertrag mit dem Kläger abzuschließen. 33er Kläger kann daher nur in Erwartung eines erst bevorstehenden Vertragsabschlusses, aber noch nicht als persönlich haftender Gesellschafter, seine vorgesehene Mitarbeit einstv/eilen schon auf genommen haben. Unstreitig hat er auch nicht selbst für die Bank gezeichnet.
6.	Aus denselben Gründen kann die Revision schließlich nicht geltend machen, der Kläger habe auf Wunsch des Beklagten zu 1 bereits als persönlich haftender Gesellschafter Antrittsbesuche bei der Bankaufsichtsbehörde, der Bandes Zentralbank und anderen Banken gemacht. Diese Besuche haben auch dann einen Sinn, wenn man davon ausgeht, der Kläger habe seine Tätigkeit in Erwartung eines baldigen Vertragsabschlusses vorläufig schon begonnen und sich deshalb, geschäftlichen Gepflogenheiten und einem Gebot der Höflichkeit entsprechend, beizeiten als künftigen Mitinhaber des Bankhauses bekannt machen wollen.
II.	Entgegen den Ausführungen der Revision lassen sich die Vorgänge vom 5. Juli 1961 auch nicht als Abschluß eines Vorvertrages Uber die Aufnahme des Klägers auffassen , der dann durch den Arbeitsantritt des Klägers am 1. September 1961 stillsehweigend in einen Hauptvertrag ucgewandelt worden sei; dabei kann offenbleiben, ob die Feststellung eines s^lciien Rechtsverhältnisses überhaupt noch im Rahmen des Klageantrags gelegen hätte, wie die Revision annimmt. Fehlgeschlagene Verhandlungen über den Ab-
Schluß eines HauptVertrages lassen sich niemals in einen Vorvertrag umdeuten. Ein Vorvertrag setzt, nicht anders als ein Hauptvertrag, den übereinstimmend erklärten Willen zu sofortiger rechtsgeschäftlicher Bindung voraus. Hierbei ist davon auszugehen, daß Vertragsverhandlungen regelmäßig einen endgültigen Abschluß zu dem Ziel haben, und daß mithin besondere Umstände vorliegen müssen, um annehmen zu können, die Parteien hätten sich ausnahmsweise schon vor der end-
gültigen Regelung aller Vertragspunkte fest binden wollen (BGH LM ZPO § 256 Hr. 40; BGB Vorb. z. § 145 Nr. 9). Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr haben die Gesellschafter nach den Pest Stellungen des Berufungsgerichts die Aufnahme des Klägers einem unter Mitwirkung des Verwaltungsrats noch abzuschließenden Vertrag Vorbehalten. Sie haben also erkennbar eine sofortige Bindung gerade nicht gewollt. Damit entfällt die Annahme eines Vorvertrages, ohne daß es noch darauf ankäme, ob die Revision mit Recht die weitere Voraussetzung für das Zustandekommen eines solchen Vertrages, die genügende Bestimmbarkeit der Bedingungen des HauptVertrages, als gegeben ansieht.
III.	Pür den Hilfsantrag des Klägers zu I b auf Zustimmung zu dem ’'Ergänzungsvertrag 2” vom 29./31. Juli 1961 sieht das Berufungsgericht die Beklagten zu 2 Tand 3 nicht als die richtigen Beklagten an, weil nur der Verwaltungsrat in seiner Gesamtheit über eine solche Zustimmung entscheiden könne* Die Angriffe der Revision hiergegen können auf sich beruhen. Denn für den Zu st immungsanspruch des Klägers ist keinerlei Rechtsgrundlage ersichtlich. Nach dem Gesellschaf tsvertrag vom 3. Juli 1950 (zu IX, X) ist der Verv/altungsrat als Vertretung der Gesellschafter eine innere Einrichtung der Kommanditgesellschaft, die weder dazu berufen noch überhaupt in der Lage ist, nach außen in rechtsgeschäftliche Beziehungen zu treten. Nur den von
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ihm vertretenen Gesellschaftern ist er für seine Entscheidungen verantwortlich. Gegenüber Außenstehenden wie dem Kläger hat er keinerlei Verpflichtungen, insbesondere auch nicht die Pflicht, in bestimmter Weise zu beschließen. Pas gilt nicht minder für seine einzelnen Mitglieder, als die der Kläger die Beklagten zu 2 und 3 in Anspruch nimmt.
XV. Per weitere Hilfsantrag des Klägers (zu II), die Beklagten auf Grund vorvertraglicher Bindung zu dem Abschluß eines Aufnahmevertrags zu verurteilen, scheitert schon daran, daß auch ein Vorvertrag, wie oben zu II ausgeführt wurde, nach dem Sachverhalt nicht in Betracht kommt. Ob der Kläger nur alle Gesellschafter gemeinsam auf Abschluß eines Haupt Vertrages hätteVerklagen können, wie das Berufungsgericht angenommen hat, braucht daher nicht geprüft zu werden.
V. Pen weiterhin hilfsweise geltend gemachten Schadenersatzanspruch des Klägers wegen Verschuldens des Beklagten zu 1 bei den Vertrags Verhandlungen (Anträge zu III und IV) verneint das Berufungsgericht mit der Begründung, der Beklagte zu 1 habe die Vertragsverhandlungen nicht ohne triftigen Grund und aus sachfremden Erwägungen scheitern lassen. Hierbei geht es von folgendem Sachverhalt aus:
Eine wesentliche Rolle bei den Verhandlungen im Anschluß an die Gesellschafterversammlung vom 5. luli 1961 spielte die sog. Paritätsfrage. Nach dem Gesellschaftsvertrag (zu XIV) erhielten die persönlich haftenden Gesellschafter vorab 50 $ des nach der Kapitalverzinsung verbleibenden Reingewinns. Biesen Vorabgewinn hatten Pr. We^Bp und der Beklagte zu 1 bislang gleichmäßig untereinander aufgeteilt. Nach Ansicht der HGruppe We|(fc-
rechtfertigte sich diese Aufteilung durch die beider-
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I
seits erbrachten Beiträge bei der Gründung des Bankhauses, nach Ansicht der "Gruppe	durch	die	gleichmäßige
 Mitarbeit der beiden Seniorchefs. Biese gegensätzlichen Standpunkte kamen bei den Verhandlungen über die Aufnahme neuer persönlich haftender Gesellschafter zu dem Austrag und fanden ihren Niederschlag in einem Kompromiß, der in die Vertragsentwürfe (Nr. 2 der Präambel und § 9) vom 29./31. Juli 1961 aufgenommen wurde. Banach sollte es beim Tod des Beklagten zu 1 oder Br. WeflHHK dem überlebenden von ihnen überlassen bleiben, die Verteilung des Vorabgewinns mit dem Verwaltungsrat neu zu regeln. Bamit wäre, insoweit den Vorstellungen des Beklagten zu 1 entsprechend, die Möglichkeit eröffnet worden, die bisherige strenge Parität zugunsten einer Regelung zu durchbrechen, bei der die Arbeitsleistung de r * eins einen persönlich haftenden Gesellschafter mitberücksichtigt wurde.
Bemgemäß befaßte sich der Verwaltungsrat bei seinen Beratungen Über die ihm vorgelegten Vertragsentwürfe in mehreren Sitzungen auch mit der Präge, wie nach dem Tod Br. WeflHHK der Gewinn unter die persönlich haftenden Gesellschafter aufgeteilt werden sollte. Nach langen Erörterungen, in deren Verlauf der zunächst vorgesehene Verteilungsschlüssel schrittweise zugunsten des Klägers verbessert wurde, kam der Verwaltungsrat in seiner dritten Sitzung vom 11. Oktober 1961 schließlich zp de^ Vorschlag, die Anteile des Klägers und Bieter	sollten	von
 je 1$ $ im Jahr 1962 auf je 20 $ im Jahr 1964 steigen,
 wogegen der Anteil des Beklagten zu 1 von zunächst 20 f* auf 10 i« sinken sollte. Ba eine bessere iösung nicht zu erreichen war, empfahl der Vertreter des Klägers diesem die Annahme des Vorschlags. Statt dessen unterbreitete der Biplomkaufmann Sche^^, der die Erben Br. WeflHB vertrat, zugleich im Einvernehmen mit dem Kläger unter dem
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21. Oktober 1961 dem Beklagten zu 1 einen Gegenvorschlag, wonach der Kläger nicht nur eine von 20 i* bis zu 25 $ ansteigende Gewinnbeteiligung wünschte, sondern darüber hinaus gegen alle bisherigen Erörterungen anstelle des vorgesehenen Jahresgehalts von 48.000 DM nunmehr ein solches von 60.000 DM, entsprechend den Bezügen der beiden Seniorchefs, für sich forderte. Hach diesem Brief mußte der Beklagte zu 1, wie das Berufungsgericht festst eilt, den Eindruck gewinnen, weitere Verhandlungen mit dem Kläger seien aussichtslos, und es sei deshalb an der Zeit, sie abzubrechen.
Damit hat das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revision nicht verkannt, daß die Bestimmungeh des Vertragsentwurfs Über eine Neuregelung der Gewinnverteilung im Todesfall noch nicht verbindlich geworden waren. Seine Ausführungen sind vielmehr dahin zu verstehen, nachdem sowohl Dr. We^|^^als auch derKläger die Aufnahme j eher Bestimmungen in den Entwurf mit ihren Unterschriften unter den Vermerk vom 29. Juli 1961 grundsätz-1ich gebilligt hatten, habe der Beklagte zu 1 seine vor-vertragliche Pflicht zu einer anständigen und rücksichtsvollen Verhandlungsführung nicht verletzt, wenn er nach dem Tod Dr. WeflHHfc so, wie es im Entwurf vorgesehen war, eine Neuregelung der Gewinnverteilung unter Einschaltung des Verwaltungsrats angestrebt und, als ihm wegen der unerwartet hohen Forderungen des Klägers eine Einigung hierüber nicht mehr möglich erschien, die Verhandlungen abgebrochen hat. Diese Würdigung des im wesentlichen unstreitigen Bachverhalts ist rechtlich fehlerfrei.
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* I
VI. Demnach ist die Revision zurückzuv/eisen. Die Kosten-entScheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Pischer	Dr.	Kuhn
 Dr. Nörr
 Pieck