2c Auf die Revision des Klägers wird dieses Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen v/orden ist«, Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüclcverwiesen „ gegen den Beklagten zu 2) «auf Zahlung der bei ihm hinterlegten 15*000 DM nebst aufgelaufenen Hinterlegungszinsen an den Kaufmann Martin (den Klager) oder an den Schuldner selbst (Arthur gegen den Beklagten zu 1) auf Zustimmung zur Auszahlung des zu 1) bezeichneten Betrages an WflHI (Kläger)? weise, die Verurteilung Zug um Zug gegen Herausgabe der Abtretungserklrirung vom 11«, Janaur 1952«, Er stützt seinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) darauf, daß dieser anläßlich der Verhandlungen über die Verpachtung der Lichtspiele im Sommer 1953 zugesagt habe, aus der einmaligen Zahlung des Pächters von 55*000 DM den Betrag von 15*000 DM zur Tilgung der noch vorhandenen Verbindlichkeit : des Arthur B4HÜ ihm, dem Kläger, gegenüber zu verwenden unter der Voraussetzung, daß dieser die ihm durch die Abtretung Arthur bJMBP vom 11* Januar 1952 übertragene Forderung zurückabtrete* In dieser Vereinbarung mit dem Beklagten zu 1) sieht der Kläger einen Vertrag zu seinen Gunsten* Soweit der Beklagte zu 1) sich ihm, dem Kläger, gegenüber nicht unmittelbar habe verpflichten wollen, müsse er Arthur B^HHP von dessen Verbindlichkeiten befreien«, Dieser Schuidbefreiungsanspruch sei durch die Pfändung und Überweisung ‘vom 22* September 1955 auf ihn' tibergegangen« Hilfsweise stützt er seinen Anspruch auf die Abtretung von Januar 1952«, November 1953 der Auftrag erteilt worden, den Gegenwert des ihm übergebenen Schecks von 15*000 DM an ihn,den Kläger, Zug um Zug gegen Abtretung der ihm übertragenen Forderungen auszuzahlen* Darin sieht der Kläger einen Vertrag zu seinen Gunsten* Außerdem könne er die Auszahlung des Betrages auf Grund dieses dem Beklagten zu 2) erteilten Auftrages an sich, den Kläger, unmittelbar verlangen, weil der Anspruch des Arthur BÄBP gegen den Beklagten, zu 2) auf Ausführung dieses Auftrages durch den Pfändungsund Oberweisungsbeschluß auf ihn übergegangen sei* Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten zu 1) zur Zahlung von 15.000 BM gegen Rücltüber-tragung der von Arthur BfHP an den Kläger im Januar 1952 abgetretenen Forderungen verurteilt. Der Beklagte zu 1) erstrebt mit seiner Revision die Abweisung der gegen ihn erhobenen Klage, der Kläger mit der Anschlußrevision die Verurteilung des Beklagten zu 1) zur Zahlung von Zinsen seit dem 10. pflichtet, ihn von seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger in Höhe von 15*000 DM freizustellen* Durch den Pfän-dungs- und überweisungsbeschluß vom 22« September 1955 habe der Kläger diesen Anspruch Arthur gegen den Beklagten zu 1) auf Befreiung von seiner Zahlungsverpflichtung pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen* Infolgedessen sei der Beklagte zu 1) zur Zahlung von 15*000 DM an den Kläger verpflichtet* Die Revision des Beklagten zu 1) meint, der Anspruch auf Schuldbefreiung könne nach § 399 BGB nicht übertragen werden, da die Deistung an den Zessionär nicht ohne Änderung ihres Inhalts erfolgen könne* Infolgedessen sei der Anspruch nach § 851 ZPO unpfändbar-Der Beklagte zu 1) hatte sich bisher auf die Unwirksamkeit der Pfändung nicht berufen* Seine in der Revision geäußerte Ansicht trifft für den vorliegenden Sachverhalt nicht zu* 2.) Mit einer Reihe verfahrensrechtlicher Rügen greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß Arthur einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Befreiung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger in Höhe von 15\>000 DM gehabt habe. Rach Auffassung des Berufungsgerichts hatte sich der Beklagte zu 1) durch diesexi Vertrag verpflichtet, seinen Gewismanteil aus dem gemeinsamen Betrieb der Lichtspiele zur Befriedigung der Ansprüche des Klägers bereitzustellen. Als das Lichtspieltheater verpachtet worden sei, habe sich der Beklagte zu 1) Arthur B4MF gegenüber verpflichtet, anstelle der laufenden Zahlungen aus den Erträgnissen 15-000 DM für den Kläger bereitzustellen. Art der Befriedigung des Klägers mit der Aufgabe der gemeinsamen Lichtspiele nicht mehr habe verwirklichen lassen,, Die Revision fährt aus, eine solche Schlußfolgerung wäre nur dann logisch* wenn dar Beklagte zu 1) selbst irgendeine Verpflichtung gegenüber dem Kläger gehabt hätte, an deren Befriedigung er interessiert gewesen wäre« Wenn das Berufungsgericht seine Bedenken den Parteien auseinandergesetzt und von seinem Pragerecht Gebrauch gemacht hätte, dann hätte der Beklagte zu 1) vorgetragen, daß die Verpflichtungen Arthur B^HB^ &M-. gegenüber dem Kläger längst durch die Leistungen des Beklagten zu 1) erledigt gewesen seiene Perner hätte das Berufungsgericht Ziff* IV des Vertrages vom 19« Juli 1951 würdigen müssen, wonach der Beklagte zu 1) eine andere Begleichungsart der Schuld des Arthur nicht übernommen habe» Biesen Rügen bleibt der Erfolg versagt.- Nachdem der Beklagte zu 1) bereits durch den Vertrag vom 19* Juli 1951 im Zusammenhang mit dem Nachtrag vom 9* September 1951 über seine Bürgschaft von 20*000 BM hinaus sich Arthur B^HV gegenüber zur Bezahlung von Porderungen des Klägers verpflichtet hatte? bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, auf die Herkunft dieser Porderungen einzugehen, wenn lediglich an Stelle einer laufenden Abzahlung eine einmalige Tilgung derselben Forderung treten sollte (im übrigen hatte der Beklagte im Schriftsatz vom 14c Bezember 1953 - GA 11 - bereits vorgetragen, daß der Kläger nicht mehr als 20*000 TM in das Grundstück investiert habe* Bas Berufungsgericht hat dieses Vorbringen auch im Tatbestand des Urteils auf genommen (UA s« 2))<> wonach eine andere Begleichungsart der Schuld des Ax*thur als durch Zahlung aus den laufenden Einnahmen von dem Beklagten zu 1) nicht übex’nommen wurde* Mit der Begründung? daß es sich mit dem früheren Vertrag auseinandergesetzt hat» Zudem hatten die Parteien schon durch den Nachtrag vom 9* August 1951 selbst eine andere Befriedigung des Klagers mindestens teilweise vereinbart* Die Vereinbarung sei jedoch von Bedeutung, weil sic die Darstellung des Klägers und der Zeugen verständlich erscheinen lasse, wonach der Beklagte zu 1) sich anläßlich der Verpachtung des Dichtspieltheaters Arthur BflH^ gegenüber verpflichtet habe, aus dem von dem Pächter zu zahlenden Betrag 15-000 DM für den Kläger bereitzustellen. Die daran anschließenden späteren Verhandlungen hätten dann zu einer verbindlichen Verpflichtung dieses Inhalts geführt, nachdem Arthur Bflfe einen Interessenten gefunden habe, der bereit gewesen sei, 35«>000 DM, dohp 20«.000 DM für den Beklagten zu 1) und 15.000 DM für den Kläger, zu zahlen,. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher keine Rede sein« Wenn die Revision ferner meint, es sei nur der Entwurf eines Schreibens des Arthur BflHP an den Pächter Georg besprochen worden, ein Vertrag über die Schuldbefroiung zwischen Arthur BflHP und dem Beklagten zu 1), der des Angebots und der Annahme bedurft hätte, sei daher nicht zustande gekommen, so hat sie damit die eindeutigen Ausführungen des Urteils mißverstanden* Bas Berufungsgericht hat nämlich nicht angenommen, es sei durch dieses Schreiben selbst die Schuldbefreiung vereinbart worden, es folgert vielmehr aus der Tatsache, daß dieses an Georg BflB gerichtete Schreiben zwischen Arthur B^HP und dem Beklagten zu 1) besprochen worden sei, eine stillschweigende Vereinbarung der Schuldbefreiung durch den Beklagten zu 1), eine Annahme, die weder einen sachlichrechtlichen noch einen verfahrensrechtlichen Verstoß erkennen läßt. Bas Berufungsgericht hat auf die Übernahme der Schuldbefreiung durch den Beklagten zu 1) auch axis einer Aussage des Zeugen Arthur BpPPt geschlossen, nach der der Beklagte zu 1) am 22c August 1953 anläßlich des Abschlusses eines Vertrages zwischen Arthur BPBP und dem damals als Pächter allein in Aussicht genommenen Georg B(0PP sein Einverständnis zur Verwendung eines Betrages von 15.000 BM für den Kläger wiederholt habe* Biese Aussage stehe im Einklang mit einer ”Bestätigung« vom gleichen Tag (GA 11), aus der sich ergebe, daß das Abkommen zwischen Arthur und dem Beklagten zu 1) über die Abfindung des Klägers aufrechterhalten bleiben sollte* Die Rüge, bei Verwertung dieser Bestätigung sei der Verhandlungsgrundsatz verletzt und dem Beklagten zu 1) keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden, erledigt sich bereits durch die Ausführungen über die Berechtigung zur Verwertung des Schreibens vom 80 August 1951o Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe dieses Schreiben in einer dem Wortlaut nach nicht möglichen Weise ausgelegt - Allerdings heißt es dort in Ziff.3, die Angelegenheiten des Klägers würden im Sinne des von diesem ” entworfenen Schreibens vom 11c August 1953 an sich selbst erledigt, eine Regelung, die auch von Herrn Rechtsanwalt SchflHN (dem Bevollmächtigten des Arthur BflP) mit Herrn (dem Kläger) November 1953 aufrechterhalten worden« Bs hat dabei die Aussage des Zeugen Rechtsanwalt Pr* Scl4H^ verwertet, cs sei bei den Verhandlungen davon gesprochen worden, daß der Klager 15*000 PM aus der einmaligen Zahlung des Pächters von 35*000 PM erhalten sollet I)s hat die Aussage daliin gewürdigt, es sei bei diesen Verhandlungen eine derartige Regelung abgesprochen worden« Piese Würdigung ist rechtlich möglich, zu demal der Zeuge in diesem Zusammenhang erklärt hatte, der Beklagte zu 1) habe damals geäußert, es sei ihm gleichgültig, was mit den 15«000 PM geschehe.* lieh nicht sagen wollen* daß eine andere Auslegung der Erklärung nicht möglich sei5 es hat vielmehr lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß es diese Auslegung im Zusammenhang mit der gesamten Entwicklung für geboten halte« Das Berufungsgericht hatte entgegen der Ansicht der Revision keinen Anlaß, den Beklagten zu 1) zu befragen, ob er mit seiner Äußerung eine andere Verwendung des Betrages zu dem Ausdruck habe bringen wollen« Dazu zwang auch die Erwähnung von Ansprüchen der bisherigen Pächterin des Lichtspieltheaters, prau DBHHHBh in § 3 des Vertrages nicht, zu demal eine von der Zahlung von 15«000 D® unabhängige Regelung dieser Ansprüche in dem Vertrag vereinbart worden war« Es stellt auch keinen Verstoß gegen die Denkgesetze <3ar, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Hinterlegung der 15«000 DM als wichtigen Anhaltspunkt dafür verwendet hat, daß der Beklagte zu 1) die Verpflichtung zur Tilgung der Schuld des Arthur BBS!) übernommen habe« Daß die Aussage des Zeugen Dr» $chBBP derart unklar gewesen sei, daß das Berufungsgericht nach § 139 ZPO die Parteien um weitere Aufklärung hätte ersuchen müssen, läßt sich weder aus dem Urteil noch dem Px'otokoll über die Vernehmung des Zeugen entnehmen« Das Berufungsgericht unterstellt ferner, es sei in Ziffer IV des Pachtvertrages vom 3» üfovember 1953 fest-gfelegt worden, daß die Pächter auf ein vom Beklagten zu 2) zu errichtendes Anderkonto als Sicherheit und Dockung für weitere noch offene Erstellungskosten 15«000 DM zur Verfügung des Verpächters zahlten, über deren Verwendung der Pächter bestimmen solle5die Beteiligten seien sich dar-’ über einigr daß der Verpächter keine Rechtsansprüche Drit- Das Berufungsgericht nimmt an, daß durch diese Bestimimuig die vorher eingegangene Verpflichtung des Beklagten zu 1) zur Zahlung von 15*000 DM an den Klager nicht beseitigt worden sei<> Einmal kommt es zu diesem Ergebnis aus der Erwägung heraus«, daß bei diesem Vertragsschluß weder Arthur BflBP noch Hechtsanwalt Dr«, SchflHP zugegen gewesen seien, so daß Arthur da- Das Berufungsgericht hat nämlich fürsorglich festgestellt, daß durclx Ziffer IV die frühere, von dem Beklagten zu 1) gegenüber Arthur BflM> übernommene Verpflichtung nicht hätte beseitigt werden sollen, weil diese Bestimmung lediglich den Sinn gehabt habe, die Pächter zu sichern* Aus den vorausgegangenen Verhandlungen, an denen auch* die Pächter beteiligt gewesen seien, hätte zugleich deren Verpflichtung gefolgert werden können, sie müßten für die Zahlung der 15«000 DM an den Kläger Sorge tragen. Sie hätten jedoch durch die Zahlung des vereinbarten Entgelts von 35.000 TM an den Beklagten zu 1) frei werden und nicht etwa die Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung bis zur Auszahlung des Be-tx^ages von 15.000 DH an den Kläger in der Schwebe lassen Diese mögliche Auslegung läßt keinen Rechtsfehler erkennen, Reben dem Pachtvertrag, den der Beklagte zu 1) mit den Pächtern am 3* November 1953 geschlossen hat, kam am gleichen Tage zwischen den Partnern des Pachtvertrages und dem Zeugen Arthur vertreten durch Rechtsanwalt Dr, Schppp, ein weit er ex* Vertrag zustande, Rach § 2 dieses Vertrages erklärte Arthur BflPP dem Beklagten zu 1), daß er keinerlei Ansprüche aus der Errichtung des Lichtspieltheaters an ihn habe. Daraus kann nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf das Pehlen einer Verpflichtung zwischen Arthur B4MP und dem Beklagten zu 1) wegen Zahlung des Betrages von 15*000 DM an den Kläger geschlossen werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollte nämlich dieser Betrag an den Kläger bezahlt werden gegen Rückabtretung der dem Kläger durch die Abtretung vom 11, Januar 1952 übertragenen Forderungen des Arthur B4MP gegen den Beklagten zu 1) aus dem Kinobau, Wie das Berufungsgericht feststellt, ist die Erklärung in § 2 des erwähnten Vertrages im Zusammenhang mit dieser Rückubertragung zu sehen, Wenn der Kläger, wie vorgesehen, gegen Zahlung von 15*000 DM die Rückzession erklärt, also damit auf die ihm abgetretenen Ansprüche verzichtet hätte, dann wäre die Fox*- Sch#B^ habe im Vertrauen darauf, daß die 15 «>000 DM abredegemäß an den Kläger ausbezahlt würden, die in § 2 enthaltene Erklärung abgegeben« Die Revision meint zu Unrecht, das Berufungsgericht hätte die Aussage, die Dr* Schfl^ über die Bedeutung dieser Klausel gemacht habe, nicht ohne weiteres verwenden dürfen» Bs sei, da es sich hierbei um die Wiedergabe einer Rechtsansicht gehandelt habe, nicht von einer eigenen Auslegung befreit gewesen» Dabei verkennt die Revision, daß das Berufungsgericht zulässigerweise die Auffassung, die ein bei dem VertragsSchluß Beteiligter gehabt hat, seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat» Es ist nicht einzusehen, daß es daran gehindert sein sollte, weil es sich bei diesem Beteiligten um einen Rechtsanwalt gehandelt hat» Mit der Ansicht des Berufungsgerichts ist es entgegen der Auffassung der Revision durchaus vereinbar, wenn in § 4 Abs» 2 des Vertrages noch niedergelogt ist, der Beklagte zu 1) erkenne keine Rechtspflicht auf Erstattung^von Erstellungskosten aus dem Kinobau an» Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, bei seiner Auslegung der Bestimmungen in den beiden Verträgen vom 3c November 1953? die es in einleuchtendem Zusammenhang mit den vorausgegangenen Abreden gesehen hat, die Parteien zur Ergänzung ihres Vertrages über die weiteren Besprechungen anläßlich des Abschlusses dieser Verträge aufzuforderno Ein Bev/eisantritt des Inhaj/bs, daß der Zeuge Oeorg BflHP über den Inhalt dieser Verträge gehört werden solle, ist nicht gestellt worden, so daß in der Richtanhörung dieses Zeugen kein Verfahrensverstoß liegto Die Revision des Beklagten zu 1) ist hiernach, da das Urteil weder einen sachlichrechtlichen noch einen antseheidungserhebiichen verfahrensrechtlichen Verstoß erkennen läßt, zurückzuweisen» Die Revision meint, der Kläger habe den Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 9« Dezember 1953 mahnen lassen. Daß ihm etwa aus einem Vertrag zugunsten Dritter zwischen dem Beklagten zu 1) und Arthur B€H9 zu seinen Gunsten ein unmittelbarer Anspruch erwachsen sei, hat das Berufungsgericht in zutreffenden Ausführungen verneint. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2) verneint* Es hat dargelegt, daß in einer vom Kläger behaupteten Weisung des Beklagten zu 1) an den Beklagten zu 2) auf Zahlung der dem Beklagten zu 2) zur Verfügung gestellten 15*000 DM an den Kläger die Begründung eines GeschäftsbesorgungsVertrages liege- Danach sollte der Beklagte zu 2) den ihm übergebenen Scheck einziehen, den eingelösten Betrag bis zur Auszahlung an den Kläger bei sich hinterlegen, was unstreitig geschehen ist, die Rückabtretung der von Arthur Becker im Januar 1952 abgetretenen Ansprüche verlangen, Des weiteren unterstellt das Berufungsgericht nicht nur die Behauptung des Klägers als richtig,der Beklagte zu 1) habe den Beklagten zu 2) mit der Ausführung des bereits erörterten Geschäftsbesorgungsvertrages beauftragt, sondern auch die weitere Behauptung des Klägers, daß auch Arthur Auftraggeber des Beklagten zu 2) ge- wesen sei, so daß auch Arthur B4HBI einen Anspruch auf Ausführung des Auftrages gegen den Beklagten zu 2) gehabt habe. Ausgehend von der unstreitigen Tatsache, daß 15«000 DM bei dem Beklagten zu 2) hinterlegt waren und ausgehend von der Erwägung, daB diese Hinterlegung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die logische Folge der vom Beklagten zu 1) gegenüber Arthur BflHBl übernommenen Verpflichtung zur Zahlung an den Kläger gewesen sei, meint die Revision, durch die Hinterlegung habe der Beklagte zu 2) nicht nur Verpflichtungen gegenüber seinem ursprünglichen Auftraggeber, sondern gegenüber allen an der Hinterlegung Beteiligten, also auch gegenüber Schflp und wesentliches Vorbringen des Klägers, aus dem sich die Hinterlegung auch zugunsten des Arthur BebflP ergeben sollte» gewürdigt hat* per Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 2) habe gegen seine vertragliche Verpflichtung gegenüber Arthur Bfl|^ verstoßen, indem er den hinterlegten Betrag nicht im Pczemher 1953 gegen Übergabe der geforderten Rückabtretung ausbezahlt und außerdem dem Bevollmächtigten des Arthur BflHP eine Auskunft über den Verbleib des hinterlegten Betrages verweigert habe« Pa der Beklagte zu 2) den hinterlegten Betrag entgegen dem mit der Hinterlegung verbundenen Zweck der Befriedigung des Klägers weder an den Kläger noch an Arthur Bflp ausbe-sahlt habe, hafte er als Verwahrer Arthur Bgegenüber persönlich* Er,der Kläger, könne als Rechtsnachfolger des Arthur BflU auf Grund des Bf är. dungs- und Überweisungsbe-sehlusses daher die Zahlung an sich verlangen» Rach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert dieses Verlangen schon daran, daß die gepfändete Forderung nur das Recht umfaßt, von den Beklagten zu 2) die Leistung von piensten, nämlich eine Geschäftsbesorgung zu verlangen, aber flicht geeignet sei, eine Zahlungsklage zu begründen. Berufungsgerichts rechtfertigen, der Anspruch aus dem Aufträge habe nur solange bestanden, als dem Beklagten au 2) der überlassene Betrag von 15*000 DM zur Verfügung gestanden habe* Als Beauftragter sei er nicht verpflichtet gewesen, zur Durchführung des Auftrages eigene Mittel au verwenden* Es sei jedoch von der Behauptung des Beklagten zu 2) auszugehen, daß die Hinterlegung zur Zeit der Zustellung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses am 30o September 1955 nicht mehr bestanden habe* Ob der Beklagte zu 2) dem Arthur bMB) wegen schuldhafter Verletzung des Auftragsverhältnisses auf^ Sch a den ers at 2; hafte, könne dahingestellt bleiben, da der Kläger nur den Erfüllungsanspruch des A. September 1956 zu zahlen, den er an diesem Tage zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen oberlandesgerichtlichen Urteil geleistet habe«, Über diesen Antrag ist in dem genannten Urteil nicht entschieden worden«, Der Kläger hat fristgemäß den Antrag auf Ergänzung des Revisionsurteils gestellt«, Beide Parteien haben ihre Einwilligung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärte Rach §§ 321, 128 Abs. 2 ZPO konnte dem Anträge ohne mündliche Verhandlung stattgegeben werden, da unbestritten ist, daß der Klager den angegebenen Betrag zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aufgewendet hat und das für vorläufig * vollstreckbar erklärte Urteil des Berufungsgerichts, soweit cs die Klage gegen den Beklagten zu 2) betrifft, durch das eingangs bezeiehnete Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben worden ist (§ 717 Abs«, 3)» Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 717 Abs.3 Satz 4 ZPO, 291; 288 Abs. 1 BGB' Die Entscheidung über die Kosten war dem Berufungsgericht zu überlassen*
1 II ZK 227/56 2509 071 A Vorkündet am H* Juli 1958 pfauz? Justizangestellter als Urkunds-beemter der Geschäftsstelle Im Samen des Volkes In dem Rechtsstreit 1 des Kaufmanns Peter K B Wefl% BrflH^ßtraße (p? 2, des Rechtsanwalts Br«, Wepp, Brütt^atraße B Li Beklagten, Berufungsbeklagten und zu 1) Revisionsklägers, -Prozeßbevolliiiäehtigter des Beklagten zu 1) i Rechtsanwalt Profc Br« -Prozeßbevollmächtigter des Beklagten zu 2): Rechtsanwalt Br, gegen den Kaurinaun Wi: Martin W m-m Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«, MMBppi - hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatsprasidenten Br- Rastelski sowie der Bundesrichter Br«, Haidinger, Br«, Hörr, Br» Haager und Br, Reiniclce für Recht erkannts 1«, Pie Revision des Beklagten zu 1) und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 8, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5, Juli 1956 werden zurückgewiesen«, M1* 1 a - 2c Auf die Revision des Klägers wird dieses Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen v/orden ist«, Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüclcverwiesen „ 3» Unter Aufhebung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wird die Hälfte der GerichtsJcosten und der Kosten des Klägers dem Beklagten zu 1) auferlegt* Dieser hat auch seine eigenen Kosten zu tragen« Von Rechts wegen Ergänzt durch Urteil vom 1. August 1958 (diesem Urteil angeheftet)* gat bg stands: Der Kläger hatte dem Baumeister Arthur ZVLX Fi- nanzierung des Baues eines Lichtspieltheaters auf dem Grund stuck des Beklagten zu 1) Darlehen und Material zur Verfügung gestellt. Arthur und der Beklagte zu 1) ka- men am 19. Juli 1951 überein, das Lichtspieltheater t*B®^-Lichtspiele»1 gemeinsam zu betreiben und aus den Einkünften zunächst die aus dem Kinobau herrührenden Verbindlichkeiten des Arthur B^M)? u» die von Arthur b4M) mit 32.000 DM angegebenen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger zu tilgen. Am 9. August 1951 übernahm der Beklagte zu 1) für die Verbindlichkeiten des Arthur B^HB> gegenüber dem Kläger außerdem die selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 20 *000 DM, aus der er in der Zwischenzeit voll in Anspruch genommen wurde. Durch den Vertrag vom 3«» November 1953, den der Beklagte zu 2) entworfen hatte, verpachtete der Beklagte zu 1) im eigenen Hamen die "BflH-Lichtspiele” an die VflHHP Filmpalast I4§MBB & BflHBl OHG, deren Gesellschafter die Herren und Georg B(0R^ waren. Die Verhandlungen über die Verpachtung hatten schon im Juli 1953 begonnen. Die OHG leistete nach Unterzeichnung des Vertrages durch ihren Gesellschafter Georg b4HB^ zunächst eine einmalige Zahlung von 35.000 DM durch zwei Schecks« Einen Scheck über 20«000 DM erhielt der Beklagte zu 1), der andere Scheck über 15.000 DM wurde dem Beklagten zu 2) ausgehändigt, damit er, wie der Kläger behauptet, den Gegenwert an ihn, den Kläger, zur Tilgung seiner noch gegen Arthur BfHHP bestehenden Restforderung äuszahle, wie es anläßlich der Verpachtung der Lichtspiele vereinbart worden sei« Wedor der Beklagte zu 1) noch der Beklagte zu 2) haben 15.000 DM an* den Kläger bezahlt. Der Beklagte zu 2) hat vielmehr den bei ihm hinterlegten Betrag nach seinem Vortrage anderweitig verwendet« Der Kläger hatte sieh bereits am 11p Januar 1952 zur Befriedigung seiner gegen Arthur BflH^ bestehenden Ansprüche aus der . Finanzierung des Kindbaues die Forderungen des Arthur die diesem im Zusammenhang mit der Ab- räumung ? Planierung -und Bebauung des Grundstücks gegen den Eigentümer« den Beklagten zu 1), zustanden oder künftig erwachsen sollten? bis zu dem Betrag von 25*000 DM abtreten lassen« Auf Grund der gegen Arthur BflIP ergangenen Urteile des Dandgerichts Berlin vom 26* Oktober 1954 und des Kammergerichts vom 14« Juli 1955 pfändete der Kläger durch Beschluß vom 22? September 1955? zugestellt am 50p September 1955r die angeblichen Ansprüche Arthur B4HHP* 20 Der Kläger begehrt die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) zur Zahlung von 15o000 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 4* November 1953? hilfsweise? die Verurteilung des Beklagten zu 2) zur Zahlung und des Beklagten zu 1) zur Zustimmung zu dieser Zählung? hilfs- gegen den Beklagten zu 2) «auf Zahlung der bei ihm hinterlegten 15*000 DM nebst aufgelaufenen Hinterlegungszinsen an den Kaufmann Martin (den Klager) oder an den Schuldner selbst (Arthur gegen den Beklagten zu 1) auf Zustimmung zur Auszahlung des zu 1) bezeichneten Betrages an WflHI (Kläger)? ferner den Anspruch des Schuldners (Arthur BflHW gegen den Drittschuldner Knütgen (Beklagter zu 1) auf Befreiung von seiner Zahlungsverpflichtung gegen den Gläubiger (Kläger)**in Höhe von 15*000 DM nebst 5 # Zinsen seit dem U Januar 1952« r weise, die Verurteilung Zug um Zug gegen Herausgabe der Abtretungserklrirung vom 11«, Janaur 1952«, Er stützt seinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) darauf, daß dieser anläßlich der Verhandlungen über die Verpachtung der Lichtspiele im Sommer 1953 zugesagt habe, aus der einmaligen Zahlung des Pächters von 55*000 DM den Betrag von 15*000 DM zur Tilgung der noch vorhandenen Verbindlichkeit : des Arthur B4HÜ ihm, dem Kläger, gegenüber zu verwenden unter der Voraussetzung, daß dieser die ihm durch die Abtretung Arthur bJMBP vom 11* Januar 1952 übertragene Forderung zurückabtrete* In dieser Vereinbarung mit dem Beklagten zu 1) sieht der Kläger einen Vertrag zu seinen Gunsten* Soweit der Beklagte zu 1) sich ihm, dem Kläger, gegenüber nicht unmittelbar habe verpflichten wollen, müsse er Arthur B^HHP von dessen Verbindlichkeiten befreien«, Dieser Schuidbefreiungsanspruch sei durch die Pfändung und Überweisung ‘vom 22* September 1955 auf ihn' tibergegangen« Hilfsweise stützt er seinen Anspruch auf die Abtretung von Januar 1952«, Dem Beklagten zu 2) sei von dem Beklagten zu 1) wie auch.von Arthur B4BHH am 5*. November 1953 der Auftrag erteilt worden, den Gegenwert des ihm übergebenen Schecks von 15*000 DM an ihn,den Kläger, Zug um Zug gegen Abtretung der ihm übertragenen Forderungen auszuzahlen* Darin sieht der Kläger einen Vertrag zu seinen Gunsten* Außerdem könne er die Auszahlung des Betrages auf Grund dieses dem Beklagten zu 2) erteilten Auftrages an sich, den Kläger, unmittelbar verlangen, weil der Anspruch des Arthur BÄBP gegen den Beklagten, zu 2) auf Ausführung dieses Auftrages durch den Pfändungsund Oberweisungsbeschluß auf ihn übergegangen sei* Die Beklagten bestreiten, daß unmittelbare Ansprüche des Klägers begründet worden seien* Es stehe auch Arthur «• 5 Bflm gegen den Beklagten zu 1) kein Schuldbefreiungs-anspruch und gegen den Beklagten zu 2) kein Anspruch auf Auszahlung der I5v000 DM auf Grund eines Auftrages von Arthur an den Beklagten zu 2) zu. Der Beklagte zu 1) habe ebenfalls keinen derartigen Auftrag an den Beklagten zu 2) erteilt. Zudem seien zur Zeit des ?fäiidungs-und Überweisungsbeschlusses keine Beträge mehr bei dem Beklagten zu 2) hinterlegt gewesen. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten zu 1) zur Zahlung von 15.000 BM gegen Rücltüber-tragung der von Arthur BfHP an den Kläger im Januar 1952 abgetretenen Forderungen verurteilt. Entgegen dem Antrag des Klägers hat es Zinsen nur für die Zeit vom 1. Dezember 1955 zugesprochen. Soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen worden war, hat es die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte zu 1) erstrebt mit seiner Revision die Abweisung der gegen ihn erhobenen Klage, der Kläger mit der Anschlußrevision die Verurteilung des Beklagten zu 1) zur Zahlung von Zinsen seit dem 10. Dezember 1955 und mit seiner Revision die Verurteilung des Beklagten zu 2) entsprechend dem Klagantrag, während die Revisionsbeklagten jeweils die Zurückweisung der Revisionen beantragen. Außerdem begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zu 2) zu dem Ersatz der an diesen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Kosten. Entscheidungsgründe t mm m .■ m* m* m mm »•’«•»«» m* *•*•♦«* mm»m Io Revision des Beklagte» zu 1). 1.) lach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Beklagte zu 1 ) gegenüber Arthur B4MH) ver- 6 pflichtet, ihn von seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger in Höhe von 15*000 DM freizustellen* Durch den Pfän-dungs- und überweisungsbeschluß vom 22« September 1955 habe der Kläger diesen Anspruch Arthur gegen den Beklagten zu 1) auf Befreiung von seiner Zahlungsverpflichtung pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen* Infolgedessen sei der Beklagte zu 1) zur Zahlung von 15*000 DM an den Kläger verpflichtet* Die Revision des Beklagten zu 1) meint, der Anspruch auf Schuldbefreiung könne nach § 399 BGB nicht übertragen werden, da die Deistung an den Zessionär nicht ohne Änderung ihres Inhalts erfolgen könne* Infolgedessen sei der Anspruch nach § 851 ZPO unpfändbar-Der Beklagte zu 1) hatte sich bisher auf die Unwirksamkeit der Pfändung nicht berufen* Seine in der Revision geäußerte Ansicht trifft für den vorliegenden Sachverhalt nicht zu* Wie die Revision selbst .ausführt, ist die Abtretung eines Schuldbefreiungsanspruchs an den Gläubiger des Schuldners zulässig, wobei sich der Anspruch in einen Zahlungsanspruch umwandelt (BGHZ 12, 136, Hl)* Da das Abtretungsverbot des § 399 BGB hier nicht eingreift, kann das darauf aufgebaute Verbot der Pfändung ebenfalls nicht Platz greifen« Dementsprechend hat die Rechtsprechung solche Pfändungen, insbesondere für die Haftpflichtversicherung die Pfändung des Schuldbefreiungsanspruchs, der dem Versicherungsnehmer gegen den Versicherer zusteht, durch den Gläubiger der zu erfüllenden Schuld ohne Bedenken zugelassen (RGZ 158, 6« 12; BGHZ 7, 244, 246; vgl, BG ZZP 5.4, 3520« . Bin etwaiger Befreiungsanspruch wäre daher durch den Pfändungsund überweisungsbeschluß auf den Kläger üb er gegangen und hätte sich in seiner Person in einen Zahlungsanspruch verwandelt* Soweit daher der Schuldbefreiungsanspruch bestand, bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Erörterung mehr, ob Arthur BtfMP exi& Äem Werkvertrag mit dem Beklagten zu 1) über die Abräumung, Planierung und Bebauung von dessen Grundstück noch Ansprüche zustanden und ob diese Ansprüche durch die Abtretung vom 11* Januar 1952 übergegangen sind, in der Arthur S4HP alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, abgetreten hat . * ' i 2.) Mit einer Reihe verfahrensrechtlicher Rügen greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß Arthur einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Befreiung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger in Höhe von 15\>000 DM gehabt habe. In dem zwischen dem Beklagten zu 1) und Arthur BflHP am 19» Juli 1951 geschlossenen Vertrag heißt es, daß die Verbindlichkeiten des Arthur B^HH) gegenüber dem Kläger aus dem Kinoaufbau noch etwa 52*000 DM betrugen. Beide Vertragschließenden kamen überein, den Betrag aus den laufenden Einkünften aus dem Kinobetrieb ab-sudecken. Rach Auffassung des Berufungsgerichts hatte sich der Beklagte zu 1) durch diesexi Vertrag verpflichtet, seinen Gewismanteil aus dem gemeinsamen Betrieb der Lichtspiele zur Befriedigung der Ansprüche des Klägers bereitzustellen. Daneben übernahm der Beklagte zu 1) durch Nachtrag vom 9« August 1951 in Höhe von 20.000 DM eine BiirgschaftsVerpflichtung gegenüber dem Kläger. Dadurch war aber seine Arthur Bfl^P gegenüber bestehende Verpflichtung zur Befriedigung des i» Klägers aus den laufenden Einnahmen, soweit dessen Ansprüche 20.000 DM überstiegen, nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht hinfällig geworden. Als das Lichtspieltheater verpachtet worden sei, habe sich der Beklagte zu 1) Arthur B4MF gegenüber verpflichtet, anstelle der laufenden Zahlungen aus den Erträgnissen 15-000 DM für den Kläger bereitzustellen. Diese Änderung der Verpflichtungen des Beklagten zu 1) habe nahegelegen, nachdem sich die ursprünglich vorgesehene - 8 |V» Art der Befriedigung des Klägers mit der Aufgabe der gemeinsamen Lichtspiele nicht mehr habe verwirklichen lassen,, Die Revision fährt aus, eine solche Schlußfolgerung wäre nur dann logisch* wenn dar Beklagte zu 1) selbst irgendeine Verpflichtung gegenüber dem Kläger gehabt hätte, an deren Befriedigung er interessiert gewesen wäre« Wenn das Berufungsgericht seine Bedenken den Parteien auseinandergesetzt und von seinem Pragerecht Gebrauch gemacht hätte, dann hätte der Beklagte zu 1) vorgetragen, daß die Verpflichtungen Arthur B^HB^ &M-. gegenüber dem Kläger längst durch die Leistungen des Beklagten zu 1) erledigt gewesen seiene Perner hätte das Berufungsgericht Ziff* IV des Vertrages vom 19« Juli 1951 würdigen müssen, wonach der Beklagte zu 1) eine andere Begleichungsart der Schuld des Arthur nicht übernommen habe» Biesen Rügen bleibt der Erfolg versagt.- Nachdem der Beklagte zu 1) bereits durch den Vertrag vom 19* Juli 1951 im Zusammenhang mit dem Nachtrag vom 9* September 1951 über seine Bürgschaft von 20*000 BM hinaus sich Arthur B^HV gegenüber zur Bezahlung von Porderungen des Klägers verpflichtet hatte? bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, auf die Herkunft dieser Porderungen einzugehen, wenn lediglich an Stelle einer laufenden Abzahlung eine einmalige Tilgung derselben Forderung treten sollte (im übrigen hatte der Beklagte im Schriftsatz vom 14c Bezember 1953 - GA 11 - bereits vorgetragen, daß der Kläger nicht mehr als 20*000 TM in das Grundstück investiert habe* Bas Berufungsgericht hat dieses Vorbringen auch im Tatbestand des Urteils auf genommen (UA s« 2))<> Bas Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der durch die Verpachtung des Lichtspieltheaters geänderten Sachlage und unter eingehender Würdigung der .anläßlich. . 9 • der Verpachtung stattgefundenen Besprechungen? der schriftlich niedergelogten Erklärungen und insbesondere der Tatsache. daß von der einmaligen Zahlung der Pächter 15*000 DM zunächst gesondert festgelegt wurden? die Überzeugung gewonnen? der Beklagte zu 1) habe sich in dieser Höhe zur Tilgung einer Forderung des Klägers gegen Arthur ver- pflichtet* Eür eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage bedurfte es keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Beweismittel oder einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit? wenn sich? wie es der Eail ist? nur ergibt? daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3? 162? 175)* Deshalb war es nicht erforderlich? daß das Berufungsgericht ausdrücklich auf Absatz 4 der ursprünglichen Vereinbarung einging? wonach eine andere Begleichungsart der Schuld des Ax*thur als durch Zahlung aus den laufenden Einnahmen von dem Beklagten zu 1) nicht übex’nommen wurde* Mit der Begründung? daß die Änderung der Sachlage - Verpachtung des Lichtspieltheaters anstatt des Betriebes in eigener Regie - eine Änderung dieser Vereinbarung nahegelegt habe? hat das Berufungsgericht genügend deutlich zu erkennen gegeben? daß es sich mit dem früheren Vertrag auseinandergesetzt hat» Zudem hatten die Parteien schon durch den Nachtrag vom 9* August 1951 selbst eine andere Befriedigung des Klagers mindestens teilweise vereinbart* Das Berufungsgericht hat bei seiner Beweiswürdigung die Vereinbarung vom 19* Juli 1951? nach der die Verbindlichkeiten des Arthur BflHP an den Kläger nacheinander aus den Einkünften aus dem Betrieb des Lichtspieltheaters zunächst vorweg getilgt werden sollten? dahin gewürdigt? daß darauf die Klageforderung an sich nicht gestützt werden könne? da dort die gemeinsame Hutzung des Lichtspieltheaters 10 - vorausgesetzt worden sei«. Die Vereinbarung sei jedoch von Bedeutung, weil sic die Darstellung des Klägers und der Zeugen verständlich erscheinen lasse, wonach der Beklagte zu 1) sich anläßlich der Verpachtung des Dichtspieltheaters Arthur BflH^ gegenüber verpflichtet habe, aus dem von dem Pächter zu zahlenden Betrag 15-000 DM für den Kläger bereitzustellen. Es hätten vor der Verpachtung noch Verhandlungen zwischen Arthur B4HHD und dem Beklagten zu. 1) darüber geschwebt, daß aus dem Erlös der Verpachtung 15»000 DM an den Kläger gezahlt werden sollten« Dem Beklagten zu 1) sei dies «recht gewesen«. Die daran anschließenden späteren Verhandlungen hätten dann zu einer verbindlichen Verpflichtung dieses Inhalts geführt, nachdem Arthur Bflfe einen Interessenten gefunden habe, der bereit gewesen sei, 35«>000 DM, dohp 20«.000 DM für den Beklagten zu 1) und 15.000 DM für den Kläger, zu zahlen,. Bei der Beweiswürdigung, auf Crund deren das Berufungsgericht eine Verpflichtung zur Schuldbefreiung des Arthur BflHP Hohe von 15.000 DM bejaht » hat, hat es unter anderem den Umstand verwertet, daß mit dem Pächter, der zunächst das Theater allein übernehmen sollte, eine Abrede des Inhalts getroffen worden sei, daß der Pächter außer den 20-000 DM für den Beklagten zu 1) 15.000 DM für den Kläger zur Verfügung stellen sollte«. Über diese Abrede habe der Zeuge Arthur B4HH) 8. August 1953 ein Schreiben an den Pächter (Georg Bfl0P) entworfen (Umschlag GA 117) und dazu bekundet, er habe den Inhalt dieses Schreibens mit dem Beklagten zu 1) abgesproehen. Daraus hpt das Berufungsgericht das Einverständnis des Beklagten zu 1) entnommen, 15.000 DM zur Befriedigung des Klägers zu verwenden. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang die Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes rügt, weil sich keine Partei auf dieses Schreiben berufen habe, so übersieht sie. daß das Gericht bei seiner Beweiswürdigung offensichtlich den Aussagen des Zeugen gefolgt ist, der den Inhalt der ifc*~ Urkunde wiedergegeben hat. Zudem haben die Parteien nach der Beweisaufnahme über deren Ergebnis mündlich verhandelt. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher keine Rede sein« Wenn die Revision ferner meint, es sei nur der Entwurf eines Schreibens des Arthur BflHP an den Pächter Georg besprochen worden, ein Vertrag über die Schuldbefroiung zwischen Arthur BflHP und dem Beklagten zu 1), der des Angebots und der Annahme bedurft hätte, sei daher nicht zustande gekommen, so hat sie damit die eindeutigen Ausführungen des Urteils mißverstanden* Bas Berufungsgericht hat nämlich nicht angenommen, es sei durch dieses Schreiben selbst die Schuldbefreiung vereinbart worden, es folgert vielmehr aus der Tatsache, daß dieses an Georg BflB gerichtete Schreiben zwischen Arthur B^HP und dem Beklagten zu 1) besprochen worden sei, eine stillschweigende Vereinbarung der Schuldbefreiung durch den Beklagten zu 1), eine Annahme, die weder einen sachlichrechtlichen noch einen verfahrensrechtlichen Verstoß erkennen läßt. Da das Schreiben lediglich ein Indiz für eine stillschweigende1 Vereinbarung bildet, kommt es nicht darauf an. ob der Zeuge bekundet hat, er habe den Inhalt des Schreibens mit dem Beklagten zu 1) abgesproehen oder nur besprochen. Bas Berufungsgericht hat auf die Übernahme der Schuldbefreiung durch den Beklagten zu 1) auch axis einer Aussage des Zeugen Arthur BpPPt geschlossen, nach der der Beklagte zu 1) am 22c August 1953 anläßlich des Abschlusses eines Vertrages zwischen Arthur BPBP und dem damals als Pächter allein in Aussicht genommenen Georg B(0PP sein Einverständnis zur Verwendung eines Betrages von 15.000 BM für den Kläger wiederholt habe* Biese Aussage stehe im Einklang mit einer ”Bestätigung« vom gleichen Tag (GA 11), aus der sich ergebe, daß das Abkommen zwischen Arthur und dem Beklagten zu 1) über die Abfindung des Klägers aufrechterhalten bleiben sollte* Die Rüge, bei Verwertung dieser Bestätigung sei der Verhandlungsgrundsatz verletzt und dem Beklagten zu 1) keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden, erledigt sich bereits durch die Ausführungen über die Berechtigung zur Verwertung des Schreibens vom 80 August 1951o Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe dieses Schreiben in einer dem Wortlaut nach nicht möglichen Weise ausgelegt - Allerdings heißt es dort in Ziff. 3, die Angelegenheiten des Klägers würden im Sinne des von diesem ” entworfenen Schreibens vom 11c August 1953 an sich selbst erledigt, eine Regelung, die auch von Herrn Rechtsanwalt SchflHN (dem Bevollmächtigten des Arthur BflP) mit Herrn (dem Kläger) in diesem Sinne getroffen wurde”<, Die Revision meint, es sei mit diesem Wortlaut nicht vereinbar, daß das Berufungsgericht hierin eine Bestätigung des Schreibens vom 8„ August 1955 gefunden habe, da dieses Schreiben überhaupt nicht erwähnt worden sei» Dabei verkeimt die Revision, daß das Schreiben vom 8„ August 1953, das überhaupt nicht zwischen Arthur und dem Beklagten zu 1) gewechselt wur- de, nicht die Vereinbarung über die Verpflichtung zur Schuldbefreiung durch den Beklagten zu 1) enthielt, sondern vielmehr, wie bereits dargelegt, lediglich ein Indiz für eine stillschweigende außerhalb des Schreibens zustande gekommene Vereinbarung bildete* Das Berufungsgericht hat daher mit dem Hinweis auf die Bestätigung vom 22* August 1953 nicht eine in dem Schreiben vom 8«, August 1953, sondern eine unabhängig davon vereihb arte Schuldbefreiung im Auge gehabt* In der Heranziehung dieser beiden Schriftstücke vom 8* August 1953 und vom 22* August 1953 liegt somit kein Verfahrensverstoß, der die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts hinfällig machen könnte, wonach der Be- • 13 - klagte zu 1) sich zur Schuldbefreiung gegenüber Arthur B(BI verpflichtet habe« Pies gilt auch für die v/eitere Annahme des Berufungsgerichts, die Schuldbefreiung sollte zur Voraussetzung haben, daß die Verpachtung zustande kommen und zunächst einen einmaligen Brlös von 35*000 PM bringen werde« Pas Berufungsgericht konnte von der Glaubwürdigkeit des Zeugen Arthur dessen Aussage durch die angeführten Urkunden bestätigt wurde, überzeugt sein, ohne daß es sich ausdxuicklich damit auseinanderzusetzen brauchte; daß der Zeuge und möglicherweise auch der weitere Zeuge, Rechtsanwalt SchfUl, ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hatten« Pes weiteren hat das Bex-ufungsgoricht ausgeführt, das verbindliche Übereinkommen zwischen Arthur BflMRl und dem Beklagten zu 1) sei bei den abschließenden Verhandlungen mit den Gesellschaftern der Birma VflBI Vilmpalast am 2« und 3. November 1953 aufrechterhalten worden« Bs hat dabei die Aussage des Zeugen Rechtsanwalt Pr* Scl4H^ verwertet, cs sei bei den Verhandlungen davon gesprochen worden, daß der Klager 15*000 PM aus der einmaligen Zahlung des Pächters von 35*000 PM erhalten sollet I)s hat die Aussage daliin gewürdigt, es sei bei diesen Verhandlungen eine derartige Regelung abgesprochen worden« Piese Würdigung ist rechtlich möglich, zu demal der Zeuge in diesem Zusammenhang erklärt hatte, der Beklagte zu 1) habe damals geäußert, es sei ihm gleichgültig, was mit den 15«000 PM geschehe.* -Pas Berufungsgericht meint, diese Äußerung könne nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte zu 1) den Betrag zwar rechtlich erworben - der Scheck über diesen Betrag wurde auf ihn ausgestellt daß er aber an der vorangeganganen Vereinbarung mit Arthur BflH), diesen Betrag an den Kläger auszubezahlen, fest-halter wollte« Damit hat das ‘Berufuiigsgericht offensiebt- lieh nicht sagen wollen* daß eine andere Auslegung der Erklärung nicht möglich sei5 es hat vielmehr lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß es diese Auslegung im Zusammenhang mit der gesamten Entwicklung für geboten halte« Das Berufungsgericht hatte entgegen der Ansicht der Revision keinen Anlaß, den Beklagten zu 1) zu befragen, ob er mit seiner Äußerung eine andere Verwendung des Betrages zu dem Ausdruck habe bringen wollen« Dazu zwang auch die Erwähnung von Ansprüchen der bisherigen Pächterin des Lichtspieltheaters, prau DBHHHBh in § 3 des Vertrages nicht, zu demal eine von der Zahlung von 15«000 D® unabhängige Regelung dieser Ansprüche in dem Vertrag vereinbart worden war« Es stellt auch keinen Verstoß gegen die Denkgesetze <3ar, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Hinterlegung der 15«000 DM als wichtigen Anhaltspunkt dafür verwendet hat, daß der Beklagte zu 1) die Verpflichtung zur Tilgung der Schuld des Arthur BBS!) übernommen habe« Daß die Aussage des Zeugen Dr» $chBBP derart unklar gewesen sei, daß das Berufungsgericht nach § 139 ZPO die Parteien um weitere Aufklärung hätte ersuchen müssen, läßt sich weder aus dem Urteil noch dem Px'otokoll über die Vernehmung des Zeugen entnehmen« Das Berufungsgericht unterstellt ferner, es sei in Ziffer IV des Pachtvertrages vom 3» üfovember 1953 fest-gfelegt worden, daß die Pächter auf ein vom Beklagten zu 2) zu errichtendes Anderkonto als Sicherheit und Dockung für weitere noch offene Erstellungskosten 15«000 DM zur Verfügung des Verpächters zahlten, über deren Verwendung der Pächter bestimmen solle5die Beteiligten seien sich dar-’ über einigr daß der Verpächter keine Rechtsansprüche Drit- - 15 ter anerkenne. Das Berufungsgericht nimmt an, daß durch diese Bestimimuig die vorher eingegangene Verpflichtung des Beklagten zu 1) zur Zahlung von 15*000 DM an den Klager nicht beseitigt worden sei<> Einmal kommt es zu diesem Ergebnis aus der Erwägung heraus«, daß bei diesem Vertragsschluß weder Arthur BflBP noch Hechtsanwalt Dr«, SchflHP zugegen gewesen seien, so daß Arthur da- bei nicht auf den früher begründeten Anspruch auf Schuldbefreiung habe verzichten können* Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Feststellung mit Rücksicht darauf aufrechterhalten bleiben kann, daß es der Beklagte zu 1) als Verfahrensverstoß gerügt hat, das Gericht habe den von ihm benannten Zeugen Georg BtfHP nicht darüber gehört, daß der Pachtvertrag vom 3* November 1953 Rechtsanwalt Dr. SchflU als Bevollmächtigten des Arthur BflflP vorgelegt worden sei«, Ebenso konnte es dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, Rechtsanwalt Dr. Sch^Bk habe dieser Ziffer IV als im Widerspruch zu den Interessen seines Auftraggebers Arthur B< stehend widersprechen müssen, wenn sie ihm wirklich bekannt gemacht worden wäre. Das Berufungsgericht hat nämlich fürsorglich festgestellt, daß durclx Ziffer IV die frühere, von dem Beklagten zu 1) gegenüber Arthur BflM> übernommene Verpflichtung nicht hätte beseitigt werden sollen, weil diese Bestimmung lediglich den Sinn gehabt habe, die Pächter zu sichern* Aus den vorausgegangenen Verhandlungen, an denen auch* die Pächter beteiligt gewesen seien, hätte zugleich deren Verpflichtung gefolgert werden können, sie müßten für die Zahlung der 15«000 DM an den Kläger Sorge tragen. Sie hätten jedoch durch die Zahlung des vereinbarten Entgelts von 35.000 TM an den Beklagten zu 1) frei werden und nicht etwa die Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung bis zur Auszahlung des Be-tx^ages von 15.000 DH an den Kläger in der Schwebe lassen — 16 — /' wollen* Deshalb habe die Erklärung des Beklagten zu 1)5 er erkenne keinerlei Rechtsansprüche Dritter im Zusammenhang mit den 15*000 DM an, den Pächtern die Gewißheit verschafft, daß sie die Verträgssumme an den Beklagten zu 1) als den Berechtigten leisteten und damit ihrer Vertragspflicht genügten. Die frühere Bindung des Beklagten zu 1) gegenüber Arthur B^p hinsichtlich der Verwendung der 15*000 DK habe durch Ziffer IV nicht beseitigt werden sollen. Diese mögliche Auslegung läßt keinen Rechtsfehler erkennen, Reben dem Pachtvertrag, den der Beklagte zu 1) mit den Pächtern am 3* November 1953 geschlossen hat, kam am gleichen Tage zwischen den Partnern des Pachtvertrages und dem Zeugen Arthur vertreten durch Rechtsanwalt Dr, Schppp, ein weit er ex* Vertrag zustande, Rach § 2 dieses Vertrages erklärte Arthur BflPP dem Beklagten zu 1), daß er keinerlei Ansprüche aus der Errichtung des Lichtspieltheaters an ihn habe. Daraus kann nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf das Pehlen einer Verpflichtung zwischen Arthur B4MP und dem Beklagten zu 1) wegen Zahlung des Betrages von 15*000 DM an den Kläger geschlossen werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollte nämlich dieser Betrag an den Kläger bezahlt werden gegen Rückabtretung der dem Kläger durch die Abtretung vom 11, Januar 1952 übertragenen Forderungen des Arthur B4MP gegen den Beklagten zu 1) aus dem Kinobau, Wie das Berufungsgericht feststellt, ist die Erklärung in § 2 des erwähnten Vertrages im Zusammenhang mit dieser Rückubertragung zu sehen, Wenn der Kläger, wie vorgesehen, gegen Zahlung von 15*000 DM die Rückzession erklärt, also damit auf die ihm abgetretenen Ansprüche verzichtet hätte, dann wäre die Fox*- "17- dcrimg des Arthur 3WK& durch die Zahlung an den Kläger erloschen^ Der Zeuge Dr.. Sch#B^ habe im Vertrauen darauf, daß die 15 «>000 DM abredegemäß an den Kläger ausbezahlt würden, die in § 2 enthaltene Erklärung abgegeben« Die Revision meint zu Unrecht, das Berufungsgericht hätte die Aussage, die Dr* Schfl^ über die Bedeutung dieser Klausel gemacht habe, nicht ohne weiteres verwenden dürfen» Bs sei, da es sich hierbei um die Wiedergabe einer Rechtsansicht gehandelt habe, nicht von einer eigenen Auslegung befreit gewesen» Dabei verkennt die Revision, daß das Berufungsgericht zulässigerweise die Auffassung, die ein bei dem VertragsSchluß Beteiligter gehabt hat, seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat» Es ist nicht einzusehen, daß es daran gehindert sein sollte, weil es sich bei diesem Beteiligten um einen Rechtsanwalt gehandelt hat» Mit der Ansicht des Berufungsgerichts ist es entgegen der Auffassung der Revision durchaus vereinbar, wenn in § 4 Abs» 2 des Vertrages noch niedergelogt ist, der Beklagte zu 1) erkenne keine Rechtspflicht auf Erstattung^von Erstellungskosten aus dem Kinobau an» Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, bei seiner Auslegung der Bestimmungen in den beiden Verträgen vom 3c November 1953? die es in einleuchtendem Zusammenhang mit den vorausgegangenen Abreden gesehen hat, die Parteien zur Ergänzung ihres Vertrages über die weiteren Besprechungen anläßlich des Abschlusses dieser Verträge aufzuforderno Ein Bev/eisantritt des Inhaj/bs, daß der Zeuge Oeorg BflHP über den Inhalt dieser Verträge gehört werden solle, ist nicht gestellt worden, so daß in der Richtanhörung dieses Zeugen kein Verfahrensverstoß liegto Die Revision des Beklagten zu 1) ist hiernach, da das Urteil weder einen sachlichrechtlichen noch einen antseheidungserhebiichen verfahrensrechtlichen Verstoß erkennen läßt, zurückzuweisen» II Anschlußrevision des Klägers. Der Kläger hatte die Verurteilung außer in die ZaJolung der Haupt summe auch zur Zahlung von 4 # Zinsen seit dem 4o November 1953 beantragt. Das Berufungsgericht hat ihm Zinsen seit dem 1. Dezember 1955 zugesprochen«, Es hat dazu aus geführt , der Anspruch Arthur BflHHP auf Schuldbefreiung habe zunächst keine Geldforderung zu dem Gegenstände gehabt. Br habe sich erst mit der Zustellung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses am 30« September 1955 in eine echte Geldforderung verwandelt. Der Kläger habe zu dem ersten Mal mit der Zustellung der Klage am Io Dezember 1955 gemahnt, so daß erst von diesem Zeitpunkt an Verzugszinsen nach "§ 288 BGB zu bezahlen seien. Die Revision meint, der Kläger habe den Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 9« Dezember 1953 mahnen lassen. Es kann dahingestellt bleiben, ob in diesem Schreiben (GA 40; vgl. auch GA 4, 24 9 31) nach seinem Inhalt bereits eine Mahnung liegt. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger jedenfalls auf -Grund des späteren Pfändungsund Überweisungsbeschlusses noch nicht Gläubiger des Beklagten zu 1). Daß ihm etwa aus einem Vertrag zugunsten Dritter zwischen dem Beklagten zu 1) und Arthur B€H9 zu seinen Gunsten ein unmittelbarer Anspruch erwachsen sei, hat das Berufungsgericht in zutreffenden Ausführungen verneint. Deshalb konnte eine Mahnung des Klägers zu dem damaligen Zeitpunkt noch keine Rechtswirksamkeit haben, denn § 284 setzt eine Mahnung des Gläubigers voraus. Der Kläger hat seine Ansprüche zwar fürsorglich auch auf die Abtretung vom 11. Januar 1952 gestützt. Dort handelt es sich jedoch nach dem Vortrag des Klägers • 19 ' nur um die Abtretung von Werterhöhungsansprüchen (GA 5, 72, 73> 108» vgl, LG-Urteil GA 45, 47), also nicht um den SchuldbefreiungsarSpruch, so daß der King er durch diese Abtretung im Zeitpunkt der Mahnung nicht bereits Gläubiger der jetzt geltend gemachten und zuerkannten For-derung geworden war« Die Anschlußrevision vertritt ausserdem die Auffassung«, daß die gesamten Kosten dem Beklagten zu 1) hätten auferlegt werden müssen,, Diese Angriffe sind ebenfalls unbegründet, denn die Kostenverteilung trägt zutreffend dem Umstand Rechnung, daß von zwei Streitgenossen der eine unterliegt und der andere obsiegt (vgl«. Baumbach-lauter-bach ZPO § 100 Anm« 6 B - 0). Allerdings mußte die Entscheidung 5 soweit sie die Kostentragung im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2) betrifft, aufgehoben werden, weil auf die Revision des Klägers insoweit das Urteil auch in der Hauptsache aufgehoben werden mußte (s* III)0 III« Kevision des Klägex^s« Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2) verneint* Es hat dargelegt, daß in einer vom Kläger behaupteten Weisung des Beklagten zu 1) an den Beklagten zu 2) auf Zahlung der dem Beklagten zu 2) zur Verfügung gestellten 15*000 DM an den Kläger die Begründung eines GeschäftsbesorgungsVertrages liege- Danach sollte der Beklagte zu 2) den ihm übergebenen Scheck einziehen, den eingelösten Betrag bis zur Auszahlung an den Kläger bei sich hinterlegen, was unstreitig geschehen ist, die Rückabtretung der von Arthur Becker im Januar 1952 abgetretenen Ansprüche verlangen, i* ihre Wirksamkeit prüfen und danach den hei ihm hinterlegten Betrag auszahlen, Nach den Feststellungen des Berufungsgeriehts sollte der Beklagte zu 2) hierbei lediglich als Hilfsperson seines Auftraggebers tätig werden«. Er habe keine eigenen Interessen gehabt, sondern ausdrücklich fremde Interessen wabrgenommen. Er sei eigens zu dem Zweck, eine Leistung an den Kläger zu erbringen, mit den entsprechenden Mitteln ausgestattet worden«, Der Beklagte zu 2) habe nicht erklärt,8 daß er dem Kläger einen unmittelbaren Anspruch gegen sich selbst einräume. Deshalb entfalle die Annahme eines den Kläger unmittelbar berechtigenden Vertrages zugunsten Dritter. Diese Darlegungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, werden von der Revision nicht angegriffen. Des weiteren unterstellt das Berufungsgericht nicht nur die Behauptung des Klägers als richtig,der Beklagte zu 1) habe den Beklagten zu 2) mit der Ausführung des bereits erörterten Geschäftsbesorgungsvertrages beauftragt, sondern auch die weitere Behauptung des Klägers, daß auch Arthur Auftraggeber des Beklagten zu 2) ge- wesen sei, so daß auch Arthur B4HBI einen Anspruch auf Ausführung des Auftrages gegen den Beklagten zu 2) gehabt habe. Ausgehend von der unstreitigen Tatsache, daß 15«000 DM bei dem Beklagten zu 2) hinterlegt waren und ausgehend von der Erwägung, daB diese Hinterlegung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die logische Folge der vom Beklagten zu 1) gegenüber Arthur BflHBl übernommenen Verpflichtung zur Zahlung an den Kläger gewesen sei, meint die Revision, durch die Hinterlegung habe der Beklagte zu 2) nicht nur Verpflichtungen gegenüber seinem ursprünglichen Auftraggeber, sondern gegenüber allen an der Hinterlegung Beteiligten, also auch gegenüber « 21 - Arthur übernommen* Pies hat das Berufungsgericht mit seiner Unterstellung zugunsten des Klägers bereits angenommen, indem es auch Arthur als Auftraggeber des Beklagten zu 2) betrachtet* Es kommt daher nicht darauf an, ob es die Aussage des Zeugen Pr«. Schflp und wesentliches Vorbringen des Klägers, aus dem sich die Hinterlegung auch zugunsten des Arthur BebflP ergeben sollte» gewürdigt hat* per Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 2) habe gegen seine vertragliche Verpflichtung gegenüber Arthur Bfl|^ verstoßen, indem er den hinterlegten Betrag nicht im Pczemher 1953 gegen Übergabe der geforderten Rückabtretung ausbezahlt und außerdem dem Bevollmächtigten des Arthur BflHP eine Auskunft über den Verbleib des hinterlegten Betrages verweigert habe« Pa der Beklagte zu 2) den hinterlegten Betrag entgegen dem mit der Hinterlegung verbundenen Zweck der Befriedigung des Klägers weder an den Kläger noch an Arthur Bflp ausbe-sahlt habe, hafte er als Verwahrer Arthur Bgegenüber persönlich* Er,der Kläger, könne als Rechtsnachfolger des Arthur BflU auf Grund des Bf är. dungs- und Überweisungsbe-sehlusses daher die Zahlung an sich verlangen» Rach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert dieses Verlangen schon daran, daß die gepfändete Forderung nur das Recht umfaßt, von den Beklagten zu 2) die Leistung von piensten, nämlich eine Geschäftsbesorgung zu verlangen, aber flicht geeignet sei, eine Zahlungsklage zu begründen. Piese Begründung läßt sich nicht halten* Rachdem der Beklagte zu 2) durch Einlösung des Schecks den Gegenwert von 15*000 PM erhalten hatte, handelte es sich nur noch darum, daß er das auf Grund der Geschäftsbesorgung Erlangte vereinbarungsgemäß zu verwenden,d0h* im konkreten Fall, daß er an den Kläger I5o000 PM zu bezahlen hatte* Ebensowenig läßt sich die Abweisung des Anspruchs gegen den Beklagten zu 2) mit der weiteren Begründung des - 22 Berufungsgerichts rechtfertigen, der Anspruch aus dem Aufträge habe nur solange bestanden, als dem Beklagten au 2) der überlassene Betrag von 15*000 DM zur Verfügung gestanden habe* Als Beauftragter sei er nicht verpflichtet gewesen, zur Durchführung des Auftrages eigene Mittel au verwenden* Es sei jedoch von der Behauptung des Beklagten zu 2) auszugehen, daß die Hinterlegung zur Zeit der Zustellung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses am 30o September 1955 nicht mehr bestanden habe* Ob der Beklagte zu 2) dem Arthur bMB) wegen schuldhafter Verletzung des Auftragsverhältnisses auf^ Sch a den ers at 2; hafte, könne dahingestellt bleiben, da der Kläger nur den Erfüllungsanspruch des A. BflMP? nicht aber den Schadenersatzanspruch gepfändet habe» Der Umfang einer Pfändung und Überweisung richtet sich grundsätzlich nach dem Pfändungs-und Überweisungsbeschluß, in dem die gepfändete Forderung so bestimmt^bezeichnet werden muß, daß hinsichtlich des Gegenstandes und des Schuldgrundes bei verständiger Auslegung die Identität für alle Beteiligten einwandfrei ersichtlich sein muß (BGEZ 15> 41)* Die Pfändung erstreckte sich nach dem Pfändungsbeschluß "auf die Zahlung der * * * hinterlegten 15.000 DM nebst aufgelaufenen Finterlegungs-sinsen", also nach dem Wortlaut nur auf den Anspruch auf Ausführung des Auftrages» Es kann dahingestellt bleiben, ob die Pfändung eines Erfüllungsanspruches auch zugleich die Pfändung des daraus entstehenden Schadenersatzanspruches umfaßt, wenn es sich um zwei verschiedenai'tige Deistungen handelt, wie z. B. bei einem Anspruch auf Übergabe einer Sache und dem an seine Stelle tretenden Anspruch auf Schadenersatz wegen Hichterfüllungo Hier dagegen hatte der Beklagte zu 2) die bei ihm hinterlegten 15.000 DM auszuzah-len» Der ursprüngliche Anspruch ging somit auf eine Geldzahlung» Ein etwa begründeter Schadenersatzanspruch hätte denselben Inhalt» In einem solchen Palle muß aber angesichts dar Gleichartigkeit der Ansprüche bei verständiger - 23 Auslegung, ohne daß deshalb auf außerhalb des Pfändungs-bosehlusses liegende Umstände zurückgegriffen werden muß, angenommen werden, daß mindestens in Höhe des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs auf ein etwa an seine Stelle getretener Schadenersatzanspruch von der Pfändung erfaßt wird* Hierdurch werden die Interessen anderer C-läübiger, die sonst einer solch ausdehnenden Auslegung entgegenstehen könnten, nicht beeinträchtigt» Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht daher auf einem Rechtsirrtum, soweit sie den Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2) schon deshalb abgewiesen hat, weil ein an die Stelle des ursprünglichen BrfüllungsanSpruches etwa getretener Schadenersatzanspruch zugunsten des Klä-gers nicht gepfändet und ihm nicht überwiesen worden sei» Insoweit mußte das Urteil einschließlich des davon betroffenen Seiles der Kostenentscheidung aufgehoben werden* In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob, wie bisher lediglich unterstellt worden ist, auch Arthur B^Ht den Beklagten zu 2) mit der Einziehung und Auszahlung der 15»000 DM beauftragt hat und ob die Rechtsbeziehungen, wie das Berufungsgericht unentschieden gelassen hat, dergestalt waren, daß Arthur Becker Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag allein - also ohne Mitwirkung des Beklagten zu 1) - geltend machen kann» Für diesen Fall würden, selbst wenn ein Erfüllungs-anspruch nicht mehr bestände, der Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung auch eines Schadenersatzanspruches keine Bedenken entgegenstehen» ~ 24 ~ Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92, 100 ZPO* Die Entscheidung über die restlichen Kosten, auch der Revisionsinstanz, war dem Berufungsgericht zu überlassen* Dr«Kastelski Dr„Haidinger Dr«Rörr Dr*Haager Bundesrichter Dr* Reinicke ist erkrankt und daher an der Unterschrift verhindert* Dr* Wastelski * jQ^ZR. 227/56 Den Prozeßbevollmächtigten am 80 August 1958 an Verkündung s Statt zugestellt« Lappe, Justizoberinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes Ergänzungsurteil In dem Rechtsstreit 1« des Kaufmanns Peter K Be( f?e(p9 Br®(frstraße ff, 2« des Hechtsanwalts Dr«, B i Liflffffffffffff-We^, Brü®^traße -I.il Bei Beklagten, Berufungsheklagten und zu 1) Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter des Beklagten zu 1)s Rechtanwalt ProfoDr« des Beklagten zu 2)5 Rechtsanwalt Dr„ gegen den^gg^^MfertJ^ W Kläger , Berufungsklä ger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr« hat der Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Br, Hastelski und der Bundesrichter Br. Arndt, Uaaß, Liesecke und Dr„ Spreng in der Sitzung vom n August 1958 nach § 128 Abs* 2 ZPO für Recht erkannt 2 Das Urteil des II* Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14« Juli 1958 wird wie folgt ergänzt* Der Beklagte zu Ziffo 2 wird verurteilt, an den Kläger 1«228,83 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 16« September 1936 zu zahlen* Die Entscheidung über die Kosten wird dem Berufungsgericht überlassene Von Rechts wegen — 2 — Tatlbesjapd^ und_ Silt schei Wogen des Tatbestandes wird auf das im Urteilstenor bezeichnete Urteil des II„ Zivilsenats des Bundesgerichtshofs verwiesen. Der Kläger hatte mit der Revision u. a* be-antiagt, den Beklagten zu Ziffer 2) zu verurteilen, an ihn den Betrag von 1.228,83 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 16. September 1956 zu zahlen, den er an diesem Tage zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen oberlandesgerichtlichen Urteil geleistet habe«, Über diesen Antrag ist in dem genannten Urteil nicht entschieden worden«, Der Kläger hat fristgemäß den Antrag auf Ergänzung des Revisionsurteils gestellt«, Beide Parteien haben ihre Einwilligung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärte Rach §§ 321, 128 Abs. 2 ZPO konnte dem Anträge ohne mündliche Verhandlung stattgegeben werden, da unbestritten ist, daß der Klager den angegebenen Betrag zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aufgewendet hat und das für vorläufig * vollstreckbar erklärte Urteil des Berufungsgerichts, soweit cs die Klage gegen den Beklagten zu 2) betrifft, durch das eingangs bezeiehnete Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben worden ist (§ 717 Abs«, 3)» Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 717 Abs. 3 Satz 4 ZPO, 291; 288 Abs. 1 BGB' Die Entscheidung über die Kosten war dem Berufungsgericht zu überlassen* Dr«, Rastelski Dr. Arndt Maaß Liesecke Dr. Spreng