ZPO § 486 Rechtssatz: pas Hevisionsgericht ist in einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zur Anordnung einer Beweissicherung nicht zuständig* wenn sich die Beweissicherung auf Tatsachen bezieht, deren tatsächliche Erörterung und Feststellung nicht durch das Revisionsgericht erfolgen kann. -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* setzt werden, bei einem anhängigen Rechtsstreit die im Rahmen der BeweisSicherung gebotene Beweiserhebung selbst vorzunehmen« Es hat auf diese Weise die Möglichkeit, die etwa erforderliche Unmittelbarkeit der Beweiserhebung für die Beweiswürdigung und Entscheidung in dem anhängigen Rechtsstreit sicherzustellen« Aus diesem Zweck der Vorschrift des § 486 Abs 1 ZPO folgt, daß bei einem vor dem Revisionsgericht anhängigen Rechtsstreit dieses für die Anordnung einer Beweissicherung jedenfalls dann nicht zuständig sein kann, wenn sich die Beweissicherung'auf Tatsachen bezieht, deren tatsächliche Erörterung und Feststellung vor dem Revisionsgericht nicht möglich ist. FestStellung nicht durch das Revisionsgericht erfolgen Icann Das Berufungsgericht muß sich freilich in einem solchen Fall hei der Entscheidung über das Gesuch, eine Beweissicherung anzuordnen, darüber bewußt sein, daß es im Fall einer Aufhebung des Berufungsurteils im anhängigen Revisionsverfahren auf die zu sichernden Beweismittel ankommen kann..
Für das Hachschlagewerk » Für die Amtliche Sammlung ! Gesetz? ZPO § 486 Rechtssatz: pas Hevisionsgericht ist in einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zur Anordnung einer Beweissicherung nicht zuständig* wenn sich die Beweissicherung auf Tatsachen bezieht, deren tatsächliche Erörterung und Feststellung nicht durch das Revisionsgericht erfolgen kann. In diesem Fall ist für die Anordnung der BeweisSicherung die Zuständigkeit des Berufungsgerichts gegeben, Aktenzeichen: Ii ZR 227/54 Beschluß des BGH vom 31c März 1955. II ZR 227/54 -r Beschluß In Sachen der Witwe Emma geh* B 9 Beklagte, Berufungsklägerin, Ans chlußb erufung sh eklagt e und Revisionsklägerin, 'Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br« gegen den Gastwirt Hans Friedrich Carl 9 Kläger, Berufungsbeklagter, Ans chlußberufungskläger und Revisionsbeklagter, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* wird der Antrag der Beklagten, zur Sicherung des Beweises die Vernehmung der .Zeugin Gabriel anzuordnen, als unzulässig verworfen* G r ü n d e: Rach § 486 Abs 1 ZPO ist das Gesuch, die V ernehmung eines Zeugen zur Sicherung des Beweises anzuordnen, vor dem Gericht anzubringen, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist* Biese Bestimmung, die eine Ausnahme gegenüber der nach § 485 ZPO allgemein gegebenen Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Anordnung einer Beweissicherung darstellt, hat ihren inneren Grund darin, daß bei einem anhängigen Rechtsstreit nach Möglichkeit die Unmittelbarkeit der Beweiserhebung auch im Rahmen einer notwendig werdenden Beweissicherung gewahrt bleibt* Bas Prozeßgericht soll mit anderen Worten durch die Zuständigkeitsregelung des § 486 Abs 1 ZPO in die Lage ver- setzt werden, bei einem anhängigen Rechtsstreit die im Rahmen der BeweisSicherung gebotene Beweiserhebung selbst vorzunehmen« Es hat auf diese Weise die Möglichkeit, die etwa erforderliche Unmittelbarkeit der Beweiserhebung für die Beweiswürdigung und Entscheidung in dem anhängigen Rechtsstreit sicherzustellen« Aus diesem Zweck der Vorschrift des § 486 Abs 1 ZPO folgt, daß bei einem vor dem Revisionsgericht anhängigen Rechtsstreit dieses für die Anordnung einer Beweissicherung jedenfalls dann nicht zuständig sein kann, wenn sich die Beweissicherung'auf Tatsachen bezieht, deren tatsächliche Erörterung und Feststellung vor dem Revisionsgericht nicht möglich ist. In diesem Fall muß nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift vielmehr die Zuständigkeit des Berufungsgerichts angenommen werden« Denn soweit in dem anhängigen Rechtsstreit noch eine tatsächliche Erörterung und Feststellung der Tatsachen, auf die sich die Beweissicherung bezieht, erforderlich sein kann, so kann diese insoweit nur durch das Berufungsgericht, niemals durch das Revisionsgericht vorgenommen werden, und zwar dann, wenn das Berufungsurteil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird« Biese Beurteilung zwingt entgegen der im Schrifttum vielfach geäußerten Ansicht, daß nämlich bei einem vor dem Revisiohsgericht anhängigen Rechtsstreit stets das Revisionsgericht für die Anordnung einer Beweissicherung zuständig sei (so Rosenberg, lehrb des Deutschen Zivilprozeßrechts § 116 III, 1; Stein-Jonas-Schönke § 486 Bern I, .2; Sydow-Busch § 486 Bern 2 ;Seüffert-Walsmann § 486 Bern la; vgl auch RG JW 1912, 802; wie hier Skonietzky-Gelpke § 486 Bern 2; Baumbach-Lauterbach § 486 Bern 2), zu der Folgerung, daß hierfür hach dem Grundgedanken des § 486 Abs 1 ZPO das Berufungsgericht zuständig ist, sofern sich die Beweissicherung auf Tatsachen bezieht, deren tatsächliche Erörterung und -3- FestStellung nicht durch das Revisionsgericht erfolgen Icann Das Berufungsgericht muß sich freilich in einem solchen Fall hei der Entscheidung über das Gesuch, eine Beweissicherung anzuordnen, darüber bewußt sein, daß es im Fall einer Aufhebung des Berufungsurteils im anhängigen Revisionsverfahren auf die zu sichernden Beweismittel ankommen kann.. Es kann daher in keinem Fall ein solches Gesuch deshalb zuriickwei-: sen, weil es nach seiner in dem ergangenen Berufungsurteil vertretenen Rechtsansicht auf die zu sichernden Beweismittel nicht ankommen könne«. Karlsruhe, den 31* März 1955 Bundesgerichtshof - II« Zivilsenat « Dr« Canter Dr« Haidinger Dr, Fischer Dr* Kuhn Dr, Winkelmann