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BGH · II ZR 227/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 227/53

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 30* April 1953 aufgehoben und dis Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« den Gesellschaften beziehen wolle, daß eine abschließende > Vereinbarung über die Höhe seiner Abfindung erst nach einer endgültigen Regelung des lastenausgleichs und der Einkommen Steuer zu dem 21« Juni 1948 erfolgen könne, und daß er vorschi ge, ihm zunächst monatliche Teilbeträge von 14«000 DU zu . habe, die nicht getroffen worden seien* Demzufolge seien die Zahlungen des Beklagten in Höhe von 90<>000 RM keine (resellschaftseinlage gewesen, sondern von diesem ohne recht liehen Grund gezahlt worden* Der Beklagte habe daher gegen die Gesellschafter nur einen im Verhältnis 10 : 1 umgestell ten Bereicherungsanapruch gehabt* Sie - die Kläger - hätten in Unkenntnis dieser Rechtslage ihre Abfindungszahlungen an den Beklagten entrichtet, so daß sie den überzahlten Betrag nunmehr nach §§ 812, 814 BGB vom Beklagten zurückverlangen könnten* Der Beklagte ist diesen Rechtsausführungen der Kläger in allen Punkten entgegengetreten* Das Berufungsgericht legt zunächst auf Grund tatsächlicher Erwägungen dar, daß der Vertrag vom 24* Oktober 1945 weder nach § 117 BGB noch nach Art V des MilRegG Nr 52 nichtig sei* Diese Darlegungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Das ist hinsichtlich des § 117 BGB nach den getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Pest-steiluhgen $ber die ernsthaften Vorstellungen der Parteien beim Abschluß dieses Vertrages ganz offensichtlich* Aber auch im Hinblick auf Art V des MilRegG Nr 52 bestehen insoweit keine Bedenken* Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die ,Parteien durch den Abschluß des Vertrages vom 24* Oktober 1945 nicht bewußt gegen das Verbot des MilRegG Nr 52 Verstößen oder dieses Gesetz umgehen wollten* Vielmehr sprächen die gesamten Umstände für das Gegenteil, daß nämlich die erforderliche Genehmigung der Militärregierung zu dem Vertrag habe nachgesucht werden sollen und auch nach- gesucht worden wäre, falls sich dieses bei Aufrechterha der Beschlagnahme als notwendig erwiesen hätte« Gerade & Person des Beklagten, der zu dem Kreis der politisch Verfolg ten gehöre, habe auch die Erwartung gerechtfertigt, daß die erforderliche Genehmigung erteilt werden würde« Bi'e vision stellt diese Ausführungen zur rechtlichen KachprUi fung und hebt dabei hervor, daß das Berufungsgericht die gesamten Umstände in tatsächlicher Hinsicht nicht erschöpfend gewürdigt habe, Biese Bedenken der Revision si jedoch nicht begründet» Bas Berufungsgericht brauchte sic bei der Würdigung des Sachverhalts nicht mit jedem einzelnen Umstand tatsächlicher Art ausdrücklich auseinander setzen» Bie leitenden Erwägungen des Berufungsgerichts, die für die vorgenommene Würdigung maßgeblich waren, sind aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ersichtlich und tragen diese Würdigung in ausreichender Form# Auch in rechtlicher Hinsicht bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts keine Bedenken; diese entspricht vielmehr der jetzt allein geltenden Meinung über die Ausle des MilBegG Nr 52» 2«) Bes weiteren ist das Berufungsgericht der Ansi 'daß es sieb bei dem Vertrag vom 24- Oktober 1945 nicht einen Vorvertrag, sondern um einen Gesellschaftsvertrag )v handle, der seinem Inhalt nach unmittelbar die Aufnahme^ des Beklagten in die beiden Gesellschaften der Kläger zif Ziel gehabt und auch herbeigeführt habe» Biese Ausfühintfit gen werden von der Revision nicht mehr angegriffen» Sie-|. 4*) Soweit die Kläger an den Beklagten als Abfindung für sein* Ausscheiden aus den beiden Gesellschaften einen 'J| Betrag von etwa 92.000 DM gezahlt haben, können die Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts'* einen Rückforderungsanspruch unter dem rechtlichen Geaichts-\|| punkt der ungerechtfertigten Bereicherung nicht geltend machen, und zwar unabhängig davon, ob dem Beklagten im Zeit-: punkt seines Ausscheidens ein Abfindungsanspruch in dieser Höhe zugestanden hat oder nicht. Das Berufungsgericht hat « nämlich festgestellt, daß die Kläger dem Beklagten diesen Betrag unbeschadet einer etwaigen Rechtspflicht aus dem Gefühl des Dankes für seine Unterstützung im Herbst 1945 gezahlt hätten. Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Be4* reicherung ausgeschlossen ist, wenn dem leistungsempfänger: durch das Verhalten des Leistenden erkennbar gemacht wird;, daß dieser die Leistung auch für den Kall bewirken wolle daß keine Verpflichtung dazu bestehe. Hierin kommt der ft allgemein geltende Grundsatz zu dem Ausdruck, daß es mit Troja* und Glauben unvereinbar ist, den Schuldner, der sich mit Rücksicht auf die vom Gläubiger selbst eingenommene Haiti längere Zeit in bestimmter Weise geschäftlich eingerichtet hat, nachträglich und unvermutet in seinen Berechnungen Maßnahmen zu stören, Wehn demgegenüber die Revision unter\ Berufung auf RGZ 154, 396 meint (vgl auch RGRK BGB § 814 Bern 2), daß ein Zweifel, wie das Verhalten des Leistenden* zu deuten wäre, zu Lasten des Beklagten gehe, so übersieht die Revision, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit ein Zweifel über die Tragweite des Verhaltens der Kläger und die Auslegung ihres Verhaltens gerade nicht besteht, also insoweit hier für eine Anwendung des in RGZ 154, 396 dargelegten Grundsatzes kein Raum ist« Da? Es ist also unter Be-, rücksichtigung der tatsächlichen Feststellungen des Beru-: fungsgerichts ein RUckforderungsanspruch der Kläger gegeno den Beklagten nicht gegeben, soweit sie diesem einen Betr von etwa 92.000 DM gezahlt haben. 5.) Soweit die Kläger dem Beklagten Uber den Betrag von etwa 92*000 DM hinaus weitere 20*000 DM oder mehr gezahlt haben, kommt es dagegen für die Präge, ob die Kläger einen RUekforderungsansprüch gegen den Beklagten haben, darauf an, wie hoch der Abfindungsanspruch des Beklagten bei seinem Ausscheiden aus den beiden Gesellschaften gewesen ist* Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind unrich tig* Ausgangspunkt bildet in diesem Zusammenhang die Tat-; sache, daß der Beklagte mit seinem Eintritt in die beiden Gesellschaften das Recht und unter Umständen auch die Pf lit hatte, Zahlungen als gesellschaftliche Einlagen zu erbring Von diesem Recht hat der Beklagte durch seine Einzahlungen in Höhe von 90*000 EM Gebrauch gemacht» Das ist auch von den beiden anderen Gesellschaftern anerkannt worden, da si die Zahlungen des Beklagten als gesellschaftliche Einlage angenommen und als solche in den Büchern der Gesellschaft ten verbucht haben. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien die BM-2»ahlungen des Beklagten nicht mit ihrem Nominalwert für die Festlegung seines Kapitalanteils zugrunde legen wollen« Denn bei den beiden Gesellschaften entsprachen die ausgewiesenen Kapitalanteile der Kläger nicht ihrem wahren Wert, vielmehr ergaben sich aus den Bilanzen der beiden Gesellschaften erhebliche Bücklagen, . so daß der Wert der Kapitalanteile der Kläger wesentlich über dem Nominalbetrag ihres Kapitalkontos lag* Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dieser Dmstand für die Parteien entscheidend, die Bewertung der Einlagen des Beklagten einer besonderen Vereinbarung durch die Gesellschafter vorzubehalten, um so den Wert seiner Leistungen in ein rechtes Verhältnis zu den vorhandenen Kapitalanteilen der Kläger zu rücken« Diese Auslegung der*Vereinbarung der Parteien über die Festlegung des Kapitalanteils des Beklagten, die in zutreffener Weise unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse in den beiden Gäsell-r anteile der Kläger unter Berücksichtigung der Rücklagen und des good will des Unternehmens in dem Zeitpunkt, als der Beklagte seine RM-Zahlungen erbrachte, in RM-Währung zu ermitteln und dann in das entsprechende Verhältnis zu dem Nominalwert der RM-Zahlungen des Beklagten zu setzen] ist« Sollten, was freilich aus den bisherigen Feststellung gen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich ist, den Pari -teien beim Abschluß des Vertrages vom 24« Oktober 194? im Zeitpunkt seiner RM-Einzahlungen bildet sodann den Au] gangspunkt für die weitere Feststellung, wie hoch diesem Kapitalanteil in dem für die Berechnung des Abfindungsaig Spruchs maßgeblichen Zeitpunkt gewesen ist« Für diese F^l Stellung ist die Entwicklung maßgebend, die der Kapital^ anteil des Beklagten unter Berücksichtigung der zugeschlj benen Gewinne und der stattgefundenen Entnahmen bis zu || maßgeblichen Zeitpunkt genommen hat« J| ers nicht auf den in der Bilanz ausge-wiesenen Wert des Gesellschaftsväfmögens an* sondern auf den wirklichen Wert des lebenden tfcit'ernehmens einschließlich aller stillen Reserven und einschließlich des good will des Unternehmens, Denn die Parte±fn/haben für den Pall des Ausscheidens eines Gesellschaften* $&ine abweichenden Vereinbarungen über die Berechnung des Abfindungsguthabens ge- * troffen, so daß hier entgegen der* Auffassung der Revision insoweit der tatsächliche Wert des lelbüsi&en Unternehmens maßgeblich ist. Auch ist es recht lieh nicht möglich, in diesem Zusammenhang das Angebot der Kläger in ihrem Schreiben vom 20, Oktober 1949 auf Zahlung einer Gesamtabfindung in Höhe von 125,000 DM heranzuziehea Denn dieses Angebot haben, die Kläger ausdrücklich davon al>-hängig gemacht, daß auf der genannten Basis bis zu dem 5* vember 1949 eine endgültige Vereinbarung zustande komme,v Unstreitig hat der Beklagte jedoch dieses Angebot nicht $$ genommen; er vertritt vielmehr noch heute den Standpunkte daß seih Abfindungsanspruch noch erheblich höher liege, kann daher für die Entscheidung über den Klaganspruch vo; den Feststellungen des Berufungsgerichts über‘die Höhe d Abfindungsanspruchs des Beklagten nicht ausgegangen werd Entgegen der Ansicht der Revisionsbeantwortung ist aber auch nicht möglich, unter Berücksichtigung der für Bestimmung des Abfindungsänspruchs maßgeblichen Grundsät, schon jetzt und ohne weitere Feststellungen zu dem Ex'gebnis zu gelangen, daß dieser Anspruch mindestens in Höhe der von den Klägern gezahlten Beträge besteht,, Denn die Höhe dieses Anspruchs ist von so vielen bisher unbestimmten Größen abhängig, daß sich darüber mit der erforderlichen Gewißheit vorerst nichts Endgültiges sagen läßt. 7=) In. der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch noch eine Feststellung darüber zu treffen haben, welcher Zeitpunkt für die Berechnung des Abfindungsanspruchs des Beklagten nach den getroffenen Vereinbarungen maßgeblich ist* Es ist insoweit noch unklar, ob hierfür der letzte Augenblick der alten RM-Währung oder der Zeitpunkt des Inkrafttretens der BM-Währung in Betracht kommt. Für die Berechnung des Abfindungsanspruchs kann das von wesentlicher Bedeutung sein, da im ersten Fall weder die Währungsgewinne noch die Währungsverluste, im zweiten Fall dagegen beide zugunsten und zu lasten des Beklagten zu berücksichtigen wären» Im ersten Fall würde nämlich die RM-Schlußbilanz, allerdings unter Auflösung der stillen Reserven und unter Berücksichtigung des good will, im zwei ten Fall in der gleichen Weise die BM-Eröffnungsbilanz als Ausgangspunkt für die aufzustellende Abschichtungsbilanz heranzuziehen sein» Bei der Feststellung, welcher dieser beiden Zeitpunkte für die Berechnung des Abfindungsguthabe in Betracht kommt, wird das Berufungsgericht von den Vorstellungen der Parteien, insbesondere von der Vorstellung des Beklagten auszugehen haben, wie sie für die getroffene Vereinbarung Uber den entscheidenden Zeitpunkt maßgeblich gewesen waren» Wenn dabei auch die Vorstellung des Beklag-* ten, auf diese Weise eine Heranziehung zu der damals erwart] teten Soforthilfe vermeiden zu können, von Bedeutung gewes« sein sollte, so ist es insoweit ohne Belang, daß er das durch die Vereinbarung eines zurückliegenden Zeitpunktes für sein Ausscheiden freilich nicht erreichen konnte* Penn eine solche Vereinbarung erlangt nur im Verhältnis zwischen| den Parteien, al30 nur schuldrechtlich rückwirkende Kraft, ändert aber nichts an der Tatsache, daß der Beklagte bis zu dem Abschluß der Vereinbarung vom 31* Januar 1949 Gesellschafter und damit auch Träger des Gesellschaftsvermögens geblieben war«.

Zitierte Normen: § 138 BGB
GesellschaftWertHöheBerufungsgerichtVereinbarungKlägerGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

Pur das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung. !
Io) Gesetz: HGB § 109
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2o~6 009
Rechtssatz: Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haben in dem gesetzlich zulässigen Rahmen * •* (§ 138 BGB) freie Hand* wie sie die von den einzelnen Gesellschaftern zu erbringenden Deistun- j gen bewerten» Sie können daher im allseitigen Ein- j Verständnis bei Bareinlagen den Wert höher oder niedriger als den Nominalwert der Einlage, bei Sacheinlagen den TTert höher oder niedriger als den Verkehrswert der Einlage ansetzen *
2.) Gesetz: HGB § 138
Rechtssatz: Zur Frage, wie der Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters zu bewerten ist, wenn die verbleibenden Gesellschafter das Unternehmen fortftthren.	*	i
Aktenzeichens II ZR-227/53
Urteil des BGH vom 21. April 1955 - OLG Bamberg
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II ZR 227/53
Verkündet
 am 21o April 1955
Jodas, Justizangestellter.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Famen des Volkes
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In dem Recht sstreit
1.) des Kaufmanns Heinrich W
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2«) des Kaufmanns Christian V
--->, ip M%m FiMHl Atro,
 Revisionskläger, -Prozeßherollmächtigter: Rec^Ps'anwalt Br«
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 den Bücherrevisor Georg R SchflHMNP; B^IJgasse P,

Beklagten und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Br
 hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Selowsky, Br« Beibrück, Br« Rischer,
 Br« Kuhn und Br. Winkelmann für Recht erkannt?
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 30* April 1953 aufgehoben und dis Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger schlossen als die alleinigen Gesellschafter von zwei offenen Handelsgesellschaften am 24* Oktober 1945 mit dem Beklagten einen schriftlichen Vertrag, durch den die Kläger den Beklagten als dritten Gesellschafter in ihre beiden Handelsgesellschaften auf nahmen* Nach dem weiteren Inhalt des Vertrages sollten die Bilanzen der beiden Gesellschaften per 30* Juni 1945 beschleunigt fertiggestellt werden und sodann sollte nach ihrer Fertigstellung die Festlegung der Kapitaleinlagen der nuäöää^ir:drei Gesellschafter erfplgejp, wobei sich die Einlagen der beiden Kläger und die !|es;fi|^|gten möglichst wie %	*	1 verhalten sollten,
 Je^er.jtiurde der Beklä£fc^^^iTeilnahiffe an der Geschäftsführung und Vertretung beider Ges%^||^aften für berechtigt und.verpflichtet erklärt,	'
Anlaß zu dem Abschluß dieses Vertrages bildete die Tatsache, daß über die beiden Gesellschaften am 19* Oktober 1945 die treuhänderische Verwaltung nach dem MilKegG Nr 52 angeordnet worden war. Die Parteien glaubten, durch diesen ^ertrag den Nachteilen aus der Anwendung des MilKegG Nr 52 begegnen zu können, da der Beklagte, mit dem die Kläger seit langem persönlich bekannt waren und, der jahrelang ihr Buchprüfer gewesen war, politisch Verfolgter während des NS-Hegimes gewesen war.
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Der Beklagte zählte in der Zeit bis zur Währungsreform in Teilbeträgen 90*000 KM bei den beiden Gesellschaften ein* Die in dem Gesellechaftsvertrag vorgesehene Festlegung der Kapitaleinlagen erfolgte jedoch nichtj auch wurde der Beklagte .als Geschäftsführer der Gesellschaften nicht tätig.* Ebenfalls unterblieb seine Eintragung als Gesellschafter im Handelsregister.
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. Nach der Währungsreform kam es zwischen den Partei©' zu Verhandlungen über eine Aufgabe der Beteiligung des Beklagten an den beiden Gesellschaften sowie über die Höhe der ihm zu leistenden Abfindung« Am 23«. Februar 1949 schrie der Beklagte den Klägern, er habe ihnen am 31* Januar 1949
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erklärt, daß er mit RUclcwirkung ab 21« Juni 1948 kein Ein-' kommen mehr als offener Handel sgese 11 Schaft er aus den bei-J.; den Gesellschaften beziehen wolle, daß eine abschließende > Vereinbarung über die Höhe seiner Abfindung erst nach einer endgültigen Regelung des lastenausgleichs und der Einkommen Steuer zu dem 21« Juni 1948 erfolgen könne, und daß er vorschi ge, ihm zunächst monatliche Teilbeträge von 14«000 DU zu . überweisen. Diesem Vorschlag kamen die Kläger nach« Nachdei die ersten 3 Raten von insgesamt 42«000 DM bezahlt waren, > fragte der Beklagte mit Schreiben vom 22« Mai 1949 an. ob er mit Rücksicht auf seine anderweiten geschäftlichen Pläne damit rechnen könne, weitere 5 Raten zu erhalten* insgesamt würden sich dann die Auszahlungen auf 112.000 DM stellen« Hierbei nahm er in diesem Schreiben darauf Bezug* die Kläge hätten im Februar 1949 miteinander abgesprochen$ ihm als Abfindung 125.000 DM anzubieten* die erbetenen Raten würden sich daher auf weniger als 125«000 DM stellen. Die Kläger zahlten insgesamt 112.000 DM an den Beklagten.
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Die Kläger machen wegen dieser Zahlungen gegen den Beklagten Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung
 geltend und verlangen von ihm mit der Klage Rückzahlung
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eines Teilbetrages vön 20.000 DM. Sie haben ausgeführt, der Vertrag vom 24* Oktober 1945 sei als Scheinvertrag odef zu demindest als ein bewußter Verstoß gegen das MilRegG Nr 52^ nichtig. Nach seinem Inhalt sei der Vertrag zudem nur ein Vorvertrag, da es zu dem wirksamen Abschluß des beabsichtig-ten Gesellschaftsvertrages weiterer Vereinbarungen bedurft!
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habe, die nicht getroffen worden seien* Demzufolge seien die Zahlungen des Beklagten in Höhe von 90<>000 RM keine (resellschaftseinlage gewesen, sondern von diesem ohne recht liehen Grund gezahlt worden* Der Beklagte habe daher gegen die Gesellschafter nur einen im Verhältnis 10 : 1 umgestell ten Bereicherungsanapruch gehabt* Sie - die Kläger - hätten in Unkenntnis dieser Rechtslage ihre Abfindungszahlungen an den Beklagten entrichtet, so daß sie den überzahlten Betrag nunmehr nach §§ 812, 814 BGB vom Beklagten zurückverlangen könnten* Der Beklagte ist diesen Rechtsausführungen der Kläger in allen Punkten entgegengetreten*
Die Vorinstanzen haben die Klage äbgewiesen* Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klageanspruch weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet*
Bntscheidungsgründe:
I.) Das Berufungsgericht legt zunächst auf Grund tatsächlicher Erwägungen dar, daß der Vertrag vom 24* Oktober 1945 weder nach § 117 BGB noch nach Art V des MilRegG Nr 52 nichtig sei* Diese Darlegungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Das ist hinsichtlich des § 117 BGB nach den getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Pest-steiluhgen $ber die ernsthaften Vorstellungen der Parteien beim Abschluß dieses Vertrages ganz offensichtlich* Aber auch im Hinblick auf Art V des MilRegG Nr 52 bestehen insoweit keine Bedenken* Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die ,Parteien durch den Abschluß des Vertrages vom 24* Oktober 1945 nicht bewußt gegen das Verbot des MilRegG Nr 52 Verstößen oder dieses Gesetz umgehen wollten* Vielmehr sprächen die gesamten Umstände für das Gegenteil, daß nämlich die erforderliche Genehmigung der Militärregierung zu dem Vertrag habe nachgesucht werden sollen und auch nach-
gesucht worden wäre, falls sich dieses bei Aufrechterha der Beschlagnahme als notwendig erwiesen hätte« Gerade & Person des Beklagten, der zu dem Kreis der politisch Verfolg ten gehöre, habe auch die Erwartung gerechtfertigt, daß die erforderliche Genehmigung erteilt werden würde« Bi'e vision stellt diese Ausführungen zur rechtlichen KachprUi fung und hebt dabei hervor, daß das Berufungsgericht die gesamten Umstände in tatsächlicher Hinsicht nicht erschöpfend gewürdigt habe, Biese Bedenken der Revision si jedoch nicht begründet» Bas Berufungsgericht brauchte sic bei der Würdigung des Sachverhalts nicht mit jedem einzelnen Umstand tatsächlicher Art ausdrücklich auseinander setzen» Bie leitenden Erwägungen des Berufungsgerichts, die für die vorgenommene Würdigung maßgeblich waren, sind aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ersichtlich und tragen diese Würdigung in ausreichender Form# Auch in rechtlicher Hinsicht bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts keine Bedenken; diese entspricht vielmehr der jetzt allein geltenden Meinung über die Ausle des MilBegG Nr 52»
2«) Bes weiteren ist das Berufungsgericht der Ansi 'daß es sieb bei dem Vertrag vom 24- Oktober 1945 nicht einen Vorvertrag, sondern um einen Gesellschaftsvertrag )v handle, der seinem Inhalt nach unmittelbar die Aufnahme^ des Beklagten in die beiden Gesellschaften der Kläger zif Ziel gehabt und auch herbeigeführt habe» Biese Ausfühintfit gen werden von der Revision nicht mehr angegriffen» Sie-|. sind auch unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht;
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angeführten tatsächlichen Umstände aus Rechtsgründen ni$. vzu beanstanden«
3«) Schließlich legt das Berufungsgericht dar, daß
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Gesellscriaftsverhältnis zwischen den Parteien durch einfü
 Vereinbarung vom 31« Januar 1949 sein Ende gefunden habe und der Beklagte damit aus den beiden Gesellschaften wieder ausgeschieden sei. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei für sein Ausscheiden eine Einigung Uber die Höhe seines Abfindungsguthabens nicht Voraussetzung gewesen. Auch diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Bei dem einverständlichen Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer oHG ist es allein eine Frage der Vereinbarung zwischen den Beteiligtem ob das Ausscheiden erst nach Festsetzung des Abfindungsguthabens oder unbeschadet einer solchen Festsetzung sofort wirksam werden soll. Die Beteiligten haben insoweit völlig freie Hand. Welche dieser beiden Gestal-tvtngsmöglichkeiten im einzelnen Fall gewählt ist* ist eine Tatfrage, die unter Berücksichtigung der jeweils obwaltenden Umstände und der gegebenen Interessenverflechtung der Beteiligten zu beantworten ist, Dieser Rechtslage ist sich das Berufungsgericht bewußt gewesen« Die Auffassung des Berufungsgerichts ist daher für die Reyieionsinstanz bindend, weil sie auch im einzelnen eine fehlsame rechtliche Beurteilung nicht erkennen läßt.
4*) Soweit die Kläger an den Beklagten als Abfindung für sein* Ausscheiden aus den beiden Gesellschaften einen 'J| Betrag von etwa 92.000 DM gezahlt haben, können die Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts'* einen Rückforderungsanspruch unter dem rechtlichen Geaichts-\|| punkt der ungerechtfertigten Bereicherung nicht geltend machen, und zwar unabhängig davon, ob dem Beklagten im Zeit-: punkt seines Ausscheidens ein Abfindungsanspruch in dieser Höhe zugestanden hat oder nicht. Das Berufungsgericht hat « nämlich festgestellt, daß die Kläger dem Beklagten diesen Betrag unbeschadet einer etwaigen Rechtspflicht aus dem Gefühl des Dankes für seine Unterstützung im Herbst 1945 gezahlt hätten. Danach konnte sich der Beklagte, wie das Bern? fungsgericht zutreffend. ausführt, nach Treu und Glauben da**-.
auf verlassen, daß die Kläger diese Leistungen gegen sic*.;> gelten lassen wollten, einerlei wie auch immer der Schuld'^ grand ftir diese Leistungen beschaffen war. Denn es entspricht gefestigter Rechtsprechung (RGZ 144, 91 m w Nachwjj daß ei«. Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Be4* reicherung ausgeschlossen ist, wenn dem leistungsempfänger: durch das Verhalten des Leistenden erkennbar gemacht wird;, daß dieser die Leistung auch für den Kall bewirken wolle daß keine Verpflichtung dazu bestehe. Hierin kommt der ft allgemein geltende Grundsatz zu dem Ausdruck, daß es mit Troja* und Glauben unvereinbar ist, den Schuldner, der sich mit Rücksicht auf die vom Gläubiger selbst eingenommene Haiti längere Zeit in bestimmter Weise geschäftlich eingerichtet hat, nachträglich und unvermutet in seinen Berechnungen Maßnahmen zu stören, Wehn demgegenüber die Revision unter\ Berufung auf RGZ 154, 396 meint (vgl auch RGRK BGB § 814 Bern 2), daß ein Zweifel, wie das Verhalten des Leistenden* zu deuten wäre, zu Lasten des Beklagten gehe, so übersieht die Revision, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit ein Zweifel über die Tragweite des Verhaltens der Kläger und die Auslegung ihres Verhaltens gerade nicht besteht, also insoweit hier für eine Anwendung des in RGZ 154, 396 dargelegten Grundsatzes kein Raum ist« Da? ah ändern auch die weiteren Ausführungen der Revision in ^ diesem Zusammenhang nichts. Wenn sich diese auch gegen di tatsächlichen Feststellungen des*Berufungsgerichts Über d^ Auslegung des Verhaltens der Kläger richten, so geschieht^
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das doch nur mit tatsächlichen, nicht auch mit rechtliche^ Erwägungen, so daß diese Darlegungen der Revision für die Revisionsinstanz unbeachtlich sind. Es ist also unter Be-, rücksichtigung der tatsächlichen Feststellungen des Beru-: fungsgerichts ein RUckforderungsanspruch der Kläger gegeno den Beklagten nicht gegeben, soweit sie diesem einen Betr von etwa 92.000 DM gezahlt haben.
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5.) Soweit die Kläger dem Beklagten Uber den Betrag von etwa 92*000 DM hinaus weitere 20*000 DM oder mehr gezahlt haben, kommt es dagegen für die Präge, ob die Kläger einen RUekforderungsansprüch gegen den Beklagten haben, darauf an, wie hoch der Abfindungsanspruch des Beklagten bei seinem Ausscheiden aus den beiden Gesellschaften gewesen ist*
Die Höhe dieses Abfindungsanspruchs richtet sich danach welchen Wert das Gesellschaftsvermögen in dem Zeitpunkt gehabt hat, der im Innenverhältnis der Parteien fUr das Ausscheiden des Beklagten maßgeblich ist« Weiterhin ist fUr die Höhe dieses Anspruchs bedeutsam, wie hoch der Kapitalanteil des Beklagten in dem maßgeblichen Zeitpunkt gewesen ist und in welchem Verhältnis sein Kapitalanteil zu den Kapitalanteilen der beiden Kläger gestanden hat* Die zahlenmäßige Höhe des Abfindungsanspruchs ergibt sich dann in der Weise', daß der Wert des Gesellschaftsvermögens im Zeitpunkt des Eintritts des Beklagten in dem gleichen Verhältnis, in dem die Kapitalanteile der drei Gesellschafter zueinander stehen, aufgeteilt und die dem Kapitalanteil des Beklagten entsprechende Verhältniszahl vom Wert des Gesellschaftsvermögens als Höhe des Abfindungsanspruchs des Beklagten zugrunde gelegt wird, und daß eine etwaige Werterhöhung oder Wertminderung beim Gesellschaftsvermögen (einschließlich N ! der stillen Reserven und des good will des Unternehmens) während der Zugehörigkeit des Beklagten zu den Gesellschaften nach dem Gewinn- oder VerlustverteiluiigsSchlüssel anr- f teilig auch auf den Beklagten verteilt wird (RG JW 1936,
5118; DR 1941, 1301; Weipert RGRK HGB § 138 Bern 34; Hueck, ^ Das Recht der offenen Handelsgesellschaft 2, Aufl § 29 IX 5 ap«
a) Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß es zu einer kapitalmäßigen Beteiligung des Beklagten an den bei-
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den Gesellechaften nicht gekommen sei. Die Einzahlungen, die der Beklagte in Höhe von*90»000 HM geleistet habe, stellten keine Einlagen im Sinn einer gesellschaftsrechtlichen Kapitalbeteiligung dar, da weder der Umfang der v; Beklagten zu erbringenden Leistungen festgesetzt noch ein?;, Einigung Uber die Bewertung seiner Einzahlungen erzielt worden sei- Hach Beendigung des Ge seil schaft sverhältnisses,-könnten die fehlende Festsetzung sowie die fehlende Eini-? gung auch nicht mehr nachgeholt werden*
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Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind unrich tig* Ausgangspunkt bildet in diesem Zusammenhang die Tat-; sache, daß der Beklagte mit seinem Eintritt in die beiden
 Gesellschaften das Recht und unter Umständen auch die Pf lit
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hatte, Zahlungen als gesellschaftliche Einlagen zu erbring Von diesem Recht hat der Beklagte durch seine Einzahlungen in Höhe von 90*000 EM Gebrauch gemacht» Das ist auch von den beiden anderen Gesellschaftern anerkannt worden, da si die Zahlungen des Beklagten als gesellschaftliche Einlage angenommen und als solche in den Büchern der Gesellschaft ten verbucht haben. Damit war der Beklagte mit einem Kapi talanteil an den beiden Gesellschaften beteiligt*
b) Wie hoch sich dieser Kapitalanteil des Beklagten im Zeitpunkt seiner Einzahlungen stellte, hängt davon ab,-in welcher Weise die Gesellschafter diese RK-Zahlungen des Beklagten bewerteten oder nach ihren Vereinbarungen zu bewerten hatten. Diese Bewertung braucht sich nicht mi dem Hominalbetrag der geleisteten RM-Zahlungen zu decken. In dem gesetzlich zulässigen Rahmen (§ 138 BGB) haben difj-Gesellschafter bei der Bewertung* aller Einlagen völlig freie Hand; sie können sie im allseitigen Einverständnis bei Bareinlagen höher oder niedriger als den Nominalwert der Einlage, bei Sacheinlagen höher oder niedriger als de
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Bewertung nicht die Bedeutung, daß erst durch sie1 die als Einlage erbrachte und angenommene Leistung eines Gesellschafters zu einer gesellschaftsrechtlichen Einlage wird und daß erst sie eine Kapitalbeteiligung dieses Gesellschafters an dem gemeinsamen Vermögen herbeiführt«
Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien die BM-2»ahlungen des Beklagten nicht mit ihrem Nominalwert für die Festlegung seines Kapitalanteils zugrunde legen wollen« Denn bei den beiden Gesellschaften entsprachen die ausgewiesenen Kapitalanteile der Kläger nicht ihrem wahren Wert, vielmehr ergaben sich aus den Bilanzen der beiden Gesellschaften erhebliche Bücklagen, . so daß der Wert der Kapitalanteile der Kläger wesentlich über dem Nominalbetrag ihres Kapitalkontos lag* Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dieser Dmstand für die Parteien entscheidend, die Bewertung der Einlagen des Beklagten einer besonderen Vereinbarung durch die Gesellschafter vorzubehalten, um so den Wert seiner Leistungen in ein rechtes Verhältnis zu den vorhandenen Kapitalanteilen der Kläger zu rücken« Diese Auslegung der*Vereinbarung der Parteien über die Festlegung des Kapitalanteils des Beklagten, die in zutreffener Weise unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse in den beiden Gäsell-r
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schäften vorgenommen worden ist, ist für die Reviäionain-stanz bindend« Sie schließt demgemäß die Möglichkeit aus, die vom Beklagten geleisteten RM-Zahluhgen .mit ihrem Somi- || nalwert als ersten Hechnungsposten für .die Berechnung des i/1 Kapitalanteils des Beklagten zugrunde zu legen«
c) Im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgericht folgt „hieraus aber nicht, daß nunmehr für die Berechnung des Abfindungsguthabens des Beklagten jeder Anhaltspunkt fehleXf® da die Parteien eine Bewertung der Einzahlungen des Beklagrf-ten für die Festlegung seines Kapitalanteils nicht vorge- i';
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die Aufgabe des Gerichts, das über die Höhe des Abfindung guthabens zu entscheiden hat, die Bewertung der Einlagen unter Berücksichtigung der für die Parteien maßgeblichen j Bewertungsmaßstäbe selbst vorzunehmen« Bas* bedeutet im Hinblick auf die bisherigen Feststellungen des Berufungs-| gerichts, daß der wahre wirtschaftliche Wert der Kapital«! anteile der Kläger unter Berücksichtigung der Rücklagen und des good will des Unternehmens in dem Zeitpunkt, als der Beklagte seine RM-Zahlungen erbrachte, in RM-Währung zu ermitteln und dann in das entsprechende Verhältnis zu dem Nominalwert der RM-Zahlungen des Beklagten zu setzen] ist« Sollten, was freilich aus den bisherigen Feststellung gen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich ist, den Pari -teien beim Abschluß des Vertrages vom 24« Oktober 194? d noch weitere Bewertungsgesichtspunkte vorgeschwebt haben* so wären auch diese bei der nunmehr durch das Gericht vo?i
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zunehmenden Bewertung noch zu berücksichtigen«	M
d) Der so zu errechnende Kapitalanteil des Beklagte! im Zeitpunkt seiner RM-Einzahlungen bildet sodann den Au] gangspunkt für die weitere Feststellung, wie hoch diesem Kapitalanteil in dem für die Berechnung des Abfindungsaig Spruchs maßgeblichen Zeitpunkt gewesen ist« Für diese F^l Stellung ist die Entwicklung maßgebend, die der Kapital^ anteil des Beklagten unter Berücksichtigung der zugeschlj benen Gewinne und der stattgefundenen Entnahmen bis zu || maßgeblichen Zeitpunkt genommen hat«	J|
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den vorstehenden Ausfüllungen sodann weiter der Wert des Gesellsehaftsvermögens in dem hier entscheidenden Zeitpunkte Für diesen Wert kommt . ers nicht auf den in der Bilanz ausge-wiesenen Wert des Gesellschaftsväfmögens an* sondern auf den wirklichen Wert des lebenden tfcit'ernehmens einschließlich aller stillen Reserven und einschließlich des good will des Unternehmens, Denn die Parte±fn/haben für den Pall des Ausscheidens eines Gesellschaften* $&ine abweichenden Vereinbarungen über die Berechnung des Abfindungsguthabens ge- * troffen, so daß hier entgegen der* Auffassung der Revision insoweit der tatsächliche Wert des lelbüsi&en Unternehmens maßgeblich ist. Das folgt ohne weiteres daraus, daß der Be-
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klagte bi* zu seinem Ausscheiden an dem tatsächlichen Wert des lebenden Unternehmens beteiligt war und daß nunmehr sein
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, Anteil an dem gesamten Gesellschaftsvermögen den verbleibenden Gesellschaftern zugewachsen ist * Daher ist es in die-
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ser'Sinsicht auch ohne Bedeutung,, ob der Beklagte an der /Schaffung oder der Erhaltung der stillen Reserven und des good will des Unternehmens durch tätige Mitarbeit oder auf sonstige Weise beteiligt war. Es kann demgemäß auch nicht auf die Rügen der Revision, die sich gegen dahingehende v Feststellungen des^Berufungsgerichts richten, ankommen, ||
Bei der Feststellung des Wertes des Gesell schaf tsver-r mögens ist nach § 738 Abs 2 BGB eine Schätzung möglich, Die- ^ se muß jedoch nach objektiven Gesichtspunkten erfolgen und bedarf stets konkreter Unterlagen, so daß im allgemeinen hierbei in jedem Fall ein Sachverständigengutachten erf or- ^ 2; derlich ist. Soweit dieser Wert eine Änderung gegenüber dej| Wert de^/Gesellschaftsvermögens in dem Zeitpunkt, als der. Belclagt& in die"Belden Gesellschaften eintrat, erfahren hatäl handelt es sich"4abei in Wirklichkeit um einen Gewinn oder,v 05 um einen Verlust'- >:>' Da dieser auf die Gesellschafter
 liaoh de^^Öhe .ihyer Kapitalanteile, sondern nach dem Gewinn*^

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oder Verlustverteilungsschlüssel umzulegen ist* muß dieses auch hei der Berechnung des Abfindungsanspruchs des Beklag ten geschehen« Daraus folgt, daß sich das Abfindungsgut-haben des Beklagten danach so errechnet, daß der Wert dee Gesellschaftsvermögens beim Eintritt des Beklagten indie Gesellschaften im Verhältnis der festgestellten Kapitalan-. teile der Gesellschafter aufgeteilt und die dem Kapitalanteil des Beklagten entsprechende Verhältnisziffer um den Betrag vermehrt oder vermindert wird, der bei einer Werterhöhung oder Wertminderung des Gesellschaftsvermögens als Gewinn oder als Verlust nach dem Gewinn- oder VerlustverteilungsschlUssel auf den Beklagten entfällt«
6«) Das Berufungsgericht hat diese für die Bestimmung des Abfindungsanspruchs maßgeblichen Grundsätze verkannt,.. Insbesondere.durfte es nicht im Wege freier Schätzung die Höhe dieses Anspruchs bestimmen, da die Vorschrift des § t Abs 2 BGB hierfür keine Handhabe bietet. Auch ist es recht lieh nicht möglich, in diesem Zusammenhang das Angebot der Kläger in ihrem Schreiben vom 20, Oktober 1949 auf Zahlung einer Gesamtabfindung in Höhe von 125,000 DM heranzuziehea Denn dieses Angebot haben, die Kläger ausdrücklich davon al>-hängig gemacht, daß auf der genannten Basis bis zu dem 5* vember 1949 eine endgültige Vereinbarung zustande komme,v Unstreitig hat der Beklagte jedoch dieses Angebot nicht $$ genommen; er vertritt vielmehr noch heute den Standpunkte daß seih Abfindungsanspruch noch erheblich höher liege, kann daher für die Entscheidung über den Klaganspruch vo; den Feststellungen des Berufungsgerichts über‘die Höhe d Abfindungsanspruchs des Beklagten nicht ausgegangen werd
 Entgegen der Ansicht der Revisionsbeantwortung ist aber auch nicht möglich, unter Berücksichtigung der für Bestimmung des Abfindungsänspruchs maßgeblichen Grundsät,
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schon jetzt und ohne weitere Feststellungen zu dem Ex'gebnis zu gelangen, daß dieser Anspruch mindestens in Höhe der von den Klägern gezahlten Beträge besteht,, Denn die Höhe dieses Anspruchs ist von so vielen bisher unbestimmten Größen abhängig, daß sich darüber mit der erforderlichen Gewißheit vorerst nichts Endgültiges sagen läßt. Es muß daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekverwiesen werden, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können»
7=) In. der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch noch eine Feststellung darüber zu treffen haben, welcher Zeitpunkt für die Berechnung des Abfindungsanspruchs des Beklagten nach den getroffenen Vereinbarungen maßgeblich ist* Es ist insoweit noch unklar, ob hierfür der letzte Augenblick der alten RM-Währung oder der Zeitpunkt des Inkrafttretens der BM-Währung in Betracht kommt. Für die Berechnung des Abfindungsanspruchs kann das von wesentlicher Bedeutung sein, da im ersten Fall weder die Währungsgewinne noch die Währungsverluste, im zweiten Fall dagegen beide zugunsten und zu lasten des Beklagten zu berücksichtigen wären» Im ersten Fall würde nämlich die RM-Schlußbilanz, allerdings unter Auflösung der stillen Reserven und unter Berücksichtigung des good will, im zwei ten Fall in der gleichen Weise die BM-Eröffnungsbilanz als Ausgangspunkt für die aufzustellende Abschichtungsbilanz heranzuziehen sein» Bei der Feststellung, welcher dieser beiden Zeitpunkte für die Berechnung des Abfindungsguthabe in Betracht kommt, wird das Berufungsgericht von den Vorstellungen der Parteien, insbesondere von der Vorstellung des Beklagten auszugehen haben, wie sie für die getroffene Vereinbarung Uber den entscheidenden Zeitpunkt maßgeblich
 gewesen waren» Wenn dabei auch die Vorstellung des Beklag-*
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ten, auf diese Weise eine Heranziehung zu der damals erwart] teten Soforthilfe vermeiden zu können, von Bedeutung gewes« sein sollte, so ist es insoweit ohne Belang, daß er das durch die Vereinbarung eines zurückliegenden Zeitpunktes für sein Ausscheiden freilich nicht erreichen konnte* Penn eine solche Vereinbarung erlangt nur im Verhältnis zwischen| den Parteien, al30 nur schuldrechtlich rückwirkende Kraft, ändert aber nichts an der Tatsache, daß der Beklagte bis zu dem Abschluß der Vereinbarung vom 31* Januar 1949 Gesellschafter und damit auch Träger des Gesellschaftsvermögens geblieben war«. Dieser Umstand berührt jedoch nicht die Tat-| sache, daß gleichwohl eine solche Vorstellung für die Auslegung der Vereinbarung von Bedeutung ist*
8*) Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht vorzubehalten, da eine abschließende Entscheidung zur Sache noch nicht möglich ist*
Dr« Selowsky	Dr* Delbrück	Drw Bischer
 Dr„ Kuhn	Dr,	Winkelmann