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BGH · II ZR 226/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 226/85

Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend. April 1975 kam zwischen dem Kläger und der PflHB Corporation mit Sitz in TflHHB/IflB ein Arbeits- Alle Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag und über die Auslegung dieses Vertrages werden nach iranischem Recht und nach iranischem Gesetz zwischen den beiden Parteien entschieden....Der Kläger trat seine Arbeit an. Der Kläger behauptet, die PSB Corporation habe seine Arbeit nicht mehr angenommen und verlangt aufgrund der Nr. 15 des Vertrages von dem Beklagten für die Zeit vom 22. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil für den Zeitraum ab Mitte Februar 1979 bis zu dem Vertragsende in Höhe von 263.862,62 DM nebst Zinsen zurückgewiesen . Aufgrund der Darlegungen des Sachverständigen ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die von dem Beklagten in Nr. 15 des Vertrages eingegangene Verpflichtung nach iranischem Recht akzessorisch ist, also nur ein-tritt, wenn und soweit die PflIHi Corporation dem Kläger zu dem Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist. Den Einwand des Beklagten, dieser Vertrag sei vorwiegend auf die Produktion alkoholischer Getränke gerichtet gewesen und damit nach den seit der iranischen Revolution geltenden Prinzipien gesetzwidrig, hat das Berufungsgericht als unbehelflich gewertet, da er jedenfalls bei Vertragsschluß gültig gewesen sei und die Produktion ab 1978 weitgehend auf alkoholfreie Getränke umgestellt worden sei. Zugunsten der Revision ist davon auszugehen, daß ein auf den Einsatz bei der Produktion von alkoholischen Getränken gerichteter Vertrag nach den jetzt im Iran geltenden islamischen Rechtsprinzipien (in Verbindung mit Art. 190 Nr. 4 des iranischen ZGB) nichtig ist. Daraus folgt jedoch nicht, daß der Dienstvertrag auch insoweit nichtig wäre, als er sich auf die Herstellung alkoholfreier Getränke bezieht. Hierzu hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Produktion der PflHHfr Corporation bereits vor der iranischen Revolution weitgehend auf alkoholfreie Getränke umgestellt worden war. 2. Entgegen der Meinung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, ein Ergänzungsgutachten über den Inhalt des § 723 des iranischen ZGB und zu weiteren Zweifelsfragen zu erholen. a) Das Berufungsgericht hält es für unstreitig, daß die PflB Corporation seit dem 21. November 1978 die Dienste des Klägers nicht mehr angenommen habe. Der Kläger hat demgegenüber behauptet, seine Leistungen seien ab Januar 1979 von der PflHi Corporation nicht mehr in dem bb) Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Nicht erfüllung durch die PflHI Corporation beruhe nicht auf einer "äußeren Ursache", für die sie nicht verantwortlich sei, ist durch das Sachverständigengutachten nicht gedeckt Im Rahmen der Erörterung der "höheren Gewalt" nach iranischem Recht führt der Sachverständige aus: Gab der staatliche Kommissar der Tätigkeit des Klägers von sich aus einen anderen Inhalt als im Vertrag ausbedungen, ohne unmittelbar aufgrund behördlicher Weisung zu handeln, ist darin ebenfalls kein unabwendbares äußeres Ereignis zu sehen, weil sein Handeln dann in der Betriebssphäre der Gesellschaft wurzelt." Daraus folgt, daß "höhere Gewalt" vorlag, wenn der Kommissar auf behördliche Weisung hin die Weiterbeschäftigung des Klägers abgelehnt haben sollte. Hierzu hat das Berufungsgericht nicht Stellung genommen, obwohl der Beklagte in der Berufungsbegründung vorgetragen und unter Beweis gestellt hatte, jedenfalls vom 28. b) Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Vertrag sei nicht einvernehmlich aufgelöst worden, beruht ebenfalls auf einem Verfahrensfehler. Insoweit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Behauptung des Beklagten, dem Kläger sei von den Revolutionären zu dem 21. Der Beklagte beruft sich insoweit auf das Schreiben des Klägers vom 10. Das Berufungsgericht hat hierzu lediglich den Kläger vernommen, der erklärt hat, die Unterschrift sehe zwar wie seine aus, stamme aber nicht von ihm. c) Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht dem unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten, der Kläger habe auf Gehaltsanpassungen nach Nr. 6 des Vertrages verzichtet, nicht nachgegangen ist.

Zitierte Normen: § 23 ZPO § 190 DDRZGB § 565 ZPO
vertragenCorporationBerufungsgerichtiranischRechtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM	NAMEN DES VOLKES
II ZR 226/85	URTEIL verkündet am: 1. Dezember 1986 Hüll, J usti zoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
 Hossein VBHMI	■B, FflHBstra^e V' mbbbi®, Beklagter und Revisonskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
Dr. Dr. Werner	gegen BiHHB, Am HflBBHBJB, BiflB/RflM/
	Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	^■■■■1	und
WI
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1986 durch den Vor-sitenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Bundschuh, Brandes, Dr. Hesselberger und Röhricht
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kgsten des Revisionsverfahrens, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend.
Am 28. April 1975 kam zwischen dem Kläger und der PflHB Corporation mit Sitz in TflHHB/IflB ein Arbeits-
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vertrag zustande. Geschäftsführender Direktor der P^m Corporation war damals der Beklagte. Die Gesellschaft produzierte Getränke, damals vor allem alkoholische. Der Vertrag lautet auszugsweise:
1.	Der Arbeitgeber stellt Herrn Dr. als Geschäftsführer (Managing Direktor) der PtflHI CORPORATION mit Wirkung vom 15. Juli 1975 für die Dauer von 5 Jahren unter folgenden Bedingungen ein:
6. Das monatliche Gehalt des Arbeitnehmers
	beträgt netto DM 11.250,— im ersten Jahr. In den Folgejahren erhöht sich das Gehalt um die von der iranischen Zentralbank bekanntgegebenen Teuerungsraten. Der Arbeitgeber übernimmt alle Steuern....
15.	Der geschäftsführende Direktor Herr Hossein verpflichtet sich persönlich zur Einhaltung dieses Vertrages.
17.	Alle Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag und über die Auslegung dieses Vertrages werden nach iranischem Recht und nach iranischem Gesetz zwischen den beiden Parteien entschieden....
Der Kläger trat seine Arbeit an. Die politischen Verhältnisse im Iran seit dem Jahre 1978 wirkten sich auch auf
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die	Corporation	und	den	Beklagten aus. Dieser zählte
 zu den Verfolgten des neuen Regimes. Er verließ am 18. Januar 1979 zusammen mit seiner Familie den Iran. Seine Familie ließ sich in München nieder.
Der Kläger behauptet, die PSB Corporation habe seine Arbeit nicht mehr angenommen und verlangt aufgrund der Nr. 15 des Vertrages von dem Beklagten für die Zeit vom 22. Januar 1979 bis zu dem Vertragsende am 15. Juli 1980 315.049,19 DM (= 17 3/4 Monatsgehälter in Höhe von 17.749,25 DM).
Das Landgericht hat ein rechtsvergleichendes Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. dB|B erholt und diesen angehört. Es hat der Klage in Höhe von 286.049,19 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil für den Zeitraum ab Mitte Februar 1979 bis zu dem Vertragsende in Höhe von 263.862,62 DM nebst Zinsen zurückgewiesen .
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheiduncrsaründe
 Die Revision führt zur Zurückverweisung.
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I.	Die in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (vgl. BGHZ 84, 17, 18 m. w. N.) haben die Instanzgerichte zu Recht bejaht. Sie ergibt sich aus § 23 ZPO. Der Beklagte bestreitet, seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik zu haben. Er ist jedoch Eigentümer einer Wohnung in München. Da die internationale Zuständigkeit grundsätzlich den Regeln über die örtliche .Zuständigkeit folgt (vgl. BGHZ 80, 1, 3) steht damit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte fest. Nr. 17 des Vertrages vom 28. April 1975 ändert hieran nichts, weil dort zwar vereinbart worden ist, daß iranisches Recht gelten, nicht aber, daß die ausschließliche Zuständigkeit der iranischen Gerichte gegeben sein soll.
II.	Aufgrund der Darlegungen des Sachverständigen ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die von dem Beklagten in Nr. 15 des Vertrages eingegangene Verpflichtung nach iranischem Recht akzessorisch ist, also nur ein-tritt, wenn und soweit die PflIHi Corporation dem Kläger zu dem Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist.
1. Diese Verpflichtung der PMB Corporation entfällt entgegen der Meinung der Revision nicht schon wegen Nichtigkeit des Vertrages vom 28. April 1975.
Den Einwand des Beklagten, dieser Vertrag sei vorwiegend auf die Produktion alkoholischer Getränke gerichtet gewesen und damit nach den seit der iranischen Revolution
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geltenden Prinzipien gesetzwidrig, hat das Berufungsgericht als unbehelflich gewertet, da er jedenfalls bei Vertragsschluß gültig gewesen sei und die Produktion ab 1978 weitgehend auf alkoholfreie Getränke umgestellt worden sei. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
Zugunsten der Revision ist davon auszugehen, daß ein auf den Einsatz bei der Produktion von alkoholischen Getränken gerichteter Vertrag nach den jetzt im Iran geltenden islamischen Rechtsprinzipien (in Verbindung mit Art. 190 Nr. 4 des iranischen ZGB) nichtig ist. Daraus folgt jedoch nicht, daß der Dienstvertrag auch insoweit nichtig wäre, als er sich auf die Herstellung alkoholfreier Getränke bezieht. Vielmehr ist dieser Vertrag insoweit weiterhin gültig. Hierzu hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Produktion der PflHHfr Corporation bereits vor der iranischen Revolution weitgehend auf alkoholfreie Getränke umgestellt worden war.
2.	Entgegen der Meinung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, ein Ergänzungsgutachten über den Inhalt des § 723 des iranischen ZGB und zu weiteren Zweifelsfragen zu erholen. Es liegt regelmäßig im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, wie er sich Kenntnis von dem Inhalt des ausländischen Rechts verschafft; hält sich der Tatrichter im Rahmen dieses Ermessens, so ist seine Entscheidung der Revision entzogen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Mai 1984 - III ZR 206/82, NJW 1984, 2763, 2764 m. w. N.). Bedient sich der Tatrichter - wie hier - der
 Sachkunde eines anerkannten Fachmannes, so liegt eine Ermessensüberschreitung nicht vor. ■
3.	Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie verschiedene Feststellungen des Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen angreift.
a)	Das Berufungsgericht hält es für unstreitig, daß die PflB Corporation seit dem 21. November 1978 die Dienste des Klägers nicht mehr angenommen habe. Dadurch sei sie in Annahmeverzug geraten. Nach iranischem Recht werde ihr Verschulden vermutet. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß die Nichterfüllung auf einer "äußeren Ursache" beruhe, für die die PflB Corporation nicht verantwortlich sei. Sie sei daher zu dem Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.
aa) Es ist keineswegs unstreitig, daß die PMHB Corporation die Dienste des Klägers ab 21. November 1978 nicht mehr angenommen habe. Deshalb ist die Feststellung des Berufungsgerichts, von diesem Zeitpunkt an läge Annahmeverzug vor, Verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
Der Beklagte hat mehrmals unter Beweisantritt vorgetragen, der Kläger habe seinerseits seine Dienste der PflHB Corporation nicht mehr ernsthaft angeboten. Der Kläger hat demgegenüber behauptet, seine Leistungen seien ab Januar 1979 von der PflHi Corporation nicht mehr in dem
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gewohnten Umfang angenommen worden; man habe ihn kaltgestellt. Unstreitig ist allerdings, daß der Kläger ab dem 21. November 1978 kein Gehalt mehr erhalten hat. Ob dieser Umstand aber allein nach iranischem Recht ausreicht, um einen Annahmeverzug zu begründen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
bb) Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Nicht erfüllung durch die PflHI Corporation beruhe nicht auf einer "äußeren Ursache", für die sie nicht verantwortlich sei, ist durch das Sachverständigengutachten nicht gedeckt Im Rahmen der Erörterung der "höheren Gewalt" nach iranischem Recht führt der Sachverständige aus:
"Zwar können auch hoheitliche Handlungen force majeure bedeuten, aber die Unmöglichkeit der Leistung muß die unmittelbare und zwangsläufige Folge des behördlichen Eingreifens sein. ...Handelte ... der staatliche Kommissar etwa als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft, muß die Fa. Pakdis sich sein Handeln ohnehin zurechnen lassen.
Gab der staatliche Kommissar der Tätigkeit des Klägers von sich aus einen anderen Inhalt als im Vertrag ausbedungen, ohne unmittelbar aufgrund behördlicher Weisung zu handeln, ist darin ebenfalls kein unabwendbares äußeres Ereignis zu sehen, weil sein Handeln dann in der Betriebssphäre der Gesellschaft wurzelt."
Daraus folgt, daß "höhere Gewalt" vorlag, wenn der Kommissar auf behördliche Weisung hin die Weiterbeschäftigung des Klägers abgelehnt haben sollte. Hierzu hat das Berufungsgericht nicht Stellung genommen, obwohl der Beklagte in der Berufungsbegründung vorgetragen und unter Beweis gestellt hatte, jedenfalls vom 28. Februar 1979 an
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hätten keinerlei Maßnahmen mehr ohne Zustimmung "der revolutionären Behörden" getroffen werden können; diese hätten gefordert, den Vertrag mit dem Kläger zu lösen. Allerdings ergibt sich aus dem von dem Beklagten vorgelegten Privatgutachten (GA II hinter 178 b), daß sich nach iranischem Recht nur der Schuldner, der sich nicht in Verzug befindet, auf höhere Gewalt berufen kann.
b)	Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Vertrag sei nicht einvernehmlich aufgelöst worden, beruht ebenfalls auf einem Verfahrensfehler.
aa) Dabei kann es dahinstehen, ob der Vertrag nach iranischem Recht wirksam hätte gekündigt werden können. Insoweit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Behauptung des Beklagten, dem Kläger sei von den Revolutionären zu dem 21. Juni 1979 gekündigt worden, auf einer bloßen Vermutung beruht. Der Beklagte beruft sich insoweit auf das Schreiben des Klägers vom 10. April 1979; hieraus ergebe sich zwingend der Schluß, daß zu dem 21. Juni 1979 gekündigt worden sei. Das in dem Schreiben vom 10. April 1979 angeblich genannte Vertragsende 21. Juni 1979 ist jedoch auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Damit ist der Argumentation des Beklagten die Grundlage entzogen.
bb) Das Berufungsgericht hält es nicht für erwiesen, daß dem Kläger das Kündigungsschreiben vom 24. Januar 1980 zugegangen sei und daß er es unterschrieben habe; deshalb fehle auch der Beweis für eine einvernehmliche Vertragsauflösung .
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Das Berufungsgericht hat hierzu lediglich den Kläger vernommen, der erklärt hat, die Unterschrift sehe zwar wie seine aus, stamme aber nicht von ihm. Das beantragte Sachverständigengutachten hat es jedoch nicht erholt. Es legt auch nicht dar, weshalb ein Sachverständigengutachten nicht erforderlich gewesen sein sollte, obwohl sich die Notwendigkeit, ein solches Gutachten zu erheben, geradezu auf-drängen mußte.
c)	Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht dem unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten, der Kläger habe auf Gehaltsanpassungen nach Nr. 6 des Vertrages verzichtet, nicht nachgegangen ist. Seine Ausführungen zur Höhe des Schadensersatzes lassen jede Auseinandersetzung mit diesem Sachvortrag vermissen.
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4.	Nach alledem kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden. Damit die Parteien Gelegenheit erhalten, zu den aufgeworfenen Fragen ergänzend Stellung zu nehmen, und das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen treffen kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache in Anwendung des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen.
Dr. Kellermann Richter am Bundesge-	Brandes
 richtshof Bundschuh ist wegen Urlaub an der Unterschrift verhindert.
Dr. Kellermann Dr. Hesselberger	Röhricht