Juli 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Kellermann, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 14. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 93 des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 1980 wies das Verrechnungskonto der Klägerin bei der Beklagten zu 2 ein Guthaben von 784.304,71 DM und bei der Beklagten zu 3 einen Negativsaldo von 467.903,08 DM aus. Die Klägerin hat mit der Klage, soweit es in der Revisionsinstanz noch interessiert, beantragt, die Beklagte zu 2 zu verurteilen, den Gewinnanteil 1981 in Höhe von 201.892,34 DM abzüglich ihrer Entnahmen in Höhe von 14.831,24 DM sowie einen Teilbetrag von 50.000 DM aus dem zu dem 31. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klageforderung in Höhe von 187.061,10 DM durch den Gewinnanteil für 1981 bei der Beklagten zu 2 gedeckt ist (201.892,34 DM Gewinn abzüglich der Entnahmen von 14.831,24 DM). Auch mit Rücksicht auf ihre Mitgesellschafter könne die Klägerin kein höheres Guthaben beanspruchen, als sich aus der Saldierung der beiden Verrechnungskonten ergebe. daß das Berufungsgericht bei der Berechnung des Guthabens der Klägerin den unstreitig auf die Klägerin entfallenden Verlustanteil bei der Beklagten zu 3 für 1981 in Höhe von 373.714,09 DM nicht berücksichtigt hat. 1. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Beklagten zu 2 und 3 im Verhältnis der Gesellschafter untereinander - jedenfalls soweit es um die Entnahmeberechtigung geht - als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Diese Beurteilung findet ihre Rechtfertigung darin, daß es sich um Familiengesellschaften mit identischen Beteiligungen handelt, bei denen die Entnahmen der einzelnen Gesellschafter unabhängig von dem jeweils erzielten Gewinn je nach der Liquiditätslage der beiden Gesellschaften aufgeteilt worden sind. Daraus folgt für das hier in Frage stehende Geschäftsjahr 1981, daß dem einzelnen Kommanditisten ein Anspruch auf Auszahlung des - ausschüttungsfähigen - Gewinnantei1s bei der Beklagten zu 2 dann nicht zusteht, wenn und soweit dieser durch den Verlustanteil aufgewogen wird, den er im Rahmen der Beteiligung an der Beklagten zu 3 zu tragen hat. Dezember 1980 kein Entnahmeanspruch, wenn und soweit das Guthaben auf dem Verrechnungskonto bei einer der beiden Gesellschaften durch einen Negativsaldo bei der anderen Gesellschaft ausgeglichen wird. Aus diesem Grunde kann auch die Klägerin den auf sie entfallenden Gewinn der Beklagten zu 2 nicht entnehmen, soweit diesem von ihr zu tragende Verluste der Beklagten zu 3 entgegenstehen oder eine Saldierung ihrer Verrechnungskonten bei der Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 zu keinem ausschüttungsfähigen Guthaben führt. Xj Nach den rechtsfehlerfreien - und von der Revisionserwiderung nicht beanstandeten - Feststellungen des Berufungsgerichts bedeutet dies, daß die Klägerin weder aus dem zu dem 31. Dezember 1980 stand zwar dem Guthaben der Klägerin auf dem Verrechnungskonto der Beklagten zu 2 von 784.304,71 DM nur ein Negativsaldo bei der Beklagten zu 3 Der sich daraus zugunsten der Klägerin ergebende Saldo von 316.401,63 DM vermindert sich jedoch um den Betrag, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als nicht ausschüttungsfähig anzusehen ist (221.625,62 DM), sowie um den Betrag, den die Klägerin im Jahre 1981 bei der Beklagten zu 3 entnommen hat (148.878,71 DM). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann aus dem Umstand, daß die Verluste bei der Beklagten zu 3 auf dem Kapitalkonto zu verbuchen sind und dort auch verbucht wurden, nicht entnommen werden, daß sie bei der Feststellung des an die Kommanditisten auszuschüttenden Gewinnes der Beklagten zu 2 nicht berücksichtigt werden dürfen. Das aber ist eine notwendige Folgerung daraus, daß die Gesellschafter in der Vergangenheit die beiden Gesellschaften hinsichtlich der Entnahmen als Einheit behandelt haben. Die Auffassung der Klägerin würde dazu führen, daß sie im Vergleich zu ihren Mitkommanditisten in nicht gerechtfertigter Weise bevorzugt würde, weil ihre Entnahmen in der Vergangenheit zufällig bei der Beklagten zu 3 verbucht worden sind. Dezember 1980 ausgewiesene Guthaben aufgezehrt ist und der auf die Klägerin entfallende Gewinnanteil 1981 bei der Beklagten zu 2 mit Rücksicht auf den gleichzeitig entstandenen Verlust der Beklagten zu 3 nicht entnommen werden kann, erweist sich der Zahlungsanspruch der Klägerin als unbegründet.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAHEN DES VOLKES II ZR 226/84 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 1. Juli 1985 Spengler, Justizangestellte als U rknndsbeamter der Geschäftsstelle 1. 2. Kommanditgesellschaft D( pharmazeutische Präparate 3. Kommanditgesellschaft B| Gesellschaft für & S^HB' & Co. KG, zu 2 und 3 vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Hermann S( Bl Ring 19, Beklagte und Revisionsklägerinnen, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr.j und Dr. gegen Chemotechnikerin Gabriele Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Kellermann, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juli 1984 aufgehoben, soweit die Beklagte zu 2 verurteilt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 93 des Landgerichts Berlin vom 21. April 1983 wird, soweit es sich auf die Beklagte zu 2 bezieht, in vollem Umfange zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wird - unter deren Aufrechterhaltung im übrigen -dahin geändert, daß die Kostentragungspflicht der Beklagten zu 2 entfällt und die Klägerin weitere 28 % der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie in vollem Umfange die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen hat. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Klägerin trägt die Gerichtskosten mit Ausnahme eines Kostenanteils von 78,50 DM, die der Beklagten zu 3 auferlegt werden. Sie trägt ferner die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 13/15 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Beklagte zu 3 trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und 2/15 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Klägerin ist in gleicher Weise wie ihre beiden Schwestern mit Einlagen von jeweils 100.000 DM Kommanditistin der Beklagten zu 2 und 3; am Gewinn und Verlust ist sie mit 15 % beteiligt. Persönlich haftender Gesellschafter ist ihr Bruder. Die Gesellschaftsverträge der beiden Gesellschaften in der Fassung vom 29. März 1971 bestimmen (§ 7a bzw. § 10) : Entnahmen der Kommanditisten sind hinsichtlich der auf ihre Beteiligung entfallenden persönlichen Steuern unbeschränkt zulässig. Weitere Entnahmen bedürfen der Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters. Für die Zeit vom 1. Juli 1971 bis zu dem 31. Dezember 1975 werden Gewinnanteile der Kommanditisten nicht ausgezahlt, sondern einem Reservefonds zur Stärkung der Liquidität des Unternehmens zugeführt. Für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis zu dem 31. Dezember 1980 werden 50 % der nach Steuerabzug verbliebenen Gewinnanteile ausgeschüttet, soweit es die Liquidität der Gesellschaft erlaubt. Zum 31. Dezember 1980 wies das Verrechnungskonto der Klägerin bei der Beklagten zu 2 ein Guthaben von 784.304,71 DM und bei der Beklagten zu 3 einen Negativsaldo von 467.903,08 DM aus. Im Jahre 1981 mußte die Beklagte zu 3, die bis dahin ebenso wie die Beklagte zu 2 laufend Gewinne erwirtschaftet hatte, aufgrund einer Anordnung des Bundesgesundheitsamtes das umsatzstärkste Produkt "Frauengold" aus dem Markte nehmen, so daß zu dem 31. Dezember 1981 ein Verlust von rund 2,5 Mio DM entstand, von dem auf die Klägerin ein Betrag von 373.714,09 DM entfiel. Die Beklagte zu 2 dagegen erwirtschaftete wiederum 4 einen Gewinn von rund 1,3 Mio DM; der auf die Klägerin entfallende Anteil von 201.892,34 DM wurde ihrem Verrechnungskonto gutgeschrieben. Die Klägerin hat mit der Klage, soweit es in der Revisionsinstanz noch interessiert, beantragt, die Beklagte zu 2 zu verurteilen, den Gewinnanteil 1981 in Höhe von 201.892,34 DM abzüglich ihrer Entnahmen in Höhe von 14.831,24 DM sowie einen Teilbetrag von 50.000 DM aus dem zu dem 31. Dezember 1980 auf ihrem Verrechnungskonto ausgewiesenen Guthaben zu zahlen. Das Landgericht hat insoweit die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 132.958,40 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte zu 2 die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klageforderung in Höhe von 187.061,10 DM durch den Gewinnanteil für 1981 bei der Beklagten zu 2 gedeckt ist (201.892,34 DM Gewinn abzüglich der Entnahmen von 14.831,24 DM). Die Klägerin müsse jedoch eine Beschränkung ihres Auszahlungsanspruchs gegen die Beklagte zu 2 mit Rücksicht auf die gesellschaftliche Treuepflicht und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) hinnehmen. Das Guthaben bei der Beklagten zu 2 sei nur deshalb entstanden, weil sie ihre Entnahmen seit 1975 überwiegend bei der Beklagten zu 3 getätigt habe, obwohl die dort erzielten Gewinne die Entnahmen nicht hätten decken können. Die Gesellschafter hätten diesen Weg einverständlich beschritten, um die Finanzkonten der Beklagten zu 2 zu entlasten. Angesichts der völligen personellen und beteiligungsmäßigen Identität beider Gesellschaften habe die infolge der Entnahmepraxis eingetretene unterschiedliche Entwicklung der Verrechnungskonten der einzelnen Gesellschafter im Ergebnis keine Rolle spielen sollen. Auch mit Rücksicht auf ihre Mitgesellschafter könne die Klägerin kein höheres Guthaben beanspruchen, als sich aus der Saldierung der beiden Verrechnungskonten ergebe. Demgemäß nimmt das Berufungsgericht eine Saldierung der beiden Verrechnungskonten vor und kommt per 31. Dezember 1981 zu einem Guthaben der Kläcrerin von 354.584,02 DM (Guthaben bei der Beklagten zu 2 von 971.365,81 DM, Negativsaldo bei der Beklagten zu 3 von 616.781,79 DM). Diesen Betrag mindert es um 221.625,62 DM; es entnimmt den Gesellschaftsverträgen, daß an die Kommanditisten und damit an die Klägerin von den für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1980 nach Steuerabzug verbliebenen Gewinnanteilen nur 50 % ausgeschüttet werden dürfen. Bei einem Nettogewinn von 443.251,25 DM (Bruttogewinnanteilen der Klägerin von 809.703,09 DM stehen steuerliche Entnahmen von 366.451,84 DM gegenüber) errechnet es dementsprechend einen Minderungsbetrag von 221.625,62 DM, der dann zu dem zugesprochenen Betrag von 132.958,40 DM führt. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Revision rügt zu Recht, 6 daß das Berufungsgericht bei der Berechnung des Guthabens der Klägerin den unstreitig auf die Klägerin entfallenden Verlustanteil bei der Beklagten zu 3 für 1981 in Höhe von 373.714,09 DM nicht berücksichtigt hat. 1. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Beklagten zu 2 und 3 im Verhältnis der Gesellschafter untereinander - jedenfalls soweit es um die Entnahmeberechtigung geht - als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Diese Beurteilung findet ihre Rechtfertigung darin, daß es sich um Familiengesellschaften mit identischen Beteiligungen handelt, bei denen die Entnahmen der einzelnen Gesellschafter unabhängig von dem jeweils erzielten Gewinn je nach der Liquiditätslage der beiden Gesellschaften aufgeteilt worden sind. Das hatte die zufällige Folge, daß die Entnahmen der Klägerin weitgehend auf die Beklagte zu 2, die der Mitgesellschafterin Hd|^ aber im wesentlichen auf die Beklagte zu 3 entfielen. Daraus folgt für das hier in Frage stehende Geschäftsjahr 1981, daß dem einzelnen Kommanditisten ein Anspruch auf Auszahlung des - ausschüttungsfähigen - Gewinnantei1s bei der Beklagten zu 2 dann nicht zusteht, wenn und soweit dieser durch den Verlustanteil aufgewogen wird, den er im Rahmen der Beteiligung an der Beklagten zu 3 zu tragen hat. Demgemäß besteht auch zu dem 31. Dezember 1980 kein Entnahmeanspruch, wenn und soweit das Guthaben auf dem Verrechnungskonto bei einer der beiden Gesellschaften durch einen Negativsaldo bei der anderen Gesellschaft ausgeglichen wird. Aus diesem Grunde kann auch die Klägerin den auf sie entfallenden Gewinn der Beklagten zu 2 nicht entnehmen, soweit diesem von ihr zu tragende Verluste der Beklagten zu 3 entgegenstehen oder eine Saldierung ihrer Verrechnungskonten bei der Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 zu keinem ausschüttungsfähigen Guthaben führt. und von der Revisions- - 7 O Xj Nach den rechtsfehlerfreien - und von der Revisionserwiderung nicht beanstandeten - Feststellungen des Berufungsgerichts bedeutet dies, daß die Klägerin weder aus dem zu dem 31. Dezember 1980 bei der Beklagten zu 2 ausgewiesenen Guthaben Zahlung verlangen, noch den Gewinnanspruch des Jahres 1981 geltend machen kann: a) Zum 31. Dezember 1980 stand zwar dem Guthaben der Klägerin auf dem Verrechnungskonto der Beklagten zu 2 von 784.304,71 DM nur ein Negativsaldo bei der Beklagten zu 3 in Höhe von 467.903,08 DM gegenüber. Der sich daraus zugunsten der Klägerin ergebende Saldo von 316.401,63 DM vermindert sich jedoch um den Betrag, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als nicht ausschüttungsfähig anzusehen ist (221.625,62 DM), sowie um den Betrag, den die Klägerin im Jahre 1981 bei der Beklagten zu 3 entnommen hat (148.878,71 DM). Das bei der Beklagten zu 2 ausgewiesene Guthaben ist somit in vollem Umfange aufgezehrt. b) Dem Gewinnanteil 1981 bei der Beklagten zu 2 von 201.892,34 DM (abzüglich 14.831,24 DM Entnahmen bei der Beklagten zu 2) steht der Verlustanteil von 373.714,09 DM bei der Beklagten zu 3 gegenüber. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann aus dem Umstand, daß die Verluste bei der Beklagten zu 3 auf dem Kapitalkonto zu verbuchen sind und dort auch verbucht wurden, nicht entnommen werden, daß sie bei der Feststellung des an die Kommanditisten auszuschüttenden Gewinnes der Beklagten zu 2 nicht berücksichtigt werden dürfen. Sie meint zu Unrecht, der Klägerin würden dadurch unzulässigerweise Verluste auferlegt. Der Grundsatz, daß die Kommanditisten keine Nach-zahlungs- oder Verlustausgleichspflichten trifft, bleibt unan- 8 getastet. Vielmehr wird lediglich das Entnahmerecht der Gesellschafter im Rahmen der bisherigen Praxis beschränkt. Das aber ist eine notwendige Folgerung daraus, daß die Gesellschafter in der Vergangenheit die beiden Gesellschaften hinsichtlich der Entnahmen als Einheit behandelt haben. Die Auffassung der Klägerin würde dazu führen, daß sie im Vergleich zu ihren Mitkommanditisten in nicht gerechtfertigter Weise bevorzugt würde, weil ihre Entnahmen in der Vergangenheit zufällig bei der Beklagten zu 3 verbucht worden sind. c) Da somit das bei der Beklagten zu 2 zu dem 31. Dezember 1980 ausgewiesene Guthaben aufgezehrt ist und der auf die Klägerin entfallende Gewinnanteil 1981 bei der Beklagten zu 2 mit Rücksicht auf den gleichzeitig entstandenen Verlust der Beklagten zu 3 nicht entnommen werden kann, erweist sich der Zahlungsanspruch der Klägerin als unbegründet. Ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ist insoweit in vollem Umfange zurückzuweisen, ohne daß es einer Erörterung bedarf. 9 ob dem Ausschüttungsverlangen der Klägerin auch die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages entgegenstehen, wonach Entnahmen der Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters bedürfen und mit der Liquiditätslage der Gesellschaften in Einklang stehen müssen. Stimpel Dr. Kellermann Bundschuh Dr. Seidl Richter am Bundes- gerichtshof Brandes befindet sich in stationärer Krankenhausbehandlung und kann deshalb nicht unterschreiben. Stimpel