* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 226/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 226/82

Für Rechtsstreitigkeiten Uber Ansprüche der Deutschen Bundespost gegen ein Kreditinstitut, das einen Auftrag zur Überweisung einer Rente nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat, sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Zur Frage, ob ein Kreditinstitut im beleglosen Datenträgeraustausch übermittelte Rentenüberweisungsaufträge mit ErfUllungswirkung einem Girokonto gutschreiben kann, das nach der Stellung des Antrags auf unbare Zahlung der Rente unter Beibehaltung der Kontonummer auf einen anderen Inhaber umgeschrieben worden ist. Juni 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c.Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh für Recht erkannt: Oktober 1976 das Konto unter Beibehaltung der Kontonummer auf die Tochter von Frau KiflHHB, Frau um. Deshalb nimmt sie die Beklagte, aus abgetretenem Recht der Deutschen Bundespost, auf Zahlung von 13.825,20 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte macht unter anderem geltend, nach den Richtlinien über den beleglosen Datenträge raus tausch sei sie nicht verpflichtet, die Übereinstimmung von Kontonummer und Kontoinhaber mit den Angaben im Zahlungsauftrag zu überprüfen. Es meint, da die Klägerin abgetretene Ansprüche der Deutschen Bundespost geltend mache und diese in dem Postscheckteilnehmerverhältnis wurzelten, handle es sich um eine Streitigkeit auf dem Gebiete des Postwesens. Gemäß § 26 Abs. 1 PostG ist für Streitigkeiten auf dem Gebiete des Postwesens der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit sie nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Erteilt die Deutsche Bundespost einem anderen Kreditinstitut einen Überweisungsauftrag, hat das rechtlich mit dem Postbenutzungsverhältnis nichts zu tun; sie begibt sich dadurch auf das Gebiet des Privatrechts. Nach dem Ausdruck aus dem Grundbuch wurde für jedes bewegte Konto ein Auszug erstellt, der die Kontonummer, den Verwendungszweck und den Betrag enthielt. Nach der Behauptung der Beklagten fand eine Kontrolle nicht statt, ob die Kontonummer und der Name des Kontoinhabers übereinstimmten. Denn selbst wenn man dies für zulässig hält und mit der Beklagten davon ausgeht, daß zwischen ihr und der Deutschen Bundespost eine solche Vereinbarung bestanden hat, standen der Deutschen Bundespost Ansprüche auf Herausgabe dessen zu, was die Beklagte von ihr zur Ausführung der Überweisungsaufträge erhalten hatte. Stellt man sich auf den Standpunkt der Beklagten, daß die Kontonummer maßgeblich ist, steht die Kontonummer als Synonym für den Empfänger (Hellner aaO. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Konto - wie hier - nach der Stellung des Antrags auf unbare Zahlung der Rente ohne Änderung der Kontonummer auf eine andere Person als Kontoinhaber umgeschrieben und die Änderung dem Rententräger bzw. Dem tragen offensichtlich die von der Beklagten vorgelegten "Richtlinien (der Deutschen Bundespost) für den Datenträgeraustausch mit Kreditinstituten" (Fassung August 1974) Rechnung, indem sie vorsehen, daß "Gutschriftkonten-änderungen" der Rentenrechnungsstelle anzuzeigen sind. Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten hatten sich Frau und ihr Bruder als die alleinigen Erben von Frau KiflHBM darüber geeinigt, daß das Guthaben auf deren Konto Frau übertragen wird. Dies war der Grund für die Umschreibung des Kontos auf Frau IJIHBHU. Nach alldem kann die Beklagte aus den Gutschriften zugunsten von Frau für die sie keine Überweisungs aufträge erhalten hat, keinen Aufwendungsersatzanspruch (§§ 675, 670 BGB) herleiten. November 1977 (II ZR 122/76, WM 1978, 367) in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, kommt eine Herabsetzung des Klageanspruchs in Betracht, wenn die Klägerin - was die Beklagte behauptet - durch zu demutbare Maßnahmen hätte sicherstellen können, daß sie erheblich früher vom Tode der Rentnerin KiflW Kenntnis erlangte.

Zitierte Normen: § 26 PostG § 13 GVG § 675 BGB
KontoAnspruchBundespostRentenrechnungsstelleRenteKontonummerKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
GVG § 13; PostG 1969 § 26
Für Rechtsstreitigkeiten Uber Ansprüche der Deutschen Bundespost gegen ein Kreditinstitut, das einen Auftrag zur Überweisung einer Rente nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
BGB §§ 675, 662, 665, 667
Zur Frage, ob ein Kreditinstitut im beleglosen Datenträgeraustausch übermittelte Rentenüberweisungsaufträge mit ErfUllungswirkung einem Girokonto gutschreiben kann, das nach der Stellung des Antrags auf unbare Zahlung der Rente unter Beibehaltung der Kontonummer auf einen anderen Inhaber umgeschrieben worden ist.
BGH, Urt. v. 13. Juni 1983 - II ZR 226/82 - OLG Schleswig
LG Itzehoe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
13. Juni 1983
Spengler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
II ZR 226/82	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Bezirksleitung
 Istraße C-f, Geschäftsführer Elmar
 gesetzlich vertreten durch den
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Verbandssparkasse MelMHI, R^Hpstraße V, He] gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Willi PflHI und Karl-Ernst V]
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c.Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. November 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die klagende Bundesbahn-Versicherungsanstalt verlangt von der verklagten Sparkasse Rentenbeträge zurück, die sie nach dem Tode einer Rentnerin weitergezahlt hatte.
Die Klägerin ließ die der Rentnerin KiflHIHi zustehende Hinterbliebenenrente durch die Deutsche Bundespost auf das Girokonto Nr.	bei	der
 Beklagten überweisen. Die Deutsche Bundespost überwies die Renten für Rentenempfänger, die die unbare Auszahlung ihrer Rente über ein Girokonto bei der Beklagten bean-
 
tragt hatten, im beleglosen Datenträgeraustausch an die Beklagte und brachte den dazu erforderlichen Geldbetrag deren Postscheckkonto beim Postscheckamt	gut.
Aufgabe der Beklagten war-es, die einzelnen Renten nach Maßgabe der Angaben im Datenträger (Magnetband) den Konten der Zahlungsempfänger gutzuschreiben. Frau KiflHB starb am 11. Oktober 1976. Die Beklagte erfuhr dies und schrieb am 15. Oktober 1976 das Konto unter Beibehaltung der Kontonummer auf die Tochter von Frau KiflHHB, Frau um. Da der Tod von Frau KiflBHHI und die Kontoänderung der Klägerin und der Deutschen Bundespost nicht mitgeteilt worden sind, ist die Rente weitergezahlt worden, bis die Klägerin Ende Juli 1978 erfuhr, daß Frau KiflHHB gestorben war. Die überzahlten Beträge, die Frau	in	Empfang	genommen	und	verbraucht
 hat, beliefen sich vom 1. November 1976 bis 31. August 1978 insgesamt auf 13.825,20 DM. Die Klägerin kann diesen Betrag von Frau	nicht	zurückerhalten.	Deshalb
 nimmt sie die Beklagte, aus abgetretenem Recht der Deutschen Bundespost, auf Zahlung von 13.825,20 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte macht unter anderem geltend, nach den Richtlinien über den beleglosen Datenträge raus tausch sei sie nicht verpflichtet, die Übereinstimmung von Kontonummer und Kontoinhaber mit den Angaben im Zahlungsauftrag zu überprüfen. Hilfsweise wendet sie ein, die Klägerin habe den Schaden mitverschuldet, weil sie sich nicht vergewissert habe, ob Frau KiMHHI noch lebe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie als unzulässig abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.	Das Berufungsgericht hält für die Klage den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht für gegeben. Es meint, da die Klägerin abgetretene Ansprüche der Deutschen Bundespost geltend mache und diese in dem Postscheckteilnehmerverhältnis wurzelten, handle es
 sich um eine Streitigkeit auf dem Gebiete des Postwesens. Dafür seien die Verwaltungsgerichte zuständig. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Gemäß § 26 Abs. 1 PostG ist für Streitigkeiten auf dem Gebiete des Postwesens der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit sie nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Im vorliegenden Falle liegt Jedoch keine Streitigkeit vor, die das Gebiet des Postwesens betrifft. Erteilt die Deutsche Bundespost einem anderen Kreditinstitut einen Überweisungsauftrag, hat das rechtlich mit dem Postbenutzungsverhältnis nichts zu tun; sie begibt sich dadurch auf das Gebiet des Privatrechts. Die Tatsache, daß die Deckung auf dem Postscheckkonto der beauftragten Bank angeschafft wird, hat damit nichts zu tun. Ein von ihr erteilter Überweisungsauftrag ist deshalb rechtlich ebenso zu beurteilen, wie wenn er von einem privaten Kreditinstitut erteilt worden wäre.
Es handelt sich vorliegend somit um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehört. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben.
II.	Der Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Rentenbeträge ist grundsätzlich berechtigt.
 
1. Die Klägerin macht von der ihr in § 1296 Abs. 1 RVO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Renten durch die Deutsche Bundespost zu zahlen. Die Bundespost unterhält zu diesem Zwecke Rentenrechnungsstellen. Diese überweisen die laufenden Rentenzahlungen an die Kreditinstitute im Postscheckwege. Im vorliegenden Falle hat die Rentenrechnungsstelle der Oberpostdirektion	die	Renten
 im beleglosen Datenträgeraustauch überwiesen. Nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt wurden die Datenträger (Magnetbänder) der Sparkassenbuchungsgemeinschaft in IflHBB, der die Beklagte angeschlossen ist, übersandt. Die Buchungsgemeinschaft übermittelte der Beklagten die Daten der für diese bestimmten Überweisungsaufträge, die auf einem Endlosblatt, dem sogenannten Grundbuch, ausgedruckt wurden. Nach dem Ausdruck aus dem Grundbuch wurde für jedes bewegte Konto ein Auszug erstellt, der die Kontonummer, den Verwendungszweck und den Betrag enthielt.
Im Feld ’'Verwendungszweck" waren nur die Rentenrechnungsstelle und die Rentennummer angegeben. Nach der Behauptung der Beklagten fand eine Kontrolle nicht statt, ob die Kontonummer und der Name des Kontoinhabers übereinstimmten. Sinn des beleglosen Datenträgeraustauschverfahrens sei es, allein die Kontonummer für die Zuordnung eines überwiesenen Betrages entscheiden zu lassen. Bei der Teilnahme an diesem Verfahren werde von allen Beteiligten von vornherein auf eine Überprüfung der Übereinstimmung von Kontonummer, Kontoinhaber und Zahlungsempfänger verzichtet.
2. Der vorstehende Sachverhalt zwingt den Senat nicht, zu der in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittenen Frage Stellung zu nehmen, ob es zulässig ist, entgegen der Rechts
 
läge beim herkömmlichen beleggebundenen Überweisungsverkehr, die Maßgeblichkeit von Kontonummer und Bankleitzahl anstelle des Namens des Kontoinhabers im Giroverkehr zu vereinbaren (vgl. zu dem Meinungsstand Hellner, ZHR 145, 124 f). Denn selbst wenn man dies für zulässig hält und mit der Beklagten davon ausgeht, daß zwischen ihr und der Deutschen Bundespost eine solche Vereinbarung bestanden hat, standen der Deutschen Bundespost Ansprüche auf Herausgabe dessen zu, was die Beklagte von ihr zur Ausführung der Überweisungsaufträge erhalten hatte. Diese Ansprüche waren entstanden, weil die Überweisungsaufträge nach dem Tode von Frau KiflHHP und der Umschreibung des Girokontos auf ihre Tochter nicht mehr ausführbar waren und die Beklagte diese Aufträge mit der Gutschrift auf dem Konto von Frau	nicht
 wirksam erfüllen konnte. Stellt man sich auf den Standpunkt der Beklagten, daß die Kontonummer maßgeblich ist, steht die Kontonummer als Synonym für den Empfänger (Hellner aaO. S. 132). Der Rententräger, der eine fortlaufende Rente überweist, oder die von ihm eingeschaltete Rentenrechnungsstelle der Deutschen Bundespost, identifiziert mit der Kontonummer eine ganz bestimmte Person, nämlich diejenige, die in dem Antrag auf unbare Rentenzahlung als Zahlungsempfängerin bezeichnet worden ist. Als Auftraggeber gehen diese Stellen davon aus, daß die fortlaufenden Zahlungen auf das nur mit der Kontonummer bezeich-nete Girokonto immer auch diese Person erreichen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Konto - wie hier - nach der Stellung des Antrags auf unbare Zahlung der Rente ohne Änderung der Kontonummer auf eine andere Person als Kontoinhaber umgeschrieben und die Änderung dem Rententräger bzw. der Rentenrechnungsstelle nicht mitgeteilt wird. Deshalb können die nach der Umschreibung eingehenden Überweisungs-
 
aufträge durch Gutschrift auf diesem Konto trotz übereinstimmender Kontonummer nicht wirksam erfüllt werden.
Dem tragen offensichtlich die von der Beklagten vorgelegten "Richtlinien (der Deutschen Bundespost) für den Datenträgeraustausch mit Kreditinstituten" (Fassung August 1974) Rechnung, indem sie vorsehen, daß "Gutschriftkonten-änderungen" der Rentenrechnungsstelle anzuzeigen sind.
Das beleglose Datenträgeraustauschverfahren kann nur dann zuverlässig funktionieren, wenn "Kontoumschreibungen" durch Auswechslung des Kontoinhabers unter Belassung der Kontonummer unterlassen werden.
Wie zu entscheiden wäre, wenn die Erben von Frau
 deren Konto als Erbengemeinschaft weitergeführt hätten, kann hier offenbleiben. Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten hatten sich Frau	und
 ihr Bruder als die alleinigen Erben von Frau KiflHBM darüber geeinigt, daß das Guthaben auf deren Konto Frau übertragen wird. Dies war der Grund für die Umschreibung des Kontos auf Frau IJIHBHU. Die Erbengemeinschaft war also hinsichtlich des Kontos bereits auseinandergesetzt. Die "Umschreibung" war also nichts anderes als die Löschung des alten Kontos von Frau KiM und die Eröffnung eines neuen für Frau Deshalb ist es für die Entscheidung des Rechtsstreits auch unerheblich, daß Frau LflHHH über das Konto von Frau KitfHHi verfügungsberechtigt war und sich aus diesem Grunde auch ohne die Umschreibung möglicherweise die überzahlten Rentenbeträge hätte verschaffen können.
Nach alldem kann die Beklagte aus den Gutschriften zugunsten von Frau	für	die	sie keine Überweisungs
 aufträge erhalten hat, keinen Aufwendungsersatzanspruch (§§ 675, 670 BGB) herleiten. Sie hatte vielmehr die unge-
8
rechtfertigte Deckung gemäß §§ 675, 667 BGB der Deutschen Bundespost zurückzuerstatten.
III.	Damit steht allerdings noch nicht fest, ob auch die Klägerin den abgetretenen Anspruch der Deutschen Bundespost in voller Höhe geltend machen kann. Wie der Senat im Urteil vom 28. November 1977 (II ZR 122/76, WM 1978, 367) in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, kommt eine Herabsetzung des Klageanspruchs in Betracht, wenn die Klägerin - was die Beklagte behauptet - durch zu demutbare Maßnahmen hätte sicherstellen können, daß sie erheblich früher vom Tode der Rentnerin KiflW Kenntnis erlangte. Die dazu notwendigen tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht getroffen. Damit dies nachgeholt werden kann, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Stimpel	Dr. Schulze	Dr.	Bauer
 Dr. Kellermann	Bundschuh