a) Erbringt ein ausländisches Binnenschiff aufgrund eines Jahresmietvertrages, der vorwiegend den Einsatz im grenzüberschreitenden Verkehr vorsieht, ausnahmsweise Verkehrsleistungen zwischen deutschen Lade- und Löschplätzen, so gelten, sofern die Verkehrsleistungen entweder ganz oder im Falle einer durchgehenden Beförderung streckenweise auf Bundeswasserstraßen erbracht werden, die gesetzlich festgesetzten und nicht die niedrigeren, vertraglich vereinbarten TagesmietSätze. b) Ein ausländischer Binnenschiffer, der vor Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sich nicht um die dortige Rechtslage kümmert, handelt grob fahrlässig, wenn er aus Unkenntnis gegen gesetzliche TarifvorSchriften verstößt. Oktober 1977 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Bundesrepublik Deutschland nimmt die Beklagten - die Beklagte zu 2 als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1 - wegen Unterschreitung tariflich festgesetzter Schiffsmieten gemäß § 31 Abs.3 des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr (BinnSchVG) vom 1. Die Revision hat keinen Erfolg, Nach § 31 Abs.3 BinnSchVG ist der Unterschiedsbetrag an den Bund zu entrichten, wenn die Parteien in einem Vertrage für Verkehrsleistungen der Schifffahrt in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des festgesetzten Entgelts ein von diesem abweichendes Entgelt vereinbaren. Nach dem in den Tatsacheninstanzen unstreitig gewesenen Sachverhalt hat die Beklagte die Schiffe aufgrund der Jahresmietverträge im grenzüberschreitenden, aber auch*im innerdeutschen Verkehr eingesetzt. Wenn die Revision nunmehr behauptet, die Partikuliere hätten ihre Schiffe (nur) für den grenzüberschreitenden Verkehr vermietet, so handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das in der RevisionsInstanz nicht berücksichtigt werden kann. Es ist deshalb für die revisionsrechtliche Prüfung davon auszugehen, daß die Beklagte die ausländischen Schiffe für die Dauer eines Jahres gemietet hatte und sie aufgrund der Mietverträge im grenzüberschreitenden, aber auch im innerdeutschen Verkehr einsetzen konnte und ferner, daß die Parteien dafür einen einheitlichen Tagesmietsatz vereinbart hatten. Die Entgelte für Verkehrsleistungen der Schifffahrt von und nach dem Ausland unterliegen keinen tariflichen Bindungen, weil das Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr insoweit keine Anwendung findet (§42 BinnSchVG). Abweichungen von den Entgelten, die in diesen - gemäß §§ 28, 29 BinnSchVG vom Blinde smini st er für Verkehr genehmigten und als Rechtsverordnung erlassenen - Beschlüssen festgesetzt sind, sind nach § 31 Abs. 1 BinnSchVG unzulässig. Dies gilt auch für ausländische Schiffseigner, wenn sie ihre Schiffe unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 BinnSchVG im innerdeutschen Verkehr einsetzen. Es ist somit festzuhalten, daß die Mietverträge der Beklagten mit den Partikulieren, soweit sie für den innerdeutschen Verkehr gelten, den objektiven Tatbestand des § 31 Abs.3 BinnSchVG durch die Vereinbarung eines vom festgesetzten abweichenden Entgelts erfüllen. 2. Subjektiv ist nach dieser Vorschrift erforderlich, daß die unzulässige Vereinbarung in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des festgesetzten Entgelts getroffen worden sein muß, und zwar muß jede Vertragspartei dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Wesentlich dafür sei, daß die Wasser- und Schiffahrtsdirektion und der um eine gutachtliche Äußerung angegangene Frachtenausschuß die Ansicht vertreten hätten, für die streitigen Transporte würden die tariflichen Mietsätze gelten und dies der Beklagten vor Durchführung der streitigen Fahrten bekannt gegeben worden sei. Der Beklagten war bekannt, daß die für den innerdeutschen Verkehr festgesetzten Tagesmietsätze höher waren als diejenigen, die sie mit den ausländischen Partikulieren vereinbart hatte. Daran zeige sich, daß der Tarif nicht für Mietverträge passe, in denen der Einsatz der Schiffe im Auslands- und innerdeutschen Verkehr vorgesehen sei. Hinzu kommt, daß die zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion die Beklagte Ende des Jahres 1972 in drei Schreiben unter Darlegung der Rechtslage auf gleichartige Tarifverstöße hingewiesen und deswegen verwarnt hat. Daß das Landgericht ihre Ansicht für vertretbar gehalten hat, vermag angesichts der Offenkundigkeit des Rechtsirrtums die Beklagte nicht zu entlasten. b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Partikuliere hätten bei der Mietvereinbarung in grob fahrlässiger Unkenntnis des festgesetzten Entgelts gehandelt. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit wird allein durch den Umstand getragen, daß sich die Partikuliere nicht darum gekümmert haben, ob und gegebenenfalls welche gesetzlichen Vorschriften sie bei der gewerblichen Betätigung im innerdeutschen Verkehr zu beachten haben.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein Ges. üb. den gewerbl. Binnenschiffsverkehr (Binnenschi ff sverkehrsG) v. 1. 10. 1953, BGBl I, 1453 i. d. F. der Bekanntmachung v. 8. 1. 1969, BGBl I, 65, § 31 Abs. 3 a) Erbringt ein ausländisches Binnenschiff aufgrund eines Jahresmietvertrages, der vorwiegend den Einsatz im grenzüberschreitenden Verkehr vorsieht, ausnahmsweise Verkehrsleistungen zwischen deutschen Lade- und Löschplätzen, so gelten, sofern die Verkehrsleistungen entweder ganz oder im Falle einer durchgehenden Beförderung streckenweise auf Bundeswasserstraßen erbracht werden, die gesetzlich festgesetzten und nicht die niedrigeren, vertraglich vereinbarten TagesmietSätze. b) Ein ausländischer Binnenschiffer, der vor Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sich nicht um die dortige Rechtslage kümmert, handelt grob fahrlässig, wenn er aus Unkenntnis gegen gesetzliche TarifvorSchriften verstößt. BGH, Urt. v. 13. Oktober 1977 - II ZR 226/75 - OLG Düsseldorf LG Duisburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 226/75 URTEIL Verkündet am 13. Oktober 1977 Kaufmann, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1977 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 1975 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Bundesrepublik Deutschland nimmt die Beklagten - die Beklagte zu 2 als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1 - wegen Unterschreitung tariflich festgesetzter Schiffsmieten gemäß § 31 Abs. 3 des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr (BinnSchVG) vom 1. Oktober 1953 (BGBl I 1433) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBl I 65) auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zur tariflichen Miete in Anspruch. Die Beklagte zu 1 (künftig: Beklagte), eine deutsche Schiffahrtsgesellschaft, setzt zu Binnenschiffstransporten die Schiffe niederländischer und belgischer Partikuliere ein, mit denen sie Jahresmietverträge mit einer nach Tagessätzen vereinbarten Schiffsmiete abgeschlossen hat. Diese Schiffe werden überwiegend im grenzüberschreitenden Verkehr, zu einem geringen Teil aber auch für Transporte auf Bundeswasserstraßen zwischen deutschen Lade- und Löschplätzen eingesetzt. Für diese innerdeutschen Transporte hat die Beklagte den Partikulieren die vereinbarten Tagesmietsätze gezahlt. Diese waren niedriger als die Tagesmieten nach dem im Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt (FTB) veröffentlichten, vom zuständigen Frachtenausschuß festgesetzten Tarif. In der Zeit vom 1, Juli bis 31. Dezember 1973 betrug die Differenz zwischen den gezahlten Mieten für innerdeutsche Fahrten und den tariflichen Mietsätzen 17.299 DM. Diesen Betrag nebst Zinsen macht die Klägerin geltend. Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe schon früher gleichartige Tarifverstöße begangen und sei deshalb gerügt worden. Da sie gleichwohl ihr tarifwidriges Verhalten fortgesetzt habe, habe sie vorsätzlich gehandelt. Die ausländischen Partikuliere treffe der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis der Tarifvorschriften, weil sie sich um deren Kenntnis nicht bemüht hätten. Die Beklagten halten den in Betracht kommenden Tarif A 100/14 auf die Mietverträge mit den ausländischen Partikulieren nicht für anwendbar, weil er dafür nicht passe. Den Mietvertragsparteien könne außerdem kein Schuldvorwurf gemacht werden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg, Nach § 31 Abs. 3 BinnSchVG ist der Unterschiedsbetrag an den Bund zu entrichten, wenn die Parteien in einem Vertrage für Verkehrsleistungen der Schifffahrt in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des festgesetzten Entgelts ein von diesem abweichendes Entgelt vereinbaren. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind. 1. Die Beklagte und die ausländischen Schiffseigner haben in den Jahresmietverträgen einen Mietzins vereinbart, der die tariflich festgesetzte Miete unterschreitet. Nach dem in den Tatsacheninstanzen unstreitig gewesenen Sachverhalt hat die Beklagte die Schiffe aufgrund der Jahresmietverträge im grenzüberschreitenden, aber auch*im innerdeutschen Verkehr eingesetzt. Die Mietverträge haben demnach beide Einsatzarten zugelassen, mag auch der Verkehr von und nach dem Ausland im Vordergrund gestanden haben. Wenn die Revision nunmehr behauptet, die Partikuliere hätten ihre Schiffe (nur) für den grenzüberschreitenden Verkehr vermietet, so handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das in der RevisionsInstanz nicht berücksichtigt werden kann. Es ist deshalb für die revisionsrechtliche Prüfung davon auszugehen, daß die Beklagte die ausländischen Schiffe für die Dauer eines Jahres gemietet hatte und sie aufgrund der Mietverträge im grenzüberschreitenden, aber auch im innerdeutschen Verkehr einsetzen konnte und ferner, daß die Parteien dafür einen einheitlichen Tagesmietsatz vereinbart hatten. Die Entgelte für Verkehrsleistungen der Schifffahrt von und nach dem Ausland unterliegen keinen tariflichen Bindungen, weil das Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr insoweit keine Anwendung findet (§42 BinnSchVG). Deshalb konnten die Mietvertragsparteien die Schiffsmiete im grenzüberschreitenden Verkehr frei vereinbaren. Dagegen werden die Entgelte - auch die Schiffsmieten - für Verkehrsleistungen der Schiffahrt zwischen deutschen Lade- und Löschplätzen durch Frachtenausschüsse festgesetzt, sofern die Verkehrsleistungen entweder ganz oder im. Falle einer durchgehenden Beförderung streckenweise auf Bundeswasserstraßen erbracht werden (§21 Abs. 1 BinnSchVG). Abweichungen von den Entgelten, die in diesen - gemäß §§ 28, 29 BinnSchVG vom Blinde smini st er für Verkehr genehmigten und als Rechtsverordnung erlassenen - Beschlüssen festgesetzt sind, sind nach § 31 Abs. 1 BinnSchVG unzulässig. Dies gilt auch für ausländische Schiffseigner, wenn sie ihre Schiffe unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 BinnSchVG im innerdeutschen Verkehr einsetzen. Deshalb durften die Beklagten und ihre niederländischen und belgischen Vertragspartner die Tagesmietsätze für Beförderungsleistungen im innerdeutschen Verkehr nicht frei vereinbaren; hierfür waren vielmehr die vom Frachtenausschuß Rhein im Tarif A 100/14 vom 24. März 1973 festgesetzten Tagesmietsätze maßgebend. Diese waren höher als die von den Mietvertragsparteien vereinbarten Sätze. Die Differenz entspricht unstreitig der Klagsumme. Die von der Revision vertretene Ansicht kann nicht gebilligt werden, die tarifrechtlichen Vorschriften seien in einem Falle wie dem vorliegenden, wo während der einjährigen Mietdauer nur ganz ausnahmsweise rein innerdeutsche Transporte ausgeführt worden seien, nicht anzuwenden, weil gegen ihren Zweck nicht verstoßen worden ö sei. Wie der Senat im Urteil vom 3. Juli 1975 -II ZR 71/73» LM BinnSchVerkG Nr. 4 ausgeführt hat, erfordern Sinn und Zweck der Tarifvorschriften aus den dort dargelegten Gründen ihre umfassende Geltung für den gesamten Bereich eines Verkehrsträgers. Dieser Grundsatz läßt keine Ausnahme zu; andernfalls wäre der Umgehung der Tarifvorschriften Tür und Tor geöffnet. Es ist somit festzuhalten, daß die Mietverträge der Beklagten mit den Partikulieren, soweit sie für den innerdeutschen Verkehr gelten, den objektiven Tatbestand des § 31 Abs. 3 BinnSchVG durch die Vereinbarung eines vom festgesetzten abweichenden Entgelts erfüllen. 2. Subjektiv ist nach dieser Vorschrift erforderlich, daß die unzulässige Vereinbarung in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des festgesetzten Entgelts getroffen worden sein muß, und zwar muß jede Vertragspartei dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte habe mit bedingtem Vorsatz, mindestens aber grob fahrlässig gehandelt. Wesentlich dafür sei, daß die Wasser- und Schiffahrtsdirektion und der um eine gutachtliche Äußerung angegangene Frachtenausschuß die Ansicht vertreten hätten, für die streitigen Transporte würden die tariflichen Mietsätze gelten und dies der Beklagten vor Durchführung der streitigen Fahrten bekannt gegeben worden sei. In diesem Zusammenhang rügt die Revision mit Recht die Verletzung von § 286 ZPO. Die Feststellung, der Beklagten sei die gutachtliche Stellungnahme des Frachtenausschusses vom 27. März 1973 bekannt gegeben worden, findet in dem Parteivortrag, auf den im Urteilstatbestand Bezug genommen ist, keine Stütze. Danach hat die Klägerin im Schriftsatz vom 10. Januar 1975 (GA 60, 61) lediglich mitgeteilt, daß sich der Frachtenausschuß zu der streitigen Frage im Sinne der Klägerin geäußert habe. Zugleich hat die Klägerin die an die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg gerichtete Erklärung des Frachtenausschusses in Fotokopie dem Gericht vorgelegt. Daß diese Äußerung der Beklagten zuvor bekannt gegeben worden sei, wurde weder ausdrücklich noch sinngemäß behauptet. Dieser schon im landgerichtlichen Urteil vertretenen Auffassung hat die Klägerin im Berufungsrecht szug nicht widersprochen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagten diese Stellungnahme bekannt war. Dennoch ändert sich im Ergebnis nichts an der Wertung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe jedenfalls grob fahrlässig gehandelt. Der Beklagten war bekannt, daß die für den innerdeutschen Verkehr festgesetzten Tagesmietsätze höher waren als diejenigen, die sie mit den ausländischen Partikulieren vereinbart hatte. Sie war indessen der Ansicht, der Zwangstarif gelte aus Rechtsgründen für diese Schiffsmietverträge nicht. Wenn in dem maßgeblichen Tarif A 100/14 unter Ziffer III 2 bestimmt sei, daß die Tagesmietsätze in allen Fällen für mindestens 30 ununterbrochene Miettage (Kalendertage) zu vergüten seien, dann ergebe sich daraus, daß die Anwendung des Tarifs auf die innerdeutschen Transporte mit den von ihr gemieteten ausländischen Binnenschiffen zu unsinnigen Ergebnissen führe. Bei wörtlicher Anwendung verpflichte sie der Tarif, für .jede Fahrt im innerdeutschen Verkehr 30 Tagesmietsätze zu verrechnen, was wirtschaftlich untragbar sei. Daran zeige sich, daß der Tarif nicht für Mietverträge passe, in denen der Einsatz der Schiffe im Auslands- und innerdeutschen Verkehr vorgesehen sei. Dieser Rechtsirrtum vermag die Beklagte nicht zu entlasten; er beruht auf grob fahrlässiger Verkennung der 3 Rechtslage. Der Tarif knüpft eindeutig an die im Mietvertrag vereinbarte Mietdauer ohne Rücksicht auf die vorgesehene Einsatzart an. Danach kann kein Zweifel bestehen, daß hier die Tagesmietsätze gelten, die für Binnenschiffe festgesetzt sind, die für ein Jahr und länger gemietet sind. Die Vorschrift unter Ziffer III 2 soll dagegen offensichtlich verhindern, daß Schiffe für kürzere Zeit als 30 Tage gemietet werden. Es gibt keinen vernünftigen Grund, diese Bestimmung mit den zu beurteilenden Jahresmietverträgen in Verbindung zu bringen. Die Rechtsauffassung der Beklagten ist daher schlechthin abwegig. Hinzu kommt, daß die zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion die Beklagte Ende des Jahres 1972 in drei Schreiben unter Darlegung der Rechtslage auf gleichartige Tarifverstöße hingewiesen und deswegen verwarnt hat. Wenn die Beklagte unterddiesen Umständen trotzdem an ihrer rechtsirrigen Meinung festhielt, hat sie nicht das beachtet, was im vorliegenden Fall jedem einleuchten mußte. Daß das Landgericht ihre Ansicht für vertretbar gehalten hat, vermag angesichts der Offenkundigkeit des Rechtsirrtums die Beklagte nicht zu entlasten. b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Partikuliere hätten bei der Mietvereinbarung in grob fahrlässiger Unkenntnis des festgesetzten Entgelts gehandelt. Entgegen der Ansicht der Revision läßt dies keinen Rechtsfehler erkennen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, ausländischen Binnenschiffern sei die zwingende Tarifregelung im innerdeutschen Verkehr bekannt. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit wird allein durch den Umstand getragen, daß sich die Partikuliere nicht darum gekümmert haben, ob und gegebenenfalls welche gesetzlichen Vorschriften sie bei der gewerblichen Betätigung im innerdeutschen Verkehr zu beachten haben. Ein Gewerbetreibender, der vor Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit im Ausland sich nicht um die dortige Rechtslage kümmert, läßt die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer acht, denn in jedem Staate muß damit gerechnet werden, daß die gewerbliche Betätigung bestimmten gesetzlichen Vorschriften unterliegt. 3. Da auch die subjektiven Voraussetzungen gegeben sind, ist der Abschöpfungsanspruch der Klägerin begründet. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2 für die Verbindlichkeit der Beklagten zu 1 ergibt sich aus §§ 161 Abs. 2, 128 HGB. Stimpel Dr. Bauer Dr. Kellermann Bundschuh Dr. Skibbe