Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Br. Schulze, Fleck und Br. Bauer für Recht erkannt: Ber Kläger hatte gegen Heinz V^^ in eine Forderung von 4-2.000 BM, über die ihm der Schuldner Wechsel gegeben hatte, und zwar 42 Akzepte über je 1.000 BM, fällig jeweils am 5. Ber Kläger gab die Akzepte und den Grundschuldbrief dem Beklagten, der sich mit Finanzierungen befaßt, damit er ihm mit Hilfe dieser Unterlagen sofort Geld besorge. März 1966 heißt es, daß dem Beklagten die Wechsel und der Grundschuldbrief "zu treuen Händen zwecks Refinanzierung" ausgehändigt würden. Er verweigert die Herausgabe der restlichen 80 Wechsel und des Grundschuldbriefs. Der Kläger hat mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe dieser Urkunden, und für den Pall der Nichtherausgabe zur Zahlung von 40.000 DM nebst 12 i Zinsen seit dem 1. Der Senat hat die von der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobenen Rügen von Yerfahrensmängeln geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet» Von einer Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 4 EntlG- vom 15« August 1969 abgesehen.
BUNDESGERICHTSHOF ^6T IM NAMEN DES VOLKES II ZR 226/67 URTEIL Verkündet am 27* Oktober 1969 Heil, Justizhauptsekretär als UrkuncUbeamter der Ge8chiftssteHe in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Josef Straße * Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Dr. gegen den kaufmännischen Angestellten Günter traße 9 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Br. Schulze, Fleck und Br. Bauer für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 2. Oktober 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Ber Kläger hatte gegen Heinz V^^ in eine Forderung von 4-2.000 BM, über die ihm der Schuldner Wechsel gegeben hatte, und zwar 42 Akzepte über je 1.000 BM, fällig jeweils am 5. jeden Monats ab 5. Mai 1966, und weitere 42 Wechsel für Zinsen, fällig am 3. jeden Monats, beginnend am 3. Mai 1966 mit einem Betrage von 420 BM, der sich monatlich um 10 BM verminderte; letzter Wechsel von 10 BM fällig am 3. Oktober 1966. Außerdem hatte Vogt dem Kläger den Brief über eine Grundschuld von 50.000 BM auf seinem Grundstück übergeben. Ber Kläger gab die Akzepte und den Grundschuldbrief dem Beklagten, der sich mit Finanzierungen befaßt, damit er ihm mit Hilfe dieser Unterlagen sofort Geld besorge. In der Vereinbarung vom 13. März 1966 heißt es, daß dem Beklagten die Wechsel und der Grundschuldbrief "zu treuen Händen zwecks Refinanzierung" ausgehändigt würden. Ber Kläger sollte 35.000 BM erhalten, der Rest sollte als Provision und Zinsen gelten. Bie Unterlagen sollten bis zu dem 20. März 1966 zurückgegeben werden, wenn der Kläger nicht bis dahin 35.000 BM ausgezahlt erhalten habe. -3- Der Beklagte hat die im Mai und Juni 1966 fälligen Wechselheträge von V^p eingezogen und an den Kläger abgeführt, im Übrigen aber kein Geld für den Kläger beschafft. Er verweigert die Herausgabe der restlichen 80 Wechsel und des Grundschuldbriefs. Der Kläger hat mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe dieser Urkunden, und für den Pall der Nichtherausgabe zur Zahlung von 40.000 DM nebst 12 i Zinsen seit dem 1. Juli 1966 begehrt. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und behauptet, nach der Vereinbarung vom 13. März 1966 und dem Scheitern der Geldbeschaffung sei mit dem Kläger eine neue mündliche Vereinbarung geschlossen worden. Dieser sei Angestellter der Pirma in R^l^ gewesen und habe die Pirma übernehmen wollen. Die Pirma B^||habe erhebliche Schulden bei der Automobilhandelsfirma BeHIHH gehabt, deren inhaber der Beklagte sei. Der Kläger habe unter der Voraussetzung, daß die Pirma F^|p& BeHPHHP Akzepte der Pirma prolongieren und ihm selbst einen Überbrückungskredit gewähren würde, die persönliche Haftung für die Schulden der Pirma R^PP bei der Pirma Bep^PHVübernommen und als Sicherheit die Wechsel und den Grundschuldbrief beim Beklagten belassen. Der Kläger hat dieses Vorbringen bestritten. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Hage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. -4- Entseheidungsgründe: Der Senat hat die von der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobenen Rügen von Yerfahrensmängeln geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet» Von einer Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 4 EntlG- vom 15« August 1969 abgesehen. Fleck Dr. Bauer Dr. Kuhn Liesecke Dr. Schulze