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BGH · II ZR 226/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 226/66

November 1954 gegen die Klägerin ein rechtskräftig gewordenes Urteil auf Zahlung von 685 000 DM erstritten hat, einen Teilbetrag von 39 797»—■ DM nebst Zinsen abtreten und den Titel insoweit auf sich umschreiben lassen. Dezember 1952 teilte er der Beklagten mit, er habe 110 000 Sperrmark auf seinen Namen, jedoch für Rechnung und Verantwortung der Beklagten weisungsgemäß bei der Klägerin deponiert. der Wa(HB KU Sperrmarkbeträge zugehen würden und daß sie die Beträge den Begünstigten gutschreiben sollten« Die Klägerin kam der Order der Etabco auch insoweit nach, als sie das Konto des SBY betraf, und vermerkte auf ihren Überweisungen nicht, daß es sich um Sperrmarkbeträge handelte. In gleicher Weise wurde das ganze Sperrmarkkonto des SBY bei der Klägerin, auf das bis zu dem April 1953 insgesamt 1 205 000 Sperrmark überwiesen wurden, leer-und freigemacht. Die Klägerin behauptet, Überweisungsaufträge nur von der Etabco und keinen einzigen vom SBV erhalten zu haben. Der SBV errechnete sich nach den auf sein Sperrmarkkonto vorgenommenen Überweisungen (1 205 000) und den angeblich von ihm abverfügten 520 000 ein Guthaben von 685 000 Sperrmark und wollte davon im Juni 1953 einen Teilbetrag überwiesen haben. Die Klägerin lehnte das ab, weil das Guthaben bereits durch die Etabco abverfügt und das im Einverständnis mit dem SBV geschehen sei. Das ist der Betrag, den der SBV von seiner Urteilsforderung an die Beklagte abgetreten hat. Die Klägerin behauptet: Die Beklagte habe an der illegalen Freimachung von 1 205 000 Sperrmark als Mit- täter oder Gehilfe der Etabeo teilgenommen und über die Etabco von dem Sperrmarkkonto des SBY mindestens 39 797,— DM nebst den ihr zustehenden Zinsen erhalten« Die Klägerin meint, die Beklagte handle daher arglistig, wenn sie nun noch den ihr abgetretenen Anspruch auf teilweise Auszahlung des von dem SBY begründeten Sperrmarkguthabens geltend mache« 1o Bach der Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte die 39 797,— DM,derentwegen sie aus dem Urteil vom 16. November 1954 vollstreckt, von dem Konto des SBV über die Etabco bereits erhalten. Die Klage des SBV hätte nicht mit der Begründung abgewiesen werden können, die Beklagte habe sich an dem eigenmächtigen und rechtswidrigen Verhalten der Etabco beteiligt und sei bereits auf diesem Wege in den Besitz mindestens des umstrittenen Betrages gelangt. Ihm konnte, bloß weil er für Rechnung der Beklagten gehandelt hatte, nicht entgegengehalten werden, die Etabco habe über das Sperrmarkkonto des SBV unberechtigterweise verfügt, Sperrmark unter Täuschung oder Ausnutzung einer Unachtsamkeit des Rechnungsführers der Klägerin freibekommen und davon mindestens den Klagebetrag an die Beklagte abgeführt.

Zitierte Normen: § 767 ZPO
SBVBetragSperrmarkEtabcoKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 226/66	URTEIL
Verkündet am
1§, gegtesiber 1969
Heil,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der nimBn» IflHHIHi^HD-Aktiengesellschaft vertreten durch ihren Verwaltungsrat Dir. DfliB), 2 BBBJpstraße 18,
Beklagte und Revisionsklägerin,
 und
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.Dr.
Dr. fliB -
gegen
 die	in
 durch ihren Vorstand, Matth.
, eG-mbH, vertreten Und Eg id
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 18. Mai 1966 verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte hat sich vom	Bankver-
ein (SBV), der am 16. November 1954 gegen die Klägerin ein rechtskräftig gewordenes Urteil auf Zahlung von 685 000 DM erstritten hat, einen Teilbetrag von 39 797»—■ DM nebst Zinsen abtreten und den Titel insoweit auf sich umschreiben lassen. Die Klägerin verlangt gern. § 767 ZPO, die Zwangsvollstreckung in Höhe des umgeschriebenen Betrages für unzulässig zu erklären.
Die Abtretung hat folgende Vorgeschichte:
Am 9* Dezember 1952 verkaufte der SBV der Beklagten über die ZflHüfe M®MB® Bank 110 000 Sperrmark . Diesen
 
Betrag überwies er per Telegramm und Fernschreiben an die Klägerin und ließ sich damit bei ihr ein Sperrkonto eröffnen. Am 12. Dezember 1952 teilte er der Beklagten mit, er habe 110 000 Sperrmark auf seinen Namen, jedoch für Rechnung und Verantwortung der Beklagten weisungsgemäß bei der Klägerin deponiert. Unter dem 17. Dezember 1952 schrieb die Etablissement pour le Credit et 1 *CflHP- und	(Etabco) der Klä-
gerin, irrtümlich habe sie ihr durch den SBV 110 000 Sperrmark und durch das	Bankhaus	Cie
75 000 Sperrmark überwiesen; sie bat, 15 000 DM an das Bankhaus G-ebr. BeflHBl in	zugunsten
 von Edgar	und	160	000	DM an die Yolksbank WflHHiiB/
BpBP zugunsten der Peter WadJpKG zu überweisen«
Die Klägerin behauptet, dieser Order hätten Durchschriften von Briefen beigelegen, in denen die Etabco das Bankhaus B@HP und die Yolksbank V/JPiBHP benachrichtigt habe, daß ihnen zugunsten von	bzw. der
 Wa(HB KU Sperrmarkbeträge zugehen würden und daß sie die Beträge den Begünstigten gutschreiben sollten« Die Klägerin kam der Order der Etabco auch insoweit nach, als sie das Konto des SBY betraf, und vermerkte auf ihren Überweisungen nicht, daß es sich um Sperrmarkbeträge handelte. Unstreitig wurden die Beträge alsbald frei abgehoben.
In gleicher Weise wurde das ganze Sperrmarkkonto des SBY bei der Klägerin, auf das bis zu dem April 1953 insgesamt 1 205 000 Sperrmark überwiesen wurden, leer-und freigemacht.
 
Der SBV will nur über 520 000 Sperrmark verfügt haben, davon über 70 000 am 20» März 1953 auf Veranlassung der Beklagten zugunsten der Etabco. Die Klägerin behauptet, Überweisungsaufträge nur von der Etabco und keinen einzigen vom SBV erhalten zu haben.
Der SBV errechnete sich nach den auf sein Sperrmarkkonto vorgenommenen Überweisungen (1 205 000) und den angeblich von ihm abverfügten 520 000 ein Guthaben von 685 000 Sperrmark und wollte davon im Juni 1953 einen Teilbetrag überwiesen haben. Die Klägerin lehnte das ab, weil das Guthaben bereits durch die Etabco abverfügt und das im Einverständnis mit dem SBV geschehen sei. Der SBV erstritt Urteil auf Zahlung von 685 000 Sperrmark. Die Beklagte ließ die Abverfügung vom 20. März 1953 über 70 000 Sperrmark gegen sich gelten und errechnete sich nach gewissen Absetzungen noch ein Sperrmarkguthaben von 39 797»— DM. Das ist der Betrag, den der SBV von seiner Urteilsforderung an die Beklagte abgetreten hat.
Die Etabco wies die Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 1952 an, die aus den Überweisungen des SBV und des Bankhauses AMH& Oie restlichen 10 000 Sperrmark ”nach erfolgter Freigabe” einem Konto des Regisseurs Heinz	in	gutzuschreiben.	Dem	kam	die	Kläge-
rin nach. Dieser Betrag wurde zur Abdeckung von Vorschüssen verwendet, die dem Prokuristen SoflIHHBPder Etabco zugeflossen sind.
Die Klägerin behauptet: Die Beklagte habe an der illegalen Freimachung von 1 205 000 Sperrmark als Mit-
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täter oder Gehilfe der Etabeo teilgenommen und über die Etabco von dem Sperrmarkkonto des SBY mindestens 39 797,— DM nebst den ihr zustehenden Zinsen erhalten« Die Klägerin meint, die Beklagte handle daher arglistig, wenn sie nun noch den ihr abgetretenen Anspruch auf teilweise Auszahlung des von dem SBY begründeten Sperrmarkguthabens geltend mache«
Landgericht und Oberlandesgericht sind der Klägerin auf Grund der von ihnen erhobenen Beweise gefolgt und haben der Klage stattgegeben«
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter«
Entscheidungsgründei
1o Bach der Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte die 39 797,— DM,derentwegen sie aus dem Urteil vom 16. November 1954 vollstreckt, von dem Konto des SBV über die Etabco bereits erhalten.
Gegen diese tatsächliche Feststellung wendet sich die Revision mit Yerfahrensrügen. Diese greifen jedoch nicht durch. Der Begründung bedarf es insoweit wegen Art. 1 Nr. 4 des Entlastungsgesetzes vom 15* August 1969 nicht o
2. Die Beklagte beruft sich zu Unrecht auf § 767 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Bestimmung sind Einwendungen, die einen durch Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der Einwendungen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung spätestens hätten geltend gemacht werden müssen. Allerdings haben sich die Vorgänge, aus denen das Berufungsgericht seine oben erwähnte Peststellung hergeleitet hat, bereits im Jahre 1952, also vor Erlaß des hier maßgebenden Urteils, ereignet. Auf sie konnte aber kein gegenüber dem SBV durchgreifender Einwand gegründet werden.
Die Klage des SBV hätte nicht mit der Begründung abgewiesen werden können, die Beklagte habe sich an dem eigenmächtigen und rechtswidrigen Verhalten der Etabco beteiligt und sei bereits auf diesem Wege in den Besitz mindestens des umstrittenen Betrages gelangt. Denn das war kein Gesichtspunkt, mit dem die Klage des SBV zu Pall gebracht werden konnte. Der SBV klagte den Anspruch aus dem Bankvertrag mit der Klägerin aus eigenem Recht ein. Ihm konnte, bloß weil er für Rechnung der Beklagten gehandelt hatte, nicht entgegengehalten werden, die Etabco habe über das Sperrmarkkonto des SBV unberechtigterweise verfügt, Sperrmark unter Täuschung oder Ausnutzung einer Unachtsamkeit des Rechnungsführers der Klägerin freibekommen und davon mindestens den Klagebetrag an die Beklagte abgeführt. Eine Einwendung, die keinen Erfolg haben kann, fällt nicht unter § 767 Abs. 2 ZPO, da diese Vorschrift sonst zur Erhebung unbegründeter Einwendungen zwingen würde und dies nicht sinnvoll wäre.
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Erst als die Beklagte durch die Abtretung in ein unmittelbares Verhältnis zur Klägerin trat, gaben die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen einen begründeten Einwand*
Br.Kuhn Liesecke Br.Schulze Br.Bauer Br.Kellermann