BGH · II ZR 226/64 vom 09.01.1967
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Wird ein Kündigungsgrund nachgeschoben, so kommt es darauf an, ob nach der Sachlage, wie sie sich im Zeitpunkt der Nachschiebung darstellt, objektiv im Zeitpunkt der Kündigung ein wichtiger Kündigungsgrund gegeben war und daher dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzu demuten war o Es hat die Schadensersatzpflicht des Klägers für das Jahr 1951 wegen seiner Birektbelieferung von Interessenten bejaht, da der Kläger damals zur sofortigen Kündigung des Vertrages nicht be- desgericht ist in dem letzteren Punkt gegenteiliger Ansicht; es hat die Klage ganz abgewiesen, den Kläger zur Zahlung von 10 000 BM nebst Zinsen verurteilt und es im übrigen bei der Abweisung der weitergehenden Widerklage belassen. Verhältnisse des Beklagten so sehr verschlechtert hätten, daß dem Kläger nicht mehr zuzu demuten gewesen wäre, an dem Vertrag festzuhalten. Zwar habe der Beklagte Ende 1951 einen Steuernachzahlungsbescheid über 106 000 DM erhalten; auch habe er bei der Pirma App^-ipP-GmbH Verbindlichkeiten gehabt, deren Höhe er mit 43 000 bis 44 000 UM angegeben habe» Die angespannte Lage des Beklagten sei aber in den Jahren 1952 und 1953 wesentlich erleichtert worden, als seine Steuerschuld auf 25 000 DM herabgesetzt und er mit jener Firma eine Ausgleichsvereinbarung getroffen habe 0 Seihen Verpflichtungen gegenüber dem Verlag . Der Beklagte habe ihm gegenüber zu jener Zeit seine Verpflichtungen erfüllt„ Ebensowenig wie für die Verlage Sp^P^ und Sch^H^P wäre für den Kläger eine geschäftliche Gefährdung entstanden, wenn er entsprechend seiner vertraglichen Verpflichtung die Lieferungen in Jahren 1952, 1953 und 1954 fortgeführt hätte. II, Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Entwicklung der geschäftlichen Verhältnisse des Beklagten fehlerhaft nicht aus der jeweiligen Zeit heraus, sondern rückblickend unter Berücksichtigung der Entwicklung in den späteren Jahren beurteilt. von 44 000 DM, Schuld an SchPPIp von 9 000 DM) „ Dem Kläger sei nicht zuzu demuten gewesen abzuwarten, ob es dem Beklagten in den kommenden Jahren möglich sein würde, das Unheil abzuwenden, oder ob er in Konkurs gehen würde«, Die Revision geht von einem Sachverhalt aus, der von dem beweispflichtigen Kläger nicht bewiesen und mit den Peststellungen im angefochtenen Urteil und dem Akteninhalt nicht zu vereinbaren ist«, Nicht bewiesen ist, daß der Beklagte Ende 1951 der Pirma GmbH 44 ÖÖÖ DM Daß die Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber der Firma Sch^P nicht erheblich waren, ergibt sich daraus, daß sie nach der Vereinbarung vom 2«, Januar 1955 durch eine Zalilung des Beklagten in Höhe von 1250 DM bereinigt wurde» Das Finanzamt hat zwar Ende 1951 eine Steuernachzahlung von 106 000 DM gefordert, die aber nach der Behauptung des Beklagten (Berufungsbegründung S„ 19) schon "in kürzester Frist" auf 25 000 DM ermäßigt worden ist«, Der Kläger hat im Schriftsatz vom 14» November 1962 S«, 2 eingeräumt, das möge im Jahre 1952 geschehen sein«, Nicht bewiesen ist die sich aus den Revisionsausführungen ergebende Behauptung, daß der Kläger in jener Zeit von der Steuerforderung überhaupt Kenntnis erhalten habe» Dagegen spricht; Im Vorprozeß hat der Kläger einen Teil seines Guthabens eingeklagt, der Beklagte hat dagegen mit seinen Schadensersatzforderungen aufgerechneto Während dieses Rechtsstreits, der mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München vom 21, Dezember 1955 abschloß, hat sich der Kläger nicht auf ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse des Beklagten berufen, Auch im vorliegenden Rechtsstreit hat sich der Kläger erst lange nach dem Erlaß des Teilurteils vom 1, Dezember 1958 im Schriftsatz vom 23, Februar I960 mit den angeblich ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten befaßt. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Forderungen des Klägers wären ebensowenig gefährdet gewesen, wie es die Forderungen der beiden anderen Verlage waren, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Die Revision verkennt die Bewoislast, wenn sie beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß es bei dem SflUP-Verlag um größere Posten ging» Der Prokurist Ko(H^P dieser Firma hat den jährlichen Umsatz mit etwa 50 000 DM angegeben; der Beklagte habe die Forderungen des Verlages jeweils innerhalb 30 bis 90 Tagen bezahlen sollen; der Verlag sei mit dem Beklagten sehr zufrieden gewesen. ungünstigen -wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten keine Kenntnis „ Er hat erst nach Jahren hiervon erfahren und seine Kündigung darauf gestützt;, und zwar in einem Zeitpunkt, als längst klargestellt war, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten in den Jahren 1951 bis 1954 nicht derart gewesen sind, daß sie den Kläger zur Kündigung berechtigt hätten» Wird ein; Kündigungsgrund nachgeschoben, so kommt es darauf an, ob nach der Sachlage, wie sie sich im Zeitpunkt der Nachschiebung darstellt, objektiv im Zeitpunkt der Kündigung ein wichtiger Kündigungsgrund gegeben war und daher dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzu demuten war (vgl« dazu Bß-HZ 51, 304) „ Die Kenntnis des Kündigenden zu dem Beispiel von dem Verdacht einer strafbaren Handlung seines Vertragsgegners kann 3« nach Sachlage einen wichtigen Kündigungsgrund abgeben, auch wenn sich später herausstellt, daß der Verdacht unbegründet war» Anders ist jedoch die Rechtslage, wenn es sich um einen nachgesohobenen Kündigungsgrund handelt» Hat der Kündigende keine Kenntnis von einem solchen Verdacht und stellt sich heraus, daß ein solcher Verdacht nicht begründet ist, so kann der Kündigende sich nicht später darauf berufen, er hätte kündigen können, wenn ihm der (tatsächlich unbegründete) Verdacht bekannt gewesen wäre. Eine solche Berufung wäre mit Treu und Glauben nicht vereinbar» Der Verdacht als Kündigungsgrund trägt der subjektiven Einstellung des Kündigenden und seiner Mitwelt Rechnung» Ist bei der Nachschiebung ein solcher Verdacht nicht mehr gegeben, so kann der dem Kündigenden bei der Kündigung nicht bekannte Verdacht keine Rechtfertigung für einen nachgeschobenen Kündigungsgrund geben» Der Ansicht der Revision, es sei entscheidend, ob im Zeitpunkt der Kündigung aus der Sicht des Klägers, wie er sie im Zeitpunkt der Nachschiebung gewonnen habe, ein Kündigungsgrund Vorgelegen habe, der objektiv nach