Der Klage* macht den Beklagten den Vorwurf, sie hätten bei dieser Verwertung des Grundstücks ihre Verwaltungsbefugnisse als Miteigentümer überschritten und ihm dadurch Schaden zugefügt« Wegen der Vermietung einer auf dem Grundstück stehenden Steinbaracke bestehen keine Streitigkeiten« Im einzelnen handelt es sich um folgende Vorgänges Die Rohproduktenhändler Alfred JNHMl und sein Vater Albert hatten durch Pachtvertrag vom 14« April 1949 bis zu dem 30« September 1950 das Grundstück zur Ausbeutung des dort aufgescbUtteten Eisenschuttes gegen einen monatlichen Pachtzins von 1«30Q DM gepachtet und sich verpflichtet, nach Beendigung der Pacht zeit den früheren Zustand des Grundstücks durch Erdauffüllung wiederherzustellen« Wach kurzer Verlängerung des Pachtvertrages gaben die Pächter die Ausbeute auf» Im Einvernehmen mit den Beklagten unterließen sie die vertraglich vorgesehene Wiederauffüllung des Grundstücks*. Die Beklagten überließen später das Grundstück zur Ausbeutung dem Beklagten zu 1 gegen einen monatlichen Pachtzins von 380 DM. Wenn Dr. BöMMfe die Verwaltung geführt hätte, hätte er das Grundstück mindestens für die 2eit, in der es'später von dem Beklagten zu 1 genutzt worden sei, das ist vom 2« Januar 1951 bis 31. hätten sich, abgesehen von einer kurzen Verlängerung, in die der Kläger eingewilligt habe, zu einer Portsetzung des Pachtverhältnisses nicht bereit gefunden« Der Kläger habe die spätere Überlassung des Grundstücks an den Beklagten zu 1 zur restlichen Ausbeutung gebilligt und auch mehrere Monate lang seinen Anteil an dem vom Beklagten zu 1 hierfür bezahlten Entgelt angenommen« Der Kläger selbst habe den Abschluß eines weiteren Pachtvertrages mit dem Schrotthändler BnflHH vereitelt« Durch ' die Überfüllung mit Bisenschutt, der der Kläger im übrigen hätte selbständig entgegentreten können, sei eine Wertminderung des Grundstücks nicht eingetreten« 1« Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob die Beklagten die Vereinbarung über die Betrauung des Wirtschaftsprüfers Dr« RöMMImit der Verwaltung des Grundstücks schuldhaft verletzt haben« Soweit es sich um den Vorwurf des Klägers handle, die Beklagten hätten eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses mit den Unternehmern unbefugt verhindert und dem Kläger durch den Wegfall des monatlichen Pachtzinses einen Schaden zugefügt, fehle es an dem Nachweis, daß die Pächter den ursprünglich his 50. Bes weiteren hat das Berufungsgericht dem Kläger auch keinen Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt zugebilligt, daß die Pächter FflMHfe das Grundstück nach Abschluß der Ausbeutung nicht aufgefüllt und eingeebnet haben. Somit können die Beklagten auf keinen Fall eine etwaige Verpflichtung, die Verwaltung nicht selbst auszuüben, sondern dem gemeinsamen Verwalter zu überlassen, zu dem für eine Verlängerung in Frage kommenden Zeitpunkt verletzt haben* Zu dieser Zeit regelten eich die Beziehungen der Parteien mangels entgegenstehender Behauptungen noch nach den für eine Erbengemeinschaft geltenden gesetzlichen Regeln* Bern Berufurigsurteil ist nicht zu entnehmen* daß die Beklagten etwa mit Stimmenmehrheit einen Beschluß darüber gefaßt hätten* daß die Gebrüder von der Auffüllung, * zu der sie vertraglich verpflichtet waren, ab sehen sollten* Wenn sie es aber lediglich unterlassen haben, die Gebrüder zut Einhaltung ihrer Verpflichtung anzuhalten, so kann in diesem Unterlassen allein keine zu dem Schadenersatz verpflicht end e Verletzung der aus der Erbengemeinschaft entspringenden Pflicht gesehen werden* Es braucht deshalb nicht weiter erörtert zu werden, ob es nicht überhaupt unzweckmäßig gewesen wäre, das von den Unternehmern ausgebeuteie Grundstück mit Erde -aufzufüllen und dadurch eine weitere Ausbeutung, die später der Beklagte zu 1 mit Erfolg durchführte, zu erschweren* Es trifft auch nicht zu, daß die Beklagten pflichtwidrig auf Pachteinnahmen verzichtet hätten, die der Erbengemeinschaft bis zur Auffüllung des Grundstücks zugestanden hätten* Die von der Revision wieder aufgegriffene Behauptung, der Pachtvertrag hätte erst mit* der Auffüllung durch die Unternehmer P^HH^geeudigt, steht im Widerspruch mit dem Inhalt des Pachtvertrages, der in § 6 keine Verlängerung der Pachtdauer bis zur Auffüllung vorsieht, sondern lediglich eine Pflicht der. Kläger 5 wegen Erledigung des Pachtvertrages mit den Unternehmern keinen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, so erhebt sich die weitere Präge, ob er nicht deshalb Schadenersatz oder Herausgabe der vom Beklagten zu 1 gezogenen Nutzungen fordern kann, weil, wie er behauptet, sämt- . Bas. Berufungsgericht hat angenommen* daß der Kläger mit der weiteren Verwaltung des Grundstücks durch den Beklagten zu 1 einverstanden gewesen seic Bs kommt nicht darauf an, ob die Angriffe der Revision gegen diese Peststellung begründet sind, da sowohl eine Schadensersatzpflicht als auch eine Pflicht zur Herausgabe von Nutzungen aus einem anderen Rechtsgrund entfallen« Nach dem Urteil hat das Grundstück seit der Beendigung der Verpachtung an die Unternehmer PMBB» von Januar 1951 bis Juni 1951 im wesentlichen ungenützt brachgelegene Die letzten Pächter waren bereits auf eine Verlängerung des Pachtverhältnisses Uber den 30« September 1950 hinaus nur unter einer Herabsetzung des Pachtzinses auf 400 BIS eingegangen und waren nach diesem Zeitpunkt nicht einmal mehr zur Zahlung dieses Betrages bereit gewesen« Andere Interessenten, die flir eine Ausbeutung in Präge gekommen wären, waren nicht vorhanden, Beshalb hat das Berufungsgericht mit Recht festgestellt, daß unter diesen Umständen allein die Ausbeutung des Grundstücks durch den Beklagten zu 1 für den Kläger irgendwelchen Nutzen versprach. Nachdem sich die Sachlage gegenüber der Zeit des Abschlusses des Auseinandersetzungsvertrages insoweit geändert hatte, als das Grundstück durch die Unternehmer 4MI ZVL einem ganz erheblichen Teil ausgebeutet war, für eine Verwaltung durch einen Wirtschaftsprüfer offensichtlich kein vernünftiger Anlaß mehr vorlag, 3. Bas Berufungsgericht hat des weiteren dem Kläger den Schadensersatzanspruch versagt, den er mit der Behauptung geltend gemacht hatte, die Beklagten hätten pflicht widrig die Überfüllung des Grundstücks mit Eisenschutt durch die Eisenwerke WflBHHPGmbH zugelassen. § 744 Abs« 2 BGB selbst gegen diese öberfüllung einschreiten können, wenn sie den von ihm behaupteten Schaden angerichtet hätte« Bas Berufungsgericht hat darüber hinaus noch festgestellt, daß der Kläger das Zustandekommen des Pachtvertrages mit dem Zeugen Bu^KHverhindert hat« Dieser Zeuge hat aber ausgesagt, er habe am 13« Juli 1953 die Verpflichtung zur “Einebnung des Grundstücks übernommen« Er habe dieser Vereinbarung entsprechend bis Dezember 1953 auf dem Grundstück gearbeitet und habe seine Arbeiten erst eingestellt, als der Kläger ihm die weitere Tätigkeit verboten habe« Auch hieraus ergibt sich, daß der Kläger gegen die Beklagten keine Ersatzansprüche wegen der übermäßigen Auffüllung des Grundstücks durch die Eisenwerke ^$■■1 GmbH stellen kann«
II ZR 226 Afl 2406 045 Verkündet am 21o Dezember 1959 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m K a m e n d e s V o 1 k e s In dem Rechtsstreit Angegfrailten Anton S Klägers und Revisionsklägers, -Pro zeßbevollmäöhtigter s Rechtsanwalt Ör< gegen lo den Kaufmann Erich S 2o den Kaufmann Karl S 3c die Kauffrau Karl S 4-c die Ehefrau Grete DflHBh CMBstr -Pro zeßbevollmächtigt er; Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Dr»l hat der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Plc Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Rastelski und der Bundesrichter Dr* Kuhn, Dr« Haager, Dies ecke und Hill für Recht erkannt s Die Revision gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Düsseldorf vom 9. Juli 1958 wild auf Kosten des Klagers zurüekgewiesen * Von Rechts wegen (Tatbestands Die Parteien sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks DflHBMHMBHMHMP? SflHMP 000^-StraßetfRl Sie haben in dem Aus einander s et zungs vertrag vom 10o April 1951 eine Bruchteilsgemeinschaft vereinbart, in der der Kläger zu 7/l8, der Beklagte zu 1 zu 4/l8, der Beklagte zu 2 und dessen Ehefrau, die Beklagte zu gemeinschaftlich zu 4/18 und die Beklagte zu 4 zu 3/18 beteiligt sind® In diesem Auseinandersetzungsvertrag haben sie die Verwaltung des Grundstücks ab 1® Mai 1951 dem Wirtschaftsprüfer Br« EoSBi übertragen« Pr« RöMNl wurde als Verwalter nie tätig, weil, wie der Kläger behauptet, die Beklagten die Unterlagen zur Aufnahme der Verwaltung ihm nicht ausgehändigt und ihm erklärt hatten, eine Verwaltungstätigkeit komme wegen des geringen Ertrags des Grundstücks nicht in Betracht« Bas Grundstück war früher als Kiesgrube ausgebeutet und anschließend von einer benachbarten Eisenhütte mit Elsenschutt aufgefüllt worden« Dieser Eisenschutt wurde seit dem Jahre 1949 durch die Unternehmer Eranzen und später durch den Beklagten zu 1 abgetragen und verwertet« Der Klage* macht den Beklagten den Vorwurf, sie hätten bei dieser Verwertung des Grundstücks ihre Verwaltungsbefugnisse als Miteigentümer überschritten und ihm dadurch Schaden zugefügt« Wegen der Vermietung einer auf dem Grundstück stehenden Steinbaracke bestehen keine Streitigkeiten« Im einzelnen handelt es sich um folgende Vorgänges Die Rohproduktenhändler Alfred JNHMl und sein Vater Albert hatten durch Pachtvertrag vom 14« April 1949 bis zu dem 30« September 1950 das Grundstück zur Ausbeutung des dort aufgescbUtteten Eisenschuttes gegen einen monatlichen Pachtzins von 1«30Q DM gepachtet und sich verpflichtet, nach Beendigung der Pacht zeit den früheren Zustand des Grundstücks durch Erdauffüllung wiederherzustellen« Wach kurzer Verlängerung des Pachtvertrages gaben die Pächter die Ausbeute auf» Im Einvernehmen mit den Beklagten unterließen sie die vertraglich vorgesehene Wiederauffüllung des Grundstücks*. Die Beklagten überließen später das Grundstück zur Ausbeutung dem Beklagten zu 1 gegen einen monatlichen Pachtzins von 380 DM. Nachdem der Beklagte zu 1 das Grundstück ausgebeutet hatte, wurde es von der Pirma Eisenwerke tfflHHPinbH erneut als Abladeplatz für Eisenschutt benützt. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hätten unter Verletzung der im. Auseinandersetzungsvertrag übernommenen Verpflichtung den Verwalter Dr. P^HHian der Aufnahme seiner Tätigkeit gehindert. Wenn Dr. BöMMfe die Verwaltung geführt hätte, hätte er das Grundstück mindestens für die 2eit, in der es'später von dem Beklagten zu 1 genutzt worden sei, das ist vom 2« Januar 1951 bis 31. Dezember 1953, gegen monatlich 1.300 DM an die Unternehmer I'flNHl weiterverpachtet. Mindestens hätten diese beiden Unternehmer solange Pachtzins zahlen müssen, bis sie das Grundstück eingeebnet hätten. Die Beklagten hätten sie unbefugt aus dieser Verpflichtung entlassen. Außerdem hätten die Beklagten anstelle des zu dem Verwalter eingesetzten Dr. unbefugt dem Beklagten zu 1 die weitere Ausbeute übertragen. Dieser habe aus dem Gründet stück einen Nutzen von 43.814,40 DM gezogen und das Grundstück somit um diesen Betrag entwertet. Davon stehe ibm (dem Kläger) ein Anteil .von 17«024,11 DM zu. Nach Beendigung der Ausbeute durch den Beklagten zu 1 hätt.en die Beklagten die Verpachtung an einen Unternehmer BuflHHp ab gelehnt» Endlich hätten sie den Wert des Grundstücks dadurch erheblich beeinträchtigt, daß sie das Grundstück nach Beendigung der Ausbeutung im Obermaß durch die Eisenwerke WtfHHb wieder hätten auffüllen lassen, anstatt es ordnungsgemäß zu planieren« Dadurch werde die Bebauungsfähigkeit des Grundstücks gemindert« Die Beseitigung der Überfüllung des Grundstücks werde erhebliche Kosten verursachen« Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner..zu verurteilen, an ihn einen Teilbetrag von 10o524,10 DM.zu bezahlen« Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt« Sie haben vorgetragen, der Wirtschaftsprüfer Dr« RöMMt habe von sich aus die Übernahme der Verwaltung wegen der Unwirtschaftlichkeit des Grundstücks abgelehnt« Die Pächter. hätten sich, abgesehen von einer kurzen Verlängerung, in die der Kläger eingewilligt habe, zu einer Portsetzung des Pachtverhältnisses nicht bereit gefunden« Der Kläger habe die spätere Überlassung des Grundstücks an den Beklagten zu 1 zur restlichen Ausbeutung gebilligt und auch mehrere Monate lang seinen Anteil an dem vom Beklagten zu 1 hierfür bezahlten Entgelt angenommen« Der Kläger selbst habe den Abschluß eines weiteren Pachtvertrages mit dem Schrotthändler BnflHH vereitelt« Durch ' die Überfüllung mit Bisenschutt, der der Kläger im übrigen hätte selbständig entgegentreten können, sei eine Wertminderung des Grundstücks nicht eingetreten« Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen« Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung nach seinem Klagantrag, während die Beklagten die Zurückweisung der Revision beantragen« Ent scheidungsgründe z 1« Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob die Beklagten die Vereinbarung über die Betrauung des Wirtschaftsprüfers Dr« RöMMImit der Verwaltung des Grundstücks schuldhaft verletzt haben« Soweit es sich um den Vorwurf des Klägers handle, die Beklagten hätten eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses mit den Unternehmern unbefugt verhindert und dem Kläger durch den Wegfall des monatlichen Pachtzinses einen Schaden zugefügt, fehle es an dem Nachweis, daß die Pächter den ursprünglich his 50. September 1950 befristeten Pachtvertrag, abgesehen von einer kurzen Verlängerung, hätten fortsetzen wollen. Vielmehr sei die Behauptung, - die Beklagten hätten die Pächter PflHMian einer Erneuerung oder Verlängerung des Pacht Vertrags zu den früheren Bedingungen gehindert, eindeutig widerlegt. Soweit die Revision das Gregenteil vorträgt, setzt sie sich in Widerspruch zu diesen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Bes weiteren hat das Berufungsgericht dem Kläger auch keinen Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt zugebilligt, daß die Pächter FflMHfe das Grundstück nach Abschluß der Ausbeutung nicht aufgefüllt und eingeebnet haben. Ss meint hierzu, der Kläger hätte nach § 744 Abs, 2 BGB selbst gegen die Pächter Vorgehen können. Wenn er dies versäumt habe, könne er daraus, daß die Beklagten die Einebnung des Grundstücks nicht erzwungen hätten, keinen Schadensersatzanspruch herleiten (§ 254 BGB). Soweit das Berufungsgericht und die Revision sich damit auseinandersetzen, daß Br. Bc^H die Einebnung verlangt und durchgesetzt hätte, verkennen sie, daß zu der in Frage kommenden ** Zeit der Wirtschaftsprüfer Br. RöflBW überhaupt noch nicht als Verwalter vorgesehen war. Bas ursprünglich bis zu dem 1. Oktober 1950 befristete Pachtverhältnis war lediglich bis zu dem 31. Bezember 1950 verlängert worden. Die Vereinbarung über die Einsetzung Br. RöflBfe als Verwalter wurde erst am 10. April 1951 mit Wirkung vom 1. Mai 1951 beschlossen. Somit können die Beklagten auf keinen Fall eine etwaige Verpflichtung, die Verwaltung nicht selbst auszuüben, sondern dem gemeinsamen Verwalter zu überlassen, zu dem für eine Verlängerung in Frage kommenden Zeitpunkt verletzt haben* Zu dieser Zeit regelten eich die Beziehungen der Parteien mangels entgegenstehender Behauptungen noch nach den für eine Erbengemeinschaft geltenden gesetzlichen Regeln* Bern Berufurigsurteil ist nicht zu entnehmen* daß die Beklagten etwa mit Stimmenmehrheit einen Beschluß darüber gefaßt hätten* daß die Gebrüder von der Auffüllung, * zu der sie vertraglich verpflichtet waren, ab sehen sollten* Wenn sie es aber lediglich unterlassen haben, die Gebrüder zut Einhaltung ihrer Verpflichtung anzuhalten, so kann in diesem Unterlassen allein keine zu dem Schadenersatz verpflicht end e Verletzung der aus der Erbengemeinschaft entspringenden Pflicht gesehen werden* Es braucht deshalb nicht weiter erörtert zu werden, ob es nicht überhaupt unzweckmäßig gewesen wäre, das von den Unternehmern ausgebeuteie Grundstück mit Erde -aufzufüllen und dadurch eine weitere Ausbeutung, die später der Beklagte zu 1 mit Erfolg durchführte, zu erschweren* Es trifft auch nicht zu, daß die Beklagten pflichtwidrig auf Pachteinnahmen verzichtet hätten, die der Erbengemeinschaft bis zur Auffüllung des Grundstücks zugestanden hätten* Die von der Revision wieder aufgegriffene Behauptung, der Pachtvertrag hätte erst mit* der Auffüllung durch die Unternehmer P^HH^geeudigt, steht im Widerspruch mit dem Inhalt des Pachtvertrages, der in § 6 keine Verlängerung der Pachtdauer bis zur Auffüllung vorsieht, sondern lediglich eine Pflicht der. Pächter festlegt, bei Beendigung des Vertrages den alten Zustand.des Grundstücks wiederherzustellen* ; r 2<> Ist hiernach davon auszugehen, daß der. Kläger 5 wegen Erledigung des Pachtvertrages mit den Unternehmern keinen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, so erhebt sich die weitere Präge, ob er nicht deshalb Schadenersatz oder Herausgabe der vom Beklagten zu 1 gezogenen Nutzungen fordern kann, weil, wie er behauptet, sämt- ~7~ liehe Beklagte entgegen seinem Willen zu der Ausbeutung des Grundstücks durch den Beklagten zu 1 beigetragen haben, die Beklagten zu '2 bis 4.dem Beklagten zu 1 das Grundstück überlassen haben und der Beklagte zu 1 den Wert des Grundstücks in dem behaupteten Umfange beeinträchtigt hat» . Bas. Berufungsgericht hat angenommen* daß der Kläger mit der weiteren Verwaltung des Grundstücks durch den Beklagten zu 1 einverstanden gewesen seic Bs kommt nicht darauf an, ob die Angriffe der Revision gegen diese Peststellung begründet sind, da sowohl eine Schadensersatzpflicht als auch eine Pflicht zur Herausgabe von Nutzungen aus einem anderen Rechtsgrund entfallen« Nach dem Urteil hat das Grundstück seit der Beendigung der Verpachtung an die Unternehmer PMBB» von Januar 1951 bis Juni 1951 im wesentlichen ungenützt brachgelegene Die letzten Pächter waren bereits auf eine Verlängerung des Pachtverhältnisses Uber den 30« September 1950 hinaus nur unter einer Herabsetzung des Pachtzinses auf 400 BIS eingegangen und waren nach diesem Zeitpunkt nicht einmal mehr zur Zahlung dieses Betrages bereit gewesen« Andere Interessenten, die flir eine Ausbeutung in Präge gekommen wären, waren nicht vorhanden, Beshalb hat das Berufungsgericht mit Recht festgestellt, daß unter diesen Umständen allein die Ausbeutung des Grundstücks durch den Beklagten zu 1 für den Kläger irgendwelchen Nutzen versprach. Somit handelt es 4P sich bei der Überlassung der Ausbeutung an den Beklagten zu 1 um die einzig möglich gewesene angemessene Verwertung, Bs hätte daher jeder Beklagte nach § 745 Abs, 2 BGB diese Maßnahme verlangen können. Nachdem sich die Sachlage gegenüber der Zeit des Abschlusses des Auseinandersetzungsvertrages insoweit geändert hatte, als das Grundstück durch die Unternehmer 4MI ZVL einem ganz erheblichen Teil ausgebeutet war, für eine Verwaltung durch einen Wirtschaftsprüfer offensichtlich kein vernünftiger Anlaß mehr vorlag, m hätten die Beklagten selbst bei einer früheren Übertragung der Verwaltung an den Wirtschaftsprüfer Br» diesen Anspruch nach § 745 Abs» 2 BGB geltend machen können (EGBK BGB 11» Aufl» § 744 ff Anm. 12). Allerdings hätte es zur Herbeiführung der neuen Verwaltungsregelung einer gerichtlichen Entscheidung bedurft. Wenn, der Kläger gegen dieses Verlangen bei einer gerichtlichen Geltendmachung keine vernünftigen Einwendungen hätte erheben können - er hat dazu keine substantiierten Behauptungen aufgestellt - , sa kann er nach Treu und Glauben allein äuf Grund der Tatsache» daß die Regelung nicht gerichtlich erfolgte» obwohl ein Anspruch darauf bestand» nachträglich keine Ersatzansprüche herleiten. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Sinne bereits entschieden (BGH BK BGB § 745 Nr. 2), daß ein übergangener Teilhaber nach Gemeinschaftsrecht die Beseitigung einer Anlage nicht verlangen kann, wenn es sich um eine Maßregel handelte» auf deren Vornahme der ausführende Teilhaber dem andern gegenüber einen Anspruch hatte, da es keinen Sinn' hätte ».wegen einseitiger, dem § 744 Abs. 1 BGB widersprechender Errichtung einen Anspruch auf Beseitigung einer Anlage zuzuerkennen, deren alsbaldige Wiedererrichtung verlangt werden könnte. Biese Erwägungen führen sinngemäß dazu» dem Kläger Ansprüche aus der Überlassung der Ausbeutung an den Beklagten zu 1 zu versagen, da er, wie dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, verpflichtet gewesen wäre, einer solchen Maßnahme zuzustimmen. 3. Bas Berufungsgericht hat des weiteren dem Kläger den Schadensersatzanspruch versagt, den er mit der Behauptung geltend gemacht hatte, die Beklagten hätten pflicht widrig die Überfüllung des Grundstücks mit Eisenschutt durch die Eisenwerke WflBHHPGmbH zugelassen. Biese Entscheidung läßt keinen Hechtsirrtum erkennen. Wie das Berufungsgericht mit Hecht annimmt, hätte der Kläger nach -9- § 744 Abs« 2 BGB selbst gegen diese öberfüllung einschreiten können, wenn sie den von ihm behaupteten Schaden angerichtet hätte« Bas Berufungsgericht hat darüber hinaus noch festgestellt, daß der Kläger das Zustandekommen des Pachtvertrages mit dem Zeugen Bu^KHverhindert hat« Dieser Zeuge hat aber ausgesagt, er habe am 13« Juli 1953 die Verpflichtung zur “Einebnung des Grundstücks übernommen« Er habe dieser Vereinbarung entsprechend bis Dezember 1953 auf dem Grundstück gearbeitet und habe seine Arbeiten erst eingestellt, als der Kläger ihm die weitere Tätigkeit verboten habe« Auch hieraus ergibt sich, daß der Kläger gegen die Beklagten keine Ersatzansprüche wegen der übermäßigen Auffüllung des Grundstücks durch die Eisenwerke ^$■■1 GmbH stellen kann« Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« Br«Hastelski Br«Kuhn Br«Haager Biesecke Hill . & ...J