BGH · II ZR 225/98 vom 13.12.1999
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 3. Das Berufungsurteil, durch das die erstinstanzliche gesamtschuldnerische Verurteilung beider Beklagter zur Leistung von Schadensersatz gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG an den Kläger im wesentlichen bestätigt worden ist, wurde den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 2 (nachfolgend: Beklagter) am 12. , der seit Anfang 1992 in dem Berufungsverfahren als Verkehrsanwalt des Beklagten tätig war; beigefügt war ein Schreiben der Berufungsanwälte mit Rechtsmittelbelehrung und Berechnung der Revisi- Der Beklagte war dort - was er seinen Anwälten nicht mitgeteilt hatte - schon seit der Trennung von seiner Ehefrau im August 1997 nicht mehr wohnhaft, sondern hielt sich überwiegend in E.auf, wo er als Handelsvertreter auch ein Geschäftsbüro unterhielt. Juli 1998 - dem Tag des Ablaufs der Revisionseinlegungsfrist - an den Absender mit dem postalischen Vermerk zurück, daß es nicht abgefordert worden sei; nach Darstellung des Beklagten hat seine Ehefrau keinen Benachrichtigungszettel über die Einschreibsendung erhalten. Kontakt mit dessen Tochter aufzunehmen, die über den vorliegenden Rechtsstreit ihres Vaters nicht informiert war und lediglich die Telefonnummer seines E.er Büros mitteilen konnte. Juni 1998 seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zugestellte Berufungsurteil ist unzulässig, weil nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist, daß die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt ist. Zur Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und damit zu dem notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört grundsätzlich Sachvortrag, aus dem sich ergibt, daß der Antrag rechtzeitig nach der Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) gestellt wurde (st. Das Hindernis für die rechtzeitige Einlegung der Revision bestand hier in der fehlenden Kenntnis des Beklagten von der erfolgten Zustellung des Berufungsurteils an seine zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten infolge der fehlgeschlagenen Weiterleitung der Urteilsausfertigung nebst Anlage durch seinen Verkehrsanwalt. Behoben ist das Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO nämlich nicht erst, wenn die bisheri- ge Ursache der Verhinderung beseitigt ist, sondern schon dann, wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann ( BGH, Beschl. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, daß die Rechtsmittelfrist versäumt war (BGH, Beschl. Juli 1998 die unmittelbar drohende Versäumung der Revisionsfrist erkannt hatte und eine rechtzeitige Revisionseinlegung schließlich wegen der Nichterreichbarkeit des Beklagten an diesem Tage nicht mehr möglich war, war er als Verkehrsanwalt und damit zugleich Bevollmächtigter des Beklagten im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO verpflichtet, diesen unverzüglich vom Ablauf der Revisionsfrist zu unterrichten und ihm gleichzeitig die Stellung eines fristgerechten Wiedereinsetzungsantrags zu ermöglichen (vgl. nicht dadurch, daß er lediglich dessen Privatanschrift in Erfahrung brachte und erst am folgenden Tag die entsprechenden schriftlichen Unterlagen auf den ’’normalen" Postweg - wenn auch zusätzlich per Einschreiben - brachte. Juli 1998 eine Eilnachricht über die Versäumung der Rechtsmittelfrist zu hinterlassen, verbunden mit der Bitte um möglichst sofortige Information des Beklagten und dessen alsbaldigen Rückruf.Wäre dies geschehen, so hätte dieser bei normalem Verlauf der Dinge, wenn nicht am selben , so doch spätestens am folgenden Tage (17. Denn auch seiner Ehefrau hatte er die Telefonnummer seines E.er Büros gerade für wichtige oder eilige Angelegenheiten hinterlassen, so daß eine kurzfristige Kenntnisnahme von ihm zu erwarten war.