- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1996 durch die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzweily für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 19. Juli 1995 aufgehoben und das Urteil der 5. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, das Ruhegeld der Kläger jeweils zu dem 1. Juli 1993 - um den Vomhundertsatz zu erhöhen, um den sich das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Angestellten und der Arbeiter in dem jeweiligen Kalendervorjahr erhöht hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Anerkenntnis- URTEIL II ZR 225/95 Verkündet am: 16. Dezember 1996 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. 2. 3. Dr. Friedrich ►weg 35, Dr. Bert Willi weg 18, weg 19, K< Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen AG, Bockenheimer Landstraße 25, vertreten durch Horst Alexander Friedrich als Vorstand und durch den Aufsichtsrat, ser vertreten durch seinen Vorsitzenden Hans und die- Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 ?/J C u- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1996 durch die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzweily für Recht erkannt: I. Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 1995 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Mai 1994 abgeändert: II. Die Beklagte wird verurteilt, 1. das Ruhegeld des Klägers zu 1 rückwirkend ab dem 1. Juli 1992 um weitere 570,78 DM monatlich zu erhöhen und an den Kläger zu 1 von diesem Zeitpunkt ab ein Ruhegeld von insgesamt 18.746,28 DM monatlich zu zahlen, 2. das Ruhegeld des Klägers zu 2 rückwirkend ab dem 1. Juli 1992 um weitere 482,— DM monatlich zu erhöhen und an den Kläger zu 2 von diesem Zeitpunkt ab ein Ruhegeld von insgesamt 15.820,— DM monatlich zu zahlen, 3 3. das Ruhegeld des Klägers zu 3 rückwirkend ab dem 1. Juli 1992 um weitere 334,35 DM monatlich zu erhöhen und an den Kläger zu 3 von diesem Zeitpunkt ab ein Ruhegeld von insgesamt 10.981,25 DM monatlich zu zahlen. III. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, das Ruhegeld der Kläger jeweils zu dem 1. Juli eines Jahres - erstmals zu dem 1. Juli 1993 - um den Vomhundertsatz zu erhöhen, um den sich das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Angestellten und der Arbeiter in dem jeweiligen Kalendervorjahr erhöht hat. IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Dr. Hesselberger Dr. Henze Dr. Goette Dr. Kapsa Dr. Kurzwelly