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BGH

Gericht: BGH

Juli 1988 aufgehoben, soweit die Beklagte zu 5 verurteilt worden ist, zu dem Handelsregister anzu demelden, daß der Kläger zu dem weiteren Geschäftsführer bestellt worden ist und die Gesellschaft gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertritt. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 48/90, die Beklagten zu 1, 2 und 4 zu je 7/90 und die Beklagte zu 5 zu 21/90. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren tragen dieser zu 15/90, die Beklagten zu 1, 2 und 4 zu je 13/90 und die Beklagte zu 5 zu 36/90. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5 im Revisionsverfahren tragen diese zu 3/4 und der Kläger zu 1/4. Die Beklagten zu 1, 2 und 4 tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens selbst. November 1986 stimmten die Beklagten zu 1 - 4 mit 50 % der Stimmen gegen die Bestellung des Klägers und den Abschluß eines Anstellungsvertrages mit ihm. Landgericht und Oberlandesgericht haben u.a. die Beklagten zu 1, 2 und 4, verurteilt, der Bestellung des Klägers zu dem weiteren Geschäftsführer zuzustimmen. Senat die Revisionen der Beklagten zu 1, 2 und 4 insgesamt und die der Beklagten zu 5 teilweise nicht angenommen hat, ist nur noch die vom Berufungsgericht außerdem ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zu 5 streitig, die Bestellung des Klägers zu dem Handelsregister anzu demelden. Dabei wird verkannt, daß nach § 894 ZPO mit der Rechtskraft des Urteils zwar die auf Bestellung des Klägers zu dem Geschäftsführer gerichtete Erklärung der Beklagten als abgegeben gilt, damit der Kläger aber noch nicht zu dem Geschäftsführer bestellt ist. Das rechtskräftige Urteil ersetzt lediglich die Stimme, die der verurteilte Gesellschafter abzugeben hat, nicht aber den Gesellschafterbeschluß; dieser liegt erst vor, wenn in dem nach der Satzung vorgesehenen Verfahren alle Stimmen abgegeben worden sind und die Feststellung durch den Versammlungsleiter ergibt, daß der Beschlußgegenstand die erforderliche Mehrheit der Stimmen gefunden oder nicht gefunden hat. Solange in einer solchen Versammlung der Kläger nicht zu dem Geschäftsführer bestellt worden ist, kommt eine Anmeldung nach § 39 Abs. 1 GmbHG nicht in Betracht.

Zitierte Normen: § 894 ZPO § 39 GmbHG
StimmeVersammlungGeschäftsführerSatzungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

cn vr IT)
BUNDESGERICHTSHOF
fr,
IM NAMEN DES VOLKES
TT 7.R 225/88
URTEIL	Verkündet am:
10. April 1989 Spengler
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
2.
ebenda,
 Beklagte
und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und F. ÜBB -
gegen
 Dipl.-Ing.
Gert
 Istr.
r
Kläger
 und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und
 wv
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1989 durch den Vorsitzenden Richter Boujong und die Richter Dr. Bauer Brandes, Dr. Hesselberger und Dr. Henze
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 5 werden das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 12. Mai 1987 geändert und das Teilurteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 1988 aufgehoben, soweit die Beklagte zu 5 verurteilt worden ist, zu dem Handelsregister anzu demelden, daß der Kläger zu dem weiteren Geschäftsführer bestellt worden ist und die Gesellschaft gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertritt.
Im Umfange der Aufhebung wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 48/90, die Beklagten zu 1, 2 und 4 zu je 7/90 und die Beklagte zu 5 zu 21/90.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren tragen dieser zu 15/90, die Beklagten zu 1, 2 und 4 zu je 13/90 und die Beklagte zu 5 zu 36/90. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5 im Revisionsverfahren tragen diese zu 3/4 und der Kläger zu 1/4. Die Beklagten zu 1, 2 und 4 tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens selbst.
Von Rechts wegen
3
Tatbestand;
Die verklagte GmbH (Beklagte zu 5) ist persönlich haftende Gesellschafterin zweier Kommanditgesellschaften. Der Kläger, der den Gesellschafterstamm NflHHB repräsentiert, ist an allen drei Gesellschaften zu je 50 % beteiligt. Die andere Hälfte der Anteile halten die Beklagten zu 1, 2 und 4 sowie der Rechtsnachfolger des verstorbenen Beklagten zu 3 (Gesellschafterstamm KflHB) . Einer der beiden Geschäftsführer der Beklagten zu 5 ist seit Juni 1986 der Beklagte zu 1; der zweite Geschäftsführer gehört keinem der Familienstämme an.
Im Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 5 vom 1. März 1980 heißt es aufgrund eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter unter Nr. 4:
"Herrn Dipl. Ing. Gert	(Kläger)	wird das unwider-
rufliche und höchstpersönliche Recht eingeräumt, jederzeit seine eigene Bestellung zu dem Geschäftsführer zu verlangen."
Im Juli 1986 beantragte der Kläger, zu dem Geschäftsführer bestellt zu werden. Am 5. November 1986 stimmten die Beklagten zu 1 - 4 mit 50 % der Stimmen gegen die Bestellung des Klägers und den Abschluß eines Anstellungsvertrages mit ihm.
Landgericht und Oberlandesgericht haben u.a. die Beklagten zu 1, 2 und 4, verurteilt, der Bestellung des Klägers zu dem weiteren Geschäftsführer zuzustimmen. Nachdem der
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Senat die Revisionen der Beklagten zu 1, 2 und 4 insgesamt und die der Beklagten zu 5 teilweise nicht angenommen hat, ist nur noch die vom Berufungsgericht außerdem ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zu 5 streitig, die Bestellung des Klägers zu dem Handelsregister anzu demelden. Insoweit verfolgt die Beklagte zu 5 mit der Revision ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidunasqründe:
Die Revision ist in dem noch anhängigen Umfange begründet .
Nach Ansicht der Vorinstanzen folgt die Verpflichtung der Beklagten zu 5, die Neubestellung des Klägers zu dem Geschäftsführer zu dem Handelsregister anzu demelden, ohne weiteres aus der Verurteilung der Beklagten zu 1, 2 und 4, den Kläger zu dem weiteren Geschäftsführer der Beklagten zu 5 zu bestellen. Dabei wird verkannt, daß nach § 894 ZPO mit der Rechtskraft des Urteils zwar die auf Bestellung des Klägers zu dem Geschäftsführer gerichtete Erklärung der Beklagten als abgegeben gilt, damit der Kläger aber noch nicht zu dem Geschäftsführer bestellt ist. Das rechtskräftige Urteil ersetzt lediglich die Stimme, die der verurteilte Gesellschafter abzugeben hat, nicht aber den Gesellschafterbeschluß; dieser liegt erst vor, wenn in dem nach der Satzung vorgesehenen Verfahren alle Stimmen abgegeben worden sind und die Feststellung durch den Versammlungsleiter ergibt, daß der Beschlußgegenstand die erforderliche Mehrheit der Stimmen gefunden oder nicht gefunden hat. Nach § 6 Abs. 2 der Satzung
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der Beklagten zu 5 fassen die Gesellschafter ihre Beschlüsse in Versammlungen, deren Einberufung im § 8 und deren Beschlußfähigkeit im § 7 der Satzung geregelt sind. Die durch Urteil nach § 894 ZPO ersetzte Willenserklärung ist erst zugegangen, wenn sie demjenigen raitgeteilt wird, der die Versammlung leitet (vgl. BGHZ 48, 163, 174). Leiter ist nach § 7 Abs. 3 der Satzung wiederum einer der Stammesvertreter. Solange in einer solchen Versammlung der Kläger nicht zu dem Geschäftsführer bestellt worden ist, kommt eine Anmeldung nach § 39 Abs. 1 GmbHG nicht in Betracht. Auf die Revision der Beklagten zu 5 war die Klage deshalb insoweit abzuweisen .
Boujong	Dr. Bauer	Brandes
 Dr. Hesselberger
 Dr. Henze