* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 225/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 225/86

ZPO § 719 Der infolge der Zwangsvollstreckung drohende Konkurs stellt regelmäßig keinen nicht zu ersetzenden Nachteil i. S. des § 719 Abs. 2 ZPO dar, wenn es sich bei der Schuldnerin um eine Gesellschaft oder Genossenschaft handelt, die bereits aufgelöst ist und liquidiert wird. 2. den Diplom-Volkswirt Uwe G Mainz, Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof.Dr. II. Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Teplitzky, Brandes, Dr. Lambert-Lang und Dr. Werp am 5. Sie hat lediglich vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß die Zwangsvollstreckung den Konkurs wegen Zahlungsunfähigkeit zur Folge hätte, da liquide Mittel nur in Höhe von ca. wird in der Regel dazu führen, daß die aufgelöste Gesellschaft oder Genossenschaft entweder durch Maßnahmen der Liquidation ihre Existenzfähigkeit verliert oder in eine werbende Gesellschaft oder Genossenschaft nur unter Beeinträchtigungen des Unternehmenswertes zurückverwandelt werden kann, die finanziell schwer faßbar und deshalb nicht auszugleichen sind. Etwas anderes gilt aber, wenn - wie im vorliegenden Falle -die Genossenschaft bereits aufgelöst ist und liquidiert wird. In einem solchen Falle sind die infolge der Konkurseröffnung verlorengehenden Werte regelmäßig entweder schon nicht mehr vorhanden oder sollen ohnehin veräußert werden, so daß sich nur die Frage stellt, ob die Abwicklung im Konkursverfahren zu einem schlechteren finanziellen Ergebnis führt als die von den Liquidatoren durchgeführte.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
GesellschaftKonkursGenossenschaftfallenZwangsvollstreckungZPONachteilregelmäßig

Volltext der Entscheidung

i7
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 719
Der infolge der Zwangsvollstreckung drohende Konkurs stellt regelmäßig keinen nicht zu ersetzenden Nachteil i. S. des § 719 Abs. 2 ZPO dar, wenn es sich bei der Schuldnerin um eine Gesellschaft oder Genossenschaft handelt, die bereits aufgelöst ist und liquidiert wird.
BGH, Besohl, v. 5. September 1986 - II ZR 225/86 - OLG Koblenz
LG Mainz
BUNDESGERICHTSHOF
/
II ZR 225/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Kdi & W4M Genossenschaft für Vermittlung privater Geldanlagen e.G. in Liquidation, vertreten durch den Liquidator Rechtsanwalt Gregor K. B0M, E^HBBstr. M,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. den Diplom-Volkswirt Jochen S N
2. den Diplom-Volkswirt Uwe G Mainz,
 Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof.Dr.
II. Instanz:
und Dr. Monika K<
str,
2
Der I. Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Teplitzky, Brandes, Dr. Lambert-Lang und Dr. Werp am 5. September 1986
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehalts-Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5.August 1986 gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe
 Die verklagte Genossenschaft hat nicht dargelegt, daß die Vollstreckung ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil i. S. des § 719 Abs. 2 ZPO bringen würde.
Sie hat lediglich vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß die Zwangsvollstreckung den Konkurs wegen Zahlungsunfähigkeit zur Folge hätte, da liquide Mittel nur in Höhe von ca. 150.000,- DM vorhanden wären, während die Forderungen der Kläger sich auf mehr als 860.000,- DM beliefen. Dieser Vortrag enthält keinen Hinweis auf Nachteile, die zukünftig nicht mehr rückgängig gemacht oder ausgeglichen werden können. Die Glaubhaftmachung eines drohenden Konkurses mag ausreichen, wenn gegen eine Gesellschaft oder Genossenschaft vollstreckt werden soll, die werbend tätig ist. Denn der Konkurs
3
wird in der Regel dazu führen, daß die aufgelöste Gesellschaft oder Genossenschaft entweder durch Maßnahmen der Liquidation ihre Existenzfähigkeit verliert oder in eine werbende Gesellschaft oder Genossenschaft nur unter Beeinträchtigungen des Unternehmenswertes zurückverwandelt werden kann, die finanziell schwer faßbar und deshalb nicht auszugleichen sind. Etwas anderes gilt aber, wenn - wie im vorliegenden Falle -die Genossenschaft bereits aufgelöst ist und liquidiert wird. In einem solchen Falle sind die infolge der Konkurseröffnung verlorengehenden Werte regelmäßig entweder schon nicht mehr vorhanden oder sollen ohnehin veräußert werden, so daß sich nur die Frage stellt, ob die Abwicklung im Konkursverfahren zu einem schlechteren finanziellen Ergebnis führt als die von den Liquidatoren durchgeführte. Ein solcher
4
Nachteil wird aber regelmäßig in Geld bemessen und vom Gläubiger ersetzt verlangt werden können (vgl.
 OLG Frankfurt, BB 1985, 832, 833). Umstände, die im vorliegenden Falle eine abweichende Beurteilung recht-fertigen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
Dr. Steffen
 Dr. Teplitzky	Brandes
 Dr. Lambert-Lang
 Dr. Werp