Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 5. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger wegen des durch Brand in der Nacht vom 21. Im Jahre I960 baute er auf dem angrenzenden Sckgrund-stück "Ip dp RppPPPB ein Haus mit Laden und gab den Laden im einstöckigen Gebäude gegenüber Nr. PP auf.Der Kläger benutzte für sein Geschäft seit 1951, insbesondere bei der Post, als Anschrift: "3P dPP Rppp-PHP PP' oder auch "gegenüber PP". Der Betrieb des Klägers hat mit ihm nichts zu tun. Der Kläger hat einen Schaden von 10.041,25 DM bei der Beklagten angemeldet. Der Kläger hat geltend gemacht, der Wille beider Parteien sei es gewesen, die Binrichtungsgegenstände und Vorräte in seinen Geschäftsräumen in der Straße; nM dfli zu versichern. abgewiesen, den Zahlunganspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Der vom Kläger in erster Linie gestellte und mit der Anschlußrevision weiter verfolgte Antrag auf Feststellung, daß die Beklagte ihm Versicherungsschutz zu gewähren habe, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zulässig. Selbst wenn in diesem Pall die Leistungsklage für den Versicherungsnehmer der gegebene Weg der Rechtsverfolgung sein sollte (so RG Juristische Rundschau für PrivatverSicherung 1925, 175), kann das Peststellungs-intereose des Klägers nicht geleugnet werden. Der Kläger ist jedenfalls für befugt zu erachten, das gerichtliche Verfahren nur mit dem Ziel der Feststellung des Anspruchs auf Versicherungsschutz zu betreiben. Auf diesem Wege kann er sich die Möglichkeit offenhalten, nach seinem Obsiegen das Sachverständigenverfahren nach § 15 APB bezüglich der Höhe des Schadens durchzuführen. Dieses Verfahren ermöglicht im allgemeinen eine schnellere Feststellung der Höhe des Schadens als eine Leistungsklago, die regelmäßig durch die Trennung des Verfahrens in ein solches über den Grund des Anspruchs und das anschließende über die Höhe längere Zeit zur Erledigung braucht, her Grundsatz, daß ein rechtliches Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses (§ 256 ZPO) nicht besteht, wenn die Klage auf die Leistung möglich ist, kann im vorliegenden Pall keine Geltung beanspruchen. Das Berufungsgericht stellt fest, die Parteien seien sich einig gewesen, es sollten die in den gewerblichen Räumen des Klägers befindlichen Sachen versichert werden. Keine Partei habe daran gedacht, Sachen im Mi et v/ohnhaus “I# zu versichern, denn es befanden sich dort keine Sachen des Klägers und konnten auch nicht dorthin gelangen. Die Bezeichnung "M d9 als "Versicherungsgrundstück“ wurde nur deshalb in den Versicherungsschein übernommen, weil der Kläger sie als Postanschrift für das amtlich noch nicht mit einer Straßennummer versehene Grundstück gegenüber dem Haus Kr. benutzte und weil sie sich in gleicher Weise in der Police einer früheren Versicherung befand. Auf dem Grundstück gegenüber Kr. befanden sich anfänglich Laden, Werkstatt und Lager des Klägers, später nur noch die Werkstatt und das Lager, das den Brandschaden erlitten hat. Die Feststellung, die Beklagte habe die Einrichtungsgegenstände und Vorräte des Klägers in seinen Gewerberäumen versichern wollen, die in der Straße "In der Römerstadt" liegen, verstößt nicht gegen § 286 ZPO. Unbedenklich konnte das Berufungsgericht hieraus folgern, daß es der Beklagten nicht darauf angekommen sei, nur Sachen auf dem Mietwohngrundstück Nr. zu versichern, sondern daß sie auf die Bezeichnung des Grundstücks, wo sich die Gegenstände des Geschäfts des Klägers für Polstermöbel, Gardinen, Tapeten usw. Entgegen der Meinung der Revision konnte daher das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 286 ZPO zu der Auffas-sung gelangen, der Beklagten sei die Bezeichnung des Versicherungsortes gleichgültig gewesen. Mit Recht hat es ferner das Berufungsgericht als für die Willensbildung der Beklagten unbeachtlich angesehen, daß sich die Geschäftsräume des Klägers auf zwei verschiedenen Grundstücksparzellen mit unterschiedlicher Katasterbezeichnung befinden. Die Parteien haben auch, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nicht daran gedacht, einen anderen Versicherungsort als den Lagerort zur Zeit des Vertragsschlusses ins Auge zu fassen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 225/63 URTEIL Verkündet am 7. März 1966 Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit AG, Niederlassung der In^lBBP CompanyofN®i At für Deutschland in a.M., vertreten durch ihren Hauptbevollmäehtigten für Deutschland Gm st Harry SchtfM, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Gmil (Ml 0, im am Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 12. Juli 1963 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Oktober 1962 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) dahin abgeändert: Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger wegen des durch Brand in der Nacht vom 21. zu dem 22. Dezember 1961 auf dem Grundstück "I^d0 R®^P-MI0 gegenüber Nr. in dem dort befindli- chen Lagerraum entstandenen Schadens gemäß Versicherungsvertrag vom 7. April 1960/25. April I960 - Versicherungsschein Nr. 9 SP - Versicherungsschutz zu gewähren. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts v/egen Tatbestand: Der Kläger betreibt in FPPPPPP (MPP)-P( ein Geschäft für Polstermöbel, Matratzen, Gardinen und Tapeten. Sein Geschäft befindet sich in der Straße ”1# dp ß^PI" in einer noch nicht vollständig bebauten Gegend. Sr mietete im Jahre 1951 einen einstöckigen Ladenraum, der gegenüber dem Mietwohnhaus "Ip dp PHP HP11 errichtet war. Sine amtliche Hausnummer war für das Ladenraum-Gebäude nicht festgestellt. Im Jahre 1952 errichtete der Kläger hinter dem Ladengebäude ein massives Werkstattgebäude und einen Lagerraum au3 Holz. Im Jahre I960 baute er auf dem angrenzenden Sckgrund-stück "Ip dp RppPPPB ein Haus mit Laden und gab den Laden im einstöckigen Gebäude gegenüber Nr. PP auf. Der Kläger benutzte für sein Geschäft seit 1951, insbesondere bei der Post, als Anschrift: "3P dPP Rppp-PHP PP' oder auch "gegenüber PP". Sein Geschäftssten-pel enthielt die Angabe: "Ip dpi RJPPHP9 PPP'‘ Auf diesem Grundstück befinden sich nur Wohnungen. Der Betrieb des Klägers hat mit ihm nichts zu tun. Im April I960 Unterzeichnete der Kläger auf Veran- lassung einer Versicherungsmakler-Firma einen Auftrag, diese solle die Waren und Binrichtungsgegenstände seines Geschäfts sowie die Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen im Gesamtwert von 75.000 DM gegen Feuer, Diebstahl, Leitungswasserschäden usw. versichern lassen. Dem Auftrag fügte der Kläger seine Unterschrift und den Ge- schäftsstempel mit der Angabe: "Ip d fi bei. Die Spalte: "Falls das Risiko nicht mit der Postanschrift über einstimmt, bitte Grundstück angeben, auf das sich die Versicherung beziehen soll", blieb unausge- -4- füllt. Der Versicherungsmakler reichte den Auftrag an die Beklagte weiter. Diese übersandte dem Kläger, ohne die Angaben im Antrag zu überprüfen oder die Geschäftsräume zu besichtigen, einen Versicherungsschein, in dem als "Versicherungsgrundstück": "FfHI (M0P), V" angegeben war. Der Kläger widersprach nicht. In der Nacht zu dem 22. Dezember 1961 brannte der Lagerraum des Klägers ab. Die dort lagernden Möbel, Bin-richtungsgegenstände usw. verbrannten. Der Kläger hat einen Schaden von 10.041,25 DM bei der Beklagten angemeldet. Die Beklagte hat den Versicherungsschutz abgelehnt und den gerichtliche Geltendmachung seiner Ansorliehe A.X&5CI C1WX U X u innerhalb einer Frist von sechs Monaten verwiesen. Der Kläger hat geltend gemacht, der Wille beider Parteien sei es gewesen, die Binrichtungsgegenstände und Vorräte in seinen Geschäftsräumen in der Straße; nM dfli zu versichern. Mit der Angabe "Nr. f^P" sei nur die Postanschrift gemeint gewesen. Der Kläger hat in erster Linie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz, hilfsweise ihre Verurteilung zur Zahlung von 10.041,25 DM nebst Zinsen beantragt. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Nach ihrer Ansicht betrifft der Versicherungsvertrag nur auf dem Grundstück Hr. befindliche Gegenstände, während die verbrannten Gegenstände sich auf dem Grundstück gegenüber befunden hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Feststellungsantrag als unzulässig 5- abgewiesen, den Zahlunganspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Der Kläger hat Anschlußrevision eingelegt und beantragt, in erster Linie dem Peststellungsantrag stattzugeben. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels ihres Gegners. Entscheidungsgründe; I. Der vom Kläger in erster Linie gestellte und mit der Anschlußrevision weiter verfolgte Antrag auf Feststellung, daß die Beklagte ihm Versicherungsschutz zu gewähren habe, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zulässig. Ob die Leistungsklage gegeben ist, wenn der Versicherer den erhobenen Anspruch auf die Versiche-rungsleistung gemäß § 12 Abs. 3 VVG abgelehnt hat, kann offenbleiben. Selbst wenn in diesem Pall die Leistungsklage für den Versicherungsnehmer der gegebene Weg der Rechtsverfolgung sein sollte (so RG Juristische Rundschau für PrivatverSicherung 1925, 175), kann das Peststellungs-intereose des Klägers nicht geleugnet werden. Der Kläger ist jedenfalls für befugt zu erachten, das gerichtliche Verfahren nur mit dem Ziel der Feststellung des Anspruchs auf Versicherungsschutz zu betreiben. Auf diesem Wege kann er sich die Möglichkeit offenhalten, nach seinem Obsiegen das Sachverständigenverfahren nach § 15 APB bezüglich der Höhe des Schadens durchzuführen. Dieses Verfahren ermöglicht im allgemeinen eine schnellere Feststellung der Höhe des Schadens als eine Leistungsklago, die regelmäßig durch die Trennung des Verfahrens in ein solches über den Grund des Anspruchs und das anschließende -6- über die Höhe längere Zeit zur Erledigung braucht, her Grundsatz, daß ein rechtliches Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses (§ 256 ZPO) nicht besteht, wenn die Klage auf die Leistung möglich ist, kann im vorliegenden Pall keine Geltung beanspruchen. II. her Hauptantrag des Klägers ist auch nach dem vom Berufungsgericht festgestellten. Saehverhältnis begründet, hie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. Bewegliche Sachen sind bei der Feuerversicherung nur in denjenigen Räumen versichert, die in der Versicherungsurkunde bezeichnet sind (Versicherungsort: § 4 AFB). haraus folgt nicht, daß der Beweis abgeschnitten ist, der beurkundete Ort weiche vom vereinbarten ab (Raiser APB 2. Aufl. § 4 A. 2). Das Berufungsgericht stellt fest, die Parteien seien sich einig gewesen, es sollten die in den gewerblichen Räumen des Klägers befindlichen Sachen versichert werden. Keine Partei habe daran gedacht, Sachen im Mi et v/ohnhaus “I# zu versichern, denn es befanden sich dort keine Sachen des Klägers und konnten auch nicht dorthin gelangen. Die Bezeichnung "M d9 als "Versicherungsgrundstück“ wurde nur deshalb in den Versicherungsschein übernommen, weil der Kläger sie als Postanschrift für das amtlich noch nicht mit einer Straßennummer versehene Grundstück gegenüber dem Haus Kr. benutzte und weil sie sich in gleicher Weise in der Police einer früheren Versicherung befand. Auf dem Grundstück gegenüber Kr. befanden sich anfänglich Laden, Werkstatt und Lager des Klägers, später nur noch die Werkstatt und das Lager, das den Brandschaden erlitten hat. Versichert sind nach Ansicht des Berufungsgerichts daher die in der Police bezeich- neten Sachen des Klägers auf diesem Grundstück. Die Ke-vision vermag weder eine Verletzung sachlichen Hechts noch einen Verfahrens!ehler des Berufungsgerichts darzutun. Zutreffend geht die Revision davon aus, daß der wirkliche Wille beider Parteien den Vorrang vor der übereinstimmenden irrtümlichen Bezeichnung hat. Sind sich die Parteien über einen bestimmten Sinn ihrer Erklärungen einig gewesen, so ist allein die gemeinsame Auffassung der Parteien maßgebend und der Vertrag mit diesem Inhalt geschlossen, gleichviel, wie die Vertragsurkunde lautet. Von einem versteckten Dissens kann in einem solchen Pall keine Rede sein. Es gilt der anerkannte Rechtsgrundsatz, daß eine bloße irrige Bezeichnung unschädlich ist (BGB-RGRK § 155 A. 7). Die Feststellung, die Beklagte habe die Einrichtungsgegenstände und Vorräte des Klägers in seinen Gewerberäumen versichern wollen, die in der Straße "In der Römerstadt" liegen, verstößt nicht gegen § 286 ZPO. Der Beklagten waren, wie das Berufungsgericht feststellt, die näheren örtlichen Verhältnisse nicht bekannt. Sie un- terließ auch jede Nachprüfung, etwa durch eine Besichtigung der Räume oder Vorlage einer Lageskizze. Aus dem Auftrag, den der Mitarbeiter der Versicherungsmakler-Firma aufgenommen hatte, übernahm sie die Angabe "Nr. in den Versicherungsschein. Unbedenklich konnte das Berufungsgericht hieraus folgern, daß es der Beklagten nicht darauf angekommen sei, nur Sachen auf dem Mietwohngrundstück Nr. zu versichern, sondern daß sie auf die Bezeichnung des Grundstücks, wo sich die Gegenstände des Geschäfts des Klägers für Polstermöbel, Gardinen, Tapeten usw. befanden, keinen Wert legte. Die Angabe einer Hausnummer gab für die Einzelheiten des Geschäftsbetriebes des Klägers überhaupt nichts her. Die Art des Betriebes war zutreffend -8- gekennzeichnet und allein für die Beklagte von Interesse. Entgegen der Meinung der Revision konnte daher das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 286 ZPO zu der Auffas-sung gelangen, der Beklagten sei die Bezeichnung des Versicherungsortes gleichgültig gewesen. Mit Recht hat es ferner das Berufungsgericht als für die Willensbildung der Beklagten unbeachtlich angesehen, daß sich die Geschäftsräume des Klägers auf zwei verschiedenen Grundstücksparzellen mit unterschiedlicher Katasterbezeichnung befinden. Für das übernommene, richtig umschriebene Risiko war es bedeutungslos, ob der Versicherungsort zwei Grundstücksparzellen umfaßte. Die Parteien haben auch, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nicht daran gedacht, einen anderen Versicherungsort als den Lagerort zur Zeit des Vertragsschlusses ins Auge zu fassen. III. Die falsche Bezeichnung des Versicherungsortes kann hiernach nicht zu einer Versagung des Versicherungsschut-zes führen. Die Anschlußrevision erweist sich vielmehr als, begründet und die Revision der Beklagten als unbegründet. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und entsprechender Abänderung des Urteils des Landgerichts war daher die vom Kläger begehrte Feststellung zu treffen und die Revision zurückzuv/eisen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO. Br. Fischer Liesecke Br. Schulze Pieck Stimpel