Januar 1954 war aus diesem Grunde ein Vertrauensmann dieser Firma, Herr F^H^, neben den beiden anderen Geschäftsführern und Frau letztere eine Schwester des Klägers, Geschäftsführer der Beklagten« Mit einem von den Geschäftsführern ^ Unterzeichneten Schreiben vom 16- Juni 1954 kündigte die Beklagte ihr Vertragsverhältnis zu dem Kläger fristlos, weil er 803,35 DM Provision zu Unrecht bezogen habe» Er habe Aufträge vorgelegt, für die an sich überhaupt keine Provision hätte gewährt werden sollen,, sogenannte ”o,P»-Verkäufe”, und er habe Kunden, die außerhalb seines Vertreterbezirks wohnten, durch falsche Wohnungsangaben als zu seinem Bezirk gehörend ausgegeben. Da die Beklagte mit Rücksicht auf ihren Hauptgläubiger für diese nicht unter seinen Vertretervertrag fallende Tätigkeit keine erhöhten Personalkosten habe erscheinen lassen wollen,.sei er mit den damaligen Geschäftsführern überein-gekommen, er solle als angemessene Vergütung für seine zusätzliche Tätigkeit monatlich für etwa 100 DM fingierte Provisionsforderungen erheben® Er hat auf Feststellung des Fortbestehens des Vertreterverhältnisses geklagt« Die Be- • klagte, die ein Einverständnis ihrer damaligen Geschäftsführer mit diesen Maßnahmen bestritten hat, hat Widerklage auf Rückzahlung eines dem Kläger gewährten Darlehns in Höhe von 1500 DM erhoben. Obwohl der Kläger auf Schadensersatz klagen könnte, hat das Berufungsgericht sein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung deshalb bejaht, weil ihm an dem Ausspruch der Unwirksamkeit besonders gelegen sei, wenn er sich um eine andere Vertreter-Stellung bewerben wolle* Die Auffassung der Revision, daß diese Begründung für die Bejahung des Feststellungsinteres-ses nicht ausreiche, trifft nicht zu* Nach der vom Reichsgericht wiederholt ausgesprochenen und vom Senat gebilligten Auffassung ist das rechtliche Interesse an einer Feststellung dann gegeben, wenn von dieser Feststellung das geschäftliche und bürgerliche Ansehen des Klägers berührt wird (RGZ 122, 266? und 1935, 2632), Diese für den Fall der Ausschließung aus einem Verein entwickelte Auffassung gilt auch für die Kündigung eines Vertreters aus wichtigem Grunde, Die Beklagte hat die fristlose Kündigung ausgesprochen, weil der Kläger durch Einreichung fingierter, provisionspflichtiger Aufträge und durch Änderung der für die Provisionszahlung erheblichen Angaben sich zu Unrecht Provision verschafft habe. Nach dem Berufungsurteil*kann der Kläger zwar auf Schadensersatz klageno In der Hegel schließt di-e Möglichkeit der Geltendmachung eines Leistungsanspruchs die Zulässigkeit einer Peststellungsklage aus» Die Feststellung des Berufungsgerichts ist jedoch offensichtlich so zu verstehen, daß zu dem für das Berufungsurteil maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vom 23« Mai 1956 der Kläger einen Schadensersatzanspruch hätte beziffern können« Er hatte jedoch bereits am 8« Juli 1955 Klage eihoben* Es ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, daß bereits zu diesem Zeitpunkt der durch die fristlose Kündigung entstehende Schaden, der sich auf Provisionsverluste bis Ende de3 Jahres 1956 erstreckte, voll beziffert werden konnte« Die Entwicklung der Provisionseinnahmen hängt von verschiedenen Umständen, wie z«B« der Entwicklung des Betriebs des Unternehmers, der Tätigkeit der Konkurrenz,.der allgemeinen Entwicklung der Kaufkraft usw* ab, sodaß sich bei fristloser Kündigung eines Vertretervertrags mangels besonderer, hier nicht ersichtlicher Umstände die mutmaßliche Weiterentwicklung zur Zeit der Klageerhebung nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit übersehen läßt (BGHZ 5? Leistungsklage überzugehen (RGZ 108, 202)« Die Beklagte hat den Übergang zur Leistungsklage auch innerhalb des ersten Rechtszugs nicht angeregt 1Lindenmaier-Möhring ZPO § 25b Nr 5)e Gegen die Zulässigkeit der Fescstellungskiage bestehen somit keine Bedenken, ln der Sache selbst hat das Berufungsgericht geprüft, ob der Kläger so treuwidrig gehandelt hat, daß der Beklagten die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses nicht zugemutet werden konnte* Es ist dabei von der vom Kläger auch nicht bezweifelten Auffassung ausgegangen, daß die Geltendmachung von Provisionen für fingierte Aufträge sicherlich einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses abgibt, daß der Kläger jedoch hierbei im Einverständnis mit den geschäftsführenden Gesellschaftern gehandelt hat* Der Kläger war, wozu er als Handelsvertreter nicht verpflichtet war, zur Arbeit im Betrieb herangezogen worden» Von dem Prokuristen der Beklagten wurde in Kenntnis der beiden Geschäftsführer der Beklagten vorge-schiagen, ihm hierfür eine monatliche Vergütung bis zu 100 DM zu bezahlen» Bern Berufungsurte:I ist, was von der Revision nicht bezweifelt wird, zu entnehmen, daß es sich hierbei um eine angemessene Vergütung für eine zusätzliche Tätigkeit handelte, die demnach ohne die Heranziehung des Klägers von einer dritten Person hätte geleistet v/erden müssen» Da die Geschäftsführer Beanstandungen des Hauptgläubigers wegen der Erhöhung des Gehaltskontos befürchteten, die bei einer Auszahlung einer als Lohn bezeichneten Vergütung eintreten mußten, verfielen sie auf den Gedanken, den Kläger für die Dauer seiner Beschäftigung fingierte Provisionen bis zu 100 DM monatlich erheben zu lassen» Daß die Gesellschaft hierdurch geschädigt wurde und daß etwa der Kläger mit den Geschäftsführern der Beklagten zwecks Schädigung der Gesellschaft zusammengewirkt hätte, ist vom Berufungsgericht verneint» So befremdlich das Verfahren daher zunächst erscheinen mag, so läßt sich doch daraus unter den der Kläger habe diese Vereinbarung überschritten» Der Prokurist der Beklagten hatte vorgeschlagen, es sollten Provisionen von sogenannten "o.P.-Geschäften" berechnet werden, das heißt nach dem Sprachgebrauch der Parteien Provisionen für Bestellungen von Kunden, die außerhalb des Vertreterbezirks des Klägers an Orten wohnten, in denen die Beklagte keine Vertreter unterhielte Darüber hinaus hat der Kläger Provision für Lagerverkäufe berechnet, die in bar abgewickelt wurden und daher nicht in den Büchern erschienen.Br gab für diese Ver- , käufe fingierte Käufer an» Ferner hat er in einer Reihe weiterer Fälle den Wohnsitz der Besteller in seinen Bezirk verlegt, um so die Provision als Bezirksvertreter fordern zu können» Das Berufungsgericht unterstellt die Behauptung der Beklagten als richtig, wonach die Provision aus den f,o»P»-Geschäften" nur ein Viertel des dem Kläger zugedachten Betrags ausgemacht habe» Deshalb habe er sich für berechtigt gehalten, auch in anderen Fällen ähnlich zu verfahren, denn er habe hierfür das Einverständnis der Geschäftsführer der Beklagten annehmen können» Es habe der Beklagten auoh nicht verborgen bleiben können, zu demindest müsse der Zeuge der für die Abrechnung zuständige Angestellte der Beklagten, es gemerkt haben» Die Beklagte habe dieses .Verfahren nicht beanstandet» Die Revision meint, die Vereinbarung zwischen den Parteien habe nach dem Berufungsurteil nur den Inhalt gehabt, daß der Kläger lediglich berechtigt sein solle, bis zu 100 DM aus Mo»Po-Geschäften" zu berechnen» Wenn die Provision aus lfo»Po-Geschäften" diesen Betrag nicht erreichen würde, so solle es bei der niedrigeren Provision bleiben» In diesem Sinne hat das Berufungsgericht • die Vereinbarung der Parteien offensichtlich nicht ausgelegt. keinen Unterschied ausmache?, ob nur Provision für an sich provisionsfreie Bestellungen in Rechnung gestellt wurde oder sich der Kläger durch ähnliche Verfahren in den Genuß von Provision setzte« Im Endergebnis erhielt er nur die ihm zugesagte Vergütung« Mit Recht konnte das Berufungsgericht zugunsten des Klägers annehmen? /jjk 527) die Tätigkeit des Klägers im Betrieb der Beklagten Ende Dezember 1955 beendet gewesen sei, sodaß, was das Berufungsgericht nicht beachtet habe, die Voraussetzungen für seine Provi-sionsberecht'igung entfallen seien« Bas Berufungsgericht setzt sich zwar mit dieser Tatsache nicht ausdrücklich auseinander« Da es aber selbst im Tatbestand von einer Beendigung der zusätzlichen Tätigkeit des Klägers Ende Dezember 1953 spricht, muß angenommen werden* daß nach seiner Auffassung diese "Provision" mit 46,68 DM nicht für eine Tätigkeit im Januar oder Februar 1954 bestimmt sein sollte, sondern noch die Abgeltung für die bis Jahresende 1953 geleistete Tätigkeit darstellen sollte. Mit diesem Betrag zusammen hatte der Kläger für seine, wie dem Berufungsurteil zu entnehmen ist, Tätigkeit von Mai bis Dezember, also eine achtmonatige Beschäftigung, insgesamt 805,33 DM erhalten, somit mit Ausnahme eines Zuviels von 5,33 DM monatlich den Betrag, der der Vereinbarung entsprach, wie sie das Berufungsgericht ausgelegt hat. Daß das Berufungsgericht bei dieser Gesamtsumme in der unerheblichen Überschreitung um diesen geringfügigen Betrag keinen wichtigen Grund zur.Kün-digung gesehen hat, ist nicht zu beanstanden« sodaß es nicht auf die Behauptung des Klägers ankommt, die im Januar oder Februar berechnete Provision habe ihm schon deshalb zugestanden, weil es sich um alte Kunden gehandelt habe, die für ihn geschützt gewesen seien (GA 108), Ebensowenig liegt ein wichtiger Grund darin, daß der Kläger äem Geschäftsführer F^JUl verständlicherweise eine unrichtige Auskunft gegeben hat.
■II ZR 225/56 2395 099 1 1 i Verkündet am 15' April 195Y Pf auz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Rohmassenfabrik GmbH in JiflBistr,®. geset^Hcn vertreten durch ihren Geschäftsführer Max Erwin Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Herbert gegen den Vertreter Walter in Am W^p^^ w, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der II- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Ganter und der Bundesrichter Br.Haidinger, Br« Kuhn, Dr«Nörr und Br« Haager für Recht erkannt* , Bie Revision-der Beklagten gegen das Urteil des 18« Zivilsenats des Oberl'andesgerichts in Hamm (Westfalen) vom 23o Mai 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesena Von Rechts.wegen * r Tajtestand^ Rer Kläger war nach einem frühestens zu dem 33 c 12 «195b kündbaren Vertrag vom 29«1201952 als Bezirksvertreter der Beklagten tätigo Die Beklagte war ihrer Lieferantin, der Firma B^K^ & Co? erheblich verschuldet» Seit 1. Januar 1954 war aus diesem Grunde ein Vertrauensmann dieser Firma, Herr F^H^, neben den beiden anderen Geschäftsführern und Frau letztere eine Schwester des Klägers, Geschäftsführer der Beklagten« Mit einem von den Geschäftsführern ^ Unterzeichneten Schreiben vom 16- Juni 1954 kündigte die Beklagte ihr Vertragsverhältnis zu dem Kläger fristlos, weil er 803,35 DM Provision zu Unrecht bezogen habe» Er habe Aufträge vorgelegt, für die an sich überhaupt keine Provision hätte gewährt werden sollen,, sogenannte ”o,P»-Verkäufe”, und er habe Kunden, die außerhalb seines Vertreterbezirks wohnten, durch falsche Wohnungsangaben als zu seinem Bezirk gehörend ausgegeben. Der Kläger, der dieses Vorbringen nicht bestritten hat, hält die fristlose Kündigung für unwirksam« Er hat behauptet, er habe von Mai bis Dezember 1953 auf Verlangen der Beklagten täglich im Betrieb der Beklagten ausgeholfen«. Da die Beklagte mit Rücksicht auf ihren Hauptgläubiger für diese nicht unter seinen Vertretervertrag fallende Tätigkeit keine erhöhten Personalkosten habe erscheinen lassen wollen,.sei er mit den damaligen Geschäftsführern überein-gekommen, er solle als angemessene Vergütung für seine zusätzliche Tätigkeit monatlich für etwa 100 DM fingierte Provisionsforderungen erheben® Er hat auf Feststellung des Fortbestehens des Vertreterverhältnisses geklagt« Die Be- • klagte, die ein Einverständnis ihrer damaligen Geschäftsführer mit diesen Maßnahmen bestritten hat, hat Widerklage auf Rückzahlung eines dem Kläger gewährten Darlehns in Höhe von 1500 DM erhoben. • 3 - "Dari Landgericht hat festgestellt, daß das Vertrags-Verhältnis der Parteien durch die Kündigung '>om lö« Juni 1954 nicht fristlos beendet worden sei« Die Widerklage hat es abgewiesen, weil die Darlehensschuld des KLägers durch Aufrechnung mit der ihm wegen der ungerechtfertigten Kündigung zustehenden Schadensersatzforderung getilgt selu Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre erstinstanzlichen Anträge weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet* Obwohl der Kläger auf Schadensersatz klagen könnte, hat das Berufungsgericht sein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung deshalb bejaht, weil ihm an dem Ausspruch der Unwirksamkeit besonders gelegen sei, wenn er sich um eine andere Vertreter-Stellung bewerben wolle* Die Auffassung der Revision, daß diese Begründung für die Bejahung des Feststellungsinteres-ses nicht ausreiche, trifft nicht zu* Nach der vom Reichsgericht wiederholt ausgesprochenen und vom Senat gebilligten Auffassung ist das rechtliche Interesse an einer Feststellung dann gegeben, wenn von dieser Feststellung das geschäftliche und bürgerliche Ansehen des Klägers berührt wird (RGZ 122, 266? RG HRR 1929 Nr 792? RG JW 1926, 228!? und 1935, 2632), Diese für den Fall der Ausschließung aus einem Verein entwickelte Auffassung gilt auch für die Kündigung eines Vertreters aus wichtigem Grunde, Die Beklagte hat die fristlose Kündigung ausgesprochen, weil der Kläger durch Einreichung fingierter, provisionspflichtiger Aufträge und durch Änderung der für die Provisionszahlung erheblichen Angaben sich zu Unrecht Provision verschafft habe. Damit hat sie gegen den Kläger den Vorwurf eines ehrlosen und strafbaren Verhaltens erhoben* Sine derartige / / Kündigung ist geeignet# den Kläger m seiner Ehre, seiner gesellschaftlichen Stellung und insbesondere in seinem beruflichen Portkommen als Handelsvertreter zu beeinträch • tigene Schon aus diesem Grunde ist die Peststellungsklage gerechtfertigt* Außerdem wäre die Beklagte dem Kläger bei einer unberechtigten fristlosen Kündigung schadensersatzpflichtig* Nach dem Berufungsurteil*kann der Kläger zwar auf Schadensersatz klageno In der Hegel schließt di-e Möglichkeit der Geltendmachung eines Leistungsanspruchs die Zulässigkeit einer Peststellungsklage aus» Die Feststellung des Berufungsgerichts ist jedoch offensichtlich so zu verstehen, daß zu dem für das Berufungsurteil maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vom 23« Mai 1956 der Kläger einen Schadensersatzanspruch hätte beziffern können« Er hatte jedoch bereits am 8« Juli 1955 Klage eihoben* Es ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, daß bereits zu diesem Zeitpunkt der durch die fristlose Kündigung entstehende Schaden, der sich auf Provisionsverluste bis Ende de3 Jahres 1956 erstreckte, voll beziffert werden konnte« Die Entwicklung der Provisionseinnahmen hängt von verschiedenen Umständen, wie z«B« der Entwicklung des Betriebs des Unternehmers, der Tätigkeit der Konkurrenz,.der allgemeinen Entwicklung der Kaufkraft usw* ab, sodaß sich bei fristloser Kündigung eines Vertretervertrags mangels besonderer, hier nicht ersichtlicher Umstände die mutmaßliche Weiterentwicklung zur Zeit der Klageerhebung nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit übersehen läßt (BGHZ 5? 314.)* Zur Einklagung nur eines Teiles des gesamten sich allmählich entwickelnden Schadens durch eine Leistungsklage war der Kläger nicht verpflichtet (RGZ 108, 202; Rosenberg § 86 II 2 a ß )• Wenn sich während des Rechtsstreits die Möglichkeit ergab', die Leistung zu fordern, konnte es dem Kläger nicht zugemutet werden, die bisher begründete positive Feststellungs-klage zurückzunehmen oder für erledigt zu erklären und zur I , ■ i i i i i l ■ ■ ■ i , r i i ' l i I i | i ' I Jj i ' k ’ E — Leistungsklage überzugehen (RGZ 108, 202)« Die Beklagte hat den Übergang zur Leistungsklage auch innerhalb des ersten Rechtszugs nicht angeregt 1Lindenmaier-Möhring ZPO § 25b Nr 5)e Gegen die Zulässigkeit der Fescstellungskiage bestehen somit keine Bedenken, ln der Sache selbst hat das Berufungsgericht geprüft, ob der Kläger so treuwidrig gehandelt hat, daß der Beklagten die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses nicht zugemutet werden konnte* Es ist dabei von der vom Kläger auch nicht bezweifelten Auffassung ausgegangen, daß die Geltendmachung von Provisionen für fingierte Aufträge sicherlich einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses abgibt, daß der Kläger jedoch hierbei im Einverständnis mit den geschäftsführenden Gesellschaftern gehandelt hat* Der Kläger war, wozu er als Handelsvertreter nicht verpflichtet war, zur Arbeit im Betrieb herangezogen worden» Von dem Prokuristen der Beklagten wurde in Kenntnis der beiden Geschäftsführer der Beklagten vorge-schiagen, ihm hierfür eine monatliche Vergütung bis zu 100 DM zu bezahlen» Bern Berufungsurte:I ist, was von der Revision nicht bezweifelt wird, zu entnehmen, daß es sich hierbei um eine angemessene Vergütung für eine zusätzliche Tätigkeit handelte, die demnach ohne die Heranziehung des Klägers von einer dritten Person hätte geleistet v/erden müssen» Da die Geschäftsführer Beanstandungen des Hauptgläubigers wegen der Erhöhung des Gehaltskontos befürchteten, die bei einer Auszahlung einer als Lohn bezeichneten Vergütung eintreten mußten, verfielen sie auf den Gedanken, den Kläger für die Dauer seiner Beschäftigung fingierte Provisionen bis zu 100 DM monatlich erheben zu lassen» Daß die Gesellschaft hierdurch geschädigt wurde und daß etwa der Kläger mit den Geschäftsführern der Beklagten zwecks Schädigung der Gesellschaft zusammengewirkt hätte, ist vom Berufungsgericht verneint» So befremdlich das Verfahren daher zunächst erscheinen mag, so läßt sich doch daraus unter den » 6 - besonderen Umständen kein Grund zu einer fristlosen Kündigung herleiten« Die Revision wendet sich auch nicht mehr grundsätzlich hiergegen« sie meint jedoch? der Kläger habe diese Vereinbarung überschritten» Der Prokurist der Beklagten hatte vorgeschlagen, es sollten Provisionen von sogenannten "o.P.-Geschäften" berechnet werden, das heißt nach dem Sprachgebrauch der Parteien Provisionen für Bestellungen von Kunden, die außerhalb des Vertreterbezirks des Klägers an Orten wohnten, in denen die Beklagte keine Vertreter unterhielte Darüber hinaus hat der Kläger Provision für Lagerverkäufe berechnet, die in bar abgewickelt wurden und daher nicht in den Büchern erschienen.Br gab für diese Ver- , käufe fingierte Käufer an» Ferner hat er in einer Reihe weiterer Fälle den Wohnsitz der Besteller in seinen Bezirk verlegt, um so die Provision als Bezirksvertreter fordern zu können» Das Berufungsgericht unterstellt die Behauptung der Beklagten als richtig, wonach die Provision aus den f,o»P»-Geschäften" nur ein Viertel des dem Kläger zugedachten Betrags ausgemacht habe» Deshalb habe er sich für berechtigt gehalten, auch in anderen Fällen ähnlich zu verfahren, denn er habe hierfür das Einverständnis der Geschäftsführer der Beklagten annehmen können» Es habe der Beklagten auoh nicht verborgen bleiben können, zu demindest müsse der Zeuge der für die Abrechnung zuständige Angestellte der Beklagten, es gemerkt haben» Die Beklagte habe dieses .Verfahren nicht beanstandet» Die Revision meint, die Vereinbarung zwischen den Parteien habe nach dem Berufungsurteil nur den Inhalt gehabt, daß der Kläger lediglich berechtigt sein solle, bis zu 100 DM aus Mo»Po-Geschäften" zu berechnen» Wenn die Provision aus lfo»Po-Geschäften" diesen Betrag nicht erreichen würde, so solle es bei der niedrigeren Provision bleiben» In diesem Sinne hat das Berufungsgericht • die Vereinbarung der Parteien offensichtlich nicht ausgelegt. Indem es davon spricht, die Provision aus ”o»Pr-Bestellungen" habe nur ein Viertel des dem Kläger zugedachten s -■ 7 - i 1 Betrages ausgemacht? gibt es zu erkenneny daß es die Vereinbarung nicht in dem von der Revision geltend gemachten Sinne verstanden hat? sondern meint, dem Kläger sei ein Betrag von 100 7)1/1 monatlich zugedacht gewesen. War dies der Pall? dann läßt die weitere Würdigung des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen. Es berücksichtigt hierbei? daß es? nachdem schon einmal im Einverständnis mit der Beklagten unwahre Angaben gemacht wurden? keinen Unterschied ausmache?, ob nur Provision für an sich provisionsfreie Bestellungen in Rechnung gestellt wurde oder sich der Kläger durch ähnliche Verfahren in den Genuß von Provision setzte« Im Endergebnis erhielt er nur die ihm zugesagte Vergütung« Mit Recht konnte das Berufungsgericht zugunsten des Klägers annehmen? daß er auch in diesen Pallen das Einverständnis der Geschäftsführer für gegeben betrachtete? nachdem die ausdrücklich vereinbarten fingierten Prov:sionsberechnungen die ihm versprochene Vergütung nicht erreichten, Bas Berufungsgericht hat zudem noch unterstützend darauf hingewiesen? daß der für die Abrechnung zuständige Angestellte der Beklagten diese Ausweitung "gemerkt habe» Es handelt sich dabei um eine tatsächliche Feststellung? die offensichtlich entgegen der Auffassung der Revision den Sinn hat? daß dieser Zeuge die Ausweitung der Vereinbarung sobald bemerkt hat. i i j i' V. 1 ’ i: ' : 1 1, ■ ' I 1 , I ■' . ■,,r 1 ■;!. ,■:! ’ >'<:'' ■ I 1 a!11 i « * ii i i , i V • \ (. s * #■. ■J-' ! Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger noch nach dem ?lo Dezember 1953? nachdem der Vertrauensmann der Beklagten? der Geschäftsführer F^|Hfe eingesetzt war, einige fingierte Provisionsforderungen mit zusammen 46,68 DM erhoben. Das Berufungsgericht sieht darin ebenfalls keinen eine fristlose Kündigung rechtfertigenden Grund? da die Beklagte an die von ihren früheren Geschäftsführern getroffene Abmachung- gebunden seiDie Revision weist darauf hin, daß nach dem Tatbestand des Urteils (übrigens entgegen dem Vorbringen des Klägers /ßk 106, 15/ 8 / und entgegen den Aussagen des Zeugen R /jjk 527) die Tätigkeit des Klägers im Betrieb der Beklagten Ende Dezember 1955 beendet gewesen sei, sodaß, was das Berufungsgericht nicht beachtet habe, die Voraussetzungen für seine Provi-sionsberecht'igung entfallen seien« Bas Berufungsgericht setzt sich zwar mit dieser Tatsache nicht ausdrücklich auseinander« Da es aber selbst im Tatbestand von einer Beendigung der zusätzlichen Tätigkeit des Klägers Ende Dezember 1953 spricht, muß angenommen werden* daß nach seiner Auffassung diese "Provision" mit 46,68 DM nicht für eine Tätigkeit im Januar oder Februar 1954 bestimmt sein sollte, sondern noch die Abgeltung für die bis Jahresende 1953 geleistete Tätigkeit darstellen sollte. Mit diesem Betrag zusammen hatte der Kläger für seine, wie dem Berufungsurteil zu entnehmen ist, Tätigkeit von Mai bis Dezember, also eine achtmonatige Beschäftigung, insgesamt 805,33 DM erhalten, somit mit Ausnahme eines Zuviels von 5,33 DM monatlich den Betrag, der der Vereinbarung entsprach, wie sie das Berufungsgericht ausgelegt hat. Daß das Berufungsgericht bei dieser Gesamtsumme in der unerheblichen Überschreitung um diesen geringfügigen Betrag keinen wichtigen Grund zur.Kün-digung gesehen hat, ist nicht zu beanstanden« sodaß es nicht auf die Behauptung des Klägers ankommt, die im Januar oder Februar berechnete Provision habe ihm schon deshalb zugestanden, weil es sich um alte Kunden gehandelt habe, die für ihn geschützt gewesen seien (GA 108), Ebensowenig liegt ein wichtiger Grund darin, daß der Kläger äem Geschäftsführer F^JUl verständlicherweise eine unrichtige Auskunft gegeben hat. Was die Revision im übrigen vorbringt, richtet sich lediglich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts, das auch hinsichtlich der Abweisung der Widerklage keinen Rechtsfehler ■ 1 die insoweit nicht beanstandet werden kann. Die Revision < L 9 - erkennen läßt, war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« Dr« Canter .Or «Hai ding er OroKuhn Dr.lTÖrr Pr «Haager i - 1 ‘ 11 , «, ■ i F* : ri' , ■ I* i <1 « * ... jJ