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BGH · IX ZR 225/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 225/54

1. Gesetz* GmbHG § 53 Rechtssatzs Werden in den Gesellschaftsvertrag Vereinbarungen aufgenommen,.die nicht das Rechtsverhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft betreffen und nicht in der Satzung enthalten zu sein brauchen, um wirksam zu sein (z.B. Gehalts- und Pensionsvereinbarungen mit dem Geschäftsführer), so bedarf es zu ihrer Abänderung nicht der Einhaltung der für Satzungsänderungen gegebenen Vorschriften» Der Geschäftsführer wird durch § 47 Abs 4 GmbHG nicht gebindert, das Stimmrecht für sich und seine Ehefrau auszuüben, wenn über eine beiden zu gewährende PenBion Beschluß gefaßt wird. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der ersten Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Hagen vom 9. Dezember 1951 beschloß die Gesellschafterver-samralung der beklagten GmbH mit Zweidrittel-Mehrheit gegen die Stimme des Klägers, dem alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft, Werner V^Hfefc und seiner Ehefrau Pension zu gewähren. Beide Beschlüsse wurden nicht beurkund et, Der Kläger sieht die Beschlüsse insoweit als eine Änderung des § 8 des Gesellschaftsvertrages an, als sie Y/erner und dessen Ehefrau für den Pensionsfall neben dem Fixum noch eine Tantieme zubilligen. Deshalb gehören Bestellung und Gehalt eines Geschäftsführers, auch wenn sie in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen sind, nur tatsächlich, nicht aber rechtlich zur Satzung, so daß eine Änderung insoweit nicht der Einhaltung der für eine Satzungsänderung gegebenen Vorschriften bedarf (KGZ 74, 277; RG JW 1919, 313*, 1917, 165; Warn 1911 Nr 156; IR 1944, 248). Geschäftsführertantierne, Sie gehört wie das Gehalt zu den Geschäftsunkosten und mindert wie jedes andere Pas-sivum den zu verteilenden Reingewinn (Scholz, GmbHG § 29 Anm 12), Ihre Festsetzung im Gesellschaftsvertrag bedeutet daher grundsätzlich nicht, daß sie nur nach den Vorschriften über ^Satzungsänderung abänderbar ist. Ob es an-* ders liegt, wenn die GeschäftsfUhrertantieme Bestandteil der Gewinnverteilungsregelung ist, kann hier offen bleiben, Bas Berufungsgericht hat den § 8 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten allerdings in diesem Sinne ausgelegt, Auf diese Frage kommt es hier aber nicht an, weil der Beschluß vom 20. Auch mit der JSrwägung, daß die Pensionstantieme eine Verlängerung und damit jSrweiterung der Gehaltstantieme sei, läßt sich die Annahme einer Satzungsänderung nicht begründen. Und das ist zu verneinen, da die Pensionstantieme nach der Passung des Beschlusses vom 20. Dezember 1951 nicht als Bestandteil der Gewinnverteilungsregelung des § 8 des Gesellschaftsvertrages, sondern außerhalb dieser Regelung, gewährt wird und es dabei verbleibt, daß die in die Gewinnverteilungs-regelung eingebaute Gehaltstantieme mit der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit Werner aufhärt. Alsdann wäre ohne weiteres klar, daß eine solche Zusage den § 8 des Gesellschaftsvertrages unberührt ließe und daß die Pensionstantieme wie jede andere Tantieme zwar vom Gewinn zu nehmen, aber nicht in die Gewinnverteilungsregelung eingebaut wäre. Damit wurde am § 8 des Gesellsöhaftsverträges nichts geändert, denn es yurde damit nicht in die Gewinnverteilungsregelm« eingegriffen, sondern außer dem Fensionsfixum nur eine 1 zahlenmäßig nicht ein für allemal feststehende Leistung versprochen, die, wie das Fixum, Geschäftsunkosten darstellt und bloß nach der Höhe des Gewinns zu bemessen istj Eine solche Zusage ist,auch wenn die Regelung der Gehalts tantieme echter Satzungsbestandteil wäre, keine Satzungs änderung und bedurfte daher nicht der für Satzungsändertuf gen vorgeschriebenen Mehrheit und Form. Es ist anerkannt, daß sich diese Bestimmung nur auf Rechtsgeschäfte bezieht, die die Gesellschaft mit einem ihrer Gesellschafter als einem Britten abschließt, und da nicht eingreift, wo der Gesellschafter sein filitgliedsrecht ausübt. Barum ist ein Gesellschafter bei seiner Wahl zu dem Geschäftsführer nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen (RGZ 74, 277; BR 1944, 249)* Wegen der Einheitlichkeit und Untrennbarkeit des Verhältnisses kann der begünstigte Gesellschafter auch an der gleichzeitigen oder nachfolgenden Abstimmung über die ihm als Geschäftsführer zu zahlende Vergütung mitwirken (RGZ 74, 277; RG JW 1919, 313; 1917, 165; Warn 1911 Nr 156; ER 1944, 248). frau für deren Geschäftsanteil das Stimmrecht ausgeübt hat, war er aus den Gründen der erwähnten Rechtsprechung nicht durch § 47 Abs 4 GmbEG vom Stimmrecht ausgeschlossen. (BR 1944, 247) den Standpunkt vertreten, daß ein Gesellschafter, der im Aufträge der Geschäftsführer tätig geworden ist, durch § 47 Abs 4 GmbHG gehindert ist, an der Abstimmung über die Vergütung für seine Tätigkeit mitzuwirken. gesehäft und keine Handlung des innergesellschaftlichen Lebens liege dagegen vor, wenn die Vergütung für einen Gesellschafter festgesetzt werde, die nicht die Folge einer von der GesellschaftenerSammlung vorgenommenen Wahl, sondern das Entgelt für eine von den Geschäftsführern bestellte Tätigkeit sei. Es kann auch keine Rede davon sein, daß die Peösionsregelung von dem die Gesellschaft vertretenden Organ hätte getroffen werden können, denn Werner V^^^^war alleiniger Geschäftsführer und daher an dem Abschluß eines Pensionsvertrages mit, sich selbst durch § 181 BGB gehindert. Zum mindesten in einem Falle dieser Art,, also beim Vorhandensein nur eines1 Geschäftsführers, ist die Festsetzung eines Ruhegeldes für ihn und seine Ehefrau ein Akt, bei dessen Beschlußfassung der Geschäftsführer nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Denn die Abstimmung hierüber obliegt den Gesellschaftern,steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eigenschaft dieses Gesellschafters als dem Organ der Gesellschaft und kann nicht anders beurteilt werden, als" wenn der Betreffende nach langjähriger Tätigkeit für die Gesellschaft neu gewählt würde, nun aber seine erneute Bestellung von der Gewährung einer Pension für sich und seine Frau abhängig machen würde. Daß er aber bei Gleichzeitigkeit von Wahl und Pensionsregelung von der Abstimmung hierüber nicht durch § 47 Abs 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, ergibt sich aus der erwähnten Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Senat beitritt.

Zitierte Normen: § 47 GmbHG § 35 BGB § 47 GmbHG § 181 BGB § 47 GmbHG § 91 ZPO
GesellschaftGesellschaftsvertragesgewinnenGeschäftsführerWernerBeschlußKlägerGesellschafter

Volltext der Entscheidung

Pur das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
1. Gesetz* GmbHG § 53
Rechtssatzs
 Werden in den Gesellschaftsvertrag Vereinbarungen aufgenommen,.die nicht das Rechtsverhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft betreffen und nicht in der Satzung enthalten zu sein brauchen, um wirksam zu sein (z.B. Gehalts- und Pensionsvereinbarungen mit dem Geschäftsführer), so bedarf es zu ihrer Abänderung nicht der Einhaltung der für Satzungsänderungen gegebenen Vorschriften»
2, Gesetz* GmbHG § 47 Abs 4 Rechtssatz*
Der Geschäftsführer wird durch § 47 Abs 4 GmbHG nicht gebindert, das Stimmrecht für sich und seine Ehefrau auszuüben, wenn über eine beiden zu gewährende PenBion Beschluß gefaßt wird.
Aktenzeichen: IX ZR 225/54
Urteil des BGH vom 29. September 1955
DG Hagen OIG Hamm
I£ ZR_ 225/54
Verkünd et
 am 29. September 1955
Jodas, Just.Angest.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Metallwarenfabrik	Peter	Wilhelm	Hl
 GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Werner V^Mfc in Hl
 Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Br. Wilhelm H
in Hl
 Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29-- September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. bischer, Dr. Kuhn, Artl und Dr. Winkelmann für Recht erkannt1
Auf die Revision der Beklagten wird das am 50- September 1954 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der ersten Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Hagen vom 9. December 1953 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 20. Dezember 1951 beschloß die Gesellschafterver-samralung der beklagten GmbH mit Zweidrittel-Mehrheit gegen die Stimme des Klägers, dem alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft, Werner V^Hfefc und seiner Ehefrau Pension zu gewähren. Das Ruhe- und Witwengeld sollte aus einem sogenannten Fixum (75 $> des jeweils von der Gesellschaft gezahlten höchsten Geschäftsführergehalts, mindestens aber 200 # des jeweiligen Tarifgehalts eines Meisters der Gesellschaft) und einer Tantieme bestehen, die 7*/2 # des jeweiligen Körperschaft ssteuerpflichtigen Gewinns betragen sollte. Durch Mehrheitsbeschluß vom 3. Dezember 1955 wurde diese Regelung dahin ergänzt, daß das Fixum höchstens 315 ^ des genannten Tarifgehalts betragen dürfe. Beide Beschlüsse wurden nicht beurkund et,
 Der Kläger sieht die Beschlüsse insoweit als eine Änderung des § 8 des Gesellschaftsvertrages an, als sie Y/erner und dessen Ehefrau für den Pensionsfall neben dem Fixum noch eine Tantieme zubilligen. § 8 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, daß jedem Gesellschafter von dem sich nach gewissen Abschreibungen ergebenden Reingewinn ein Anteil von 2 i» des Nennbetrages eines Geschäftsanteils gebührt, daß Werner VfUfc von dem"danach verbleibenden Gewinn",unter dem jedoch der körperschaftssteuerpflichtige Gewinn verstanden werden sollte, 10 # als Geschäftsführertantierae bekommt, daß von dem dann noch verbleibenden Gewinn eine bestimmte Gesellschaftergruppe	eine Vorzugsdividende
 von 3.000 RM und bei unzureichendem Gev;inn einen entsprechend niedrigeren Betrag erhält und daß der Restgewinn auf die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile entfällt .
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Der Kläger beantragt,
 festzustellen, daß der Beschluß der Gesellschaften ersammlung vom 20. Dezember 1951, wonach dem Gesellschafter 7V2 $ vom Gewinn nach seinem Ausscneiden als Geschäftsführer und seiner Ehefrau vod seinem Tode ab die Hälfte dieser Tantieme’ zustehen soll, und demgemäß auch der darai aufbauende Ergänzungsbeschluß vom 3, Dezej ber 1953, nichtig seien,	•
und für den fall, daß im Klagevarbringen nur ein Anfechtungsgrund gesehen werden sollte, hilfsweise,
 den Beschluß vom 20. Dezember 1951 insoweit aufzuheben.
D13 Beklagte sieht in der Pensionstantieme lediglic Geschäftsunkosten, deren Bewilligung nicht der Mehrheit’ und form von Satzungsänderungen bedürfe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Be-3 rufung der Beklagten hatte keinen Erfolg,
 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückwei-rj sung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe1
Das Berufungsgericht meint, die Gewinnverteilung _ habe in § 8 des Gesellschaftsvertrages eine von § 29 Abs j Satz 1 GmbHG . abweichende Regelung gefunden. Die festsetzu der GeschäftsfÜbrertantieme sei Bestandteil dieser Gewinn« Verteilungsregelung. Daher betreffe der Beschluß vom 20. > zember 1951 die satzungsmäßig festgestellte Gewinnverteil lung, soweit er für den Fall der Beendigung der Geschäfts! führertätigkeit Werner	an	die	Stelle	der	Gehalts]
tantieme die Pensionstantieme setze. Durch die Pensionstantieme werde nämlich die Geschäftsführertantieme über die Beendigung der Geachäftsführertatigkeit hinaus erweitert, Schon aus diesem Grunde stellten die angegriffenen Beschlüsse eine Satzungsänderung dar. Bine oatzungsänclerung' sei auch deshalb gegeben, weil die Pensionstantieme nach dem Beschluß vom 20. Dezember 1951 vom körperschaftssteuerpflichtigen Gewinn zu berechnen sei, während § 8 des Gesellschaftsvertrages zunächst 2 # des Nennbetrages der Geschäftsanteile den Gesellschaftern zuweise. Die angegriffenen Beschlüsse seien daher mangels Erreichung der hierfür vorgeschriebenen Mehrheit und mangels der dafür vorgeschriebenen Form (§55 Abs 2 GmbBG) nichtig.
Das ist nicht richtig.
1.	Auszugehen ist davon, daß hier die Festsetzung der Gehaltstantieme Bestandteil der satzungsmäßigen Gewinnverteilungsregelung ist. Grundsätzlich ist allerdings nicht alles, was im Gesellschaftsvertrage steht, echter Satzungsbestandteil. Nicht jede Änderung einer im Gesellschaftsvertrage enthaltenen Bestimmung ist Satzungsänderung. Denn in den GeselIsohaftsvertrag werden auch Vereinbarungen aufgenommen, die nicht das Rechtsverhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft betreffen und gar nicht in der Satzung enthalten zu sein brauchen, um wirksam zu sein (Vogel, GmbHG § 53 Anm 2; Scholz, GmbHG § 53 Anm 2; Brodmann GmbKG § 53 Anm 1 e; a.A. Hachenburg GmbHG § *53 Anm 1). Deshalb gehören Bestellung und Gehalt eines Geschäftsführers, auch wenn sie in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen sind, nur tatsächlich, nicht aber rechtlich zur Satzung, so daß eine Änderung insoweit nicht der Einhaltung der für eine Satzungsänderung gegebenen Vorschriften bedarf (KGZ 74, 277; RG JW 1919, 313*, 1917, 165; Warn 1911 Nr 156; IR 1944, 248). Dasselbe gilt in der Regel von der statutarisch festgelegten -
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Geschäftsführertantierne, Sie gehört wie das Gehalt zu den Geschäftsunkosten und mindert wie jedes andere Pas-sivum den zu verteilenden Reingewinn (Scholz, GmbHG § 29 Anm 12), Ihre Festsetzung im Gesellschaftsvertrag bedeutet daher grundsätzlich nicht, daß sie nur nach den Vorschriften über ^Satzungsänderung abänderbar ist. Ob es an-* ders liegt, wenn die GeschäftsfUhrertantieme Bestandteil der Gewinnverteilungsregelung ist, kann hier offen bleiben, Bas Berufungsgericht hat den § 8 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten allerdings in diesem Sinne ausgelegt, Auf diese Frage kommt es hier aber nicht an, weil der Beschluß vom 20. Dezember 1951 auf keinen Fall eine Satzungsänderung enthält. Er greift nicht in die Gewinnverteilungsregelung des § 8 des Gesellschaftsvertrages eii Er gilt erst für die Zeit nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit Werner	und	läßt	die	Gewinnvertei
 lungsregelung unberührt. Er bestimmt, daß die Pensionst tieme unabhängig von dem den Gesellschaftern zuzuteilendei Gewinn zu berechnen ist. Es wird zwar der Gewinn der Gesei scbafter geschmälert, aber das geschieht nicht durch einen Eingriff in die statutarische Gewinnverteilungsregelui sondern durch eine Erhöhung der Geschäftsunkosten. Die Fei sionstantieme ist nicht erst von dem nach Abzug von 2 der Geschäftsanteile verbleibenden Gewinn zu berechnen Sie ist nicht in die Gewinnverteilungsregelung eingebaut, sondern gerade aus ihr herausgenommen. Hierdurch wurde d § 8 des Gesellschaftsvertrages nicht geändert. Die Gehalt tantieme ist, nachdem der Beschluß vom 20. Dezember 1951 zustande gekommen war, unverändert in derselben Höhe und für die gleiche Dauer wie zuvor zu gewähren. Sie läuft mit der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit Werner ' Vormanns aus. Zu diesem Zeitpunkt ändert sich die Gewinn-Verteilungsregelung des § 8 des Gesellsohaftsvertrages dahin, daß von dem sich nach den vorgesehenen Abschreibung
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ergebenden Gewinn zunächst 2 i> des Nennbetrages der Geschäftsanteile den Gesellschaftern zuzuteilen und dann gleich die Vorzugsäividende an die Gesellschaftergruppe zu berechnen ist, ohne daß davor noch die Gehaltstantieme aus dem um die zuvor erwähnten 2 # verminderten Gewinn zu nehmen ist. Diese Änderung der Gewinnverteilung tritt aber nicht auf Grund des Beschlusses vom 20. Dezember 1951 ein, sondern ergibt sich aus der Regelung des § 8 des Gesell-Schaftsvertrages von selbst und vollzieht sich mit der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit Werner automatisch. Das haben die Vorinstanzen übersehen.
Auch mit der JSrwägung, daß die Pensionstantieme eine Verlängerung und damit jSrweiterung der Gehaltstantieme sei, läßt sich die Annahme einer Satzungsänderung nicht begründen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, daß sie den Dienstherrn zusätzlich belastet, sondern darauf, ob in der um die Pensionszusage erweiterten Verpflichtung der GmbH eine Satzungsänderung liegt. Und das ist zu verneinen, da die Pensionstantieme nach der Passung des Beschlusses vom 20. Dezember 1951 nicht als Bestandteil der Gewinnverteilungsregelung des § 8 des Gesellschaftsvertrages, sondern außerhalb dieser Regelung, gewährt wird und es dabei verbleibt, daß die in die Gewinnverteilungs-regelung eingebaute Gehaltstantieme mit der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit Werner	aufhärt.	Wä-
ren Werner V^f^das Pensionsfixum und die Pensionstan-tieme erst zu einer Zeit zugehilligt worden, nachdem er das 65. Lebenswahr erreichte oder arbeitsunfähig wurde, so würde niemand auf den Gedanken kommen, das als eine Satzungsänderung anzusehen. Alsdann wäre ohne weiteres klar, daß eine solche Zusage den § 8 des Gesellschaftsvertrages unberührt ließe und daß die Pensionstantieme wie jede andere Tantieme zwar vom Gewinn zu nehmen, aber nicht in die Gewinnverteilungsregelung eingebaut wäre.
Der Blick kann nicht dadurch getrübt werden» daß die gleiche Regelung bereits vor Beendigung der Geschäfts-führertätigkeit Werner	getroffen wurde. Damit
 wurde am § 8 des Gesellsöhaftsverträges nichts geändert, denn es yurde damit nicht in die Gewinnverteilungsregelm« eingegriffen, sondern außer dem Fensionsfixum nur eine 1 zahlenmäßig nicht ein für allemal feststehende Leistung versprochen, die, wie das Fixum, Geschäftsunkosten darstellt und bloß nach der Höhe des Gewinns zu bemessen istj Eine solche Zusage ist,auch wenn die Regelung der Gehalts tantieme echter Satzungsbestandteil wäre, keine Satzungs änderung und bedurfte daher nicht der für Satzungsändertuf gen vorgeschriebenen Mehrheit und Form.
2.	Der Kläger hat in der Revisionsinstanz die Ansicht vertreten, der Gesellschafterbeschluß vom 20- Dezember 1951 greife in ein ihm zustehendes Sonderrecht ein und habe daher gemäß § 35 BGB seiner Zustimmung bedurft. Er stützt diesen Standimnkt darauf, daß ihm nach § 8 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 10. April 1954 eine Gehaltstantieme von 10 i» des Gewinns zugestanden habe - sie wurde nicht kraft Satzung, wohl aber kraft tlbung gleichfalls vom körpersphaftssteuerpfldcbtigen Gewinn gewährt - und daß ihm in dem Vergleich vom 16. Dezember 194* über die Rechtmäßigkeit seiner Abberufung als Geschäftsführer die Fortzahlung dieser Tantieme in halber Höhe bis zu dem Jahre 1956 versprochen.worden sei. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein Mitgliedschafts-, sondern um ein] Vertragsrecht, und ein solches Recht fällt nicht unter § 35 BGB.
3.	Der Kläger, der in den Vorinstanzen die Gültigkeit der PensionsZusage hinsichtlich des Pensionsfixums ] nicht in Zweifel gezogen hat, hat in der Äevisionsinstafl*] noch geltend gemacht, Vormann sei bei der Beschlußfassung!
über sein Ruhegehalt und die Pension seiner Ehefrau gemäß § 47 Ahs 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen. Ras ist unrichtig. Es ist anerkannt, daß sich diese Bestimmung nur auf Rechtsgeschäfte bezieht, die die Gesellschaft mit einem ihrer Gesellschafter als einem Britten abschließt, und da nicht eingreift, wo der Gesellschafter sein filitgliedsrecht ausübt. Barum ist ein Gesellschafter bei seiner Wahl zu dem Geschäftsführer nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen (RGZ 74, 277; BR 1944, 249)* Wegen der Einheitlichkeit und Untrennbarkeit des Verhältnisses kann der begünstigte Gesellschafter auch an der gleichzeitigen oder nachfolgenden Abstimmung über die ihm als Geschäftsführer zu zahlende Vergütung mitwirken (RGZ 74,
 277; RG JW 1919, 313; 1917, 165; Warn 1911 Nr 156; ER 1944, 248). Für die Beschlußfassung über ein ihm und seiner Ehefrau zu gewährendes Ruhegeld kann nichts anderes gelten. Auch soweit Werner	in	Vollmacht seiner Ehe-
frau für deren Geschäftsanteil das Stimmrecht ausgeübt hat, war er aus den Gründen der erwähnten Rechtsprechung nicht durch § 47 Abs 4 GmbEG vom Stimmrecht ausgeschlossen. Bie Ruhegebaltsvereinbarung wird häufig im Zusammenhang mit der Gehaltsregelung getroffen. Sie gehört daher wie diese zu den Mitverwaltungsakten, bei dßnen alle Gesellschafter der Sache nach zur Mitwirkung berufen sind, Bas Reichsgericht hat in seinem Urteil vom 14.10.43 (BR 1944, 247) den Standpunkt vertreten, daß ein Gesellschafter, der im Aufträge der Geschäftsführer tätig geworden ist, durch § 47 Abs 4 GmbHG gehindert ist, an der Abstimmung über die Vergütung für seine Tätigkeit mitzuwirken. Es hat hierzu ausgeführt, es bestehe kein durchgreifendes Bedenken gegen die Stimmrechtsausübung, wenn es um die Festsetzung der Bezüge eines leitenden Angestellten gehe, der zugleich Gesellschafter und der satzungsgemäß von der Gesellschafterversammlung zu wählen sei; ein echtes Rechts-
gesehäft und keine Handlung des innergesellschaftlichen Lebens liege dagegen vor, wenn die Vergütung für einen Gesellschafter festgesetzt werde, die nicht die Folge einer von der GesellschaftenerSammlung vorgenommenen Wahl, sondern das Entgelt für eine von den Geschäftsführern bestellte Tätigkeit sei. Die Revisionsbeantwortung will diesen Gedanken zu Unrecht auf den vorliegenden Pall ausgedehnt wissen- Bei Fassung der angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse war	Geschäftsführer	der	GmbH.
Er. ist es noch immer; es ging daher nicht um die Pension für eine nicht mehr für die Gesellschaft tätige Person, sondern um die Festsetzung des Ruhegeldes für den Gesehäfj führer als das Gesellschaftsorgan. Es kann auch keine Rede davon sein, daß die Peösionsregelung von dem die Gesellschaft vertretenden Organ hätte getroffen werden können, denn Werner V^^^^war alleiniger Geschäftsführer und daher an dem Abschluß eines Pensionsvertrages mit, sich selbst durch § 181 BGB gehindert. Zum mindesten in einem Falle dieser Art,, also beim Vorhandensein nur eines1 Geschäftsführers, ist die Festsetzung eines Ruhegeldes für ihn und seine Ehefrau ein Akt, bei dessen Beschlußfassung der Geschäftsführer nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Denn die Abstimmung hierüber obliegt den Gesellschaftern,steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eigenschaft dieses Gesellschafters als dem Organ der Gesellschaft und kann nicht anders beurteilt werden, als" wenn der Betreffende nach langjähriger Tätigkeit für die Gesellschaft neu gewählt würde, nun aber seine erneute Bestellung von der Gewährung einer Pension für sich und seine Frau abhängig machen würde. Daß er aber bei Gleichzeitigkeit von Wahl und Pensionsregelung von der Abstimmung hierüber nicht durch § 47 Abs 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, ergibt sich aus der erwähnten Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Senat beitritt.
Sowohl der Haupt- wie der Hilfsantrag ist daher unbegründet..
Die Klage war darum in Abänderung der Vorentscheidungen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Dr. Canter	Dr.	Fischer	Dr.	Kuhn
 Artl
Dr. Winkelmann