- Prozeß'bevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 27« Oktober 1954 unter Mitwirkung *7’ Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. 4$ie Beklagte erteilte der Birma Schl tragbar Ausführung und Lieferung von 48 Einbauküchen für ein bestimmtes Bauvorhaben, den die Birma Sch(Q0P mit Schrei; ben vom 23- August 1950 bestätigte. Die Birma Sch00p trat ihre Borderung aus diesem Aufträge in Höhe von 10-490 DM an die Klägerin ab und setzte die Beklagte mit Schreiben vom 23- August 1950 hiervon in Kenntnis- Die Klägerin hat ;die Beklagte mit Schreiben vom 25- August 1950, dem eine Abtretüngsanzeige beigefügt war, die Abtretung anzuerkennen. August 1950, daß sie nur bereit sei, die Zession nach Auslieferung der -Einbauküchen anzuerkennen, und bitte, die Bank entsprechend zu verständigen- Es sei ihr nicht möglich, ein Zessions-;.anerkenntnis auszusprechen, nachdem noch nicht eine Muster-.küche vorliege- Etwa gleichzeitig ließ die Beklagte durch ihren „Architekten Be00 der Birma Sch0B) fernmündlich mitteilen, daß die Bestellung der Küchen unter diesen Umständen rückgängig gemacht werdeDer Birmeninhaber Scb0-r‘ 40), der das Gespräch selbst annahm, antwortete darauf, es handle sich bei ;der, Zession nur um eine Borinsache, er werde die Abtretung durch Vorsprache bei der Klägerin rückgängig machen und in Kürze bei der Beklagten vorsprechen. Er-erschien einige Tage später bei der Beklagten und ei-’ ;:,V nigte sich mit ihr dahin, daß die Kuchen doch zu dem vereinbarten Preise geliefert werden sollten. September 1950 gelegentlich des Empfangs von Lohngeldern in den Geschäftsräumen der Klägerin den Vorstandsmitgliedern und Befliß der klagenden Genossenschaft erklärt, daß die Abtretung von der Beklagten nicht anerkannt werde und deswegen hinfällig geworden sei. Ihr Schweigen müsse als stillschweigendes Einverständnis mit der Rückgängigmachung der Abtretung oder als Verzicht auf die Geltendmachung von Rechten aus der Zession angesehen werden. der Kaufvertrag sei nach Maßgabe der Schreiben -,ypm 19- und 23.» August 1950 spätestens mit diesem zustande gekommen, stehen zu dem Inhalt dieser Schreiben nicht im Widerspruch. Beklagten geschlossenen Vertrag aufzuheben und durch eine neue Vereinbarung zu'.ersetzen, bei der, wie die Beklagte vorgetragen hat, lediglich die Abtretbarkeit der Forderung der Firma Sch^H^ ausgeschlossen sein sollte, kann nicht beigetreten werden. Biese Befugnis bestand nicht schon deshalb, weil nach dem-im Berufungsurteil als unstreitig festgestellten Sachverhalt die Beklagte, durch* Ihren Architekten Be^^‘ der Firma fernmündlich mitgeteilt hat- te, daß die Bestellung der Küchen wegen der Abtretung rückgängig gemacht werde» Die Beklagte war nicht berechtigt, aus diesem Anlaß die Aufhebung des erteilten4 Auftrages zu verlangen oder sich einseitig von dem Vertrage' zu 1Ö- Bie Beklagte hat weder vorgetragen, daß "sie den Vertrag mit der Firma SchfljHfe wegen Irrtums über deren persönlichen Verhältnisse angefochten habe, noch eiheii Sachverhalt dargetan, aus dem sie hierzu berechtigt gewesen wäre. Abgesehen davon enthält das Schreiben der Beklagten an die Firma SchtfÜHfc vom 28i August 1950 keine Erklärung, die auf eine Rückgängigmachung; des Mit ihren weiteren Ausführungen wendettsjch die Revision gegen die Annahmedes Berufungsgerichts', iaus dem / Verhalten der Klägerin könne nicht geschlossen werden, daß sie mit der Rüekübertragung der Forderung an aie Zedentin einverstanden gewesen sei oder "auf die Rechte aus der Zession verzichtet habe. “ S^ndung ist „das liefufuhgsurte11 nicht Der BeylsäOn ist zuzugeben/ daß"däs Berufungsgericht die Bedeutung des Schweigens der Vorstandsmitglieder der Klägerin nicht auf einen Erfahrungssatz stützen durfte, ohne der“ Beklagten Gelegenheit zu geben, sich darüber zu er-klären, ob die von dem Berufungsgericht angenommene, Übung Mit zu halten.' Der- Erwägung des Berufungsgerichts, das Schweigen der Vorstandsmitglieder der Klägerin sei nicht als endgültige ‘Aufgabe, der abgetretenen Forderung zu^versteheh, kann sich der Senat aus Rechtsgründen nicht anschließen. September -1950 einem vertretungsberechtigten Organ der Klägerin erklärt, die Abtretung sei hinfällig geworden, weil sich die Schuldnerin gegen, die Zession verwahrt habe, so durfte die Firma SchflHMt däs Schweigen auf eine solche Erklärung.als pflichtet gewesen, einen gegenteiligen Willen gegenüber cl er Zed ent in zu dem Ausdruck zu'bringen und zu erklären, daß sie auf der Zession bestehe und nicht gedenke, diese als hinfällig zu behandeln, Mangels eines solchen Widerspruchs "hätte die Firma äch^flfe daher annehmen können, daß die "Abtretung nicht mehr gelten solle, also rückgängig gemacht sei, so daß in dem Schweigen*,der "‘‘Klägerin die Zustimmung . Bs kommt daher darauf an, ©h die Aussage :des Zeugen glaubwürdig ist und einen ausreichenden Beweis dafür liefert, daß er am 11 September 195Ö die von ihm behaupteten Erklärungen abgegeben hat.-Bas Berufungsgericht wird daher unter Berücksichtigung aller timstände insbesondere auch der Tatsache, daß die Kontokarte lediglich den Vermerk enthält fflt,- Schreiben vom 28. Sollte es Bedenken tragen, der Aussage des Zeugen ohne weiteres zu folgen, so wird auf das Beweisangebot der Beklagten einzugehen sein, mit dem sie für den Verlauf und den Inhalt der Vorsprache des Zeugen Brbei der Klägerin am T.
Verkündet am'30» Oktober 1954 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen d e s V or 1 k e s - - der Pirna Gabriel B| straße In dem Rechtsstreit;^ > , <V \r * * ♦*'& * . v , * ' ** ^ !"*>,<, - * A Mö*P- Beklagtet und ^Äbvisionsklägerin, - Prozeßbevollmäciftigter* Rechtsanwalt Prof« Pr. ‘ 7' '*. '! * r - - ; ■* gegen; - v *vp-?7 '*•^77 .. die siHHHHB» B re GeschäftsführerBa Höfels traß e & ?... _____ & vertreten durch ih- und Schjgfc !<«■■» /M*»? Klägerin Und Revisionsbeklagte, - Prozeß'bevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 27« Oktober 1954 unter Mitwirkung *7’ des Senatspräsidenten Br, Ganter und der Bundesriehter i Br.* Belbrtick* Br* Hai dinger, Br. Kuhn und Art! ;< -; wi-/' \ - ' -/>* . v -*77' v'"fi i X' y 1 , i ^ . ' /J j für Recht erkannt $ ' 'ü.*' ‘ : * h ' ' ' ' -Vf*.. «v,~ •. ^ • - - - - •• .• f - , :• ^ Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/ Main vom 23« Juni 1955 aufgehoben und'die, Sache zur <anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwies eri. ' Von Rechts wegen Tatbestand einen Auf- 4$ie Beklagte erteilte der Birma Schl tragbar Ausführung und Lieferung von 48 Einbauküchen für ein bestimmtes Bauvorhaben, den die Birma Sch(Q0P mit Schrei; ben vom 23- August 1950 bestätigte. Die Anlieferung sollte am 2, Oktober 1950 erfolgen, die Montage äÄ 7? Oktober 1950 beendet sein. Die Birma Sch00p trat ihre Borderung aus diesem Aufträge in Höhe von 10-490 DM an die Klägerin ab und setzte die Beklagte mit Schreiben vom 23- August 1950 hiervon in Kenntnis- Die Klägerin hat ;die Beklagte mit Schreiben vom 25- August 1950, dem eine Abtretüngsanzeige beigefügt war, die Abtretung anzuerkennen. Darauf schrieb die Beklagte der Birma SchflHP unter dem 28. August 1950, daß sie nur bereit sei, die Zession nach Auslieferung der -Einbauküchen anzuerkennen, und bitte, die Bank entsprechend zu verständigen- Es sei ihr nicht möglich, ein Zessions-;.anerkenntnis auszusprechen, nachdem noch nicht eine Muster-.küche vorliege- Etwa gleichzeitig ließ die Beklagte durch ihren „Architekten Be00 der Birma Sch0B) fernmündlich mitteilen, daß die Bestellung der Küchen unter diesen Umständen rückgängig gemacht werdeDer Birmeninhaber Scb0-r‘ 40), der das Gespräch selbst annahm, antwortete darauf, es handle sich bei ;der, Zession nur um eine Borinsache, er werde die Abtretung durch Vorsprache bei der Klägerin rückgängig machen und in Kürze bei der Beklagten vorsprechen. Er-erschien einige Tage später bei der Beklagten und ei-’ ;:,V nigte sich mit ihr dahin, daß die Kuchen doch zu dem vereinbarten Preise geliefert werden sollten. Die Lieferung ; . der Küchen ist erfolgtDie Beklagte zahlte den.Kaufpreis - -.im Oktober und November 1950- teils an die Birma'Sch0J0 selbst, teils an Dritte, denen die Birma 3ch0)0 im Okto- / bei 1950 Abtretungserklärungen über Teilbeträge gegeben hat- 5m te. Die Firma Sch^ in Konkurs, Die Klägerin, der noch Kreditforderungen gegen die Firma Sch^^B zustanden, wandte sich am 19* Februar 1951 an die Beklagte und forderte die Begleichung der im August 1950 abgetretenen Forderung.. Sie hat 9.940 DM nebst 6 $ Zinsen seit dem 23. Februar 1951 eingeklagto - > ■ * ^r'< \ 'v . - - Die Beklagte hat die Abweisung/der Klage beantragt und eingewandt, die Firma Sch^HB habe ihren Buchhalter Br^^B beauftragt, die Zessionsangelegenheit* mit der Kläger rin in Ordnung zu bringen. Dieser habe am 1. September 1950 gelegentlich des Empfangs von Lohngeldern in den Geschäftsräumen der Klägerin den Vorstandsmitgliedern und Befliß der klagenden Genossenschaft erklärt, daß die Abtretung von der Beklagten nicht anerkannt werde und deswegen hinfällig geworden sei. Die beiden Herren hätten.dies zur Kenntnis genommen und nichts erwidert. Ihr Schweigen müsse als stillschweigendes Einverständnis mit der Rückgängigmachung der Abtretung oder als Verzicht auf die Geltendmachung von Rechten aus der Zession angesehen werden. Demgemäß habe SchBB^bei seinem kurz darauf erfolgten Besuch bei der Beklagten versichert, die Klägerin habe die Kaufpreisforderung an ihn .zurückübertragen. Daraufhin sei in dieser Besprechung Einverständnis dahin erzielt worden-, daß,*der ursprüngliche Kaufvertrag aufgelöst worden sei, daß aber ein neuer Kaufvertrag mit dem alten Inhalt abgeschlossen werde, bei dem eine sofortige Abtretung der Ansprüche der4 Firma , SchBBBB ausgeschlossen sei. * Das Landgericht hat der Klage unter Beschränkung des Zinsanspruchs auf 5 $ stattgegebeh. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg, •Mit*, der Revision, um deren Zurückweisung die. Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage V 3^ä|pi:§^ .“'ä® Entscbeidungsgründer: Die ReVibibn macht zunächst geltend, die Firma Sch®^ habe mit ihrem Schreiben vom 23* August 1950 das Ange-bot der Beklagten in dem Schreiben vom19* August 1950 nicht unverzüglich angenommen und außerdem eine Auftragsbestätigung erteilt, die sich nicht mit dem Schreiben vom 19* August. 1950 decke,.denn sie sage darin lediglich die Ausführung des Auftrages, gemäß einem Angebot der Beklagten vom 14* August 1950 zu. Diese Ausführungen der. Re vision stehen im Widerspruch zu dem im Berufungsurteil als unstreitig fest-. gestellten Sachverhalt. Die Feststellungen des Berufungs-urteilt*. der Kaufvertrag sei nach Maßgabe der Schreiben -,ypm 19- und 23.» August 1950 spätestens mit diesem zustande gekommen, stehen zu dem Inhalt dieser Schreiben nicht im Widerspruch. Die Firma Sch®®£ hat'ift dem letztgenannten Schreiben ausdrücklich den ihr mit Schreiben vom 19. August '1950 erteilten Auftrag bestätigt und daher,den Auftrag luit den in diesem Schreiben von. der Beklagten gestelltenBedin- , . guhgen .angenommen, Die Beklagte,hat diese Bestätigung.we* der als verspätet noch aus sonstigen Gründen zu^ückgewie- ' sen. 1s ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,' . wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß im Zeitpunkt \ der Abtretung ein ordnungsgemäßer. Kaufvertrag zustande ge-. ___ * \ * * *' ' : kommen war. v s s , fcjj* * / 't> * ^ ^ V ; Die Abtretung der noch nicht fällig gewordenen. Kauf-r ? Preisforderung war zulässig und ist rechtswirksam vorge^ v-'s\ . nommen worden. . Der. Ansicht der Revision, die Firma; WKm sei trotz dieser Abtretung befugt gewesen,'?derhmit der ~ 5 - Beklagten geschlossenen Vertrag aufzuheben und durch eine neue Vereinbarung zu'.ersetzen, bei der, wie die Beklagte vorgetragen hat, lediglich die Abtretbarkeit der Forderung der Firma Sch^H^ ausgeschlossen sein sollte, kann nicht beigetreten werden. Biese Befugnis bestand nicht schon deshalb, weil nach dem-im Berufungsurteil als unstreitig festgestellten Sachverhalt die Beklagte, durch* Ihren Architekten Be^^‘ der Firma fernmündlich mitgeteilt hat- te, daß die Bestellung der Küchen wegen der Abtretung rückgängig gemacht werde» Die Beklagte war nicht berechtigt, aus diesem Anlaß die Aufhebung des erteilten4 Auftrages zu verlangen oder sich einseitig von dem Vertrage' zu 1Ö- sen. Bie Beklagte hat weder vorgetragen, daß "sie den Vertrag mit der Firma SchfljHfe wegen Irrtums über deren persönlichen Verhältnisse angefochten habe, noch eiheii Sachverhalt dargetan, aus dem sie hierzu berechtigt gewesen wäre. Hierfür genügte nicht die Behauptung, die Beklagte habe, nachdem ihr die Abtretung bekannt geworden sei, der Firma schfl(p> den Auftrag entzogen und habe im Interesse der Burchführung dieses Auftrages darauf Wert legen müssen, daß die Firma Sch^BBfc ihre Forderung nicht an die Genossenschaftsbank abtrete. Abgesehen davon enthält das Schreiben der Beklagten an die Firma SchtfÜHfc vom 28i August 1950 keine Erklärung, die auf eine Rückgängigmachung; des -i;Y ;YYY ''Y' Y Y'Y^YYYVYY wä'YÄ^ Mit ihren weiteren Ausführungen wendettsjch die Revision gegen die Annahmedes Berufungsgerichts', iaus dem / Verhalten der Klägerin könne nicht geschlossen werden, daß sie mit der Rüekübertragung der Forderung an aie Zedentin einverstanden gewesen sei oder "auf die Rechte aus der Zession verzichtet habe. Bas Berufungsgericht.hat die Barsteilung der Beklagten über die Vorgänge Vom 1. September 1950 als zutreffend unterstellt. Es führt. aus, das Schweigen der Vorstandsmitglieder der Klägerin sei keineswegs eindeutig als endgültige Aufgabe, der abgetretenen Forderung zu verstehen gewesen. Die Annahme* daß eine Bank auf erst kürzlich hereingenommene Sicherungsabtretungen stillschweigend verzichte* ohne die Zessionspapiere zurückzuziehen, widerspreche jecför -Lebenserfahr^ng,./ f , v'/ -'< V' '/ * ' " V ^ Cs .'V»*' " t" \y' * ' >/ 7'V * r V* 4 * . >■ < ~\JC '*■£>>■ ,Z, . , <■ ' X >1 - *3* . “ S^ndung ist „das liefufuhgsurte11 nicht Der BeylsäOn ist zuzugeben/ daß"däs Berufungsgericht die Bedeutung des Schweigens der Vorstandsmitglieder der Klägerin nicht auf einen Erfahrungssatz stützen durfte, ohne der“ Beklagten Gelegenheit zu geben, sich darüber zu er-klären, ob die von dem Berufungsgericht angenommene, Übung Mit zu halten.' äm Bankgewerbe auch tatsächlich besteht. Auch :4äpny\wenn eine solche Übung bestehen sollte, so würde-dies nicht aus-* schließen, daß im Binzelfall anders verfahren'worsen'ist. Der- Erwägung des Berufungsgerichts, das Schweigen der Vorstandsmitglieder der Klägerin sei nicht als endgültige ‘Aufgabe, der abgetretenen Forderung zu^versteheh, kann sich der Senat aus Rechtsgründen nicht anschließen. Bat der Zeu-ge Brt^p am 1. September -1950 einem vertretungsberechtigten Organ der Klägerin erklärt, die Abtretung sei hinfällig geworden, weil sich die Schuldnerin gegen, die Zession verwahrt habe, so durfte die Firma SchflHMt däs Schweigen auf eine solche Erklärung.als .stillschweigendes Einverstand- <£ ' ' - ' ' ' nis damit auffassen, daß die Abtretung nicht mehr gelten solle, also als erledigt behandelt werden könne. Auf Grun£.\ . der zwischen der Klägerin und der Zedentin bestehenden. v; • Rechtsbeziehungen wäre erstere nach Treu“ und Glauben ver- . pflichtet gewesen, einen gegenteiligen Willen gegenüber cl er Zed ent in zu dem Ausdruck zu'bringen und zu erklären, daß sie auf der Zession bestehe und nicht gedenke, diese als hinfällig zu behandeln, Mangels eines solchen Widerspruchs "hätte die Firma äch^flfe daher annehmen können, daß die "Abtretung nicht mehr gelten solle, also rückgängig gemacht sei, so daß in dem Schweigen*,der "‘‘Klägerin die Zustimmung . zu dem Ansinnen liegen als erledigt za behandeln. • .. ■■■'■. ■ ir:‘I Bs kommt daher darauf an, ©h die Aussage :des Zeugen glaubwürdig ist und einen ausreichenden Beweis dafür liefert, daß er am 11 September 195Ö die von ihm behaupteten Erklärungen abgegeben hat.-Bas Berufungsgericht wird daher unter Berücksichtigung aller timstände insbesondere auch der Tatsache, daß die Kontokarte lediglich den Vermerk enthält fflt,- Schreiben vom 28. August 1950 nicht anerkannt. Bank,mündlich verständigt. 1.9«195QW feststellen müssen, was als erwiesen anzus.ehen ist. Sollte es Bedenken tragen, der Aussage des Zeugen ohne weiteres zu folgen, so wird auf das Beweisangebot der Beklagten einzugehen sein, mit dem sie für den Verlauf und den Inhalt der Vorsprache des Zeugen Brbei der Klägerin am T. September • 1950 die Vernehmung der Vorstandsmitglieder Ba^^ und Sc((Bl beantragt hat (GA Bl 63)» > Bas Berufungsurteil war daher .aufzuheben, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Die Entscheidung über die Kosten der Hevision hangt von der Endentscheidung des Prozesses ab und war daher dem Berufungsgericht zu übertragen* ... , f:4 s -' t'-: , , - ;-''V >'* ' " N V4'V' » f - ‘ 4 ' -V' V- . »>' > ' Dr. Canter •- .>Bp,-«e;l brückj»; Haidinger Dr. Kuhn 'S^V'&r -i! s > "'V - ■ ? .. .. ape»® i ? > * v ; „ <4 ' / \ K'l, > \ ^ ^ *»* ii