BGH · II ZR 224/96 vom 17.11.1997
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a) Im Eigenkapitalersatzrecht nach Rechtsprechungs- und Novellenregeln braucht der Konkursverwalter zu dem (Negativ-) Beweis der Kreditunwürdigkeit der GmbH nicht alle denkbaren, sondern nur die von den Gesellschaftern substantiiert behaupteten Möglichkeiten einer Kreditsicherung mit gesellschaftseigenen Mitteln zu widerlegen. - in laufender Rechnung Kredit in Anspruch; zur Sicherung des Darlehens hatten der Beklagte zu 1 im Dezember 1984 den letztrangigen Teilbetrag von 100.000,— DM einer mit 12 % p.a. verzinslichen Grundschuld über 192.000,— DM auf seinem Privatgrund-stück und der Beklagte zu 2 im Januar 1982 eine bis zu dem 31. Juni 1991 und der Eröffnung des Konkursverfahrens wurde der von der Gemeinschuldnerin über das Kontokorrentkonto in Anspruch genommene Kredit der C. Dezember 1995 (II ZR 281/94, ZIP 1996, 275) und Zurückverweisung hat das Oberlandesgericht - nach Beweiserhebung - die Berufung wiederum zurückgewiesen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stehen dem Kläger Erstattungsansprüche für die Masse weder aus § 32 b GmbHG noch nach den sogenannten Rechtsprechungsregeln analog §§ 30, 31 GmbHG zu, weil sich ein eigenkapitalersetzender Charakter der von den Beklagten eingeräumten Sicherheiten für den der Gemeinschuldnerin durch die C. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand, als das Berufungsgericht eine Kreditunwürdigkeit der Gemeinschuldnerin und damit eine Umqualifizierung der Finanzierungshilfen der Beklagten in Eigenkapitalersatz in Höhe von 341.546,86 DM ab dem 5. Diese Beurteilung beruht auf einer Verletzung des § 286 Abs. 1 ZPO, weil sich das Berufungsgericht insoweit nicht umfassend und widerspruchsfrei mit dem Beweisergebnis und dem übrigen Prozeßstoff auseinandergesetzt hat (vgl. Januar 1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937 m.w.N.); zudem hat es die vorrangige Darlegunglast der Beklagten im Zusammenhang mit dem vom Kläger zu erbringenden Negativbeweis des Nichtvorhandenseins eigener Kreditsicherungsmittel der Gemeinschuldnerin nicht richtig beurteilt. Eine auf Kreditunwürdigkeit beruhende Krise der Gesellschaft, in der ein ihr gewährtes Darlehen oder eine Kreditsicherheit ihres Gesellschafters die Funktion von Eigenkapitalersatz erlangt, liegt nach der Senatsrechtsprechung dann vor, wenn die Gesellschaft von dritter Seite den zur Fortführung ihres Unternehmens benötigten Kredit zu marktüblichen Bedingungen nicht erhält und deshalb liquidiert werden müßte, wenn nicht der Gesellschafter mit seiner Leistung einspringt oder eingesprungen wäre (vgl. hat unmißverständlich bekundet, daß bereits Anfang 1991 für die Aufstockung der zu dem Teil überzogenen Kreditlinie um 100.000,— DM eine Grundschuldabtretung in notarieller Form aus dem Privatvermögen des Beklagten zu 1 verlangt worden, diese jedoch ausgeblieben sei, so daß das Kreditengagement der Gemeinschuldnerin in der bisherigen Form weitergelaufen sei. vorgenommene Erhöhung des Kreditrahmens gegen Bestehenbleiben der bisherigen Sicherheiten nicht bekannt sei, er hat jedoch abschließend nachdrücklich betont, die Gemeinschuldnerin würde ohne Sicherheiten aus dem Kreis der Gesellschafter bei der C. Das Berufungsgericht hält die Aussage wegen der Unkenntnis des Zeugen K. Damit mißt es der objektiven Wissenslücke des Zeugen eine Bedeutung für die Beweisfrage der Kreditunwürdigkeit der Gemeinschuldnerin in dem fraglichen Zeitraum bei, die ihr unter Berücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses nicht zukommt. Da die Gemeinschuldnerin unstreitig keine Grundstücke besaß, entsprach das statt dessen an den Gesellschafter gerichtete Verlangen nach der erforderlichen Realsicherheit dem legitimen Absicherungsinteresse der Bank; die beiläufig in anderem Zusammenhang vom Berufungsgericht geäußerte Mutmaßung, daß eine solche Handhabung nur aus besonderen "geschäftspolitischen Erwägungen" ohne praktische Notwendigkeit geschehen sei, entbehrt jeglicher Tatsachengrundlage. Soweit danach die Gemeinschuldnerin selbst nicht zur Absicherung des gesamten Kreditvolumens durch ein Grundpfandrecht in der Lage war, spricht dies zu demindest indiziell für eine Kreditunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt; dem steht die spätere tatsächliche Kreditgewährung zu "einfacheren" Bedingungen nicht entgegen, weil die Frage einer Kreditunwürdigkeit nach objektiven Marktbedingungen und nicht etwa nach einer denkbaren Vorzugsbehandlung durch den der Gemeinschuldnerin wohlgesonnenen Sachbearbeiter einer Filiale der Bank zu beurteilen ist. Bei der Bewertung des zweiten Teils der Zeugenaussage berücksichtigt das Oberlandesgericht ersichtlich nicht die maßgebliche Bedeutung der von den Beklagten erstmals im Beweisaufnahmetermin vorgelegten Urkunde über die Kreditrahmenerhöhung vom 16./22. bank gegenüber ihrem ursprünglichen Verlangen nunmehr mit einer "minderen" Absicherung zufriedengegeben hat, sondern daß die Kreditgewährung insgesamt nur gegen Aufrechterhaltung der Sicherheiten der beiden Gesellschafter erfolgte. , daß die Gemeinschuldnerin ohne Sicherheiten aus dem Kreis der Gesellschafter einen Kredit nicht erhalten hätte; vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Bekundung des Zeugen sei wegen seiner Wissenslücke entwertet, nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Erwägung, der Bekundung über die fehlende Blankokreditwürdigkeit der Gemeinschuldnerin könne nicht entnommen werden, daß diese zur hinreichenden, banküblichen Besicherung nicht in der Lage gewesen sei. Schon nach allgemeinem Sprachverständnis ist ein Blankokredit ein "Personalkredit, der ohne Stellung von Sicherheiten gegeben wird, wobei die Gewähr für die fristgerechte Zurückzahlung durch das Geschäftsgebaren und die Persönlichkeit des Kreditnehmers geboten sein muß" (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch 1980, S. Auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, über gesellschaftseigene Sicherheiten sei im Zusammenhang mit der Krediterhöhung nicht gesprochen worden, so daß die Bekundung des Zeugen unergiebig sei, greift bereits deshalb zu kurz. rechten verlangte, die Gemeinschuldnerin jedoch keine Grundstücke besaß, stand nach den Bekundungen des Zeugen nur das bereits bekannte Grundstück des Beklagten zu 1 zur Debatte; daher war jegliche Diskussion überflüssig. Die - eher theoretischen - Ausführungen des Oberlandesgerichts über eine denkmögliche Kreditfähigkeit der Gemeinschuldnerin aus eigener Kraft und die offenbar darauf gestützte Annahme, das Gegenteil sei nicht bewiesen, legen zudem eine Verkennung der diesbezüglichen Darlegungsund Beweislastverteilung nahe. 277) ausgeführt hat, kann Kreditunwürdigkeit insbesondere nicht mit der pauschalen Erwägung verneint werden, es sei nicht auszuschließen, daß die Gemeinschuldnerin noch Vermögensgegenstände oder stille Reserven gehabt habe, die sie ihren Gläubigern als ausreichende Sicherheiten hätte zur Verfügung stellen können. Dezember 1989 ergeben, sind nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers Leistungen der Lieferanten eingegangen, für die einfache und verlängerte Eigentumsvorbehalte bestanden, so daß sie sich nicht als Kreditsicherheit eigneten. Das angefochtene Urteil kann auch nicht mit der Hilfserwägung des Berufungsgerichts aufrechterhalten werden, die Gesellschafter hätten noch eine Überlegungsfrist für ihre Finanzierungsentscheidung, so daß die Umqualifizierung in den Zeitraum falle, in dem sie mangels Spezifizierung der Zeitpunkte der Kreditrückführung im einzelnen nicht zu ermitteln sei. Mai 1991 ihre "Finanzierungsentscheidung" für das Stehenlassen ihrer Sicherheiten in Kenntnis der Kreditunwürdigkeit und damit der Umqualifizierung in Eigenkapitalersatz nach Art einer Krisenfinanzierung getroffen hätten; dies gilt angesichts der übernommenen Haftung für alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung auch bezüglich des den neuen Kreditrahmen alsbald übersteigenden Betrages per 5.