Juni 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 2. Oktober 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage auf Ersatz geleisteter Zinseszinsen abgewiesen und andererseits die Beklagten auch zur Zahlung von - in der Urteilssumme enthaltenen - 5.760 DM nebst Zinsen verurteilt hat. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des jetzigen Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat nunmehr die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Deutsche Bank AG zugunsten der Klägerin 16.225,03 DM nebst gestaffelten Zinsen zu zahlen. Der Senat hat die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten nur in zwei Punkten angenommen: Zugunsten der Klägerin, soweit das Berufungsgericht es abgelehnt hat, ihr Verzugsschaden in Form von Zinseszinsen zuzuerkennen, und zugunsten der Beklagten, soweit es dem laufenden Konto der Klägerin 5.760 DM wieder gutgebracht hat, mit denen die Beklagten dieses belastet hatten. Sie hatte behauptet, diese belaste ihr Konto an Jedem Quartalsende mit Zinsen und lege der Zinsberechnung für das nächste Quartal Jeweils den daraus sich ergebenden Gesamtsaldo zugrunde. Ihrem Antrag, die Beklagten zu verurteilen, ihr Guthaben auf dem laufenden Konto nebst Zinsen an die Deutsche Bank zu zahlen, hatte sie deshalb angefügt: "wobei die festgelegten Zinsen Jeweils am Quartalsende der Urteilssumme zuzurechnen sind und im nächsten Quartal Jeweils mit den für dieses Quartal geltenden Zinssätzen zu verzinsen sind". 2sr Das Berufungsgericht hat gemeint, einer entsprechenden Verurteilung der Beklagten stehe entgegen, daß nach § 289 Satz 1 BGB von Zinsen Verzugszinsen nicht zu entrichten sind. Nach dem Satz 2 der Vorschrift bleibt aber das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens (§ 286 Abs. 1 BGB) unberührt. In früheren Geschäftsjahren hatten die Beklagten das laufende Konto der Klägerin mit viermal 1.460 = 5.760 DM belastet. Das Berufungsgericht hat der Klägerin diese 5.760 DM wieder gutgebracht, weil Mietzinsforderungen nicht auf dem Gesellschaftskonto hätten verbucht werden dürfen. Eine solche Vereinbarung hatten die Beklagten behauptet und sich zu dem Beweise dafür auf ein Schreiben des Ehemannes der Klägerin vom 10. Die Klägerin war diesem Vorbringen lediglich mit der Behauptung entgegengetreten, die Beklagten könnten sich "auf keine Rechtsgrundlage, also weder auf eine Vereinbarung, noch auf einen Mehrheitsbeschluß der Miteigentümer berufen" und hatte sich zu dem Beweise dafür auf zwei Urteile bezogen, die in einem vom Beklagten zu 1 gegen sie und ihren Ehemann angestrengten Rechtsstreit ergangen waren
BUNDESGERICHTSHOF IH NAMEN DES VOLKES II ZR 224/81 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 20. Juni 1983 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Frau Inge He >-0 traße Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Kaufmann Walter M j 2. Kaufmann Dr. Richard M beide Postfach 0^ Rfli * Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 >2T Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Oktober 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage auf Ersatz geleisteter Zinseszinsen abgewiesen und andererseits die Beklagten auch zur Zahlung von - in der Urteilssumme enthaltenen - 5.760 DM nebst Zinsen verurteilt hat. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des jetzigen Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Sache befindet sich zu dem zweiten Mal in der Revisionsinstanz. Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des Senats vom 9. März 1981 - II ZR 70/80 3 = WM 1981, 487 verwiesen. Das Berufungsgericht hat nunmehr die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Deutsche Bank AG zugunsten der Klägerin 16.225,03 DM nebst gestaffelten Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Der Senat hat die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten nur in zwei Punkten angenommen: Zugunsten der Klägerin, soweit das Berufungsgericht es abgelehnt hat, ihr Verzugsschaden in Form von Zinseszinsen zuzuerkennen, und zugunsten der Beklagten, soweit es dem laufenden Konto der Klägerin 5.760 DM wieder gutgebracht hat, mit denen die Beklagten dieses belastet hatten. Insoweit beantragt Jede Partei die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Die Rechtsmittel sind, soweit der Senat sie angenommen hat, begründet. 1. Die Klägerin ist Schuldnerin der Deutschen Bank AG. Sie hatte behauptet, diese belaste ihr Konto an Jedem Quartalsende mit Zinsen und lege der Zinsberechnung für das nächste Quartal Jeweils den daraus sich ergebenden Gesamtsaldo zugrunde. Ihrem Antrag, die Beklagten zu verurteilen, ihr Guthaben auf dem laufenden Konto nebst Zinsen an die Deutsche Bank zu zahlen, hatte sie deshalb angefügt: "wobei die festgelegten Zinsen Jeweils am Quartalsende der Urteilssumme zuzurechnen sind und im nächsten Quartal Jeweils mit den für dieses Quartal geltenden Zinssätzen zu verzinsen sind". 2sr Das Berufungsgericht hat gemeint, einer entsprechenden Verurteilung der Beklagten stehe entgegen, daß nach § 289 Satz 1 BGB von Zinsen Verzugszinsen nicht zu entrichten sind. Nach dem Satz 2 der Vorschrift bleibt aber das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens (§ 286 Abs. 1 BGB) unberührt. Der Anspruch umfaßt daher Zinseszinszahlungen, die der Gläubiger einem Dritten - gemäß § 355 HGB - leisten muß. Das hat die Klägerin geltend gemacht. Zu Unrecht berufen sich die Beklagten demgegenüber auf Verjährung. Der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens verjährt in derselben Frist wie der Hauptanspruch, mit dessen Erfüllung der Schuldner in Verzug geraten ist (BGH Urt. v. 19.4.1955 - I ZR 66/53 = LM BGB § 286 Nr. 3; v. 11.2.1958 - VIII ZR 34/57 = WM 1958, 533 unter 3 und v. 7.3.1973 - VIII ZR 204/71 = WM 1973, 489 unter 4 c). Das gilt auch dann, wenn der Schaden darin besteht, daß der Gläubiger die einem Dritten geschuldeten Zinsen verzinsen muß (vgl. für den Fall, daß der Gläubiger nach § 288 Abs. 2 BGB höhere als die gesetzlichen Verzugszinsen verlangen kann, RGZ 109, 345, 348). Das Berufungsgericht hat bislang nicht festgestellt, in welcher Weise die Deutsche Bank die MZinseszinsenM berechnet hat. Die Klägerin hat zwar mit ihrem Schriftsatz vom 16. März 1978 ein Schreiben der Bank vom 23. April 1976 vorgelegt, das ihr Vorbringen bestätigt. Die Beklagten haben aber auf S. 11 der Berufungserwiderung allgemein bestritten, daß der Klägerin ein den gesetzlichen Zinssatz übersteigender Zinsschaden entstanden sei. Deshalb muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen v/erden. 2. In früheren Geschäftsjahren hatten die Beklagten das laufende Konto der Klägerin mit viermal 1.460 = 5.760 DM belastet. Es handelt sich dabei um "anteilige” Mieten für die von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnte Wohnung in einem Hause, welches einer Miteigentümergemeinschaft gehörte, an der der Ehemann der Klägerin zu 1/2, die Klägerin, die beiden Beklagten und ihre Mutter zu je 1/8 beteiligt waren. Das Berufungsgericht hat der Klägerin diese 5.760 DM wieder gutgebracht, weil Mietzinsforderungen nicht auf dem Gesellschaftskonto hätten verbucht werden dürfen. Dem ist zwar grundsätzlich zuzustimmen. Die Parteien waren aber nicht gehindert zu vereinbaren, das laufende Konto der Klägerin zugunsten ihrer drei Mitgesellschafter mit je 1/8 der Mietzinsforderung zu belasten. Eine solche Vereinbarung hatten die Beklagten behauptet und sich zu dem Beweise dafür auf ein Schreiben des Ehemannes der Klägerin vom 10. März 1965 berufen (Schriftsatz vom 23.10.1969 S. 7 und v. 2.10.1981 S. 3). Hierin hatte es unter anderem geheißen: "Ich möchte im übrigen Inges Privatkonto der letzten Jahre in Abschrift sehen, wie die Beträge dort eingebucht worden sind; denn vereinbarungsgemäß sollte der davon für Euch entfallende Anteil entnommen und den drei übrigen Eigentümern gutgebracht werden" (letztes Blatt im Anlagehefter zu 2 HO 31/69). Die Klägerin war diesem Vorbringen lediglich mit der Behauptung entgegengetreten, die Beklagten könnten sich "auf keine Rechtsgrundlage, also weder auf eine Vereinbarung, noch auf einen Mehrheitsbeschluß der Miteigentümer berufen" und hatte sich zu dem Beweise dafür auf zwei Urteile bezogen, die in einem vom Beklagten zu 1 gegen sie und ihren Ehemann angestrengten Rechtsstreit ergangen waren (Schriftsatz v. 14.5.1970 S. 5 und Urteile in Hülle GA Bl. 143). Dem in dem damaligen Rechtsstreit ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. November 1968, S. 9 - 21 U 126/68 läßt sich jedoch nur entnehmen, daß die Klägerin und ihr Ehemann ab 1. Januar 1963 "an die Miteigentümer anteilig Beträge auf der Grundlage einer monatlichen Miete von 370 DM" geleistet hatten, und zwar entsprechend einer am 13. Juli 1963 getroffenen Vereinbarung "per Verrechnung". Wie diese geschehen ist, ergibt das Urteil nicht eindeutig. Es läßt sich darum nicht ausschließen, daß damit die Verbuchung auf dem Gesellschaftskonto gemeint war; der Anspruch könnte aber auch auf andere Weise erfüllt worden sein. Damit das geklärt wird, muß auch insoweit die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Stimpel Dr. Schulze Dr. Kellermann Bundschuh Brandes