Juli 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 7 BetrAVG auf Zahlung der Pension für den Monat Februar 1977 in Höhe von 5.583>78 DM in Anspruch. Der Beklagte wendet sich gegen seine Eintrittspflicht mit der Begründung, der Ehemann der Klägerin sei wegen seines für die Pensionszusagen bestimmenden Einflusses in der Karl KMM AG als Unternehmer einzustufen, der nach dem Zweck des Betriebsrentengesetzes keinen Insolvenzschütz genieße. Beide Gesichtspunkte sind für eine Abgrenzung insolvenzgesicherter von den nicht insolvenzgesicherten, weil in einer Untemehmerstellung verdienten Pensionsansprüchen ungeeignet, wie der Senat in seinen Urteilen vom 28. euf Personen, die nach der Stärke ihrer kapital- und einflußmäßigen Bindung an das Unternehmen, aus dem sie eine Versorgung erhalten sollen, als Unternehmer anzusehen sind. Ein etwaiger Einfluß zeitweiliger Untemehmerstellung auf Art und Höhe der versprochenen Versorgung ist nur insofern von Bedeutung, als die vertraglich geschuldete Pension für die Bemessung des Ausfallanspruchs gegen den Beklagten gegebenenfalls insoweit zu kürzen sein kann, als sie über den Rahmen dessen hinausgeht, was auch bei einem Nichtunternehmer wirtschaftlich vernünftig und angemessen gewesen wäre. Die Auffassung, eine mehr an den Umständen des Einzelfalles ausgerichtete Abgrenzung insolvenzschädlicher von -unschädlichen Beteiligungen könnte besser als diese Rechtsprechung dem Grundgedanken des Gesetzes gerecht werden (Moll, ZIP 1980, 422, 425), teilt der Senat nicht. Es bietet daher einen zuverlässigen, aber auch sachgerechten Maßstab für den Ausschluß eindeutiger "Unternehmerrenten” vom Insolvenzschütz, den das Gesetz selbst vermissen läßt und den die Rechtsprechung daher mit der gebotenen Zurückhaltung aus dem Gesetzeszweck entnehmen muß. 1. Nach dem bislang vorgetragenen Sachverhalt war der Ehemann der Klägerin von 1925 bis Juli 1934 echter Arbeitnehmer der Karl KflHB AG und von da an bis zu dem Tode seines Vaters im Jahre 1945 als Vorstandsmitglied mit einer nur geringfügigen Aktienbeteiligung von unter 2,5 % einem Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gleichgestellt. Feststellungen darüber, wie sich die Kapitalbeteiligung des Ehemannes der Klägerin in dieser Zeit entwickelt hat, liegen nicht vor. Damit wäre die Schwelle überschritten gewesen, jenseits deren nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur die eigene Beteiligung, sondern auch die anderer Gesellschafter für die Untemehmereigenschaft dann eine Rolle spielen können, wenn sie zur Ausübung gemeinsamer Mehrheitsmacht befähigen. Zwar ist hier nicht vorgetragen, daß der Ehemann der Klägerin zusammen mit anderen Mitgliedern des Vertretungsorgans der Karl KflB AG über die Kapitalmehrheit verfügt habe, wie es bei dem Urteil des Senats vom 9. Nach diesem Vertrag übte der Ehemann der Klägerin seit dem Tode seines Vaters im Jahre 1945 das Stimmrecht für sämtliche Aktien aus, die sich im Besitz von Angehörigen der Familie Emil KflHHB sen. Dabei war er an die Zustimmung der Aktieninhaber nur bei der Stimmabgabe zu solchen Hauptversammlungsbeschlüssen gebunden, die Aufsichtsratswahlen oder Änderungen in den Aktionärsrechten betrafen, wie insbesondere Beschlüsse über Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Stimmrechtsverschiebungen, Auflösung oder Verkauf des Geschäfts oder einzelner Geschäftszweige. Auch war die entsprechend starke Stellung Emil KflHi als alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied und seit Ende 1962 Vorsitzender des Vorstands nach innen durch die Verpflichtung beschränkt, insbesondere bei wichtigen Entscheidungen im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern zu handeln (§2 Abs. 2 des Anstellungsvertrages vom 6. Als Stimmführer der "Stuttgarter Linie" hatte er aber zugleich einen maßgeblichen Einfluß auf die Aufsichtsratswahlen und auf diesem Weg unmittelbar auf Besetzung und Geschäftspolitik des Vorstands, wenn er auch nach dem Stimmbindungsvertrag insoweit die Zustimmung der übrigen Aktionäre seines Stammes einzuholen hatte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich im Besitz dieses Stammes nach dem Aktionärsverzeichnis für die Hauptversammlung vom 24. Demgegenüber reicht der von der Revision aufgegriffene Vortrag der Klägerin, der Aufsichtsratsvorsitzende der Karl IdlBAG habe wegen der großen Spannungen zwischen den Familienstämmen stets eine besonders starke und unabhängige Stellung gehabt, nicht für die Annahme aus, die vom Ehemann der Klägerin repräsentierte Aktienmehrheit habe wirtschaftlich der Bedeutung entbehrt, die ihr rechtlich zukam. Nach dem bisherigen Sachund Streitstand läßt sich daher nicht ausschließen, daß der Ehemann der Klägerin für die Zeit von 1963 an aufgrund eigener hoher Kapitalbeteiligung in Verbindung mit seiner Rechtsstellung als weitgehend selbstverantwortlicher Stimmführer seines mehrheitlich beteiligten Familienstammes für die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG wie ein Unternehmer zu betrachten ist. Hiernach können die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen zwar nicht aufrechterhalten bleiben; andererseits ist aber die Klage nach dem für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt nur teilweise begründet. Dabei wird auch Gelegenheit sein, auf die Rügen der Revision gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts einzugehen, der Ehemann der Klägerin sei als Nachfolger eines Mitgründers der Gesellschaft im Verhältnis zu anderen Vorstandsmitgliedern bevorzugt worden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:___________nein
Ges. zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung v. 29. 12. 1974 - BGBl I 3610 (BetrAVG) §§ 7, 17
Zur Bedeutung eines Stimmbindungsvertrages für die Unternehaereigenschaft eines Vorstandsmitglieds mit erheblichem eigenen Aktienbesitz.
BGH, Urt. v. 14. Juli 1980 - II ZR 224/79 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 2Zk/79 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
14. Juli 1980 Kaufmann,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Frau Elisabeth
Istraße H, Sl
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ■■■■ -
gegen
den PüHHl-Sicherungs-Verein, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, vertreten durch den Vorstand, Rechtsanwalt Dr. Jürgen PaflHBHH und Dr. Eckart W| Ufer S, KöBIB,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. September 1979 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Die Klägerin ist die Witwe von Emil KflBB jun., der im Jahre 1973 verstorben ist. Der am 10. Februar 1900 geborene Emil jun. war am 1 • Januar 1923 bei der
Karl KflBB AG eingetreten. Er war deren Vorstandsmitglied von 1934 bis 1968. Die Aktiengesellschaft war durch die Brüder Karl KBHB sen. und Emil KflBBi sen. (Vater von Emil KMBB dun.) als Familiengesellschaft gegründet worden. Das Aktienkapital war im wesentlichen auf Mitglieder dieser beiden Familienstämme verteilt.
Im Jahre 1943 schlossen die Mitglieder des Stammes Emil KHI sen. ("Stuttgarter Linie") einen "Aktien-bindungsvertrag", "um den Charakter der Firma Karl KB^B A.-G. in SflHIBI zu wahren und den maßgebenden Einfluß
der Familie auf die Firma zu sichern”. Stimmrechtsführer war zunächst Emil sen.; nach dem Tode
seines Vaters im Jahre 1945 übernahm Emil KlHHi dun. diese Aufgabe, wie im Vertrag bereits vorgesehen.
Der Ehemann der Klägerin erhielt zu dem erstenmal eine Pensionszusage in einem Anstellungsvertrag vom 1. Juli 1942, durch die ihm 80 % des zuletzt bezogenen Gehalts bei Erreichen des 62. Lebensjahres, bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Kündigung seitens der Aktiengesellschaft ohne wichtigen Grund zugesichert wurden. Die Versorgung der Witwe sollte die Hälfte der Pension ausmachen. Die Pensionszusage wurde in Anstellungsverträgen von 1953 und 1963 bestätigt. Nach dem Tode von Emil KMBM dun. im Jahre 1973 erhielt die Klägerin eine Pension von zuletzt 4.527,84 DM monatlich bis einschließlich Januar 1977. Am 9. Februar 1977 fiel die Karl KflHft AG in Konkurs.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 7 BetrAVG auf Zahlung der Pension für den Monat Februar 1977 in Höhe von 5.583>78 DM in Anspruch. Der Beklagte wendet sich gegen seine Eintrittspflicht mit der Begründung, der Ehemann der Klägerin sei wegen seines für die Pensionszusagen bestimmenden Einflusses in der Karl KMM AG als Unternehmer einzustufen, der nach dem Zweck des Betriebsrentengesetzes keinen Insolvenzschütz genieße.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, die der Beklagte zurück-zuweisen beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe;
I. Das Berufungsgericht versagt der Klägerin die Insolvenzsicherung ihrer Hinterbliebenenrente, weil ihr Ehemann keine der in Betracht kommenden Versorgungszusagen vom 1. Juli 1942, 1. April 1953 und 6. Mai 1963 in einer Stellung erhalten habe, die mit der eines Arbeitnehmers vergleichbar und in der er entsprechend sozial schutzbedürftig gewesen sei. Das folge zwar nicht schon aus der Höhe seiner Beteiligung an der Karl KflBi AG oder seiner bloßen Zugehörigkeit zu einer die Gesellschaft beherrschenden Familie, wohl aber daraus, daß die Gesellschaft ihm eine erheblich günstigere Versorgung versprochen habe, als sie ein gleich qualifizierter Fremdbewerber erhalten hätte. Dies sei so zu erklären, daß er schon 1942 als Nachfolger seines Vaters, Stimmführer der Stuttgarter Linie und maßgeblicher Mituntemehmer ausersehen gewesen sei.
Dieser Beurteilung vermag der Senat weder im Ergebnis noch in den Einzelheiten der Begründung zu folgen. Sie beruht wesentlich auf dem Gedanken der Vertragsparität und der Auffassung, für die Einordnung eines Versorgungsberechtigten in den nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gleich einem Arbeitnehmer zu behandelnden Personenkreis komme es auf den Zeitpunkt der Versorgungszusage an. Beide Gesichtspunkte sind für eine Abgrenzung insolvenzgesicherter von den nicht insolvenzgesicherten, weil in einer Untemehmerstellung verdienten Pensionsansprüchen ungeeignet, wie der Senat in seinen Urteilen vom 28. April 1980 (II ZR 254/78, WM 1980, 709 = ZIP 1980,
453) und vom 9. Juni 1980 (II ZR 255/78, WM 1980, 818 *
ZIP 1980, 556) eingehend dargelegt hat. Danach erstreckt sich der Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes nicht
euf Personen, die nach der Stärke ihrer kapital- und einflußmäßigen Bindung an das Unternehmen, aus dem sie eine Versorgung erhalten sollen, als Unternehmer anzusehen sind. Darunter fallen in einer Kapitalgesellschaft in aller Regel geschäftsfUhrende Gesellschafter mit einer nicht unbedeutenden Beteiligung, sofern sie entweder allein oder zusammen mit anderen Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern über die Mehrheit verfügen. Bei einem Wechsel von der Arbeitnehmerin die Untemehmerstellung oder umgekehrt ist der nach § 7 BetrAVG insolvenzgesicherte Teil einer Versorgungsrente nach dem Verhältnis der Zeiträume zu berechnen, in denen der Berechtigte in der einen und in der anderen Eigenschaft tätig gewesen ist. Ein etwaiger Einfluß zeitweiliger Untemehmerstellung auf Art und Höhe der versprochenen Versorgung ist nur insofern von Bedeutung, als die vertraglich geschuldete Pension für die Bemessung des Ausfallanspruchs gegen den Beklagten gegebenenfalls insoweit zu kürzen sein kann, als sie über den Rahmen dessen hinausgeht, was auch bei einem Nichtunternehmer wirtschaftlich vernünftig und angemessen gewesen wäre.
Die Auffassung, eine mehr an den Umständen des Einzelfalles ausgerichtete Abgrenzung insolvenzschädlicher von -unschädlichen Beteiligungen könnte besser als diese Rechtsprechung dem Grundgedanken des Gesetzes gerecht werden (Moll, ZIP 1980, 422, 425), teilt der Senat nicht. Das Überwiegen von Kapitaleinsatz und Leitungsmacht bei einer - alleinigen oder gemeinsamen - Mehrheitsbeteiligung prägt nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ entscheidend das Verhältnis ihrer Inhaber zu dem Unternehmen. Es bietet daher einen zuverlässigen, aber auch sachgerechten Maßstab für den Ausschluß eindeutiger "Unternehmerrenten” vom Insolvenzschütz, den das Gesetz
selbst vermissen läßt und den die Rechtsprechung daher mit der gebotenen Zurückhaltung aus dem Gesetzeszweck entnehmen muß.
II. Für den vorliegenden Fall ergibt sich hiernach folgendes;
1. Nach dem bislang vorgetragenen Sachverhalt war der Ehemann der Klägerin von 1925 bis Juli 1934 echter Arbeitnehmer der Karl KflHB AG und von da an bis zu dem Tode seines Vaters im Jahre 1945 als Vorstandsmitglied mit einer nur geringfügigen Aktienbeteiligung von unter 2,5 % einem Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gleichgestellt. Gründe, das Ruhegeld der Klägerin für diese Zeit vom Insolvenzschutz auszunehmen, sind nicht ersichtlich.
2. Im Ergebnis nicht anders verhält es sich - soweit
sich bisher übersehen läßt - mit der anschließenden Zeit bis etwa 1962. Feststellungen darüber, wie sich die Kapitalbeteiligung des Ehemannes der Klägerin in dieser Zeit entwickelt hat, liegen nicht vor. Nach den Aktionärsverzeichnissen für die einzelnen Hauptversammlungen scheint sie aber bis 1962 höchstens auf etwa 8 % vorübergehend angestiegen zu sein. Trifft dies zu, so war der eigene Kapitaleinsatz auch in dieser Zeit niemals so erheblich, daß er selbst im Hinblick auf den "Aktienbindungsvertrag” vom 17. Juli 1943 und die Tatsache, daß Emil KflHB jun. lange Jahre Vorstandsmitglied der Karl AG gewesen
ist, dessen Behandlung als Mituntemehmer hätte begründen können.
3. Dagegen erreichte der Aktienbesitz Emil KH1 nach der Behauptung des Beklagten im Jahre 1963» wohl
1
infolge eines Erbfalles, die beträchtliche Höhe von 28,11 % des Grundkapitals (Schriftsatz v. 31. 5. 79 S. 5). Damit wäre die Schwelle überschritten gewesen, jenseits deren nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur die eigene Beteiligung, sondern auch die anderer Gesellschafter für die Untemehmereigenschaft dann eine Rolle spielen können, wenn sie zur Ausübung gemeinsamer Mehrheitsmacht befähigen. Zwar ist hier nicht vorgetragen, daß der Ehemann der Klägerin zusammen mit anderen Mitgliedern des Vertretungsorgans der Karl KflB AG über die Kapitalmehrheit verfügt habe, wie es bei dem Urteil des Senats vom 9. Juni 1980 in der Sache II ZR 255/78 (aaO) der Pall gewesen war. Ein vergleichbarer Sachverhalt ist aber aufgrund des Aktienbindungsvertrages von 1943 gegeben.
Nach diesem Vertrag übte der Ehemann der Klägerin seit dem Tode seines Vaters im Jahre 1945 das Stimmrecht für sämtliche Aktien aus, die sich im Besitz von Angehörigen der Familie Emil KflHHB sen. befanden. Dabei war er an die Zustimmung der Aktieninhaber nur bei der Stimmabgabe zu solchen Hauptversammlungsbeschlüssen gebunden, die Aufsichtsratswahlen oder Änderungen in den Aktionärsrechten betrafen, wie insbesondere Beschlüsse über Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Stimmrechtsverschiebungen, Auflösung oder Verkauf des Geschäfts oder einzelner Geschäftszweige. Da nach dem Vortrag des Beklagten der "Stuttgarter Linie" mindestens seit 1952 insgesamt mehr als 50 % der Aktien gehört haben sollen (Schriftsatz v.
31. 5. 79 S. 4, 5), hätte der Ehemann der Klägerin damit in der Hauptversammlung eine institutionell verfestigte Mehrheitsmacht repräsentiert, die er nicht einmal mit einem anderen Vorstandsmitglied zu teilen brauchte.
Dabei gingen seine persönlichen Befugnisse, wenn sie auch nicht so stark wie die seines Vaters waren, weit über die Rechte hinaus, die dem gemeinsamen Vertreter mehrerer Beteiligter gewöhnlich eingeräumt sind.
In laufenden Angelegenheiten, zu denen nach ausdrücklicher Vertragsbestimmung die besonders wichtigen Beschlüsse über Genehmigung der Bilanz" und "Gewinnverteilung" gehörten, hatte er über die Stimmabgabe für seine Gruppe allein zu entscheiden, wenn auch unter Berücksichtigung der "berechtigten Interessen der übrigen Aktieninhaber". Er verfügte also in persönlicher Verantwortung nicht nur über seinen eigenen erheblichen Aktienbesitz, sondern darüber hinaus über den Einsatz der gesamten hinter ihm stehenden mehrheitlichen Kapitalmacht und die Verwendung der daraus erzielten Erträge.
Allerdings handelt es sich hier um eine Aktiengesellschaft, in der, anders als in der GmbH, das Vertretungsorgan nicht den Weisungen der Gesellschafter untersteht. Auch war die entsprechend starke Stellung Emil KflHi als alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied und seit Ende 1962 Vorsitzender des Vorstands nach innen durch die Verpflichtung beschränkt, insbesondere bei wichtigen Entscheidungen im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern zu handeln (§2 Abs. 2 des Anstellungsvertrages vom 6. 5. 1963). Als Stimmführer der "Stuttgarter Linie" hatte er aber zugleich einen maßgeblichen Einfluß auf die Aufsichtsratswahlen und auf diesem Weg unmittelbar auf Besetzung und Geschäftspolitik des Vorstands, wenn er auch nach dem Stimmbindungsvertrag insoweit die Zustimmung der übrigen Aktionäre seines Stammes einzuholen hatte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich im Besitz dieses Stammes nach dem Aktionärsverzeichnis für die Hauptversammlung vom 24. Juli 1964
die Hälfte der Vorzugsaktien befand, die nach § 20 der Satzung (Bl. 65, 82 d. A. 74 0 453/78 LG Köln) unter anderem bei Beschlüssen über die Besetzung des Aufsichtsrats ein Vielfaches des Stimmrechts für Stammaktien gaben. Demgegenüber reicht der von der Revision aufgegriffene Vortrag der Klägerin, der Aufsichtsratsvorsitzende der Karl IdlBAG habe wegen der großen Spannungen zwischen den Familienstämmen stets eine besonders starke und unabhängige Stellung gehabt, nicht für die Annahme aus, die vom Ehemann der Klägerin repräsentierte Aktienmehrheit habe wirtschaftlich der Bedeutung entbehrt, die ihr rechtlich zukam.
Nach dem bisherigen Sachund Streitstand läßt sich daher nicht ausschließen, daß der Ehemann der Klägerin für die Zeit von 1963 an aufgrund eigener hoher Kapitalbeteiligung in Verbindung mit seiner Rechtsstellung als weitgehend selbstverantwortlicher Stimmführer seines mehrheitlich beteiligten Familienstammes für die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG wie ein Unternehmer zu betrachten ist.
III. Hiernach können die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen zwar nicht aufrechterhalten bleiben; andererseits ist aber die Klage nach dem für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt nur teilweise begründet.
Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen, damit dieses nunmehr vor allem nähere Feststellungen über die Beteiligungsverhältnisse in der Karl KHH AG in den einzelnen Zeitabschnitten treffen kann. Ferner wird erneut zu prüfen sein, ob die dem Ehemann der Klägerin zuletzt versprochene Versorgung durch seine im Laufe der Zeit erlangte maßgebliche Aktionärs-
Stellung ersichtlich mitbestimmt worden ist und, wenn dies der Fall ist, inwieweit sie unabhängig von dieser Stellung nach Art und Dauer seiner Dienste sowie der allgemeinen Gehalts- und Preisentwicklung als üblich und angemessen zu betrachten wäre. Dabei wird auch Gelegenheit sein, auf die Rügen der Revision gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts einzugehen, der Ehemann der Klägerin sei als Nachfolger eines Mitgründers der Gesellschaft im Verhältnis zu anderen Vorstandsmitgliedern bevorzugt worden. Der verbleibende insolvenzgesicherte Rentenanteil wird alsdann nach den Grundsätzen zu berechnen sein, die der Senat in seinem Urteil vom 9. Juni 1980 - II ZR 255/78 (aaO) aufgestellt hat.
Stimpel Dr. Schulze Fleck
Dr. Bauer
Dr. Skibbe