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BGH · II ZR 224/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 224/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Fleck und Stimpel für Hecht erkannt: Die Vorauszahlungen sind unstreitig für 1959 und zu dem großen Teil auch für I960 (zu Basten des Kapitalanteils des Erblassers) der Gesellschaftskasse entnommen worden; einen Teil der Einkommensteuervorauszahlung und die gesamte Kirchensteuer-Vorauszahlung für I960 behauptet der Kläger aus eigenen Mitteln vorgeschossen zu habenw Das Finanzamt hat die zuviel gezahlten Beträge nach dem Tode Wilhelm an die Beklagte ausgezahlt. Der Kläger beansprucht dagegen die zurückgezahlten Beträge mit der Begründung, sie gehörten sinngemäß zu dem ihm zugewandten Kapitalanteil des Erblassers, weil sie nach dem Gesellschaftsvertrag wieder der Gesellschaftskasse zugeführt werden müßten. Den mit der Klage erhobenen Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, die Steuerrückvergütung für das Jahr 1959 in Höhe von 13.534»— DM nebst Zinsen an ihn auszuzahlen, hat da3 Landgericht durch Teilurteil abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte dagegen nach dem im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsantrag des Klägers verurteilt, jenen Betrag " auf sein Kapitalkonto bei der Kommanditgesellschaft" zu zahlen. Oktober 1963 zwar ausdrücklich keinem von ihnen zugewiesen; sie hätten sich aber insofern geeinigt, daß Ansprüche der Schwestern des Klägers ausscheiden und der Kläger und die Beklagte gebunden sein sollten, sich auch in dieser Hinsicht nach dem letzten Willen des Erblassers zu richten. Soweit sie die Auffassung vertritt, die Erben hätten gemäß Abschnitt I Nr. 3 b des Auseinandersetzungsvertra ges den Komplex der Steuerrückzahlungen völlig ausklam-mern und sich insofern gerade nicht an den Willen des Erblassers binden wollen, setzt sie lediglich in unzula ger Weise ihre eigene Ansicht von der Bedeutung dieser tragsklausel an die Stelle der des Berufungsgerichts, ö. 2. Diesen Erklärungen entnimmt das Berufungsgericht, Wilhelm habe mit der Zuwendung seines Kapitalanteils an der Kommanditgesellschaft sinngemäß auch etwaige Ansprüche auf Rückzahlung zuviel entrichteter, Diese Bestimmung sei dahin auszulegen, daß die Gesellschafter berechtigt seien, die Gesellschaftskasse nicht nur wegen ihrer endgültigen Steuerlast, sondern auch schon für Steuervorauszahlungen in Anspruch zu nehmen. Diese zieht die Revision mit der Begründung in Zweifel, das Berufungsgericht habe verkannt, daß jene Vertragsbestimmung nur Entnahmen aus der Gesellschaftskasse, nicht Entnahmen aus dem Kapitalanteil der Gesellschafter erlaube. Wenn in den Entscheidungsgründen gelegentlich von ’’Entnahmen aus dem Kapitalanteil” die Rede ist, so ist das offensichtlich nur eine ungenaue Ausdrucksweise, die für die Vertragsauslegung keine Bedeutung gehabt hat und die insbesondere die Folgerung nicht in Frage stellt, die Gesellschafter seien verpflichtet, Steuerrückzahlungen des Finanzamts jeweils wieder ihren ’’Kapitalanteilen” - richtiger: an die Gesellschaftskasse zugunsten ihrer jeweiligen Kapitalkonten - zuzuführen . Ebensowenig vermag die Revision darzutun, dem Berufungsgericht sei bei der Auslegung der in den Testamenten enthaltenen Erklärungen Wilhelm ein Rechtsfehler unterlaufen. Insbesondere ist ihrer Ansicht nicht zuzustimmen, daß der Begriff des Kapitalanteils eindeutig und es daher rechtlich Das Berufungsgericht hat nit Recht geprüft, oh dem vom Erblasser verwendeten Ausdruck unter den besonderen Umständen des Falles eine erweiterte Bedeutung zukommt, und damit zutreffend der Erfahrungstatsache Rechnung getragen, daß Rechtsbegriffe vielfach nicht in streng rechtlichen, sondern in wirtschaftlichen Sinne verwendet werden. Der Erblasser wollte, wie auch die Revision nicht anzweifelt, den Kläger seine gesamten Beteiligungsrechte an der Gesellschaft vererben. Jedenfalls konnte das Berufungsgericht, das gemäß § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinn der Erklärungen des Erblassers zu haften und in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände dessen wirklichen Willen zu erforschen hatte, den Begriff des "Kapitalanteils" in diesem wirtschafte lieh erweiterten Sinne auslegen, ohne daß hiergegen aus Rechtsgründen etwas einzuwenden wäre. Damit hat es die nach seiner.^Auffassung im Auseinandersetzungsvertrag enthaltene Begünstigung des Klägers wegen der Zweckgebundenheit der Rückzahlungs-beträge dahin ausgelegt, dem Kläger stehe nur ein Anspruch zugunsten eines Dritten (der Kommanditgesellschaft) zu. Das ist rechtlich möglich (§§ 328 ff, 335 BGB) und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

Zitierte Normen: § 122 HGB § 133 BGB
BerufungsgerichtKapitalanteilErblasserFinanzamtTestamentKlägerGesellschafterGesellschaftskasseRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 224/65	URTEIL	Verkündet	am
9. Oktober 1967 Heil,
 Justizobersekretä
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Witwe Blfriede L
H
Otto-Hv#-Str.
geb. Bo
 Beklagten, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Fabrikanten Friedrich WÄBBfetraße gf,
 Wilhelm
*
Kläger, Widerbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Fleck und Stimpel
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Mai 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist der Sohn, die Beklagte die ¥/itwe des am 22. Oktober I960 verstorbenen Fabrikanten Wilhelm
 Dieser hatte mit seinen vier Kindern zu dem Betrieb der ihm früher allein gehörenden Maschinenfabrik eine Kommanditgesellschaft errichtet. Er und der Kläger waren zuletzt die persönlich haftenden Gesellschafter, seine drei Töchter die Kommanditisten. Am 1. Juni 1956 und 2. Februar I960 traf Wilhelm	letztwilli-
ge Verfügungen zugunsten der Beklagten und seiner Kinder. Hach seinem Tode entstand zwischen diesen Streit über die Wirksamkeit der Testamente. Diesen beendeten sie am 8. Oktober 1963 mit einem Auseinandersetzungsvertrag. Darin
 
erklärten sie einleitend, sie seien sich darüber einig, den Willen des Erblassers, soweit dies nach den gesetzlichen Vorschriften möglich sei, ausführen und die in den Testamenten enthaltenen Erbeinsetzungen auf bestimmte Vermögensgegenstände als Teilungsanordnung behandeln zu wollen. Von den Nachlaßgegenständen erhielt der Kläger - den Testamenten entsprechend - unter anderen ’’den Kapitalanteil” des Erblassers an der Kommanditgesellschaft ”einschließlich der Ansprüche des persönlich haftenden Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf Auszahlung von Gewinnanteilen sowie der Rechte des persönlich haftenden Gesellschafters, die sich aus dieser Rechtsstellung ergeben”. Der Beklagten wurden unter anderem ’’gemäß Abschnitt I der letztwilligen Verfügung vom 1. Juni 1956” ’’die vorhandenen Bankund Sparguthaben, Forderungen und etwaige Wertpapiere” des Verstorbenen zugeteilt.
Gegenstand des R§ehtsstreits ist die Frage, wem Steuerrückzahlungen- des Finanzamts zustehen, die darauf beruhen, daß in den Jahren 1959 und I960 auf die Einkommei und Kirchensteuerschuld des Erblassers zu hohe Vorausleistungen erbracht worden sind. Die Vorauszahlungen sind unstreitig für 1959 und zu dem großen Teil auch für I960 (zu Basten des Kapitalanteils des Erblassers) der Gesellschaftskasse entnommen worden; einen Teil der Einkommensteuervorauszahlung und die gesamte Kirchensteuer-Vorauszahlung für I960 behauptet der Kläger aus eigenen Mitteln vorgeschossen zu habenw Das Finanzamt hat die zuviel gezahlten Beträge nach dem Tode Wilhelm an die Beklagte ausgezahlt.
Diese meint, sie behalten zu dürfen, weil die beim
 
Tode bestehenden Rückzahlungsansprüche gegen das Finanzamt "Forderungen” des Erblassers gewesen seien und Forderungen nach den Testamenten ihr hätten zustehen sollen.
Der Kläger beansprucht dagegen die zurückgezahlten Beträge mit der Begründung, sie gehörten sinngemäß zu dem ihm zugewandten Kapitalanteil des Erblassers, weil sie nach dem Gesellschaftsvertrag wieder der Gesellschaftskasse zugeführt werden müßten. Der Streit hierüber bestand schon vor Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages.
In diesem Vertrage haben die Erben unter Abschnitt I Nr. 3 b dazu erklärt: "Da über diese Frage eine Einigung nicht zu erzielen war, soll die Zuteilung dieser Beträge einer besonderen Regelung Vorbehalten bleiben, damit die Erbauseinandersetzung im übrigen nicht länger verzögert wird."
Den mit der Klage erhobenen Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, die Steuerrückvergütung für das Jahr 1959 in Höhe von 13.534»— DM nebst Zinsen an ihn auszuzahlen, hat da3 Landgericht durch Teilurteil abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte dagegen nach dem im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsantrag des Klägers verurteilt, jenen Betrag " auf sein Kapitalkonto bei der Kommanditgesellschaft" zu zahlen. Die ebenfalls erst in der Berufungsinstanz erhobene:- Widerklage der Beklagten, festzustellen, daß der Kläger von ihr die vom Finanzamt erstattete Kirchensteuervorauszahlung für I960 in Höhe von 4.609,— DM nicht beanspruchen könne, hat es abgewiesen. Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage und die mit der Widerklage verlangte Feststellung weiter.
 
Entscheidungsgründe:
I,	Hinsichtlich der Klagforderung ist die Revision nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Erben Y/ilhelm	hätten	die	Steuerrückzahlungs-
ansprüche im Vertrag vom 8. Oktober 1963 zwar ausdrücklich keinem von ihnen zugewiesen; sie hätten sich aber insofern geeinigt, daß Ansprüche der Schwestern des Klägers ausscheiden und der Kläger und die Beklagte gebunden sein sollten, sich auch in dieser Hinsicht nach dem letzten Willen des Erblassers zu richten. Das ist eine mögliche und rechtlich nicht zu beanstandende Vertragsauslegung. Ihr vermag die Revision nichts.cent-gegenzusetzen, was revisionsrechtlich erheblich wäre. Soweit sie die Auffassung vertritt, die Erben hätten gemäß Abschnitt I Nr. 3 b des Auseinandersetzungsvertra ges den Komplex der Steuerrückzahlungen völlig ausklam-mern und sich insofern gerade nicht an den Willen des Erblassers binden wollen, setzt sie lediglich in unzula ger Weise ihre eigene Ansicht von der Bedeutung dieser tragsklausel an die Stelle der des Berufungsgerichts, ö. hierbei einen Rechtsfehler darzutun.
Jene Vertragsauslegung ist daher für das Revisions gericht bindend. Damit ist auch der weiteren Rüge der Revision die Grundlage entzogen, das Berufungsgericht habe fehlerhaft die Rechtswirksamkeit der Testamente zu prüfen versäumt. Hierauf kommt es nicht an, wenn sich die Erben vertraglich geeinigt haben, die testamentarischen Erklärungen des Erblassers maßgebend sein zu lassen.
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2.	Diesen Erklärungen entnimmt das Berufungsgericht, Wilhelm	habe	mit	der	Zuwendung seines
 Kapitalanteils an der Kommanditgesellschaft sinngemäß auch etwaige Ansprüche auf Rückzahlung zuviel entrichteter,
,fdem Kapitalanteil entnommener” Steuern dem Kläger zukommen lassen wollen. Seine letztwillige Verfügung müsse im Zusammenhang mit § 7 des Gesellschaftsvertrages gesehen werden. Danach kannten die Gesellschafter die auf ihre Beteiligung entfallenden Steuern der Gesellschaftskasse entnehmen. Diese Bestimmung sei dahin auszulegen, daß die Gesellschafter berechtigt seien, die Gesellschaftskasse nicht nur wegen ihrer endgültigen Steuerlast, sondern auch schon für Steuervorauszahlungen in Anspruch zu nehmen. Soweit die endgültig festgesetzten Steuerbeträge hinter den Vorauszahlungen Zurückbleiben sollten, handele es sich aber nur um rückzahlbare Vorschüsse; Vorausleistungen, die das Finanzamt erstatte, müßten der Gesellschaftskasse wieder zugeführt werden. § 7 solle auf dem Umweg von überhöhten Steuervorauszahlungen nicht zu zusätzlichen Privatentnahmen verhelfen. Auch der Erblasser würde daher verpflichtet gewesen sein, die ihm vom Finanzamt erstatteten Beträge an die Gesellschaft zurückzuzahlen. Bei ihm als Unternehmer sei eine wirtschaftliche Denkweise vorauszu-setzen. Deshalb sei anzunehmen, daß er bei Abfassung der (Testamente Steuerrückzahlungen als aus dem Kapitalanteil entnommene, dahin wieder zurückzuführende, infolgedessen als zu dem Kapitalanteil gehörende und dem Kläger mit dem Kapitalanteil ebenfalls übertragene Beträge angesehen habe.
Auch diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
 
Das gilt einmal für die Auslegung des § 7 des Gesellschaftsvertrages. Diese zieht die Revision mit der Begründung in Zweifel, das Berufungsgericht habe verkannt, daß jene Vertragsbestimmung nur Entnahmen aus der Gesellschaftskasse, nicht Entnahmen aus dem Kapitalanteil der Gesellschafter erlaube. Das ist nicht recht verständlich. Entnahmeansprüche können immer nur auf Auszahlung eines Geldbetrages aus der Gesellschafts-
kasse gerichtet sein. Der entnehmende Gesellschafter wird, v/enn nicht besondere Konten eingerichtet und vertraglich dafür vorgesehen werden, auf seinem Kapital-konto durch Abschreibung der entnommenen Beträge belastet (§ 122 HGB). So ist es auch hier in der Gesellschaft gehandhabt worden. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich das Berufungsgericht in dieser Hinsicht von falschen Vorstellungen hätte leiten lassen. Wenn in den Entscheidungsgründen gelegentlich von ’’Entnahmen aus dem Kapitalanteil” die Rede ist, so ist das offensichtlich nur eine ungenaue Ausdrucksweise, die für die Vertragsauslegung keine Bedeutung gehabt hat und die insbesondere die Folgerung nicht in Frage stellt, die Gesellschafter seien verpflichtet, Steuerrückzahlungen des Finanzamts jeweils wieder ihren ’’Kapitalanteilen” - richtiger: an die Gesellschaftskasse zugunsten ihrer jeweiligen Kapitalkonten - zuzuführen .
Ebensowenig vermag die Revision darzutun, dem Berufungsgericht sei bei der Auslegung der in den Testamenten enthaltenen Erklärungen Wilhelm
 ein Rechtsfehler unterlaufen. Insbesondere ist ihrer Ansicht nicht zuzustimmen, daß der Begriff des Kapitalanteils eindeutig und es daher rechtlich
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nicht möglich sei, die Steuerrückzahlungsansprüche diesen Begriff zuzuordnen. Das Berufungsgericht hat nit Recht geprüft, oh dem vom Erblasser verwendeten Ausdruck unter den besonderen Umständen des Falles eine erweiterte Bedeutung zukommt, und damit zutreffend der Erfahrungstatsache Rechnung getragen, daß Rechtsbegriffe vielfach nicht in streng rechtlichen, sondern in wirtschaftlichen Sinne verwendet werden.
Der Erblasser wollte, wie auch die Revision nicht anzweifelt, den Kläger seine gesamten Beteiligungsrechte an der Gesellschaft vererben. Der Übergang dieser Rechtstellung hatte zur Folge, daß der Kläger nunmehr an Stelle des Erblassers gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft gegenüber verpflichtet war, wieder auszugleichen, was dieser für Steuervorauszahlungen entnommen, zur Erfüllung seiner endgültig festgesetzten Steuerpflichten aber nicht benötigt hatte.
Unter diesen Umständen lag eine wirtschaftliche Betrachtungsweise und die Folgerung nahe, dem Erblasser-willen entspreche eine Testamentsauslegung, die den Klüger als Gesellschafter ebenso stelle, wie der Erblasser gestanden hätte, und ihm ebenso ermögliche, diese Verpflichtung ohne Inanspruchnahme seines eigenen Vermögens, nämlich aus den Finanzamtsrückzahlungen, zu erfüllen. Jedenfalls konnte das Berufungsgericht, das gemäß § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinn der Erklärungen des Erblassers zu haften und in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände dessen wirklichen Willen zu erforschen hatte, den Begriff des "Kapitalanteils" in diesem wirtschafte lieh erweiterten Sinne auslegen, ohne daß hiergegen aus Rechtsgründen etwas einzuwenden wäre.
3.	Der Rückzahlungsklage hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe stattgegeben, daß der Kläger nur
 
Zahlung an die Gesellschaft verlangen könne, weil ihm die Steuerrückzahlungen ’’nur als indirekter Bestandteil seines Kapitalanteils" zugefallen seien. Damit hat es die nach seiner.^Auffassung im Auseinandersetzungsvertrag enthaltene Begünstigung des Klägers wegen der Zweckgebundenheit der Rückzahlungs-beträge dahin ausgelegt, dem Kläger stehe nur ein Anspruch zugunsten eines Dritten (der Kommanditgesellschaft) zu. Das ist rechtlich möglich (§§ 328 ff,
 335 BGB) und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
4.	Die Frage, ob die Beklagte der Klagforderung eigene, im ersten Rechtszug angekündigte Gegenansprüche entgegenhalten kann, hat das Berufungsgericht sachlich-rechtlich nicht geprüft, weil aus dem späteren prozessualen Verhalten der Beklagten zu schließen sei, sie wolle sich gegenüber dem in die Berufungsinstanz gelangten Teilanspruch hierauf nicht mehr berufen. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Die Revision erhebt insoweit auch keine Bedenken.
II.	Für die Widerklage gelten die Ausführungen unter Nr. I, 1 und 2 sinngemäß.
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rl
III.	Nach alledem ist die Revision der Beklagten unbegründet. Sie ist zurückzuweisen.
Dr. Fischer	Br.	Kuhn	Br.	Nörr
 Fleck
Stimpel