Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr,-Liesecke und Stimpel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das am 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Widerklage stattgegeben hat. In diesem Umfang wird auch das dem Urteil zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Bat Scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat. Die Revision macht geltend, daß das Berufungsgericht zur Zeit der mündlichen Verhandlung vom 26. Die Anordnung, daß gerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben werden, beruht auf § 7 Abs.l Satz 1 GKG.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 2, Dezember 1965 Schorm, Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle II ZR 224/64 URTEIL in dem Hechtsstreit des Kaufmanns Ernst M^m^straße (p, 9 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt I)r. gegen die Firma H^|p GmbH in Sppstraße 0, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Hans ebenda, Beklagte und Revisionsbeklagte, * - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr,-Liesecke und Stimpel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das am 30. Juni 1964 verkündete Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Widerklage stattgegeben hat. In diesem Umfang wird auch das dem Urteil zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Bat Scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat. Gerichtliche Kosten werden für die Revisionsinstanz nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Sache befindet sich zur Y/iderklage im zweiten Rechtszuge (1. Revisionsurteil: BGHZ 32, 17). Das Berufungsgericht hat der Widerklage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. -3- ifot sehe idungs gründe: Die Revision macht geltend, daß das Berufungsgericht zur Zeit der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 1964^ auf Grund deren das Berufungsurteil ergangen ist, mit einerrc Senatspräsidenten, vier Öberlandesgerichtsraten und einem Landgerichtsrat besetzt gewesen sei. Der zuständige Oberlandesgerichtspräsident hat das bestätigt. Hach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes verstößt eine solche Besetzung gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es greift daher der absolute Kevisions-grund des § 551 Ziff'i 1 ZPO ein.. Das Berufungsurteil war daher im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß auf die Sache selbst eingegangen werden konnte. Im Aufhebungsumfang war auch das dem Berufungsurteil zugrunde liegende Verfahren - das ist die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1964 - aufzuheben (§ 564 Abs.2 ZPo) Die Anordnung, daß gerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben werden, beruht auf § 7 Abs.l Satz 1 GKG. Dr.Fischer Dr.Kuhn Dr.NÖrr Liesecke Stimpel