Hatte der vorsätzlich den Tarif unterbietende Unternehmer von vornherein die gegenüber dem Auftraggeber verheimlichte ■Absicht* später Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem tarifmäßigen und dem vereinbarten Entgelt zu verlangen, so steht dem Auftraggeber gegenüber dem Nachforderungsanspruch des Unternehmens der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung jedenfalls dann nicht zu, wenn auch ihm vorsätzliche Tarifunterbietung zur Last fällt« Der Kläger betreibt ein Güterkraftverkehrsunternehmen und eine Kraftwagenreparaturwerkstätte* Seit Dezember 1953 bat er für den Beklagten eine größere Anzahl von Transporten mit Lastkraftwagen im Güterfernverkehr durchgeführt und ihm Treibstoffe, Autoreifen und Kraftv/agenersatzteile gelieferte Der Kläger macht geltend, aus diesen Transporten und Lieferungen ötünden noch Forderungen in Höhe von insgesamt 26o899>30 DM nebst Zinsen offen* 3r verlangt mit der Klage Zahlung dieses Betrages an die Stadt* Sparkasse in Bad Tölz, an die er seine Forderungen vor Klageerhebung sicherungshalber abgetreten hat* Der Beklagte* der die rechnerische Richtigkeit der Klageforderungen bei Zugrundelegung der Sätze des Reichskraftwagentarifs nicht bestreitet, hat seinen Antrag auf Klageabweisung wie folgt begründet: Die Parteien hätten bei Beginn ihrer Geschäftsbeziehungen vereinbart, der Kläger solle dem Beklagten jeweils 20 - 25 # der tarifmäßigen Fracht in der Veise zurückerstatten, daß er ihm Treibstoffe und Kraftfahrzeugteile von entsprechendem Wert ohne besondere Berechnung liefere* Die den Klageforderungen zugrunde liegenden Lieferungen gingen auf diese Vereinbarung zurück und oeruhten nicht auf einem Kaufvertrag* Der Kläger könne deshalb kein Entgelt dafür verlangen* Der Rückforderung stehe auch § 817 Satz 2 BGB entgegen. rührt, Zahlung zu verlangen, und zwar an die Zessionarino Die Anschlußrevision stellt diese Auffassung unter Hinweis darauf zur Nachprüfung, daß sie für den Schuldner zu erheblicher Ungewißheit führe* Diese 3edenken sind nicht begründet o Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die klageweise Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen zugelassen, wenn der Kläger durch den Berechtigten hierzu ermächtigt worden war und ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hatte (BGHZ 4, 153, 165; BGH MDR 1956, 154 m. zust» Anm» von Pohle; BGH NJW 1959, 1725; vgl» ferner RG J'ff 1929, 1747 eu Anm, von Rosenberg; Wieczorek, ZPO § 50 Anm» G I; Stein-Jonas-Schönke, ZPO 18«, Auflo Vorbem* I 3 b vor § 50)- Davon abzugehen sieht der erkennende Senat keinen Anlaß» Da es Sache des Klägers ist, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Geltendmachung des fremden Rechts nachzuweisen, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Auffassung zu einer unzu demutbaren Unsicherheit für den Schuldner führen konnte» Den Belangen des Schuldners ist ferner dadurch Rechnung getragen, daß das in dem Prozeß ergehende Urteil Rechtskraftwirkung auch gegenüber dem Inhaber des Rechts hat (RG J\7 1929? In vorliegendem Full ergibt sich ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Geltendmachung der abgetretenen Forderungen i:n Wege der Klage daraus«, daß die Abtretung nur zur Sicherung erfolgt war, Zahlungen auf die Forderungen an die Sparkasse mithin dem Kläger zugute kommen<> Daß die Sparkasse ihn ermächtigt hatte, die Forderungen im eigenen Namen einzuklagen, wird zwar in dem Urteil des Berufungsgerichts nicht ausdrücklich festgestellt, ist aber aus den gesamten Umständen zu entnehmen« Der Beklagte selbst hat die Sparkasse in seinem Schriftsatz vom 13« August 1957 als den "eigentlichen Interessenten des Rechtsstreits undeiner etwaigen Vollstreckung gegen den Beklagten" bezeichnet, nachdem der Kläger beantragt hatte, ihm nachzulassen, die in dem Urteil des Landgerichts vorgesehene Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft der Sparkasse zu erbringen« II« Das Berufungsgericht ist auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, der Beklagte habe nach seinen mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen zunächst die volle tarifmäßige Fracht zahlen sollen und habe dies im wesentlichen auch getan, habe dann aber durch die Warenlieferungen des Klägers einen Teil der Fracht - erst 25 später 20 $ - zurückerhalten sollen« Durch diese Lieferungen habe die Einhaltung der Tarifsätze, die nach § 22 GüKG unabdingbar und auch gegen den Willen der Parteien Vertragsinhalt geworden seien, umgangen werden sollen« Wenn der Kläger die in diesen Leistungen liegenden Zuwendungen jetzt von dem Beklagten zurückverlange, so falle dieser Anspruch unter § 23 Abs® 2 GüKG; für diese Ansprüche schließe aber § 23 Abs« 2 Satz 4 GüKG die Anwendbarkeit .des § 817 Satz 2 3GB ausdrücklich aus« Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum er-kenneno Die Anschlußrevision meint zwar, den Klageforderun-gen stehe § 817 Satz 2 BGB entgegen* da auch der Kläger durch die den Lieferungen zugrunde liegende Vereinbarung gegen das gesetzliche Verbot* von dem Tarif abzuweichen, verstoßen habe« Nur für den hier nicht vorliegenden Pall, daß die Nachforderung auf die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr übergegangen sei, schließe § 23 Abs«. Auf einen solchen Anspruch kann § 817 Satz 2 BGB ohnehin weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden (BGH NJW 1955, 1755)» Soweit die Klage auf Wertersatz für die Lieferungen ein den Beklagten gerichtet ist, handelt es sich um unter § 23 Abs« 2 GüKG fallende Ansprüche auf Rückleistung tarifwidriger Zuwendungen» Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 3» März i960 - II ZR 196/57 - ausgesprochen hat, ist die Anv/endbarkeit dieser Vorschrift nicht auf die Rückforderung übertariflichen Entgelts beschränkt« Sie erstreckt sich vielmehr auf jedwede Rückforderung tarifwidriger Zahlungen und Zuwendun gen, gleichviel, wer sie gewährt und wer sie empfangen hat» Nach § 23 Abs» 2 Satz 3 ist bei Zuwendungen, die wie hier nicht in Geld bestehen, der dem Wert der Zuwendungen entsprechende Geldbetrag einzuziehen» Damit ist klargestellt, daß es für die Anwendbarkeit dieses Absatzes auch nicht darauf ankommt, ob das ursprünglich Geleistete oder an seiner Stelle Wertersatz verlangt wird. Aus dieser Behauptung in Verbindung mit der Aussage des als Zeugen vernommenen Buchhalters Haass habe das Berufungsgericht den Schluß ziehen müssen, daß der Kläger von Anfang an die spätere Nachforderung beabsichtigt und den Beklagten über seine Absicht bei Vertragsabschluß getäuscht habe. Der Anschlußrevision ist zwar zuzugeben, daß das Berufungsgericht sich bei der Prüfung der Präge, ob der Kläger von vornherein zur späteren Geltendmachung seiner Ansprüche entschlossen war, nicht mit dem Vorbringen des Klägers befaßt hat, er habe der Beklagten lediglich Stundung gewährt und habe dementsprechend schon im Jahre 1954 seinem Buchhalter die bezeichnete Anweisung gegeben. Die Richtigkeit dieses Standpunkts ergibt sich schon daraus, daß nach § 25 Abs.3 GüKG auch bei vorsätzlichem Tarifverstoß des Forderungsberechtigten eine Nachforderung oder Rückforderung, die die Bundesanstalt auf sich überleiten kann, als bestehend vorausgesetzt wird (vgl« dazu im einzelnen das erwähnte Urteil in Der Güterverkehr 1956, In den genannten Entscheidungen wird zwar nicht der Fall erörtert, daß der vorsätzlich gegen den Tarif verstoßende Unternehmer überdies von vornherein die gegenüber dem Vertragspartner verheimlichte Absicht hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem tarifmäßigen und dem vereinbarten Entgelt später nachzufordern, was der Beklagte dem Kläger zur Last legt« Das Vorhandensein einer solchen Absicht kann Jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage führen« Unternehmer werde keine Nachforderungen erheben, hinsichtlich seines Interesses an der Einhaltung dieser Vereinbarungen auch dann nicht hinreichend schutswürdig, wenn der Unternehmer insgeheim von vornherein die spätere Geltendmachung von Nachforderungen beabsichtigte Auch in einem solchen Pall schuldet der Auftraggeber das volle tarifmäßige Entgelt, ohne sich mit Erfolg auf treuwidrige Handlungsweise des Unternehmers berufen zu können0 In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des V. Auch mit diesem Angriff kann die Anschlußrevision keinen Erfolg haben« Ist die Arglist, die die Anschlußrevision daraus herleitet, daß der Kläger von vornherein die Absicht gehabt habe, die Lieferungen später in Rechnung zu stellen, unbeachtlich, so kann es auch nicht darauf ankommen, ob er unter Verheimlichung dieser Absicht bezweckt und er-reicht hat, daß der Beklagte seine Geschäftsbeziehungen zu andern Unternehmern löste«. 1* a) Sie bittet zunächst um Nachprüfung der Auffas~ sung, daß die Verjährungsfrist für Nachforderungsansprüche seit Auflösung des Kraftwagenbetriebsverbands nur ein Jahr betrage* - Der Senat hat zu dieser Frage in seiner Entscheidung BGHZ 8, 66, 71 ausgeführt, § 16 Abs* 2 GFG, wonach die durch den Kraftwagenbetriebsverband geltend zu machenden Nachforderungsansprüche in zwei Jahren verjährt seien, sei mit Kriegsende infolge des Fortfalls des Kraftwagenbetriebsverbandes unanwendbar geworden und durch das Güterfernverkehrs-Änderungsgesetz vom 2* September 1949 (WiGBl 306) auch formell aufgehoben worden. b) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß auch die Ansprüche des Klägers auf Erstattung des Werts seiner Lieferungen als ’’Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag" im Sinne des § 40 Abs- 1 KVO anzusehen seien- Der Senat tritt dieser auch von der Revision nicht angegriffenen Auffassung bei, da diese Ansprüche ebenso wie die ihr gleichkommende Rachforderung des Unterschiedsbetrags auf die zwingenden Vorschriften des Tarifs und des Güterkraftverkehrsgesetzes über den Inhalt des Vertrags zurückgehen und es nicht gerechtfertigt erscheint, beide Arten von Ansprüchen hinsichtlich der Dauer der Verjährungsfrist unterschiedlich zu behandeln« - Mit diesem Angriff setzt die Revision sich in Widerspruch zu den für die Revisionsinstanz bindenden Feststei- J lungen des Berufungsgerichts, wonach der Kläger die Transporte für den Beklagten auf Grund von mit ihm getroffenen Vereinbarungen ausgeführt hat« Der Beklagte war danach Vertragspartner des Klägers, und auf diese Rechtsbeziehung war auch die Klage gestützt. 3« Unter Hinweis auf § 40 Abs» 2 Buchst» a KVO macht die Revision schließlich geltend, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung von Fracht grundsätzlich mit Ablauf des Tages der Zahlung beginne; mit dem Ablauf des Tages der Annahme des Gutes beginne sie nur dann, wenn keine Zahlung erfolgt sei» Auch dieser Angriff der Revision geht fehl» Wie der Senat schon in seinem oben erwähnten Urteil vom 27« Mai 1955 ausgeführt hat, beginnt zwar die Verjährung eines Nachforderung sanspruchs bei Vereinbarung einer untertariflichen Fracht mit Ablauf des Tage3, an dem die untertarifliche Fracht bezahlt worden ist» Bei Zahlung in Teilbeträgen beginnt die Verjährung mit jeder Teilzahlung von neuem» Im vorliegenden Fall macht der Kläger jedoch, soweit er Erstattung des Wertes seiner Lieferungen verlangt, keinen Anspruch geltend, auf den der Beklagte schon eine Zahlung geleistet hätte, die für den Beginn der Verjährungsfrist in Betracht käme» Der Anspruch des Klägers auf Erstattung des Wertes dieser Lieferungen entstand jeweils mit deren Ausführung, und mit Ablauf des Lieferungstages begann nach § 198 Satz 1 i» Verb» m» § 187 BGB auch die Verjährung« Käme es für den 3eginn der Verjährung darauf an, wann die Beklagte die Fracht bezahlt hat, so wären die Wertersatzansprüche des Klägers bei Lieferung in einem späteren Zeitpunkt als innerhalb eines Jahres nach der Zahlung schon vor ihrer Entstehung verjährt gewesen» Damit erweist sich die Auffassung der Revision insoweit als unhaltbar«
Amtliche Sammlung: nein Güterkraftverkehrs^ v, 17« Oktober 1952, BGBl I 697, §§ 22, 23; BGB § 242 C Hatte der vorsätzlich den Tarif unterbietende Unternehmer von vornherein die gegenüber dem Auftraggeber verheimlichte ■Absicht* später Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem tarifmäßigen und dem vereinbarten Entgelt zu verlangen, so steht dem Auftraggeber gegenüber dem Nachforderungsanspruch des Unternehmens der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung jedenfalls dann nicht zu, wenn auch ihm vorsätzliche Tarifunterbietung zur Last fällt« BGH, Urt« v« 7o April I960 - II ZR 224/58 OLG München LG München II II ZR 224/58 Verkündet am 7« April I960 SHI? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kraftwagenspediteurs und Inhabers einer Reparaturwerkstätte Anton F ? Bad TflP» itr» m. Klägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Freiherr von gegen den Hotelbesitzer und Lebensmittelgroßhändler udHHNtr, 07 Prozeßbevollmächtigter: Beklagten, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, Rechtsanwalt Dr. hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 7» April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Nastelski und der Bundesrichter Dr* Haidinger, Dr. Bischer, Dr* Kuhn und Hill für Recht erkannt: Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 27, Februar 1958 werden zurückgewiesen* Von den Kosten des Revisions« Verfahrens haben der Kläger 19/50, der Beklagte 11/30 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betreibt ein Güterkraftverkehrsunternehmen und eine Kraftwagenreparaturwerkstätte* Seit Dezember 1953 bat er für den Beklagten eine größere Anzahl von Transporten mit Lastkraftwagen im Güterfernverkehr durchgeführt und ihm Treibstoffe, Autoreifen und Kraftv/agenersatzteile gelieferte Der Kläger macht geltend, aus diesen Transporten und Lieferungen ötünden noch Forderungen in Höhe von insgesamt 26o899>30 DM nebst Zinsen offen* 3r verlangt mit der Klage Zahlung dieses Betrages an die Stadt* Sparkasse in Bad Tölz, an die er seine Forderungen vor Klageerhebung sicherungshalber abgetreten hat* Der Beklagte* der die rechnerische Richtigkeit der Klageforderungen bei Zugrundelegung der Sätze des Reichskraftwagentarifs nicht bestreitet, hat seinen Antrag auf Klageabweisung wie folgt begründet: Die Parteien hätten bei Beginn ihrer Geschäftsbeziehungen vereinbart, der Kläger solle dem Beklagten jeweils 20 - 25 # der tarifmäßigen Fracht in der Veise zurückerstatten, daß er ihm Treibstoffe und Kraftfahrzeugteile von entsprechendem Wert ohne besondere Berechnung liefere* Die den Klageforderungen zugrunde liegenden Lieferungen gingen auf diese Vereinbarung zurück und oeruhten nicht auf einem Kaufvertrag* Der Kläger könne deshalb kein Entgelt dafür verlangen* Der Rückforderung stehe auch § 817 Satz 2 BGB entgegen. Die Klage scheitere außerdem am Einv/and der unzulässigen Rechtsausübung, da der Kläger von vornherein beabsichtigt habe, entgegen den getroffenen Vereinbarungen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche später zu verwirklichen. Im übrigen seien diese Ansprüche verjährt. Das Landgericht hat der Klage bis auf eine Frachtforcierung in Höhe von 483 DM, die es als verjährt angesehen hat, stattgegeben* Das Berufungsgericht hat den Beklagten nur zur -3- Zahlung von 9»852,68 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen wegen Verjährung abgewiesen«, Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen restlichen Klageanspruch weiter* der 3eklagte mit der Anschlußrevision seinen Antrag auf Klageabweisung, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat» Beide Parteien bitten überdies um Zurückweisung der gegnerischen Revision«, 5ntscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht vertritt in Anlehnung an die Reichsgerichtsentscheidung RGZ 155, 50, 52 die Auffassung, die Sicherungsabtretung der Klageforderungen an die Städt» Sparkasse in Bad habe das Recht des Klägers nicht be- rührt, Zahlung zu verlangen, und zwar an die Zessionarino Die Anschlußrevision stellt diese Auffassung unter Hinweis darauf zur Nachprüfung, daß sie für den Schuldner zu erheblicher Ungewißheit führe* Diese 3edenken sind nicht begründet o Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die klageweise Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen zugelassen, wenn der Kläger durch den Berechtigten hierzu ermächtigt worden war und ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hatte (BGHZ 4, 153, 165; BGH MDR 1956, 154 m. zust» Anm» von Pohle; BGH NJW 1959, 1725; vgl» ferner RG J'ff 1929, 1747 eu Anm, von Rosenberg; Wieczorek, ZPO § 50 Anm» G I; Stein-Jonas-Schönke, ZPO 18«, Auflo Vorbem* I 3 b vor § 50)- Davon abzugehen sieht der erkennende Senat keinen Anlaß» Da es Sache des Klägers ist, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Geltendmachung des fremden Rechts nachzuweisen, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Auffassung zu einer unzu demutbaren Unsicherheit für den Schuldner führen konnte» Den Belangen des Schuldners ist ferner dadurch Rechnung getragen, daß das in dem Prozeß ergehende Urteil Rechtskraftwirkung auch gegenüber dem Inhaber des Rechts hat (RG J\7 1929? 1747 m» Anm«, von Rosenberg)0 i -4- In vorliegendem Full ergibt sich ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Geltendmachung der abgetretenen Forderungen i:n Wege der Klage daraus«, daß die Abtretung nur zur Sicherung erfolgt war, Zahlungen auf die Forderungen an die Sparkasse mithin dem Kläger zugute kommen<> Daß die Sparkasse ihn ermächtigt hatte, die Forderungen im eigenen Namen einzuklagen, wird zwar in dem Urteil des Berufungsgerichts nicht ausdrücklich festgestellt, ist aber aus den gesamten Umständen zu entnehmen« Der Beklagte selbst hat die Sparkasse in seinem Schriftsatz vom 13« August 1957 als den "eigentlichen Interessenten des Rechtsstreits undeiner etwaigen Vollstreckung gegen den Beklagten" bezeichnet, nachdem der Kläger beantragt hatte, ihm nachzulassen, die in dem Urteil des Landgerichts vorgesehene Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft der Sparkasse zu erbringen« Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob bei einer Sicherungsabtretung die Einwilligung des Zessionärs für die Klageerhebung durch den Zedenten entbehrlich ist, wie das Reichsgericht in der erwähnten Entscheidung RGZ 155, 50 anzunehmen scheint« II« Das Berufungsgericht ist auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, der Beklagte habe nach seinen mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen zunächst die volle tarifmäßige Fracht zahlen sollen und habe dies im wesentlichen auch getan, habe dann aber durch die Warenlieferungen des Klägers einen Teil der Fracht - erst 25 später 20 $ - zurückerhalten sollen« Durch diese Lieferungen habe die Einhaltung der Tarifsätze, die nach § 22 GüKG unabdingbar und auch gegen den Willen der Parteien Vertragsinhalt geworden seien, umgangen werden sollen« Wenn der Kläger die in diesen Leistungen liegenden Zuwendungen jetzt von dem Beklagten zurückverlange, so falle dieser Anspruch unter § 23 Abs® 2 GüKG; für diese Ansprüche schließe aber § 23 Abs« 2 Satz 4 GüKG die Anwendbarkeit .des § 817 Satz 2 3GB ausdrücklich aus« -5- Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum er-kenneno Die Anschlußrevision meint zwar, den Klageforderun-gen stehe § 817 Satz 2 BGB entgegen* da auch der Kläger durch die den Lieferungen zugrunde liegende Vereinbarung gegen das gesetzliche Verbot* von dem Tarif abzuweichen, verstoßen habe« Nur für den hier nicht vorliegenden Pall, daß die Nachforderung auf die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr übergegangen sei, schließe § 23 Abs«. 2 Satz 4 GüKG die Anwendbarkeit des § 817 Satz 2 3GB aus» Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden« Soweit der Kläger Zahlung rückständiger Pracht verlangt, macht er einen Anspruch auf Erfüllung des inhaltlich durch den Tarif festgelegten Vertrages geltend«. Auf einen solchen Anspruch kann § 817 Satz 2 BGB ohnehin weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden (BGH NJW 1955, 1755)» Soweit die Klage auf Wertersatz für die Lieferungen ein den Beklagten gerichtet ist, handelt es sich um unter § 23 Abs« 2 GüKG fallende Ansprüche auf Rückleistung tarifwidriger Zuwendungen» Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 3» März i960 - II ZR 196/57 - ausgesprochen hat, ist die Anv/endbarkeit dieser Vorschrift nicht auf die Rückforderung übertariflichen Entgelts beschränkt« Sie erstreckt sich vielmehr auf jedwede Rückforderung tarifwidriger Zahlungen und Zuwendun gen, gleichviel, wer sie gewährt und wer sie empfangen hat» Nach § 23 Abs» 2 Satz 3 ist bei Zuwendungen, die wie hier nicht in Geld bestehen, der dem Wert der Zuwendungen entsprechende Geldbetrag einzuziehen» Damit ist klargestellt, daß es für die Anwendbarkeit dieses Absatzes auch nicht darauf ankommt, ob das ursprünglich Geleistete oder an seiner Stelle Wertersatz verlangt wird. - Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Satzes 4 dieses Absatzes ist § 817 Satz 2 BGB nicht anzuwenden» Diese Vorschrift gilt nach ihrer Stellung innerhalb des Paragraphen und nach dem Zweck des Gesetzes entgegen der Ansicht der Anschlußrevision für -6- alle durch den Absatz erfaßten Ansprüche unabhängig davon, \ ■i ob sie noch dem ursprünglich Berechtigten zustehen oder auf l die Bundesanstalt übergegangen sind. • .1 $ IIIo Das Berufungsgericht hält den durch den Beklagten ] erhobenen Einwand der unzulässigen Rechtsausübung für nicht j begründet. 3s führt dazu im einzelnen aus, es lägen keine jj Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger von vornherein be- | absichtigt habe, sich nicht an die Vereinbarung mit dem Be- \ klagten zu halten. Dagegen spreche, daß er den Beklagten | jahrelang beliefert habe, ohne ihm eine Rechnung zu ertei- i len oder ihn zur Zahlung aufzufordern. ] < 1« Die Anschlußrevision rügt, das Berufungsgericht \ i habe sich dabei nicht mit der eigenen Behauptung des Klägers j auseinandergesetzt, er habe schon im Jahre 1954 seinen Buchhalter angewiesen, die Lieferungen an die Beklagte zu gegebener Zeit auf besondere Weisung des Klägers hin in Rechnung zu stellen. Aus dieser Behauptung in Verbindung mit der Aussage des als Zeugen vernommenen Buchhalters Haass habe das Berufungsgericht den Schluß ziehen müssen, daß der Kläger von Anfang an die spätere Nachforderung beabsichtigt und den Beklagten über seine Absicht bei Vertragsabschluß getäuscht habe. Damit seien die Voraussetzungen des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung gegeben. Auch dieser Angriff der Anschlußrevision kann im Ergebnis keinen Erfolg haben. Der Anschlußrevision ist zwar zuzugeben, daß das Berufungsgericht sich bei der Prüfung der Präge, ob der Kläger von vornherein zur späteren Geltendmachung seiner Ansprüche entschlossen war, nicht mit dem Vorbringen des Klägers befaßt hat, er habe der Beklagten lediglich Stundung gewährt und habe dementsprechend schon im Jahre 1954 seinem Buchhalter die bezeichnete Anweisung gegeben. Es kommt jedoch auf diese Frage nicht entscheidend an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs«. I -7- der das Schrifttum weitgehend folgt, reicht der Umstand, daß der Unternehmer vorsätzlich den Tarif unterboten hat, nicht aus, um den Einwand der unzulässigen Hechtsausübung zu begründen (BGH NJW 1955? 1755; BGH in Der Güterverkehr 1956, 40, beide Urteile m« Anm« von Fromm; BGH MDR 1959? 911 m. Wo Nachw.), Die Richtigkeit dieses Standpunkts ergibt sich schon daraus, daß nach § 25 Abs. 3 GüKG auch bei vorsätzlichem Tarifverstoß des Forderungsberechtigten eine Nachforderung oder Rückforderung, die die Bundesanstalt auf sich überleiten kann, als bestehend vorausgesetzt wird (vgl« dazu im einzelnen das erwähnte Urteil in Der Güterverkehr 1956, 40) * Die gegenteilige Auffassung würde im übrigen für Tarifverstöße Tür und Tor öffnen und damit den Zweck des Gesetzes gefährden« In den genannten Entscheidungen wird zwar nicht der Fall erörtert, daß der vorsätzlich gegen den Tarif verstoßende Unternehmer überdies von vornherein die gegenüber dem Vertragspartner verheimlichte Absicht hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem tarifmäßigen und dem vereinbarten Entgelt später nachzufordern, was der Beklagte dem Kläger zur Last legt« Das Vorhandensein einer solchen Absicht kann Jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage führen« Der Gesetzgeber, dem es weit mehr auf den Schutz der Bundesbahn vor dem Wettbewerb des Güterkraftverkehrs als auf die Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien des Frachtvertrages ankam, hat durch die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes die Einhaltung des Tarifs selbst unter teilweiser Zurückstellung von den Privatrechtsverkehr im allgemeinen bestimmenden RechtsgrundSätzen sichern wollen« Den Unternehmern des Güterkraftverkehrs und ihren Auftraggebern sollte jeder Anreiz genommen werden, von den tariflichen Bestimmungen abweichende Vereinbarungen zu treffen« Angesichts dieser auf allgemeinwirtschaftlichem Gebiet liegenden Ziele des Gesetzes erscheint der Auftraggeber, der bewußt tarif*-» widrige Abmachungen trifft, sich aber darauf verläßt, der -8- Unternehmer werde keine Nachforderungen erheben, hinsichtlich seines Interesses an der Einhaltung dieser Vereinbarungen auch dann nicht hinreichend schutswürdig, wenn der Unternehmer insgeheim von vornherein die spätere Geltendmachung von Nachforderungen beabsichtigte Auch in einem solchen Pall schuldet der Auftraggeber das volle tarifmäßige Entgelt, ohne sich mit Erfolg auf treuwidrige Handlungsweise des Unternehmers berufen zu können0 In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des V. Senats vom 16„ Oktober 1957 - V ZR 155/55 -(LM Nr« 9 zu § 817 3GB) hinzuweisen, das einen v/eitgehende Parallelen aufweisenden Pall betraf« Der V. Senat hat in diesem Urteil die Auffassung vertreten, die Anwendung des § 5 der Grundstückspreisverordnung vom 7« Juli 1942 - RGBl I 451 -(Rückforderung des das beurkundete Entgelt übersteigenden unzulässigen Mehrpreises bei Grundstückskäufen) v/erde nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verkäufer zu dem Abschluß des Schwarzgeschäftes durch die Vorspiegelung des Käufers über seine Bereitschaft, den Mehrpreis zu zahlen, bewogen worden sei« Billigkeitserwägungen könnten nicht durchgreifen, wenn die in ihnen steckende Wertung im Widerstreit stünde zu jener, die der Gesetzgeber selbst in der Grundstückspreisverordnung vorgenommen habe« Die Bedenken, die sich aus den Grundsätzen des redlichen Handelsverkehrs gegen das Verhalten des Unternehmers ergeben, rechtfertigen nicht, dem Auftraggeber den ihm aus der anfänglichen Einhaltung der tarifwidrigen Vereinbarungen erwachsenen Vorteil zu belassen« Das Güterkraftverkehrsge-setz trägt diesen Bedenken auf andere Weise Rechnung, nämlich dadurch, daß es in § 23 Abs« 3 die Überleitung der Forderungen des vorsätzlich handelnden Unternehmers auf die Bundesanstalt ohne Fristsetzung ermöglicht und außerdem in § 98 gegen Tarifverstöße Ordnungsstrafen und selbst kriminelle Strafen androht. 3s widerspräche seinem Wortlaut und seiner Zielsetzung, dem Unternehmer darüber hinaus den An- -9- spruch auf Nachzahlung des tarifmäßigen Entgelts zu versagen8 Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe sich schon bei Aufnahme der Geschäftsverbindung nicht an die tarifwidrigen Vereinbarungen halten wollen, rechtfertigt hiernach nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung« Wie der Pall zu beurteilen wäre, wenn der Kläger den Beklagten nicht über die Absicht der späteren Nachforderung, sondern über die Unabdingbarkeit des Tarifs getäuscht oder ihn auf andere Weise über die Rechtslage irregeführt hätte, braucht hier nicht erörtert zu werden<> 2« Die Anschlußrevision sucht den Binwand der unzulässigen Rechtsausübung vreiter damit zu begründen, der Beklagte habe, ehe er mit dem Kläger wegen der Transporte in Verbindung getreten sei, die Transporte durch andere Unternehmer ausführen lassen, die ihm '‘Rabatte” gewährt hätten« Unabhängig davon, ob diese Vergünstigungen mit dem Tarif in Einklang gestanden hätten oder nicht, habe der Kläger ihn nicht durch die Zusage von “Rückvergütungen” von der Beibehaltung dieser Verbindungen abbringen dürfen« Dies sei schon nach § 1 UWG unzulässig gewesen« Auch mit diesem Angriff kann die Anschlußrevision keinen Erfolg haben« Ist die Arglist, die die Anschlußrevision daraus herleitet, daß der Kläger von vornherein die Absicht gehabt habe, die Lieferungen später in Rechnung zu stellen, unbeachtlich, so kann es auch nicht darauf ankommen, ob er unter Verheimlichung dieser Absicht bezweckt und er-reicht hat, daß der Beklagte seine Geschäftsbeziehungen zu andern Unternehmern löste«. Ebensowenig ist es erheblich, ob der Kläger sich gegenüber seinen Konkurrenten Wettbewerbs-v/idrig verhalten hat, da daraus allenfalls Dritten, nicht aber dem Beklagten Ansprüche erwachsen könnten« -1C- IV* Das Berufungsgericht sieht die Klageforderungen auf Grund folgender Erwägungen als zu dem größten Teil verjährt an: Nach 5 4-0 KVO betrage die Verjährungsfrist für Ansprüche der hier in Rede stehenden Art ein Jahr« Begonnen habe diese Prist für die RUckforderungsansprüche mit ihrer Entstehung, also mit der Auslieferung der Waren, für die Ansprüche auf Zahlung* rückständiger Fracht mit Ablauf des Tages, an dem das Gut zur Beförderung angenommen worden sei (§ 40 Abs« 2 Buchsto b KV0)o Soweit die Verjährungsfrist zur Zeit der am 25o Mai 1956 erfolgten Zustellung des Zahlungsbefehls, mit dem dieser Rechtsstreit eingeleitet worden sei, noch nicht beendet gewesen sei, habe diese Zustellung die Frist unterbrochen, § 209 Abs* 2 Hr. 1 3GB* Die Ansprüche aus den bis zu dem 25- Mai 1955 ausgeführten Warenlieferungen im Gesamtbetrag von 16*502,12 DM und eine Frachtforderung in Höhe von 485,00 DM seien hiernach verjährt, während die Klage in Höhe des restlichen Betrages von 9.852,68 DM nebst Zinsen begründet sei* Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an* 1* a) Sie bittet zunächst um Nachprüfung der Auffas~ sung, daß die Verjährungsfrist für Nachforderungsansprüche seit Auflösung des Kraftwagenbetriebsverbands nur ein Jahr betrage* - Der Senat hat zu dieser Frage in seiner Entscheidung BGHZ 8, 66, 71 ausgeführt, § 16 Abs* 2 GFG, wonach die durch den Kraftwagenbetriebsverband geltend zu machenden Nachforderungsansprüche in zwei Jahren verjährt seien, sei mit Kriegsende infolge des Fortfalls des Kraftwagenbetriebsverbandes unanwendbar geworden und durch das Güterfernverkehrs-Änderungsgesetz vom 2* September 1949 (WiGBl 306) auch formell aufgehoben worden. Damit sei für Nachforderungsansprüche an die Stelle einer besonderen Verjährungsfrist die einheitliche Verjährungsfrist von einem Jahr nach § 40 KVO getreten* Der Senat hat diesen Grundsatz auch später ergan— genen Entscheidungen zugrunde gelegt (Urt. v« 27. Mai 1955 - II ZR 319/55 - VersR 1957? 503; Urto vom 29- Oktober 1959 - II ZR 8/58 - NJW I960, 283) und sieht keinen Anlaß, davon abzugehen. b) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß auch die Ansprüche des Klägers auf Erstattung des Werts seiner Lieferungen als ’’Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag" im Sinne des § 40 Abs- 1 KVO anzusehen seien- Der Senat tritt dieser auch von der Revision nicht angegriffenen Auffassung bei, da diese Ansprüche ebenso wie die ihr gleichkommende Rachforderung des Unterschiedsbetrags auf die zwingenden Vorschriften des Tarifs und des Güterkraftverkehrsgesetzes über den Inhalt des Vertrags zurückgehen und es nicht gerechtfertigt erscheint, beide Arten von Ansprüchen hinsichtlich der Dauer der Verjährungsfrist unterschiedlich zu behandeln« 2« Die Revision ist der Auffassung, der Beklagte schulde die Fracht nicht als Partei des Frachtvertrags, sondern nur als Empfänger des Guts nach § 25 Abs. 2 KVO. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gelte aber nur für die Verpflichtungen der Vertragsparteien, nicht für die Schuld des Empfängers. - Mit diesem Angriff setzt die Revision sich in Widerspruch zu den für die Revisionsinstanz bindenden Feststei- J lungen des Berufungsgerichts, wonach der Kläger die Transporte für den Beklagten auf Grund von mit ihm getroffenen Vereinbarungen ausgeführt hat« Der Beklagte war danach Vertragspartner des Klägers, und auf diese Rechtsbeziehung war auch die Klage gestützt. Das damit nicht zu vereinbarende Vorbringen der Revision ist daher unbeachtlich. Auf die Rechtsfrage«, ob die kurze Verjährungsfrist nach § 40 KVO nicht auch im Verhältnis zu dem als Empfänger in Anspruch genommenen Schuldner gilt (vgl. dazu Guelde, KVO § 40 Vorbem.)» brauchte unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden. fr “12 3« Unter Hinweis auf § 40 Abs» 2 Buchst» a KVO macht die Revision schließlich geltend, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung von Fracht grundsätzlich mit Ablauf des Tages der Zahlung beginne; mit dem Ablauf des Tages der Annahme des Gutes beginne sie nur dann, wenn keine Zahlung erfolgt sei» Auch dieser Angriff der Revision geht fehl» Wie der Senat schon in seinem oben erwähnten Urteil vom 27« Mai 1955 ausgeführt hat, beginnt zwar die Verjährung eines Nachforderung sanspruchs bei Vereinbarung einer untertariflichen Fracht mit Ablauf des Tage3, an dem die untertarifliche Fracht bezahlt worden ist» Bei Zahlung in Teilbeträgen beginnt die Verjährung mit jeder Teilzahlung von neuem» Im vorliegenden Fall macht der Kläger jedoch, soweit er Erstattung des Wertes seiner Lieferungen verlangt, keinen Anspruch geltend, auf den der Beklagte schon eine Zahlung geleistet hätte, die für den Beginn der Verjährungsfrist in Betracht käme» Der Anspruch des Klägers auf Erstattung des Wertes dieser Lieferungen entstand jeweils mit deren Ausführung, und mit Ablauf des Lieferungstages begann nach § 198 Satz 1 i» Verb» m» § 187 BGB auch die Verjährung« Käme es für den 3eginn der Verjährung darauf an, wann die Beklagte die Fracht bezahlt hat, so wären die Wertersatzansprüche des Klägers bei Lieferung in einem späteren Zeitpunkt als innerhalb eines Jahres nach der Zahlung schon vor ihrer Entstehung verjährt gewesen» Damit erweist sich die Auffassung der Revision insoweit als unhaltbar« Soweit der Kläger allerdings Zahlung rückständiger Fracht verlangt, waren für den Beginn der Verjährung in erster Linie die darauf geleisteten Zahlungen maßgebend und nur bei unterbliebenen Zahlungen die Annahme des Guts zur Beförderung. Da indessen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon auszugehen ist, daß der Beklagte auf den vor dem -13- 25« Mai 1955 durchgeführten Transport zu dem Rechnungsbetrag von 483 DM Zahlungen geleistet hätte, ist der Auffassung des Berufungsurteils, diese Forderung sei verjährt, im Ergebnis beizutreten» Zahlungen des Beklagten auf andere Forderungen des Klägers haben in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben«, Vo Da das Urteil des Berufungsgericht auch im übrigen der rechtlichen Nachprüfung stand hält, waren die Revision und die Anschlußrevision als unbegründet zurückzuweiseno Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97» 92 ZPOo Dr„ Kuhn Hill Dr0 Nastelski Dr«, Hai dinger Dr«, Fischer