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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Als Gegenleistung für die Herstellung und Lieferung des Pelzmantels wurde vereinbart, daß die Klägerin einige, gebrauchte Pelzgegenstände lieferte« Diese wurden mit zusammen 7.100 DH bewertet, der Preis für den fertigen Man-/ tel sollte 7.000 DM betragen, der Unterschied von 100 DM wurde an die Klägerin in bar bezahlt. Im Laufe der Jahre 1949/1950 rissen die Pelle wie-, derholt 5 die Klägerin gab den Mantel mehrmals an zur Reparatur zurück, der bei dieser Gelegenheit eine Anzahl schadhafter Pellteile durch neue ersetzte. Hachdem der Ehemann V^pl verstorben war und die Klägerin von dem von ihr zugezogenen Sachverständigen erfahren hatte, es handele sich nicht um Vollpersianerfelle, der Beklagten, Kürschnermeister Pranz W Als die Beklagte dies ablehnte, erhob die Klägerin die vorliegende Klage mit dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 7*000 DM Zug um Zug gegen Rücknahme des gelieferten Pelzmantels. Auf die Streitverkündung der Beklagten ist ihr die Streithelferin im Verfahren vor dem Landgericht beigetreten, hat sich aber im Verlauf des weiteren Rechtsstreits nicht mehr vertreten lassen. Das Berufungsgericht hält es nicht für erwiesen, daß der Ehemann der Beklagten oder die Streithelferin die Klägerin bewußt Uber die Herkunft der Pelle getäuscht hätten. Dfeä folgert das Berufungsgericht aus den Aussagen vöio Landgericht vernommenen Sachverständigen und der Streithelferin, ferner aber auch aus dem Umstande, daß auch der Vater der Klägerin trotz seiner Fachkunde die Herkunft der Felle nicht erkannt habe und daß der voh die Felle ebenfalls irrig als Südwestpersianer begutachtet hatte. Bas Berufungsgericht lehnt unter diesen Umständen eine tatsächliche Vermutung für die Kenntnis des Ehemannes der Beklagten von der wirklichen Herkunft der Felle ab. tätig gewesen ist, soweit geht, daß es als sicher unter-* stellt angesehen werden muß, daß dieser als Pachmann Breit schwanzfeil (gemeint ist hier ein Karakulfell) einem indischen Lamm unterscheiden kann", Eine solche ' Erklärung eines Sachverständigen hinderte das Berufungsgericht nicht, aus den von ihm festgestöllten Irrtümern anderer Sachverständiger den Schluß zu ziehen, daß die Kenntnis des Erblassers nicht bewiesen sei. Auch diese Erklärung konnte das Berufungsgericht als richtig unterstellen, ohne daraus den Schluß ziehen zu müssen, dieses "viel Geld” sei gerade bei diesem Mantel und insbesondere dadurch verdient worden, daß hinsichtlich der Herkunft der Felle bewußt falsche Angaben gemacht worden seien. 3.) Bas Berufungsgericht hat weiterhin die von der Klägerin in das Wissen des Lehrmädchens Frl. Hieraus brauchte das Oberlandesgericht lediglich den Schluß zu ziehen, .daß dem Ehemann diese Brüchigkeit und Bissigkeit des Man- 4.) In ihrem Schriftsatz vom 23* April 1951 (Bl 54) hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe ihr nach Übernahme des Geschäftes zugegeben, daß es sich bei der Lieferung des Mantels um ein Betrugsmanöver gehand^^hä^. La unstreitig die Beklagte sell)st weder bei Abschluß des Geschäftes noch bei Lieferung des Mantels zugegen war, so kann es sich bei eiheir, solche ntiäuße rung nur um eine Vermutung gehandelt haben oder tim eine Äußerung, daß, wenn ein Betrugsmanöver vorliege, die Schuld daran nur die Streithelferin treffe. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß das Oberlandesgericht diese als wahr unterstellte Behauptung der Klägerin in einem anderen Sinne hätte würdigen wollen oder müssen. der Klägerin ausgesucht und einzeln bezeichnet waren, so ist es nicht möglich, den Sachverhalt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen. Zutreffend schließt das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 138, 356 ff) auch die Möglichkeit aus, eine Anfechtung wegen Irrtums mit der Begründung zuzulassen, daß der gekaufte oder hergestellte Gegenstand Sachmängel aufweise. Hieraus ist vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 1, 67 ß^7 und 386 ß^) die zutreffende Folgerung gezogen worden, im Rahmen des Fehlens der Geschäftsgrundlage könnten nur solche Gefahrenmomente berücksichtigt werden, die ganz außerhalb des Vorstellungskreises auch sorgsam handelnder Parteien gelegen haben. Februar 1952 ßv ZR 103/51, abgedruckt im Nachschlagewerk als Rechtssatz 2) zu § 779 BGg7) • Ui© gleichen Erwägungen schließen die*Möglichkeit aus, dem Käufer.oder Besteller einer mangelhaft gelieferten Sache neben den gesetzlichen Gewäbrleistungs&nsprüchen wegen Sachmängeln auch noch den Einwand der mangelnden Geschäftsgrundlage"zuzubilligen (RGZ aaO). Bezember 1950 (BGBl 821) bestanden für das Bundesgebiet keine einheitlichen Bestimmungen Über den Ablauf von Fristen, die aus irgendeinem Grunde gehemmt geAgkgiL:^ waren. b) Bas Landgericht hat das abgeschlossene Geschäft als Tausch gewürdigt und darauf gemäß § 515 BGB in vollem Umfänge die Vorschriften Über den Kauf angewendet. einen Tausch öder mit der Revision einen Kauf der Pelle mit nachfolgendem Werkvertrag an, so gilt unmittelbar die Vorschrift des § 477 BGB, die eine Verjährungsfrist von 6 Monaten vorsieht und nur für den Pall einer Arglist eine Ausnahme zuläßt. Ba, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Mantel im November 1948 geliefert war, so war die Verjährungsfrist von 6 Monaten zur Zeit der Einreichung der Klage (4. Bas Berufungsgericht prüft zwar nicht ausdrücklich die Präge, welchen Einfluß für den Lauf der Verjährungsfrist der Umstand hat, daß der Mantel in der Zwischenzeit wiederholt zur Reparatur zurückgegeben war. geführt werden (§ 639 Abs 2 BOB), der Vortrag der Klägerin ergibt aber nichts darüber, daß die Zeiten dieser Reparaturen ausgereicht hätten, um eine so lange Hemmung der Verjährungsfrist herbeizuführen, wie sie erforderlich gewesen wäre, um den Ablauf der Prist vor Erhebung der Klage zu verhindern.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 21d UStellungsG § 515 BGB § 97 ZPO
BGBMantelpellenBerufungsgerichtLandgerichtKlägerinKenntnisRevision

Volltext der Entscheidung

II 28 224/52
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der Vltwe Hanne	geb.' R<
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In dem Rechtsstreit
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Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr
 von
die Witwe Maria W< istrasse ,
in
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr:
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrictiter Dr. Drost, Br. Delbrück, Br. Kuhn und Artl
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgericlts in Prankfurt/Main vom 27. Juni 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestandt
 Der im Jahre 1950 verstorbene Ehemann und Erblasser
 eines Pelzgeschäftes, das seit seinem Tode von der Beklagten weiter betrieben wird« Auch der Vater der Klägerin war Kürschnermeister und Inhaber eines Pelzgeschäftes, er stand
 dort angestellten ßtreithelferin Pelle zu dem Zwecke der Herstellung eines Pelzmantels vorlegen« Die Beteiligtet be-zeichneten übereinstimmend die vorgelegten Pelle als solche des Karakulschafes, also sogenannten Vollpersianer« Dies hat sich später als unrichtig herausgestellt« Ein von der Klägerin befragter Sachverständiger hat die Pelle im Oktober 1950 als sogenannte Südwestpersianer angesehen« Im Laufe des Hechtsstreites hat ein gerichtlicher Sachverständiger die Pelle als solche des indischen Lammes bezeichnet. Dies ist nunmehr unstreitig«
Als Gegenleistung für die Herstellung und Lieferung des Pelzmantels wurde vereinbart, daß die Klägerin einige, gebrauchte Pelzgegenstände lieferte« Diese wurden mit zusammen 7.100 DH bewertet, der Preis für den fertigen Man-/ tel sollte 7.000 DM betragen, der Unterschied von 100 DM wurde an die Klägerin in bar bezahlt.
Im Laufe der Jahre 1949/1950 rissen die Pelle wie-, derholt 5 die Klägerin gab den Mantel mehrmals an zur Reparatur zurück, der bei dieser Gelegenheit eine Anzahl schadhafter Pellteile durch neue ersetzte.
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Hachdem der Ehemann V^pl verstorben war und die Klägerin von dem von ihr zugezogenen Sachverständigen erfahren hatte, es handele sich nicht um Vollpersianerfelle,
 der Beklagten, Kürschnermeister Pranz W
war Inhaber
 mit Pranz W
in Geschäftsverbindung.
Hach der Währungsreform, etwa im August 1948, ließ sich die Klägerin im Geschäft des W von	der damals
 
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forderte sie von der Beklagten zunächst Lieferung eines echten Vollpersianer-Belzmantels. Als die Beklagte dies ablehnte, erhob die Klägerin die vorliegende Klage mit dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 7*000 DM Zug um Zug gegen Rücknahme des gelieferten Pelzmantels. Die Klägerin behauptet, die Streithelferin und	hätten	bei Abschluß des Geschäftes, minde-
stens aber bei der Lieferung gewußt, daß es sich nicht, wie angegeben, um Vollpersianerfelle handele. Sie sieht in deren Verhalten eine arglistige Täuschung. Die Beklagte bestreitet eine solche Kenntnis und wendet außerdem Verjährung ein.
Auf die Streitverkündung der Beklagten ist ihr die Streithelferin im Verfahren vor dem Landgericht beigetreten, hat sich aber im Verlauf des weiteren Rechtsstreits nicht mehr vertreten lassen.
Das Landgericht hat "die Klage" dem Grunde nach für berechtigt erklärt; das Berufungsgericht hat die ICla-ge abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts; die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Ents cheidungsgründei
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 Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
I.	Das Berufungsgericht hält es nicht für erwiesen, daß der Ehemann der Beklagten oder die Streithelferin die Klägerin bewußt Uber die Herkunft der Pelle getäuscht hätten. Es erklärt auch, die Klägerin habe für diese ihre Behauptung keine geeigneten Beweismittel angeboten. Es kbnne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß dem Inhaber eines Pelzgeschäftes, der zugleich Kürschner-
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meister ist, auf Grund seiner im allgemeinen an2unehmen-de>n*; enntniase ein solcher Irrtum nicht unterlaufen könne. Dfeä folgert das Berufungsgericht aus den Aussagen
 vöio Landgericht vernommenen Sachverständigen und der Streithelferin, ferner aber auch aus dem Umstande, daß auch der Vater der Klägerin trotz seiner Fachkunde die Herkunft der Felle nicht erkannt habe und daß der voh
 die Felle ebenfalls irrig als Südwestpersianer begutachtet hatte. Bas Berufungsgericht lehnt unter diesen Umständen eine tatsächliche Vermutung für die Kenntnis des Ehemannes der Beklagten von der wirklichen Herkunft der Felle ab.
Bie Klägerin hatte in ihren Schriftsätzen, die durch Bezugnahme Bestandteil des Berufungsurteils geworden sind, verschiedene Einzelbehauptungen aufgestellt, aus denen sie glaubt, den Schluß für die Kenntnis des
 säg*;. (S 7), diese Einzelbehauptungen reichten für den Fall des erbrachten Beweises nicht aus, die behauptete Arglist su beweisen. Bamit unterstellt das Berufungsgericht diesis Einzelbehauptungen der Klägerin als richtig. Bie Revision kann also nicht mit der Rüge gehört werden, diese Beweisantritte seien übergangen. Es ist nur in dem dem Revisionsgericht offen gelassenen beschränkten umfange die Nachprüfung möglich, ob das Berufungsgericht auch dann zu seiner Schlußfolgerung kommen konnte, wenn diese Einzelbehauptungen als richtig unterstellt werden.
1.) Im Schriftsatz vom 26. Februar 1951 (Bl 32 d. A} hatte die Klägerin geltend gemacht, der Sachverständige Jun^bauer habe dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erklärt, "daß die Kenntnis eines Kürschnermeisters, der wie Herr W 40 Jahre lang in der Rauchwarenbranche
 der Klägerin im Jahre 1950 hinzugezogene Sachverständige
 Ehemannes W
ziehen zu können. Bas Berufungsgericht
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tätig gewesen ist, soweit geht, daß es als sicher unter-* stellt angesehen werden muß, daß dieser als Pachmann Breit schwanzfeil (gemeint ist hier ein Karakulfell) einem indischen Lamm unterscheiden kann", Eine solche ' Erklärung eines Sachverständigen hinderte das Berufungsgericht nicht, aus den von ihm festgestöllten Irrtümern anderer Sachverständiger den Schluß zu ziehen, daß die Kenntnis des Erblassers	nicht	bewiesen sei.
2.) In dem gleichen Schriftsatz vom 26. Februar 1951 (Bl 33) hat die Klägerin vorgetragen, die Streit^ helferin habe ihr in einem Brief vom 7* September 1950 mitgeteilt, sie habe der Beklagten wiederholt gesagt, daß sie viel Geld an der Klägerin verdient habe. Auch diese Erklärung konnte das Berufungsgericht als richtig unterstellen, ohne daraus den Schluß ziehen zu müssen, dieses "viel Geld” sei gerade bei diesem Mantel und insbesondere dadurch verdient worden, daß hinsichtlich der Herkunft der Felle bewußt falsche Angaben gemacht worden seien.
3.) Bas Berufungsgericht hat weiterhin die von der Klägerin in das Wissen des Lehrmädchens Frl. ^gestellte Behauptung als richtig unterstellt, der Ehe-mann	habe	ihr	bei	der Ablieferung des Pelzes ge-
sagt, sie solle vorsichtig sein, da der Mantel brüchig und rissig sei (Schriftsätze vom 26, Februar 1951 Bl 33" und vom 2. Mai 1952 Bl 116). Hieraus brauchte das Oberlandesgericht lediglich den Schluß zu ziehen, .daß dem Ehemann	diese Brüchigkeit und Bissigkeit des Man-
tels bekannt war. Es mag dahingestellt bleiben* ob er bei Aufwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, daß ein solcher brüchiger und rissiger Mantel nicht aus VollpersianerfellAn bestehen könne. Es kann aber der Bevision darin nicht gefolgt werden, daß hiermit die positive Kenntnis des Ehe-
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manna	von der Qualität der Felle als bewiesen
 angesehen werden müsse.
4.) In ihrem Schriftsatz vom 23* April 1951 (Bl 54) hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe ihr nach Übernahme des Geschäftes zugegeben, daß es sich bei der Lieferung des Mantels um ein Betrugsmanöver gehand^^hä^. . be, daß sie aber jede Verantwortung ablehne und äi^pp^d der Streithelferin gebe. La unstreitig die Beklagte sell)st weder bei Abschluß des Geschäftes noch bei Lieferung des Mantels zugegen war, so kann es sich bei eiheir, solche ntiäuße rung nur um eine Vermutung gehandelt haben oder tim eine Äußerung, daß, wenn ein Betrugsmanöver vorliege, die Schuld daran nur die Streithelferin treffe. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß das Oberlandesgericht diese als wahr unterstellte Behauptung der Klägerin in einem anderen Sinne hätte würdigen wollen oder müssen.

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II. Hiernach ist für die rechtliche Würdigung davon auszugehen, daß die Klägerin keinen Beweis für ihre Behauptung i erbracht hat, dem Ehemann	oder	einem	seiner Erfül-
lungsgehilfen sei bekannt gewesen, daß die zur Herstellung des Mantels verwendeten Felle nicht solche des Karakulschafes waren. Auf dieser tatsächlichen Grundlage sind die vom Oberlandesgericht gezogenen rechtlichen Schlußfolge- # ‘ rungen zutreffend.
1.) Las Landgericht, das das zwischen den.Parteien '	2
abgeschlossene Geschäft als einen lauschvertrag würdigt,	f
ist zu dem Ergebnis gelangt, der Klägerin sei etwas an-	f
deres geliefert worden als vereinbart war. La aber unstrei- 1 tig die zur Herstellung des Mantels verwendeten Felle von	\
der Klägerin ausgesucht und einzeln bezeichnet waren, so ist es nicht möglich, den Sachverhalt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen. Las Berufungsgericht hat deshalb mit Recht die Meinung des Landgerichts abgelehnt,
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es handele sich um die Lieferung eines aliud.
2.) Die getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, weder eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, noch einen Anspruch aus § 826 BGB. Zutreffend schließt das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 138, 356 ff) auch die Möglichkeit aus, eine Anfechtung wegen Irrtums mit der Begründung zuzulassen, daß der gekaufte oder hergestellte Gegenstand Sachmängel aufweise. Dabei ist es unerheblich, ob der Irrtum nur bei einer Partei liegt, oder, wie hier, bei beiden Parteien.
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Die gleichen Erwägungen, die zu einer Ablehnung der Anfechtung wegen Irrtums führen, schließen auch die von de? Revision erstrebte Betrachtung der Sachlage runter dem Gesichtspunkt des Fehlens der Geschäftsgruhdia- *
ge aus. Dieser Einwand ist von der Rechtsprechung nur
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als. äußerster Notbehelf angesehen worden, von dem nur . dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn andere Rechtsbehelfe nicht zur Verfügung stehen (RGZ 135 > 359 /3467»'
 161, 330/3327» Staudinger-Weber Anm 18 zu § 242 BGB).
Hieraus ist vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 1, 67 ß^7 und 386 ß^) die zutreffende Folgerung gezogen worden, im Rahmen des Fehlens der Geschäftsgrundlage könnten nur solche Gefahrenmomente berücksichtigt werden, die ganz außerhalb des Vorstellungskreises auch sorgsam handelnder Parteien gelegen haben. Auch der Bundesgerichtshof hat den Einwand des Fehlens der Gesehüftsgrund-lage neben anderen Rechtsbehelfen nicht zugel^ssen, insbesondere nicht neben der Möglichkeit eines Antrages auf Gewährung von Vertragshilfe nach § 21 des UmstG (BGHZ 2, 150 /T537; 5, 352 ß557; Urteil des IV. Zivilsenats vom 21. Februar 1952 ßv ZR 103/51, abgedruckt im Nachschlagewerk als Rechtssatz 2) zu § 779 BGg7) • Ui© gleichen Erwägungen
 schließen die*Möglichkeit aus, dem Käufer.oder Besteller einer mangelhaft gelieferten Sache neben den gesetzlichen Gewäbrleistungs&nsprüchen wegen Sachmängeln auch noch den Einwand der mangelnden Geschäftsgrundlage"zuzubilligen (RGZ aaO).	.
3.) Ebensowenig ist es möglich, der Klägerin wegen der Eigenschaft der Pelle Ansprüche unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens beim Vertrags Schluß zu gewähren. Auch derartige. Ansprüche müssen hinter denjenigen aus der . Haftung für Sachmängel zurücktreten. Es. besteht für den -Senat kein Anlaß, von der Rechtsprechung- d.es Reichsgerichts (JW 1934, 2906$ 135, 1687; RGZ 135, 339	161	ßyff)
abzuweichen.	.	;
4*) Hieraus folgt, daß der Klägerin lediglich Ansprüche wegen des in der Herkunft der Pelle liegenden Sachmangels zustehen können. Biese Ansprüche hat das Oberlandesgericht mit der Begründung verneint, daß sie bei Einreichung der Klage verjährt waren. Auch dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist zuzustimmen.
. a) Tor dem Inkretfjtreten des Bundesgesetses vom 28. Bezember 1950 (BGBl 821) bestanden für das Bundesgebiet keine einheitlichen Bestimmungen Über den Ablauf von Fristen, die aus irgendeinem Grunde gehemmt geAgkgiL:^ waren. In Hessen waren diese Fristen durch die.Ve
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nungen über Verjährungsfristen vom 17- Januar 1946^7(50-55) und vom 20. März 1947 (GVB1 24) zunächst bis,Ende;." 1947 und. dann durch-das Gesetz über die Hemmung von Ver- . jährungsfyisten und ähnlichen Fristen vom 5* Februar 1948 (GVB1 19) bis Ende 1948 verlängert worden. Eine weitere Verlängerung ist dann aber nicht mehr eingetreten (vgl d.ie, Begründung zu dem Bündesgesetz vom 28. Bezember 1950, .Bundesanzeiger 1951. Nr 5). Infolgedessen kommen für den vorliegenden Pali ausschließlich die Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches in Betracht.
 
b) Bas Landgericht hat das abgeschlossene Geschäft als Tausch gewürdigt und darauf gemäß § 515 BGB in vollem Umfänge die Vorschriften Über den Kauf angewendet. Bas Berufungsgericht nimmt einen Werklieferungsvertrag an; die Revision will das Geschäft in einen Kauf der Pelle und in einen Werkvertrag über die Verarbeitung zerlegt wissen und meint, der Mangel betreffe lediglich das Kaufgeschäft und dicht den Werkvertrag.
Entgegen der Meinung der Revision bedarf es jedoch keiner Entscheidung Über die Rechtsnatur des abgeschlossenen Geschäftes, weil die Verjährungsvorschriften in allen
 Pallen die gleichen sind. Nimmt man mit dem Landgericht
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einen Tausch öder mit der Revision einen Kauf der Pelle mit nachfolgendem Werkvertrag an, so gilt unmittelbar die Vorschrift des § 477 BGB, die eine Verjährungsfrist von 6 Monaten vorsieht und nur für den Pall einer Arglist eine Ausnahme zuläßt. Nimmt man mit dem Berufungsgericht einen Werklieferungsvertrag an, so findet, da es sich um eine nichtvertretbare Sache handelt, die Vorschrift des § 638 Abs 1 BGB Anwendung, die inhaltlich mit § 477 BGB genau übereinstimmt. Wegen der Einzelheiten verweist § 639 Abs 1 BGB ausdrücklich auf die Kaufvorsehriften. Bie für den Werkvertrag geltende Sondervorschrift des § 639*Abs.2 BGB enthält sogar eine für die Klägerin'günstigere Regelung als für den Pall des Kaufes.
Ba, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Mantel im November 1948 geliefert war, so war die Verjährungsfrist von 6 Monaten zur Zeit der Einreichung der Klage (4. November 1950) abgelaufen. Bas Berufungsgericht prüft zwar nicht ausdrücklich die Präge, welchen Einfluß für den Lauf der Verjährungsfrist der Umstand hat, daß der Mantel in der Zwischenzeit wiederholt zur Reparatur zurückgegeben war. Burch diese Reparaturen konnte wojil eine vorübergehende Hemmung der Verjährungsfrist
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geführt werden (§ 639 Abs 2 BOB), der Vortrag der Klägerin ergibt aber nichts darüber, daß die Zeiten dieser Reparaturen ausgereicht hätten, um eine so lange Hemmung der Verjährungsfrist herbeizuführen, wie sie erforderlich gewesen wäre, um den Ablauf der Prist vor Erhebung der Klage zu verhindern. Die Revision hat insoweit auch keine Einwendungen gegen das Berufungsurteil erhoben.
Hiernach war die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

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Dr. Canter Br. Brost Br.- Beibrück	\	|
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