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BGH · II ZR 223/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 223/96

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger macht gegen den Beklagten zu 1 (im folgenden: der Beklagte) als Mitglied einer Vorgründungsgesellschaft und als "Investor" GmbH von der an den Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 2 gegründet und der Beklagte zu 1 zu dem Geschäftsführer bestellt. Das Landgericht hat durch Teilurteil den gegen den Beklagten gerichteten Antrag abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihn dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe der Forderung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Rechtsfehlerfrei hat allerdings das Berufungsgericht die Passivlegitimation des Beklagten bejaht. Die Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). 2. Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht entweder die Voraussetzungen eines Grundurteils (§ 304 ZPO) verkannt hat oder daß seine Entscheidung teilweise nicht mit Gründen versehen ist Der Erlaß eines Grundurteils setzt voraus, daß alle anspruchsbegründenden Tatsachen festgestellt sind und auch berechtigte Einwendungen gegen den Anspruchsgrund nicht bestehen (Thomas/Putzo, ZPO, 20.

Zitierte Normen: § 304 ZPO § 635 BGB
InvestorGrundBerufungsgerichtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am:
16. März 1998 Boppel
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle II ZR 223/96
in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kapsa und Kraemer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12. Juli 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und
 Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger macht gegen den Beklagten zu 1 (im folgenden: der Beklagte) als Mitglied einer Vorgründungsgesellschaft und als "Investor"
Honoraransprüche aus einem Architektenvertrag geltend. Der Auftrag wurde dem Kläger am 15. Mai 1992 mündlich namens der "Investoren" für den Bau eines Wohn- und Pflegeheims in J.	(Kreis	S.	)	erteilt.	Am	18.	November 1992 wurde
 die W.	GmbH	von der an
 den Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 2 gegründet und der Beklagte zu 1 zu dem Geschäftsführer bestellt. Eine Eintragung im Handelsregister erfolgte nicht.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den gegen den Beklagten gerichteten Antrag abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihn dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe der Forderung an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Beklagte als Mitglied der seinerzeit in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft bestehenden
 Vorgründungsgesellschaft. Die Mitgliedschaft ergebe sich aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten in Verbindung mit
 unstreitigen Indiztatsachen. Zugleich sei der Beklagte, wie sich einem Schreiben an die Treuhandanstalt vom 8. Februar 1992 eindeutig entnehmen lasse, auch als Investor aufgetreten. Dann müsse er sich aber auch die Auftragserteilung an den Kläger entgegenhalten lassen.
II. Diese Ausführungen tragen, wie der Revision zuzugeben ist, das den Anspruch bejahende Grundurteil im Ergebnis nicht.
1.	Rechtsfehlerfrei hat allerdings das Berufungsgericht die Passivlegitimation des Beklagten bejaht. Die Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
2.	Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht entweder die Voraussetzungen eines Grundurteils (§ 304 ZPO) verkannt hat oder daß seine Entscheidung teilweise nicht mit Gründen versehen ist
(§ 551 Nr. 7 ZPO). In beiden Alternativen könnte das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben.
Der Erlaß eines Grundurteils setzt voraus, daß alle anspruchsbegründenden Tatsachen festgestellt sind und auch berechtigte Einwendungen gegen den Anspruchsgrund nicht bestehen (Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 304 Rdn. 6 f. m.w.N.). Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte nicht nur vorgebracht, die Rechnung des Klägers sei unüberprüfbar, sondern auch völlige Unbrauchbarkeit und Wertlosigkeit der Leistungen des Klägers behauptet. Wäre dies richtig, so fehlte es entweder an der notwendigen Fälligkeit der Vergütungsforderung und die Klage wäre als zur Zeit
 unbegründet abzuweisen (vgl. BGHZ 127, 254, 259 f.
 = NJW 1995, 399, 400) oder ein Honoraranspruch wäre aufgrund § 635 BGB überhaupt entfallen. Beide Einwände waren daher im Verfahren über den Grund des Anspruchs zu erledigen.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, das Versäumte nachzuholen.
Röhricht	Dr.	Hesselberger	Prof.	Dr.	Henze
 Dr. Kapsa
 Kraemer