- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Prof. Von den bis zu dem Erlaß dieses Beschlusses entstandenen Kosten der Revision trägt die Beklagte zu 2 1/8 der Gerichtskosten und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers. 1. Zwar ist über die Kosten des Rechtsstreits grundsätzlich einheitlich zu entscheiden. Als Ausnahme ist der hier nicht gegebene Fall anerkannt, daß ein Streitgenosse aus dem Rechtsstreit ausscheidet und von der Gegenpartei die Erstattung seiner Kosten verlangen kann (vgl. Offengeblieben ist bisher, ob ausnahmsweise eine Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei vorab ergehen kann, wenn eine von mehreren Parteien aus dem Verfahren - etwa durch die Rücknahme ihres Rechtsmittels - ausscheidet (vgl. Dies ist zu bejahen, wenn ein schutzwürdiges Interesse der kostenberechtigten Partei besteht, etwa weil die Besorgnis begründet ist, bei einer Verzögerung des Kostenausspruchs werde diese Partei ihren Anspruch nicht mehr verwirklichen können (vgl. Der Grundsatz, daß die Kosten regelmäßig nur nach Bruchzahlen oder Prozentsätzen aufgeteilt werden dürfen (vgl. September 1990 - VIII ZR 172/90 aaO), muß deshalb in solchen Fällen zurücktreten; hier können die Kosten nach Zeitabschnitten festgelegt und dem Streitgenossen ein entsprechender Teil der bis Deshalb besteht die Gefahr, daß der Kläger bei einer längeren Verzögerung des Kostenausspruchs seinen Anspruch gar nicht mehr verwirklichen kann.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 223/94
vom 21. September 1995
in dem Rechtsstreit
| GmbH, vertreten durch den Geschäftsfüh-F®BH|straße 0, N|
1. MM MB on
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2. E^M^HM~ElM^M”Bauelemente FaMM GmbH & Co♦ KG, vertreten durch die ElflBH-Bauelemente Fa^MMBB GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Hans UBIB' Straße {B, Fü|B'
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
Ludwig
Dr. -C
hStraße
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Prof. Dr. Greger und Dr. Boetticher
am 21. September 1995
beschlossen:
Die Beklagte zu 2 wird, nachdem sie die Revision gegen das am 13. Juli 1994 verkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Von den bis zu dem Erlaß dieses Beschlusses entstandenen Kosten der Revision trägt die Beklagte zu 2 1/8 der Gerichtskosten und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die eigenen außergerichtlichen Kosten fallen ihr voll zur Last.
Streitwert: 540.000,— DM
Gründe :
Die Entscheidung beruht auf §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO.
Im vorliegenden Fall ist eine Teilkostenentscheidung angezeigt.
1. Zwar ist über die Kosten des Rechtsstreits grundsätzlich einheitlich zu entscheiden. Als Ausnahme ist der hier nicht gegebene Fall anerkannt, daß ein Streitgenosse aus dem Rechtsstreit ausscheidet und von der Gegenpartei die Erstattung seiner Kosten verlangen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 19. September 1990 - VIII ZR 172/90, BGHR ZPO § 515 Abs. 3 - Kostenentscheidung 1 m.w.N.). Offengeblieben ist bisher, ob ausnahmsweise eine Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei vorab ergehen kann, wenn eine von mehreren Parteien aus dem Verfahren - etwa durch die Rücknahme ihres Rechtsmittels - ausscheidet (vgl. BGH, aaO). Dies ist zu bejahen, wenn ein schutzwürdiges Interesse der kostenberechtigten Partei besteht, etwa weil die Besorgnis begründet ist, bei einer Verzögerung des Kostenausspruchs werde diese Partei ihren Anspruch nicht mehr verwirklichen können (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 1. Juli 1993 - V ZR 235/92, LM ZPO § 67 Nr. 16 = BGHR ZPO § 515 Abs. 3 - Kostenentscheidung 2 m.w.N.). Die gegenteilige Ansicht wird dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht gerecht. Dieser allgemeine, in den Grundrechten wurzelnde Anspruch hat auch im Zivilprozeß Geltung (vgl. Hesselberger, FS für K. H. Schwab, S. 349,
354 f. m.w.N.). Der Grundsatz, daß die Kosten regelmäßig nur nach Bruchzahlen oder Prozentsätzen aufgeteilt werden dürfen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 19. September 1990 - VIII ZR 172/90 aaO), muß deshalb in solchen Fällen zurücktreten; hier können die Kosten nach Zeitabschnitten festgelegt und dem Streitgenossen ein entsprechender Teil der bis
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zu seinem Ausscheiden angefallenen Kosten auferlegt werden (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 19. Aufl. § 515 Rdn. 28; Zöller/ Herget, aaO, § 100 Rdn. 2).
2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Über das Vermögen der Beklagten zu 1 ist am 2. Januar 1995 das Konkursverfahren eröffnet worden. Damit ist das Verfahren gemäß § 240 ZPO insoweit unterbrochen. Ob und wann es wieder aufgenommen wird, läßt sich nicht abschätzen. Deshalb besteht die Gefahr, daß der Kläger bei einer längeren Verzögerung des Kostenausspruchs seinen Anspruch gar nicht mehr verwirklichen kann.
Dr. Greger
Dr. Boetticher
Bouj ong
Dr. Hesselberger
Dr. Henze