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BGH · II ZR 225/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 225/67

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13» März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr- Schulze, Pieck und Dr. Bauer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Dio Beklagte hat Klagabweisung beantragt* Sie hat geltend gemacht., die Scheibe sei noch innerhalb des Sperrwaffenübungsgebiets außerhalb der Dreimeilenzone ohne ihr Verschulden auf Grund gegangen. Mit der vom Berufungsgericht zu-gelascenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klagantrag weiter. Die Revision meint, die freie Benutzung der See schließe nicht das Recht ein, einen gefährlichen Gegenstand in der Weise zu derelinquieren, daß mit einem Schaden für Dritte zu rechnen sei. Sie vermag aber ein rechtswidriges Verhalten der Schiffsführung nicht darzutuno Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Mittelteil der zerbrochenen Scheibe im Küstengewässer oder auf hoher See verloren gegangen ist. Ebenso ist es ohne Belang, ob die Scheibe innerhalb oder außerhalb des Sperrgebietes für Übungen der Kriegsmarine auf den Meeresgrund gelangt isto Ein Rechtssatz, der Führer eines Schiffes habe dafür zu sorgen, daß zur Vermeidung von Nachteilen für die Fischerei mit Grundnetzen keine Gegenstände auf den Meeresgrund geraten, die zu einer Beschädigung der Fischereigeräte führen können, besteht nicht« Der Eigentümer eines gesunkenen Fahrzeuges ist z.B« grundsätzlich berechtigt, es am Untergangsort liegen zu lassen (Ewald-Graf, Strandungsordnung 2« Aufl« § 25 A» 3; Schapo-Abrahan, Las deutsche Seerecht, 3« Aufl« Bd« III § 25 StrandO A. 2)« Nur soweit die Schiffahrt im Fahrwasser, auf Reeden oder in Häfen beeinträchtigt wird, trifft § 56 Seeschiffahrtsstraßenordnung in Verbindung mit § 25 Strandungsordnung Bestimmungen Uber die Beseitigung von gesunkenen Fahrzeugen oder auf den Grund geratenen Gegenständen auf Veranlassung der zuständigen Behörde« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich der gesunkene Teil der Scheibe in mindestens 20 n Wassertiefo, beeinträchtigte also die Schiffahrt nicht« Ler Schaden ist auch beim Fischen mit einem Grundnetz eingetreten.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GegenstandRechtFischerFischereiScheibeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 225/67	URTEIL	Verkündei	am
13o März 1969 Heil,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
10 des Fischers Egon D 2. der Frau Adeline VT 3o des Fischers Benn sämtliche in Mi
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Minister für Verteidigung, dieser vertreten durch den Präsidenten der Y/ehrbereichsverwaltung I in Kl ltfBstraßeflfe.
Beklagte und Revisionsbelclagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13» März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr- Schulze, Pieck und Dr. Bauer
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig Holsteinischen Ober-landosgerichts in Schleswig vom 23- Juni 1967 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 24- Mai 1964 zerbrach bei Schießübungen der Bundesmarine östlich von Schleimünde bei oder nach einer Kursänderung das vom SM-Boot "Rigel” geschleppte Scheibenfloß . Dio Hauptbalken wurden geborgen, der mit Eisenteilen bestückte mittlere Teil versank.
Die Kläger sind Fischer. Sie sind Miteigentümer zweier Fischkutter, mit denen sie die Gespannzeesen-fischerei in der westlichen Ostsee betreiben- Am 21 - Juli 1964 fischten die Kläger mit ihren Kuttern etwa 4 sm von der Schwanseer Küste entfernt mit einem Grundnetz. In diesem verfing sich das Mittelstück der Scheibe. Das Vorgeschirr des Grundnetzes der Kläger wurde dabei zerstört.
Die Kläger haben mit der Klage von der beklagten Bundesrepublik Ersatz eines Sachschadens von 1.243*75 DM und eines Verdicnstausfalles von 300 DM verlangt.
 
Dio Beklagte hat Klagabweisung beantragt* Sie hat geltend gemacht., die Scheibe sei noch innerhalb des Sperrwaffenübungsgebiets außerhalb der Dreimeilenzone ohne ihr Verschulden auf Grund gegangen.
Kine Bergung sei nicht zu demutbar gewesen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zu-gelascenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
SDi scheidungsgründe:
Die Revision wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, es bestehe kein Rechtssatz, der es verbiete, die Scheibe absinken zu lassen, oder der es gebiete, die untergegangene Scheibe zu bergen; die Schiffsführung des SM-Bootes habe sich innerhalb der Grenzen der Rechtsordnung gehalten. Die Revision meint, die freie Benutzung der See schließe nicht das Recht ein, einen gefährlichen Gegenstand in der Weise zu derelinquieren, daß mit einem Schaden für Dritte zu rechnen sei. Sie vermag aber ein rechtswidriges Verhalten der Schiffsführung nicht darzutuno
 Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Mittelteil der zerbrochenen Scheibe im Küstengewässer oder auf hoher See verloren gegangen ist. Da der Schaden von einem deutschen Schiff an einem von deutschen Fischkuttern geschleppten Grundnetz verursacht ist, gilt in jedem Pall deutsches Recht (vgl. RG2 138, 243, 246).
 
Für die rechtliche Beurteilung macht es auch im übrigen keinen Unterschied, ob die Scheibe im Küstengewässer oder auf hoher See untergegangen ist«. Ebenso ist es ohne Belang, ob die Scheibe innerhalb oder außerhalb des Sperrgebietes für Übungen der Kriegsmarine auf den Meeresgrund gelangt isto
 Ein Rechtssatz, der Führer eines Schiffes habe dafür zu sorgen, daß zur Vermeidung von Nachteilen für die Fischerei mit Grundnetzen keine Gegenstände auf den Meeresgrund geraten, die zu einer Beschädigung der Fischereigeräte führen können, besteht nicht« Der Eigentümer eines gesunkenen Fahrzeuges ist z.B« grundsätzlich berechtigt, es am Untergangsort liegen zu lassen (Ewald-Graf, Strandungsordnung 2« Aufl« § 25 A» 3; Schapo-Abrahan, Las deutsche Seerecht, 3« Aufl« Bd« III § 25 StrandO A. 2)« Nur soweit die Schiffahrt im Fahrwasser, auf Reeden oder in Häfen beeinträchtigt wird, trifft § 56 Seeschiffahrtsstraßenordnung in Verbindung mit § 25 Strandungsordnung Bestimmungen Uber die Beseitigung von gesunkenen Fahrzeugen oder auf den Grund geratenen Gegenständen auf Veranlassung der zuständigen Behörde« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich der gesunkene Teil der Scheibe in mindestens 20 n Wassertiefo, beeinträchtigte also die Schiffahrt nicht« Ler Schaden ist auch beim Fischen mit einem Grundnetz eingetreten. Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen und wenn eine Gefahrenquelle geschaffen wird, die notwendigen Vorkehrungen zu dem Schutze Dritter zu treffen (vgl. BGH NJVf 1966, 1457 für den Straßenverkehr), kann für im Meer versunkene Gegenstände nicht herangezogen werden«
 
Auch eine Pflicht, die Schiffahrtsbehörde in Kenntnis zu setzen, bestand nicht, weil kein Schiffahrtshindernis entstanden war* Zu verneinen ist auch die von der Revision erörterte Pflicht der Beklagten, im Interesse der ungestörten Ausübung der Fischerei, deren Schutz der Beklagten obliegt, das Versinken des verhältnismäßig kleinen Gegenstandes an die Fischer, die mit Grundnetzen fischen, bekanntzu demachen, zu demal das Versanden in absehbarer Zeit erwartet werden konnte» Mit versunkenen Gegenständen muß die Grundfischerei auch ohne Warnung überall rechnen und die dadurch hervorgerufene Gefährdung ihrer Geräte in Kauf nehmen» Die Fischerei kann mit privatrechtlichen Mitteln keinen Ausgleich der Ilacliteile erreichen, die sich aus der zulässigen allgemeinen Benutzung oder Veränderung der Fischereigründe ergeben (vgl» EGH NJW 1966, 1120)»
Auf die weiteren Gesichtspunkte, auf die die Klage noch gestützt war (insbesondere enteignungsgleicher Eingriff) , ist die Revision nicht zurückgekommen» Sie können auch der Klage nicht zu dem Erfolg verhelfen»
6
: V
Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war daher zurückzuweisen. Die Kläger haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Nörr
 Liesecke	Dr.	Schulze
 Pieck
Dr. Baue