Die Klägerin erteilte Slevogt durch Erklärung gegenüber der Beklagten auf dem Kontoblatt eine Vollmacht, "über das Depot und im Rahmen des Kontoguthabens durch Wertpapier-An- und Verkaufsaufträge zu verfügen-" "Aus einem Besuch des Herrn ® bei uns im Laufe der vergangenen Woche haben wir uns bemerkt, daß Sie damit einverstanden sind, daß bei sich evtl, bietenden erfolgversprechenden Anlagen über den Rahmen Ihres Konto-Guthabens hinaus verfügt werden kann. Beigefügt war ein zur Unterschrift vorbereiteter9 mit dem Datum des 9* Mai I960 versehener Vordruck der Beklagten; "Konto- und Depot-Vollmacht", in dem es heißt; Juni I960 Unterzeichnete SSH^namens der Klägerin eine Verpfändungserklärung, in der er der Beklagten das jeweilige Guthaben auf dem Konto und die Wertpapiere der Klägerin als Sicherheit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Beklagten gegen ihn verpfändete. Die Beklagte verweigerte die Übertragung des Wertpapiere depots auf eine andere Bank gemäß einem Auftrag der Klägerin. liebiger Weise uneingeschränkt verfügen11} nicht bevollmächtigt gewesen, das Depot der Klägerin als Sicherheit für seine eigenen Verbindlichkeiten zu verpfänden, kann offen bleiben* Nach Lage der Dinge ist es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die durch SMHI® vor genommene Verpfändung der Wertpapiere zu berufen (vgl. Das Berufungsgericht stellt fest, daß von der Klägerin nicht die Befugnis erteilt worden war, ihre Wertpapiere zur Sicherung eines eigenen Kredits zu verpfänden. Danach habe ül)er das Konto der Klägerin nur durch An- und Verkauf von Wertpapieren jeglicher Art verfügen dürfen (S. Es hält die Aussagen S08 für insoweit glaubhaft, als er bekundet bat "er habe in Innenverhältnis zur Klägerin keine Vollmacht gehabt, eine Verpfändung des Depots vorzunehmen". Das Berufungsgericht stellt sodann fest, die Beklagte habe die Klägerin durch die Übersendung des vorbereiteten Vollmacht'’Formulars und durch den Inhalt des Begleitschreibens von 10. seine Verpfändungserklärung vom 7* Juni 1960j, so war die Beklagte, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, gehalten, sich zu vergewissern, ob das dem Willen der Klägerin entsprach, mochte auch eine eigennützige Verpfändung nach Ansicht der Bank unter die Befugnis zu beliebigen Verfügungen auf Grund der Vollmachtsurkunde vom 9- Mai I960 fallen. "Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein Kunde auf Grund einer ihm erteilten Vollmacht die Wertpapiere des Vollmachtgebers in sein Depot legen läßt und sie damit dem Pfandrecht der AGB zur Sicherung eines ihm [also nicht dem Eigentümer; gewährten Kredites unterwerfen will." Die Vollmacht war etwa einen Monat zuvor zu einem bestimmten Zweck (Verfügungen über das Guthaben hinaus zu Geldanlagen) von der Beklagten mit dem von ihr vorgeschlagenen weiten Text eingeholt worden. Die Art und Weise, wie die Bevollmächtigung zu "beliebigen Verfügungen” zustandegekommen war, mußte der Beklagten Anlaß geben, sorgfältig zu prüfen, ob die Vollmacht auch eigennützige Verfügungen des Bevollmächtigten decken sollte * Is ist ein wesentlicher Unterschied, ob mit dem über das Konto der Klägerin gewährten Kredit Anlagegeschäfte getätigt werden sollten oder ob das jeweilige Guthaben für Geschäfte eines Dritten verpfändet wird. Auch wenn in Betracht gezogen wird, daß die Klägerin als Gastwirtin und möglicherweise Kauffrau als geschäftserfahren angesehen werden konnte, mußte sich der Beklagten der Zweifel aufdrängen, ob sie mit dieser Verwendung ihres Guthabens, von der in den Verhandlungen bei der Beklagten über die Erweiterung der Vollmacht keine Rede gewesen war, einverstanden war. sie sich auf den Text der von ihr aus besonderem Anlaß eingeholten Vollmachtsurkunde beruft, obwohl sie die gebotene Prüfung, ob die Vollmacht eigennützige Verfügungen des Bevollmächtigten decken sollte, unterlassen hat. Die Klägerin ist auch nicht gehindert, unter diesem Gesichtspunkt der Berufung der Beklagten auf die Vollmacht surkunde entgegenzutreteno Ihr kann nicht vorgeworfen werden, daß sie nicht von sich aus für eine Klarstellung des Umfanges der Vollmacht gesorgt und Geschäfte zugunsten des Bevollmächtigten ausgeschlossen hat.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 225/66 URTEIL Verkündet am 11« November 1968 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in den Rechtsstreit
der Aktiengesellschaft,
gesetzlicl^ertreten durcl^lie Vorstandsmitglieder
Helnut Bl
und Ernst
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevoliraächtigte: Rechtsanwälte Prof# Br
Br
und
gegen
dij^ufnggij^e^i^steirti^arg^^e PflHHl geb.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr von
- 2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Pr. Schulze, Pieck und Pr. Sehubath
für Hecht erkannt;
Pie Revision gegen das Urteil des 13- Zivilsenats in Parmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 10. März 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/iesen.
Von Rechts wegen
Pie Klägerin, damals Gastwirtin, ließ sich von dem Kaufmann Hans sflH in PflHHHB bei der Ver~
waltung ihrer Wertpapiere beraten und batte mit ihm einen Vertrag geschlossen, nach dem er zu Verfügungen über ihre Wertpapiere berechtigt sein und eine vom Gewinn dieser Geschäfte abhängige Provision erhalten
sollte. Auf seine Veranlassung ?.egte die 6. April I960 Wertpapiere im Werte von etwa in ein Bepot bei der Beklagten, Filiale
am 000 PM und
ließ sich ein Konto eröffnen. Auch unterhielt
dort ein Konto und ein Bepot, Über das er Wertpapier-
gescbäfte abwickelte. In der Vereinbarung zwischen der Klägerin und es, daß dieser «das Konto zu dem
An- und Verkauf von Wertpapieren jeglicher Art verwenden” dürfe, nicht aber ”zu dem Abbeben von Bargeld und Erteilung
von Schecks". Die Klägerin erteilte Slevogt durch Erklärung gegenüber der Beklagten auf dem Kontoblatt eine Vollmacht, "über das Depot und im Rahmen des Kontoguthabens durch Wertpapier-An- und Verkaufsaufträge zu verfügen-"
SflHB erstrebte eine Erweiterung der Vollmacht.
Auf seine Veranlassung schrieb die Beklagte am 10. Mai i960 an die Klägerin;
"Aus einem Besuch des Herrn ® bei uns im
Laufe der vergangenen Woche haben wir uns bemerkt, daß Sie damit einverstanden sind, daß bei sich evtl, bietenden erfolgversprechenden Anlagen über den Rahmen Ihres Konto-Guthabens hinaus verfügt werden kann.
Die seinerzeit von Ihnen erteilte Vollmacht für Herrn ist für derartige fälle allerdings
nicht ausreichend. Wir gestatten uns, ihnen in der Anlage oine neue Vollmacht zu überreichen, die wir durch Streichungen verschiedener Formulierungen in Ihrem Interesse abgeändert haben.
Wir bitten, den Vordruck an den mit einem Kreuz bezeichneten Stellen zu unterschreiben und uns baldigst zurückzugeben.
Wir glauben, daß der von Hetrn vorge^
schlagene Weg in Ihrem Interesse liegen wird."
Beigefügt war ein zur Unterschrift vorbereiteter9 mit dem Datum des 9* Mai I960 versehener Vordruck der Beklagten; "Konto- und Depot-Vollmacht", in dem es heißt;
"1. Ich/Wir bevollmächtige(n) hierdurch Herrn/Frau/ Fräulein... jede(ri einzeln - gemeinschaftlich -über meine/unsere jeweiligen Guthaben und Depots sowie über mir/uns etwa eingeräumte Kredite jeder Art in beliebiger Weise, auch durch Aufträge zu
An« und Verkäufen von Wertpapieren und zu anderen börsenmäßigen Geschäften - Der Vordruck fährt fort: (von der Beklagten gestrichen) « sowie durch Ausstellung und Indossierung von Schecks und Wechseln uneingeschränkt in. meinein/unserem Namen zu verfügen»
2. Der/Die Bevollmächtigte{n} sollte(n/ ferner berechtigt sein, in Höhe des Wertes/des jeweiligen Depots Kredit in Anspruch zu nehmen.”
Die Klägerin sandte den Vordruck Ende Mai I960 unterschrieben (und in anderen Punkten etwas geändert) an die Beklagte zurück. Am 7. Juni I960 Unterzeichnete SSH^namens der Klägerin eine Verpfändungserklärung, in der er der Beklagten das jeweilige Guthaben auf dem Konto und die Wertpapiere der Klägerin als Sicherheit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Beklagten gegen ihn verpfändete. Die Klägerin erfuhr erst im Jahre 1962 von dieser Verpfändung. SflHHB schuldet der Beklagten zur Zeit noch etwa 50 000 DM.
Die Beklagte verweigerte die Übertragung des Wertpapiere depots auf eine andere Bank gemäß einem Auftrag der Klägerin.
Die Klägerin hält die Verpfändung für unwirksam" und hat mit der Klage die Herausgabe der Wertpapiere verlangt. Nach ihrer Ansicht deckt die Vollmacht die Verpfändung nicht. Jedenfalls habe die Beklagte die Verpfändung des Depots zu dem Nutzen des Bevollmächtigten nicht ohne Rückfrage bei ihr entgegennehmen dürfen»
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, sei van der Klägerin ermächtigt
worden, die Wertpapiere auch als Sicherheit für eigene
Kredite zu verwenden. Seine Vollmacht berechtige auch zu solcher Verfügung.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent s.c he i dungsgründe^
Ob die Vollmachtsurkunde vom 9« Mai I960 dahin auszulegen ist, sei trotz der weiten Passung ("in be-
liebiger Weise uneingeschränkt verfügen11} nicht bevollmächtigt gewesen, das Depot der Klägerin als Sicherheit für seine eigenen Verbindlichkeiten zu verpfänden, kann offen bleiben* Nach Lage der Dinge ist es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die durch SMHI® vor genommene Verpfändung der Wertpapiere zu berufen (vgl. BGH NJW 1966, 191 0*
Das Berufungsgericht stellt fest, daß von
der Klägerin nicht die Befugnis erteilt worden war, ihre Wertpapiere zur Sicherung eines eigenen Kredits zu verpfänden. Es geht vom Vertrag der Klägerin mit
vom 15. Mai I960 aus und hält eine weitere Ver-r einbarung, die die Beklagte behauptet hatte, für nicht erwiesen. Danach habe ül)er das Konto der Klägerin
nur durch An- und Verkauf von Wertpapieren jeglicher Art verfügen dürfen (S. 8 BU). Es hält die Aussagen S08 für insoweit glaubhaft, als er bekundet bat "er habe in Innenverhältnis zur Klägerin keine Vollmacht gehabt, eine Verpfändung des Depots vorzunehmen". Die
Auffassung der Revision, das Berufungsgericht bähe diese Frage offen gelassen, trifft nicht zu»
Das Berufungsgericht stellt sodann fest, die Beklagte habe die Klägerin durch die Übersendung des vorbereiteten Vollmacht'’Formulars und durch den Inhalt des Begleitschreibens von 10. Mai I960 dazu veranlaßt, eine Vollmachtsurkunde zu unterzeichnen, die in ihrer Fassung über den erklärten Zweck der Vollmachtser-Weiterung hinausging, die Verwendung "bei sich bietenden erfolgversprechenden Anlagen auch über den Rahmen Ihres Guthabens hinaus1' zu ermöglichen. sollte,
wie der Klägerin gesagt wurde, mit ihrem Depot auf Kreditbases spekulieren dürfen. Wenn S^BBÄnunniehr das Depot für alle ihm selbst gewährten und in Zukunft noch zu gewährenden Kredite der Bank in unbegrenzter Höhe verpfänden wollte [vgl. seine Verpfändungserklärung vom 7* Juni 1960j, so war die Beklagte, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, gehalten, sich zu vergewissern, ob das dem Willen der Klägerin entsprach, mochte auch eine eigennützige Verpfändung nach Ansicht der Bank unter die Befugnis zu beliebigen Verfügungen auf Grund der Vollmachtsurkunde vom 9- Mai I960 fallen.
Das Bankgeschäftliche Formularbuch von Irost-Scbütz,
17. Ausgabe 1966, S. 479 A. 1 e; gibt zutreffend als Auffassung der beteiligten Kreise folgenden Hinweis %
"Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein Kunde auf Grund einer ihm erteilten Vollmacht die Wertpapiere des Vollmachtgebers in sein Depot legen läßt und sie damit dem Pfandrecht der AGB zur Sicherung eines ihm [also nicht dem Eigentümer; gewährten Kredites unterwerfen will."
Nicht anders ist es bei einer Verpfändungserklärung für Kredite des Bevollmächtigten» Die danach gebotene
Vorsicht hat die Beklagte nicht walten lassen. Die Vollmacht war etwa einen Monat zuvor zu einem bestimmten Zweck (Verfügungen über das Guthaben hinaus zu Geldanlagen) von der Beklagten mit dem von ihr vorgeschlagenen weiten Text eingeholt worden. Der Klägerin war geschrieben worden, daß die Bank glaube,
"daß der von Herrn S((d^vorgeschlagene Weg in Ihrem Interesse liegen” würde. Nunmehr verpfändete sHlHMas jeweilige Guthaben der Klägerin als Sicherheit für alle über sein eigenes Konto abgewickelten Geschäfte. Die Art und Weise, wie die Bevollmächtigung
zu "beliebigen Verfügungen” zustandegekommen war, mußte der Beklagten Anlaß geben, sorgfältig zu prüfen, ob die Vollmacht auch eigennützige Verfügungen des Bevollmächtigten decken sollte * Is ist ein wesentlicher Unterschied, ob mit dem über das Konto der Klägerin gewährten Kredit Anlagegeschäfte getätigt werden sollten oder ob das jeweilige Guthaben für Geschäfte eines Dritten verpfändet wird. Auch wenn in Betracht gezogen wird, daß die Klägerin als Gastwirtin und möglicherweise Kauffrau als geschäftserfahren angesehen werden konnte, mußte sich der Beklagten der Zweifel aufdrängen, ob sie mit dieser Verwendung ihres Guthabens, von der in den Verhandlungen bei der Beklagten über die Erweiterung der Vollmacht keine Rede gewesen war, einverstanden war. Wurde eine Rückfrage bei der Klägerin für untunlich gehalten, so mußte SflHIPaufgegeben werden, eine Erklärung seiner Vollmachtgeberin beizubringen, bevor von ihm eine Verpfändungserklärung zu seinen Gunsten entgegengenommen wurde.
Nach den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen verstößt die Beklagte gegen Treu und Glauben, wenn
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sie sich auf den Text der von ihr aus besonderem Anlaß eingeholten Vollmachtsurkunde beruft, obwohl sie die gebotene Prüfung, ob die Vollmacht eigennützige Verfügungen des Bevollmächtigten decken sollte, unterlassen hat. Die Klägerin ist auch nicht gehindert, unter diesem Gesichtspunkt der Berufung der Beklagten auf die Vollmacht surkunde entgegenzutreteno Ihr kann nicht vorgeworfen werden, daß sie nicht von sich aus für eine Klarstellung des Umfanges der Vollmacht gesorgt und Geschäfte zugunsten des Bevollmächtigten ausgeschlossen hat. I4it der Verwendung für ein solches Geschäft brauchte sie im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 10. Mai I960 nicht zu rechnen. Es ist auch nicht ersichtlich, v/ie die Klägerin durch Kontrollmaßnahmen die Verpfändung hätte verhüten und die Auswirkung der ihr nicht mitgeteilten und aus den ihr übersandten Unterlagen nicht ersichtlichen Maßnahme SflMHN hätte verhüten können.
Br. Kuhn Liesecke Br. Schulze
Fleck Br. Schubath