August 1962 errichtete die Klägerin, die damals erkrankt war, ein handschriftliches Testament «Darin bestimmte sie unter anderem, daß das Geschäft allein ihrem Sohn zufallen solle und fügte hinzu: “Wenn mein jetziger Mann ... Die Klägerin meint, daß der Beklagte damit seine Pflichten aus § 1353 Abs. 1 BGB sowie ein im Dezember 1962 angeblich mündlich vereinbartes Konkurrenzverbot verletzt und gegen die guten Sitten nach § 826 BGB und § 1 UWG verstoßen habe. Bas Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß der Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet sei, sein jetziges Geschäft aufzugeben, und daß er demgemäß der Klägerin auch den ihr aus dem Betrieb dieses Geschäfts etwa erwachsenden Schaden nicht zu ersetzen brauche« Es hat dabei eingehende tatsächliche Feststellungen getroffen, die die Revision nicht angreift und die auch keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen lassen« Bio Revision meint, das Verhalten des Beklagten sei mindestens deshalb rechtlich und sittlich nicht zu billigen, weil die Parteien Eheleute seien und der Beklagte darum in besonderer Weise auf die Belange der Klägerin habe Rücksicht nehmen müssen« 1 * a) Ber Beklagte hatte das Geschäft der Klägerin aus kleinen Anfängen erheblich erweitert und allein aus ihm den Unterhalt für sich und seine Familie bestritten« Kr hatte zwar gewußt, daß die Klägerin es später ihrem Sohn 2uwendcn wollte. Sie hat nicht nach einer Regelung gesucht, die auch seine und die Belange der gemeinsamen Kinder angemessen berücksichtigte, sondern hat ihn durch ihr Testament vom 14. Lie Klägerin kann nichts daraus herleiten, daß sie, wenn sie ihr Geschäft von einem Handlungsgehilfen hätte führen lassen, mit diesem ein Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff HGB vereinbart haben würde, daß dagegen unter Eheleuten solche Vereinbarungen ungewöhnlich sfhd. c) Es war dem Beklagten auch nicht verwehrt, sein Geschäft schräg gegenüber demjenigen der Klägerin zu eröffnen. Der Beklagte ist nicht von Anfang an darauf ausgegangen, ein möglichst nahe gelegenes Geschäft zu mieten, sondern hat das nur deshalb getan, weil alle anderen ihm damals angebotenen Geschäfte wesentlich teurer waren und mit Rücksicht auf seine Vermögenslage für ihn nicht in Betracht kamen. Da er, wie dargelegt, die Bebensgrund-läge für sich und seine Familie als bedroht ansehen mußte, war er auch nicht genogtigt, noch länger, als geschehen, nach einem entfernter gelegenen Geschäft zu suchen. Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur die Möglichkeit ausgenutzt, durch seine Schaufensterwerbung denselben Interessentenkreis anzu-oprechen wie die Klägerin« Das Berufungsgericht geht zwar zugunsten der Klägerin davon aus, daß der Beklagte darauf bedacht gewesen sei, sich einen Teil des von ihm in langjähriger Arbeit aufgebauten Kundenstammo zu erhalten* Dieser Wunsch allein ist aber sittlich nicht zu mißbilligen (vgl. Das gilt umsomehr, als die Klägerin selbst den Beklagten veranlaßt hat, ein eigenes Geschäft zu eröffnen, und es abgelchnt hat, sich an diesen zu beteiligen. ¥ferm seit dem Ausscheiden des Beklagten der Umsatz im Geschäft der Klägerin zurückgegangen ist, so beruht dies im übrigen zu einen wesentlichen Teil auch darauf, daß der Beklagte nicht mehr in dem Geschäft tätig v/ar und die Klägerin und ihr Sohn nicht die gleichen Fähigkeiten für die Führung des Geschäfts hatten. d) Der Revision ist zuzugeben, daß die Klägerin über das Geschäft, wenn zwischen den Parteien keine Innengcsollschaft bestand, frei verfügen konnte. dann durfte sie umgekehrt auch vom Beklagten kein besonderes, durch die Ehe bedingtes Entgegenkommen mehr erhoffen, Bas Berufungsgericht brauchte der Klägerin nicht - wie die Revision meint - zugute zu halten, daß sie ihre letztwillige Verfügung auf dem Krankenlager möglicherweise nicht richtig bedacht hatte, Biese Verfügung vorletzte die Interessen des Beklagten und der gemeinsamen Kinder so offensichtlich, daß der Beklagte sich nicht zu sagen brauchte, die Klägerin habe unüberlegt gehandelt. Bas gilt .auch bei voller Berücksichtigung seiner Pflichten als; Ehemann o~;Sr hat nicht nur im eigenen, sondern auch im Interesse der gemeinsamen Kinder gehandelt, die die Klägerin zugunsten ihres Sohnes vernachläßigt hatte# Er hat im Rahmen des ihm-Zunutbaren nur das*getane wasoerforderlich^war,-um seine und die Belange der. Er wollte dabei auch auf die Klägerin und ihren Sohn in angemessener Weise Rücksicht nehmen, Bas ist ihm nur deshalb mißlungen, weil die Klägerin uneinsichtig war. Dor Klägerin ist nur deshalb ein Schaden entstanden, v/oil sie sich der Einsicht verschlossen hat, neben ihrem Sohn auch dem Beklagten und den gemeinsamen Kindern verpflichtet zu sein* Sie kann für diesen Schaden nicht den Beklagten verantwortlich machen, sondern hat ihn sich selbst zuzuschreiben. Sie hatte keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte auch dann auf ihre Wünsche Rücksicht nahm, wenn diese, wie das hier der Fall gev/eoen ist, zu dem wohlverstandenen Interesse des größten-: der Familie in Widerspruch standen« dazu BGHZ 6, 365 f$ 34, 85 f und 37, 41)j denn das ist nicht der Fall, auch wenn man das Geschäft der Klägerin zu diesem Lebensbereich rechnet« Der Beklagte schmälert durch seine Konkurrenztätigkeit zwar die Gcwinnausaiehten der Klägerin, nicht aber ihre freie Betätigungsmöglichkeit in ihrem durch die Ehe gebildeten Wirkungskreis. 4. Soweit die Klägerin es als Bhrenkränkung empfindet, daß ausgerechnet der Beklagte als ihr Ehemann das Konkurrenzunternehmen betreibt, verteidigt sie nicht ihren räumlich-gegenständlichen Lebensbereich, sondern den inneren Bereich ihrer Ehe«
flCt
BUNDESGERICHTSHOF0’7
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
18. Mai 1967 Heil, JustizoberSekretär
ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
222ZS2 URTEIL
in dem Rechtsstreit
der Kauffrau Charlotte Heue WflHHI
*
Klägerin und Revisionoklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
den Kaufmann Alois istraße 0,
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Beklagten und Revioionsbe-klagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.
2
Ber II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 180 Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bund.osrichtcr Br. Nörr, Dr. Bukow, Br. Schulze und Fleck
für Hecht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlan&esgerichts Stuttgart vom 19. Februar 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgowiescn.
Von Rechts v/egen fatbestand:
Bie Parteien sind seit dem 13* Juli 1950 verheiratet. Sic haben Gütertrennung vereinbart. Aue ihrer Ehe 3ind drei Kinder hervorgegangen. Bie Klägerin hat außerdem aus ihrer Ehe mit dem im Jahre 1949 verstorbenen Kaufmann BWEB einen Sohn.
Von ihrem früheren Mann hatte sie ein Foto-* und Radio-spezialgesehäft geerbt, das sie zunächst verpachtete.
Im Jahre 1952 übernahm sie es selbst und ließ eo untor Jer Bezeichnung trPoto-l^UBH von äem Beklagten weiterführen, nachdem dieser eine andere Arbeit aufgegeben und sich kurze Zeit eingearbeitet hatte. Sie half im Geschäft, Soweit ihr das neben der Versorgung der Kinder möglich war. Im Jahre 1954 wurde das Geschäft mit einem vom Beklagten zur Verfügung gestellten Baukostenzuschuß in einen Reubau verlegt. Es entwickelte sich gut. Aus dem Ertrag wurden mehrere
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Grundstücke gekauft, und zv/ar zwei Grundstücke für die Klägerin und eins für die Parteien je zur Hälfte.
Am 14. August 1962 errichtete die Klägerin, die damals erkrankt war, ein handschriftliches Testament «Darin bestimmte sie unter anderem, daß das Geschäft allein ihrem Sohn zufallen solle und fügte hinzu: “Wenn mein jetziger Mann ... weiterhin im Geschäft tätig sein will, möchte ich die Entscheidung und das Gehalt meinem Sohn überlassen“. Eins ihrer Grundstücke vermachte sie gleichfalls ihrem Sohn, das zweite ihren aus ihrer Ehe mit dem Beklagten hervorgegangenen Kindern und ihre Miteigentumohälfte an dem dritten Grundstück diesen Kindern und ihrem Sohn.
nachdem der Beklagte in der zweiten Augusthälfte 1962 das Testament gefunden hatte, drängte er auf Klarstellung der Verhältnisses im Geschäft für die Zukunft. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, kündigte er am 20. Oktober 1962 zu dem 31. Dezember 1962. Die Klägerin v/ar mit der Beendigung seiner Mitarbeit im Geschäft einverstanden. Am 4. Februar 1963 eröffnete er unter der Bezeichnung ,,Foto-B^HBBB,, 6*n gleichartiges Geschäft schräg gegenüber demjenigen der Klägerin.
Die Klägerin meint, daß der Beklagte damit seine Pflichten aus § 1353 Abs. 1 BGB sowie ein im Dezember 1962 angeblich mündlich vereinbartes Konkurrenzverbot verletzt und gegen die guten Sitten nach § 826 BGB und § 1 UWG verstoßen habe. Sie behauptet, der Beklagte habe sich systematisch bemüht, ihre Kundschaft mitzunehmen. Ihr Uncatzverluot betrage 50 $ und mehr.
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Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Betrieb seines Geschäfts zu unterlassen, und fcotzustollen, daß er ihr allen Schaden zu ersetzen habe, der ihr durch den Geschäftsbetrieb entstehe«
Der Beklagte macht geltend, er habe das Geschäft schräg gegenüber der Klägerin mieten müssen, um überhaupt beginnen zu können; denn alle entfernter gelegenen Geschäfte seien nur zu weit ungünstigeren Bedingungen erhältlich gewesen, die er infolge seiner damaligen Geldknappheit nicht habe erfüllen können«
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Ober-landeogcricht hat sie abgewiesen*
Hit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils« *
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Bas Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß der Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet sei, sein jetziges Geschäft aufzugeben, und daß er demgemäß der Klägerin auch den ihr aus dem Betrieb dieses Geschäfts etwa erwachsenden Schaden nicht zu ersetzen brauche« Es hat dabei eingehende tatsächliche Feststellungen getroffen, die die Revision nicht angreift und die auch keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen lassen«
Bio Revision meint, das Verhalten des Beklagten sei mindestens deshalb rechtlich und sittlich nicht zu billigen, weil die Parteien Eheleute seien und der Beklagte darum in besonderer Weise auf die Belange der Klägerin habe Rücksicht nehmen müssen«
Bie Angriffe der Revision erweisen sich indes’ als unbegründet*
1 * a) Ber Beklagte hatte das Geschäft der Klägerin aus kleinen Anfängen erheblich erweitert und allein aus ihm den Unterhalt für sich und seine Familie bestritten« Kr hatte zwar gewußt, daß die Klägerin es später ihrem Sohn 2uwendcn wollte. Bio Klägerin konnte aber nicht erwarten , daß der Beklagte seine Aufbauarbeit allein für seinen Stiefsohn leiste, zu demal aus seiner Ehe mit der Klägerin gleichfalls Kinder hervorgegangen waren. Er durfte vielmehr davon ausgehen, er werde in seiner bisher sehr erfolgreichen Geschäftsführertätigkeit auch für sieh und diese drei Kinder auf die Bauer eine lebonsgrundlage haben und an den Geschäftoergebnisscn entsprechend beteiligt werden«
In dieser Erv/artung hat die Klägerin den Beklagten enttäuscht. Sie hat nicht nach einer Regelung gesucht, die auch seine und die Belange der gemeinsamen Kinder angemessen berücksichtigte, sondern hat ihn durch ihr Testament vom 14. August 1962 praktisch enterbt und es für den Fall ihres Todes in das Belieben ihres Sohnes gestellt, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen dieser seinen Stiefvater weiterbesehäftigen wolle. Ber
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Beklagte mußte daraufhin die Lebensgrundlage für sich und seine Familie als bedroht ansehen und sich alsbald, schon zu Lebzeiten der Klägerin, eine neue Existenz auf-bauen. Lurch § 1356 Abs. 2 BGB nF war er daran nicht gehindert, denn er hatte der Klägerin in ihrem Geschäft mehr geholfen, als seiner Mitarbeitspflicht entsprochen haben würde.
b) Laß der Beklagte, statt nun eine Anstellung als Geschäftsführer zu suchen, im Februar 1963 ein eigenes Geschäft in derselben Branche eröffnet hat, ist nicht zu beanstanden. Er hatte das Geschäft der Klägerin wie ein eigenes Unternehmen geleitet und hatte darin für sich und seine Fpmilio Gewinne; erzielt,die,rwiöi die Grundstückskäufc der Parteien zeigen, das Gehalt eines leitenden Angestellten in einem Geschäft gleicher Größe erheblich überstiegen haben müssen. Lie Klägerin konnte ihm deshalb nicht zu demuten, in Zukunft abhängige Arbeit als Angestellter zu verrichten, nur v/eil sie selbst zu einer verständigen Regelung nicht bereit war.
Lie Klägerin kann nichts daraus herleiten, daß sie, wenn sie ihr Geschäft von einem Handlungsgehilfen hätte führen lassen, mit diesem ein Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff HGB vereinbart haben würde, daß dagegen unter Eheleuten solche Vereinbarungen ungewöhnlich sfhd. Sie wäre nämlich, wie die Larlegungen des Berufungsgerichts ergeben, bei gutem Willen gleichwohl in der Lago gewesen, sich vor dem Wettbewerb des Beklagten zu schützen.
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c) Es war dem Beklagten auch nicht verwehrt, sein Geschäft schräg gegenüber demjenigen der Klägerin zu eröffnen.
Der Beklagte ist nicht von Anfang an darauf ausgegangen, ein möglichst nahe gelegenes Geschäft zu mieten, sondern hat das nur deshalb getan, weil alle anderen ihm damals angebotenen Geschäfte wesentlich teurer waren und mit Rücksicht auf seine Vermögenslage für ihn nicht in Betracht kamen. Da er, wie dargelegt, die Bebensgrund-läge für sich und seine Familie als bedroht ansehen mußte, war er auch nicht genogtigt, noch länger, als geschehen, nach einem entfernter gelegenen Geschäft zu suchen.
Die Klägerin kann ihm nicht vorwerfen, er habe sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz treffen wollen. Zunächst wollte er ihr nämlich überhaupt keine Konkurrenz machen, sondern unter sinnvoller Aufteilung des bisherigen Betätigungsfeldes das neue Geschäft gemeinsam mit ihr führen und das alte ihrem Sohn Überlassen. Br hatte ihr das nicht nur selbst vorgeschlagen, sondern auch durch Britto nahelegcn lassen. Biese Absicht ist lediglich an ihrem Widerstand gescheitert. Erst jetzt wurdo das neue Geschäft für sie zu einem Konkurrenzunternehmen.
Bor Beklagte hat sich auch keinen unlauteren Wettbewerbsvorsprung vor der Klägerin verschafft. Beide Geochäfto liegen an einer Geschäftsstraße, und ein Zusammenhang des neuen Geschäfts (Foto-RfllHK) mit dem alten (Foto-BJHHR tritt überhaupt nicht in Erscheinung.
Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur die Möglichkeit ausgenutzt, durch seine Schaufensterwerbung denselben Interessentenkreis anzu-oprechen wie die Klägerin« Das Berufungsgericht geht zwar zugunsten der Klägerin davon aus, daß der Beklagte darauf bedacht gewesen sei, sich einen Teil des von ihm in langjähriger Arbeit aufgebauten Kundenstammo zu erhalten* Dieser Wunsch allein ist aber sittlich nicht zu mißbilligen (vgl. BGH HJW 1964, 351 und Baumbaeh-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 8. Aufl.» § 1 XJWG Ann. 247). Das gilt umsomehr, als die Klägerin selbst den Beklagten veranlaßt hat, ein eigenes Geschäft zu eröffnen, und es abgelchnt hat, sich an diesen zu beteiligen. ¥ferm seit dem Ausscheiden des Beklagten der Umsatz im Geschäft der Klägerin zurückgegangen ist, so beruht dies im übrigen zu einen wesentlichen Teil auch darauf, daß der Beklagte nicht mehr in dem Geschäft tätig v/ar und die Klägerin und ihr Sohn nicht die gleichen Fähigkeiten für die Führung des Geschäfts hatten.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Beklagte habe der Klägerin bei einem Gespräch im Dezember 1962 den künftigen Standort seines Geschäfts bewußt verschwiegen. Ihm ist erst am 2. Januar 1963 mitgeteilt worden, daß er sein jetziges Geschäft bekommen könne.
d) Der Revision ist zuzugeben, daß die Klägerin über das Geschäft, wenn zwischen den Parteien keine Innengcsollschaft bestand, frei verfügen konnte. Gab sie dabei aber ihrem Sohn die Möglichkeit, sofort nach ihrem Tode den Beklagten entschädigungslos zu entlassen,
dann durfte sie umgekehrt auch vom Beklagten kein besonderes, durch die Ehe bedingtes Entgegenkommen mehr erhoffen,
Bas Berufungsgericht brauchte der Klägerin nicht - wie die Revision meint - zugute zu halten, daß sie ihre letztwillige Verfügung auf dem Krankenlager möglicherweise nicht richtig bedacht hatte, Biese Verfügung vorletzte die Interessen des Beklagten und der gemeinsamen Kinder so offensichtlich, daß der Beklagte sich nicht zu sagen brauchte, die Klägerin habe unüberlegt gehandelt. Abgesehen davon hat der Beklagte der Klägerin in der Folgezeit genügend Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt zu ändern, für diese Beurteilung ist es entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang, ob der Beklagte das Testament der Klägerin zufällig gefunden oder ob er danach gesucht hat,
2. Danach hat der Beklagte weder gegen § 826 BGB, noch gegen § 1 UWG verstoßen. Bas gilt .auch bei voller
Berücksichtigung seiner Pflichten als; Ehemann o~;Sr hat nicht nur im eigenen, sondern auch im Interesse der gemeinsamen Kinder gehandelt, die die Klägerin zugunsten ihres Sohnes vernachläßigt hatte# Er hat im Rahmen des ihm-Zunutbaren nur das*getane wasoerforderlich^war,-um seine und die Belange der. gemeinsamen. Kinder zu wahren. Er wollte dabei auch auf die Klägerin und ihren Sohn in angemessener Weise Rücksicht nehmen, Bas ist ihm nur deshalb mißlungen, weil die Klägerin uneinsichtig war. Der Beklagte hat sich mithin bei seinem Vorgehen nicht von verwerfliehen, sondern von durchaus billigeno-werten Beweggründen leiten lassen.
Dor Klägerin ist nur deshalb ein Schaden entstanden, v/oil sie sich der Einsicht verschlossen hat, neben ihrem Sohn auch dem Beklagten und den gemeinsamen Kindern verpflichtet zu sein* Sie kann für diesen Schaden nicht den Beklagten verantwortlich machen, sondern hat ihn sich selbst zuzuschreiben. Sie hatte keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte auch dann auf ihre Wünsche Rücksicht nahm, wenn diese, wie das hier der Fall gev/eoen ist, zu dem wohlverstandenen Interesse des größten-: der
Familie in Widerspruch standen«
3. Die Klägerin kann zur Begründung ihres ünterlas-sungsanSpruchs auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte beeinträchtige ihren räumlich-gegenständlichen Lebonsbereich {vgl. dazu BGHZ 6, 365 f$ 34, 85 f und 37, 41)j denn das ist nicht der Fall, auch wenn man das Geschäft der Klägerin zu diesem Lebensbereich rechnet« Der Beklagte schmälert durch seine Konkurrenztätigkeit zwar die Gcwinnausaiehten der Klägerin, nicht aber ihre freie Betätigungsmöglichkeit in ihrem durch die Ehe gebildeten Wirkungskreis.
4. Soweit die Klägerin es als Bhrenkränkung empfindet, daß ausgerechnet der Beklagte als ihr Ehemann das Konkurrenzunternehmen betreibt, verteidigt sie nicht ihren räumlich-gegenständlichen Lebensbereich, sondern den inneren Bereich ihrer Ehe«
Das aber kann sie in diesem Rechtsstreit nicht. Das Gesetz gibt ihr hierfür nur die Klage "auf Herstellung des ehelichen Lebens11 (§ 606 ZPO). Über sie ist nach den Vorschriften des 6. Buchs der Zivilprozeßordnung zu bc-
11
finden. Das Herstellungsurteil kann nicht vollstrockt werden, auch v/enn es auf Unterlassung gerichtet ist (BGB-RGRK 11. Aufl. § 1553 Ann, 49). Diese besondere Regelung des Eheschutzec beruht auf der Erv/ägung, daß die Beziehungen der Ehegatten zueinander vorwiegend sittlichen Charakter haben und daß daher die Erfüllung der aus dem ehelichen Verhältnis für die Ehegatten sich ergebenden gegenseitigen Pflichten im allgemeinen nicht durch Maßnahmen des Staates erzwungen werden kann Cvgl. BGHZ 6, 364 f und BGH W BGB § 823 Af Hr. 2).
5. Die Kosten der Revision müssen der Klägerin gemäß §97 Abs. 1 2PÖ auferlegt werden.
Dr. Fischer Dr. Hörr Dr. Bukow
Dr. Schulze Fleck