In der Berufungsinstanz haben die Beklagten Widerklage erhoben und mit ihr die Feststellung begehrt, daß dem Kläger über den eingeklagten Betrag hinaus auch kein v/eiterer Anspruch in Höhe von 1.000 DM zustehe. Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 3- Mai 1950 dahin ausgelegt * daß dem Kläger nach Ziffer VI Satz 1 dasjenige zustehe, was.das Aüsgleichsamt .wegen des Schadens am Betriebsvermögen der offenen Handelsgesellschaft für Hans S^0 bewilligt und im Verrechnungswege.erfüllt habe. Die Entschädigung für das Betriebsvermögen war einä solche Vergütung.?Es heißt dann zwar weiter, diese Vergütung werde "an die jetzigen Eigentümer der in Frage kommenden Grundstücke in der Weise verteilt, wie sie auf den einzelnen Grundbesitz anfallen"• Das könnte wegen der Bezugnahme auf den verteilten Grundbesitz so verstanden werden, daß die Vertragschließenden nur an eine Entschädigung für Verluste am unbeweglichen Vermögen gedacht und nur deren Verteilung gewollt haben. laut zu der Auffassung gelangen, auch Ersatzansprüche für das verlorene Betriebsvermögen seien einbezogen und dem Erv/erber des Fabrikgrundstücks, also dem Kläger, zugefallen. Ein unzweideutiger, auf Schaden am unbeweglichen Vermögen eingeschränkter Sinn läßt sich auch nicht, aus dem, wie die Revision meint, vom Berufungsgericht übersehenen Ergänzungssatz aus Ziffer XV des Vertrages herleiten. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auf Ziffejr XV des Vertrages nicht eingegangen und Ziffer VI Satz 1 als auslegungsfähig behandelt hat- a) Sie rügt, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Vertrages nicht berücksichtigt, daß die Parteien bestrebt gewesen seien, Nachlaß und Geschäftsvermögen in drei möglichst gleiche Vermögensteile aufzuteilen; die Zuwendung der Entschädigung für Betriebsvermögen an den Kläger allein würde diesen Grundsätzen widersprochen haben und könne daher nicht gewollt gev/esen sein. Die Revision möchte zwar hieraus folgern, dadurch werde die Ansicht des Berufungsgerichts widerlegt, daß sich die drei Brüder am 3- Mai 1950 endgültig, also auch über das Betriebsvermögen und die darauf bezogenen Dastenaus-gleichsansprüche auseinandergesetzt hätten. Es ist daher kein Hechtsfehler, wenn das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung zu der Feststellung gelangt ist, es sei eine Verteilung möglicherweise zu erwartender Entschädigungen für Grund- und Betriebsvermögensverluste gewollt gewesen und Vertragsin- Daher brauchte der Kläger schon aus diesem Grunde nicht zu beweisen, daß die Beteiligten positiv wußten, nur Verluste am Betriebsvermögen -würden entschädigt werden. Berechtigt, Aufbaudarlehpn zu beantragen, blieb aber Hans weil er als Gesellschafter unmittelbar geschädigt war (§§ 228, 229, 25ft LAG); daß er bei Abtretung des Anspruchs die HauptentSchädigung selbst nicht mehr beanspruchen konnte, ist für eine Barlehensbewilligung unerheblich (arg. det die Revision auch zu Unrecht ein, das Berufungsgericht habe verkannt, die Vertragspartner hätten Hans nicht zur Zahlung von 15.000 DH an den Kläger verpflichtet Aus der Niederschrift ergibt sich, daß nach der damaligen Berechnung und Zusammenstellung der Kläger benachteiligt worden wäre und Dr. K(Qp deshalb diesen Ausgleich vorgeschlagen hat- Daraus, allein erklärt sich 2iwar noch nicht, daß es am 5-'Mai 1950 bei dieser Verpflichtung blieb. Das äußere Zahlenbild, das sich aus dem Vertrag vom 3- Mai 1950 in Verbindung mit der Bewertung der Aktiva am 19- April 1950 ergibt, legte aber weiterhin die Möglichkeit nahe, daß der Kläger ohne Lastenausgleichbereehtigung trotz dieser 15-000 DM schlechter als seine Brüder gestanden hätte- Deshalb wäre die Folgerung der Revision - weil Hans S|^P dem Kläger 15-000 DM zahlen sollte, könne keine Abtretung der Lastenausgieichsansprüche an ihn gewollt gewesen sein - nur schlüssig, wenn sich hieraus tatsächlich eine unbeabsichtigte Ungleichmäßigkeit der Vermögensaufteilung ergeben würde. Das aber konnte das Oberlandesgericht, wie oben ausgeführt, nicht feststellen- Es ist daher kein Rechtsfehler, wenn es der Ziffer X des Vertrages^ keine entscheidende Bedeutung zugemessen und in tatrichterlicher Würdigung aus anderen Gründen die Abtretung der März 1934 Hans Seitz das Aufbaudarlehen bewilligte, ist entgegen der Ansicht der Revision für die Vertragsauslegting ohne Bedeutung. Diese Entscheidung, die ohnedies an die Eigenschaft von Hans S^p als Kriegssachgeschädigten, nicht an einen Anspruch auf HauptentSchädigung anknüpfte, •■ist' für die zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen der Beteiligten ohne Auswirkung. Daß der Kläger, wie die Revision ebenfalls geltend macht, nach Bewilligung des-Darlehens im Verwaltungswege nichts weiter dagegen unternahm, ist weder für die Ermittlung des Barteiwillens noch unter sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten erheblich, weil der ihm abgetretene Anspruch auf HauptentSchädigung durch die Darlehensbewilligung nicht berührt wurde. 3. Das angefochtene Urteil hält auch dem Einwand der Revision stand, das Berufungsgericht habe die höchstrichterliche Rechtsprechung über den Wegfall der Geschäftsgrundlage und daraus sich ergebende Ausgleichspflichten unbeachtet gelassen. lung der Auseinandersetzungsmasse auf die drei Brüder infolge der späteren Lastenausgleichsgesetzgebung erheblich zugunsten des Klägers verschoben hätte; nur dann könnte sich die Geschäftsgrundlage dieses Vertrages geändert habenDafür haben die Beklagten aber, wie schon unter 2a ausgeführt, trotz des Hinv/eises des Oberlandesgerichts kein ausreichendes Tatsachenmaterial vorgetragen. 4« Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe wesentliche Teile des Betriebsvermögens verheimlicht, zu Unrecht als nicht unter Beweis gestellt und unbewiesen angesehen; es habe daher verkannt, .daß den Beklagten "bis zur Klarstellung” gegenüber dem Klsganspruch ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. a) Einen Anspruch auf Herausgabe von Betriebsmitteln, die der Kläger im Besitz hätte, Hans, und Ludwig S4P aber bei Abschluß des Vfrtrages vom 3» Mai, 1950' nicht bekannt gewesen wären, haben oder hatten die /Beklagten schon aus sachlich-rechtlichen Gründen nichts Denn das Berufungsgericht hat den Vertrag in einer für die Revision nicht zugänglichen Weise dahin ausgelegt» daß sich die Beteiligten auch hinsichtlich des Betriebsvermögens vorbehaltlos auseinandergesetzt und dies - soweit er es schon vorher in Besitz hatte - endgültig dem Kläger zugeteilt haben. Die bloße Behauptung, der Kläger habe Betriebsmittel verheimlicht, reicht nicht aus; für die weiter erforderlichen Tatsachen fehlt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erklärt hat, an jedem Beweisangebot, und, wie hinzuzufügen ist, auch schon an dem not-wendigen Sachvortfag^ Zu Unrecht meint die Revision, der Aussage des Zeugen Br. E^P hätten diese Tatsachen entnommen werden müssen. Ber Zeuge hat aber lediglich bekundet, daß die ihm erforderlich ..erschienene und von ihm verlangte richtige Bewertung des Betriebsvermögens nicht zustande gekommen sei. Baraus hätte das Berufungsgericht höchstens folgern können, daß Hans und Ludwig den Vertrag ohne;genaue Kenntnis des. ”gar nicht gering” gewesen seien, besagt auch dann, wenn dieser Hinweis in den Schriftsätzen des Klägers nicht enthalten war, nichts, was dem Berufungsgericht zu Folgerungen im Sinne der Revision hätte Anlaß geben können. 5. Aus Rechtsgründen ist nach alledem nicht zu beanstanden, wie das Berufungsgericht den Vertrag ausgelegt hat. Zwar kann die Sachdienlichkeit - wie dem Berufungsgericht zuzustimmen ist - nicht allein damit begründet werden, daß die mit der Widerklage erzielte Erhöhung des Streitgegenstands die Revisionsmöglichkeit eröffnet hat (BGH IM Nr.1 zu § 529 ZPO). Es kommt, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, entscheidend darauf an, ob und inwieweit^die Widerklage, zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streitstoffs im Rahmen des anhängigen Verfahrens führt und einem andernfalls zu erwartenden Rechtsstreit vorbeugt (BGHZ 33, 398, 400; IM ZPO §. Über den Grund des Anspruchs hatte das Berufungsgericht im Rahmen der Klage zu entscheiden. Wenn so das Berufungsgericht durch die Widerklage 'zwar nicht in die Lage versetzt wurde, Uber die ganze streitige Restfqrderung zu entscheiden, aber gleichsam mit einem Federstrich einen v/eiteren Teil davon hätte erledigen können, dann ist das nicht uprozeßunwirtschaft-lich", sondern sachdienlich. Sie war aber als sachlich unbegründet zurückzuweisen; aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und dessen - vom Senat gebilligten - Rechtsausführungen ergibt sich, daß der Anspruch des Klägers auch hinsichtlich der weiteren 1.000 DM zu Recht besteht, die Gegenstand der Widerklage sind. Das Revisionsgericht kann zwar grundsätzlich die zu Unrecht aus prozessualen Gründen erfolgte Klagabweisung weder durch Zurückweisung der Revision aus sachlich-rechtlichen Gründen aufrechterhalten (§ 563 ZPO) noch unter Aufhebung des Urteils statt der Gegen die ausdehnende Auslegung des § 565 Abs.3 ZPO sind zwar in der Literatur Bedenken erhoben worden: Es kann insbesondere fraglich sein, ob der Rechtsstreit hinsichtlich der Widerklage Uber die vom Berufungsgericht bisher allein verhandelte Frage der Sach-dienlichkeit hinaus formal in die Revisionsinstanz gelangt ist, und ob das Revisionsgericht, wenn es dennoch über das Feötstellungsinteresse und die Sache entscheidet, den Widerklägern insofern unzulässigerweise eine Tatsacheninstanz nimmt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 223/63 URTEIL Verkündet am 30. September 1965 . Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. der Hausfrau Josefine S 2. des Innenarchitekten Fritz S beide in WStraße - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionskläger, Rechtsanwälte Prof, und Br. dHB - gegen den Inhaber einer Möbelfabrik Anton A§|^^\veg Hr., 9 Kläger und Revisionsbeklagten 9 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br -2 4 •7T / Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer-und der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Bukow,Dr. Schulze und Stimpel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. April 1963 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Widerklage als unbegründet abgewiesen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger und seine Brüder Hans und Ludwig hatten am 3. Mai 1950 einen notariellen Vertrag geschlossen. Darin hatten sie sich über den ihnen zugefallenen Nachlaß ihres Ende 194-5 verstorbenen Vaters und das Vermögen einer von ihnen und ihrem Vater gebildeten offenen Handelsgesellschaft auseinandergesetzt. Die Gesellschaft hatte eine Möbelfabrik betrieben; diese war im Krieg fast völlig zerstört worden. Für Hans der inzwischen ebenfalls verstorben war, erkannte das Ausgleichsamt Jahre I960 einen Lastenausgleichsanspruch auf Haupt ent Schädigung für dessen Anteile an dem im Krieg zerstörten Betriebsvermögen der Gesellschaft an. Ss stellte ferner gemäß § 258 Abs. 1 Nr. 2 LAG fest, daß der auf 16.239>20 DM festgesetzte Anein _ spruch durch Anrechnung exaf/Aufbaudarlehen, das Hans -3- am 24. März 1955 ln Höhe von 35.000 DM bewilligt worden war, im Zeitpunkt der Darlehensgewährung als erfüllt gelte. Der Kläger meint, diese 16.239>20 DM .hätten ihm zuge-otanden. Er beansprucht sie von den Beklagten als den Erben von Hans S^H. Dazu beruft er sich auf Ziffer VI des Auseinandersetzungsvertrages vom 3. Mai 1950. Dort heißt es: "Die auf Grund künftiger gesetzlicher Regelving zu er-wartenden Vergütungen für Kriegsschäden oder sonstige Nachlässe werden an die jetzigen Eigentümer der in Frage kommenden Grundstücke in der Y/eise verteilt, wie sie auf den einzelnen Grundbesitz anfallen.” Hans und Ludwig war im Auseinandersetzungs- vertrag von dem Grundbesitz je.ein - durch Kriegseinwirkung nur geringfügig beschädigtes - Wohnhaus zugefallen. Der Kläger hatte den Grund Stücks teil erhalten, auf dem sich die Fabrik befunden hatte. Deshalb folgert er aus jener Bestimmung, Ausgleichsansprüche für Verluste am Betriebsvermögen seien ihm abgetreten. Mit der Kläge verlangt er von den Beklagten einen Teilbetrag von 6.0Ö0 IM nebst 10 # Zinsen. Das Landgericht, hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz haben die Beklagten Widerklage erhoben und mit ihr die Feststellung begehrt, daß dem Kläger über den eingeklagten Betrag hinaus auch kein v/eiterer Anspruch in Höhe von 1.000 DM zustehe. Das Oberlandesge-rieht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre Anträge zur Klage und Widerklage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. -4- r Entscheidungsgründe s Io Zur Klage: Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 3- Mai 1950 dahin ausgelegt * daß dem Kläger nach Ziffer VI Satz 1 dasjenige zustehe, was.das Aüsgleichsamt .wegen des Schadens am Betriebsvermögen der offenen Handelsgesellschaft für Hans S^0 bewilligt und im Verrechnungswege.erfüllt habe. Diese Auslegung hält der rechtlichen Bachprüfung stand. 1. Entgegen der Ansicht der Revision ist es möglich, den VertragSt/ortlaut so auszulegen. Ziffer VI Satz 1 beschränkte die Auseinandersetzung nicht, wie sie meint, "klar und unzweideutig" auf reine Grundstücksent- . Schädigungen, so daß für eine Auslegung kein Raum wäre. Die Vertragspartner haben schlechthin die "auf Grund künftiger gesetzlicher Regelung zu erwartenden Vergütungen für KriegsSchäden" als Gegenstand der Verteilung bezeichnet. Die Entschädigung für das Betriebsvermögen war einä solche Vergütung.?Es heißt dann zwar weiter, diese Vergütung werde "an die jetzigen Eigentümer der in Frage kommenden Grundstücke in der Weise verteilt, wie sie auf den einzelnen Grundbesitz anfallen"• Das könnte wegen der Bezugnahme auf den verteilten Grundbesitz so verstanden werden, daß die Vertragschließenden nur an eine Entschädigung für Verluste am unbeweglichen Vermögen gedacht und nur deren Verteilung gewollt haben. Die Ausdrucks-v/eise "auf den einzelnen Grundbesitz anfallen" ist aber unjuristisch und mehrdeutig. Es können daher ebenso Entschädigungen für kriegszerstörte Vermögenswerte gemeint gewesen sein, die in einem v/eiteren Sinne den verteilten Grundstücken jeweils wirtschaftlich zugeordnet waren. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Verstoß gegen den Wort- L -5- T laut zu der Auffassung gelangen, auch Ersatzansprüche für das verlorene Betriebsvermögen seien einbezogen und dem Erv/erber des Fabrikgrundstücks, also dem Kläger, zugefallen. Ein unzweideutiger, auf Schaden am unbeweglichen Vermögen eingeschränkter Sinn läßt sich auch nicht, aus dem, wie die Revision meint, vom Berufungsgericht übersehenen Ergänzungssatz aus Ziffer XV des Vertrages herleiten. Biese Bestimmung regelt nach ihrem Wortlaut nur Belastungen des Grundbesitzes. Sie hat selbständige Bedeutung und keinen Sinngehalt, der auf Ziffer VI Satz 1 Übertragen werden und dort zu einem unzweideutig engeren Sinn führen müßte. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auf Ziffejr XV des Vertrages nicht eingegangen und Ziffer VI Satz 1 als auslegungsfähig behandelt hat- 2. Die somit nach dem Wortlaut mögliche Auslegung, dem Kläger seien die Entschädigungsansprüche für Betriebsvermögen zugeteilt worden, hat das Oberlandesgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Y/eise auf den weiteren Inhalt der Vertragsurkunde, auf den Inhalt der Schriftstücke Uber die Vorverhandlungen und auf das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt. Die Revision macht -zu Unrecht geltend, es habe dabei rechtserhebliche Tatsachen übergangen. a) Sie rügt, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Vertrages nicht berücksichtigt, daß die Parteien bestrebt gewesen seien, Nachlaß und Geschäftsvermögen in drei möglichst gleiche Vermögensteile aufzuteilen; die Zuwendung der Entschädigung für Betriebsvermögen an den Kläger allein würde diesen Grundsätzen widersprochen haben und könne daher nicht gewollt gev/esen sein. i -6- Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Beklagten haben in der Vorinstanz trotz einer ausdrücklichen Auflage des 'Berufungsgerichts nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die Zubilligung der Kriegs Schadenvergütung an den Kläger dem Grundsatz einer gerechten Dreiteilung zu-v/iderlaufe. Eine solche Darlegung wäre aber notwendig gewesen, da die Angaben der Parteien keineswegs eine Begünstigung des Klägers gegenüber seinen beiden Brüdern erkennen lassen,' wenn er allein in den Genuß der Kriegsschädenvergütung gelangt. Bei dieser Sachlage fehlt es bereits an den erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die erhobene JRevisionsrüge. b) Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang auch noch darauf, daß die Gleichmäßigkeit der Verteilung jedenfalls später weggefallen sei: Die Hypotheken-Gewinn-abgabe des Klägers habe das Finanzamt nach der zunächst für alle drei Grundstücke gemeinsam festgestellten mittleren Schadensquöte von 48,75 # berechnet; der Kläger habe dann aber die allein auf das Fabrikgrundstück bezogene Einzel Schadensquote von 87,434 # in Anspruch genommen und dadurch seine Abgalenschuld im Vergleich zu seinen Brüdern wesentlich stärker herabgesetzt. Mit diesem Vorgang und seinen zahlenmäßigen Auswirkungen hat sich das Berufungs-gericht allerdings nicht auseinandergesetzt. Darin liegt aber kein Eechtsfehler. Für den Vertragswillen bei Vertragsschluß gibt dieser spätere Vorgang keinen Aufschluß. Die Revision möchte zwar hieraus folgern, dadurch werde die Ansicht des Berufungsgerichts widerlegt, daß sich die drei Brüder am 3- Mai 1950 endgültig, also auch über das Betriebsvermögen und die darauf bezogenen Dastenaus-gleichsansprüche auseinandergesetzt hätten. Jene Entwicklung der Hypothekengewinnabgabe haben sie aber, wie -7« die Beklagten selbst vortragen, damals nicht vorhergesehen; also ergibt sich daraus auch nicht, daß sie diesen Funkt und die endgültige Auseinandersetzung offengelassen hätten. Bine andere Frage ist, ob sich hierdurch im Vertrag, wie die Revision weiter meint, nachträglich eine (ungewollte) Lücke ergeben hat. Es kann aber dahingestellt bleiben, , ob das der Fall war und insofern eine Ergänzung des Vertragsinhalts gemäß § 157 BGB in Betracht gekommen wäre. Denn Hans und Ludwig haben der An- wendung der Einzelschadensquote zugunsten des Klägers ausdrücklich zugestimmt und hierfür vom Kläger 3*100 und 2.000 DM erhalten. Eine etwaige Lücke des Vertrages vom 3. Mai 1950 hätten die Vertragspartner durch diesen weiteren Vertrag selbst geschlossen. Damit v/ar für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum mehr. § 157 BGB ist nicht verletzt. c) Die Revision wendet ein, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß bei Vertragsschluß das Lastenausgleichsgesetz noch nicht erlassen gewesen sei. Einzelne Feststellungen des Urteils und der Zusammenhang der Entscheidungsgründe lassen aber ersehen, daß das Oberlandesgericht keinesv/egs verkannt hat, daß der Vertrag vor Erlaß des Lastenausgleichsgesetzes geschlossen wurde. Die Revision meint, es müsse angenommen werden, die Beteiligten seien wegen der noch ausstehenden gesetzlichen Regelung "offensichtlich” davon ausgegangen, entschädigt würden nur Grundstücksschäden. Diese Annahme ist nicht zwingend. Es ist daher kein Hechtsfehler, wenn das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung zu der Feststellung gelangt ist, es sei eine Verteilung möglicherweise zu erwartender Entschädigungen für Grund- und Betriebsvermögensverluste gewollt gewesen und Vertragsin- 1 halt geworden. Angesichts dieser Feststellungen kommt es entgegen der Ansicht der Revision auch nicht darauf an, ob die Parteien vor Erlaß des Lastenausgleichsges.etzes . genau voraussehen konnten, daß auf die Grundstücke nichts und nur auf das Betriebsvermögen eine Entschädigung fallen werde. Daher brauchte der Kläger schon aus diesem Grunde nicht zu beweisen, daß die Beteiligten positiv wußten, nur Verluste am Betriebsvermögen -würden entschädigt werden. d) Die Revision meint ferner zu Unrecht, das Be- ruf ungsgericht ]jabe die Behauptung fehlerhaft übergangen, die drei Brüder hätten mit der Auseinandersetzung jedem von ihnen zu dem Aufbau einer neuen eigenen Existenz verhelfen wollen. Die Beklagten hatten in diesem Zusammenhang behauptet, Hans S^P hätte seine Existenz ohne Lastenausgleichsdarlehen nicht aufbauen können; deshalb könne - so will die Revision wohl folgern - eine Abtretung aller Lastenausgleichsansprüche an-den Kläger nicht gev/ollt gewesen sein. Berechtigt, Aufbaudarlehpn zu beantragen, blieb aber Hans weil er als Gesellschafter unmittelbar geschädigt war (§§ 228, 229, 25ft LAG); daß er bei Abtretung des Anspruchs die HauptentSchädigung selbst nicht mehr beanspruchen konnte, ist für eine Barlehensbewilligung unerheblich (arg. § 258 Abs. 1 Satz 1 LAG). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern hier das Berufungsgericht wesentlichen Auslegungsstoff übersehen habe, und den Zeugen E^^HHl hätte vernehmen müssen. e) Gegen die Auslegung des Berufungsgerichts wen- det die Revision auch zu Unrecht ein, das Berufungsgericht habe verkannt, die Vertragspartner hätten Hans nicht zur Zahlung von 15.000 DH an den Kläger verpflichtet -9- (Ziff. 10 des Vertrages), wenn sie vorausgesehen hätten, daß auf die Betriebsmittel 137-900 DM als Entschädigung entfallen würden. Daran ist schon die Zahlenangabe nicht richtig. 137.900 Reichsmark beträgt der festgestellte Schadeh, also die Berechnungsgrundlage, nicht der Grundbetrag für die Häuptentöchädigung. Den Anlaß für üie Bestimmung, daß Hans S^P dem Kläger 13-000 DM zahlen. -müsse, hat das Berufungsgericht der Besprechung vom 19- April 1950 entnommen. Aus der Niederschrift ergibt sich, daß nach der damaligen Berechnung und Zusammenstellung der Kläger benachteiligt worden wäre und Dr. K(Qp deshalb diesen Ausgleich vorgeschlagen hat- Daraus, allein erklärt sich 2iwar noch nicht, daß es am 5-'Mai 1950 bei dieser Verpflichtung blieb. Denn die Berechnung vom 19- April 1950 hatte die Lastenausgleichsansprüche im Gegensatz zu früheren Verhandlungen (Niederschriften vom 25. Februar 1948 und 15- Januar 1949) nicht.mit berücksichtigt. Das äußere Zahlenbild, das sich aus dem Vertrag vom 3- Mai 1950 in Verbindung mit der Bewertung der Aktiva am 19- April 1950 ergibt, legte aber weiterhin die Möglichkeit nahe, daß der Kläger ohne Lastenausgleichbereehtigung trotz dieser 15-000 DM schlechter als seine Brüder gestanden hätte- Deshalb wäre die Folgerung der Revision - weil Hans S|^P dem Kläger 15-000 DM zahlen sollte, könne keine Abtretung der Lastenausgieichsansprüche an ihn gewollt gewesen sein - nur schlüssig, wenn sich hieraus tatsächlich eine unbeabsichtigte Ungleichmäßigkeit der Vermögensaufteilung ergeben würde. Das aber konnte das Oberlandesgericht, wie oben ausgeführt, nicht feststellen- Es ist daher kein Rechtsfehler, wenn es der Ziffer X des Vertrages^ keine entscheidende Bedeutung zugemessen und in tatrichterlicher Würdigung aus anderen Gründen die Abtretung der 1 Lastenausgleichsansprüche an den Kläger herleitete. f) Die Tatsache, daß das Landesausgleichsamt beim Bayerischen Staatsministerium des Innern am-24. März 1934 Hans Seitz das Aufbaudarlehen bewilligte, ist entgegen der Ansicht der Revision für die Vertragsauslegting ohne Bedeutung. Diese Entscheidung, die ohnedies an die Eigenschaft von Hans S^p als Kriegssachgeschädigten, nicht an einen Anspruch auf HauptentSchädigung anknüpfte, •■ist' für die zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen der Beteiligten ohne Auswirkung. Daß der Kläger, wie die Revision ebenfalls geltend macht, nach Bewilligung des-Darlehens im Verwaltungswege nichts weiter dagegen unternahm, ist weder für die Ermittlung des Barteiwillens noch unter sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten erheblich, weil der ihm abgetretene Anspruch auf HauptentSchädigung durch die Darlehensbewilligung nicht berührt wurde. Für das Berufungsgericht bestand kein rechtlich begründeter Anlaß, sich mit diesem Tatsachenvortrag auseinanderzusetzen« 3. Das angefochtene Urteil hält auch dem Einwand der Revision stand, das Berufungsgericht habe die höchstrichterliche Rechtsprechung über den Wegfall der Geschäftsgrundlage und daraus sich ergebende Ausgleichspflichten unbeachtet gelassen. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach Ausgleichsansprüche bejaht, wenn unerwartete Regelungen des Lastenausgleichs das Verhältnis von Leistung zur Gegenleistung bei vorher geschlossenen Grundstückskaufverträgen erschüttert haben. Es kann unentschieden bleiben , in welcher Weise dieser Rechtsgedanke auf Verträge der vorliegenden Art übertragen werden kann. In Betracht käme das jedenfalls nur, wenn sich die im Vertrag vom 3. Mai 1950 vorausgesetzte möglichst gleichmäßige Auftei- -11- lung der Auseinandersetzungsmasse auf die drei Brüder infolge der späteren Lastenausgleichsgesetzgebung erheblich zugunsten des Klägers verschoben hätte; nur dann könnte sich die Geschäftsgrundlage dieses Vertrages geändert habenDafür haben die Beklagten aber, wie schon unter 2a ausgeführt, trotz des Hinv/eises des Oberlandesgerichts kein ausreichendes Tatsachenmaterial vorgetragen. 4« Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe wesentliche Teile des Betriebsvermögens verheimlicht, zu Unrecht als nicht unter Beweis gestellt und unbewiesen angesehen; es habe daher verkannt, .daß den Beklagten "bis zur Klarstellung” gegenüber dem Klsganspruch ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand* des Betriebsvermögens, der ein Zurückbehaltungsrecht möglicherweise begründen könnte, würde einen Anspruch der Beklagten auf Herausgabe oder auf Schadensersatz voraussetzen. - a) Einen Anspruch auf Herausgabe von Betriebsmitteln, die der Kläger im Besitz hätte, Hans, und Ludwig S4P aber bei Abschluß des Vfrtrages vom 3» Mai, 1950' nicht bekannt gewesen wären, haben oder hatten die /Beklagten schon aus sachlich-rechtlichen Gründen nichts Denn das Berufungsgericht hat den Vertrag in einer für die Revision nicht zugänglichen Weise dahin ausgelegt» daß sich die Beteiligten auch hinsichtlich des Betriebsvermögens vorbehaltlos auseinandergesetzt und dies - soweit er es schon vorher in Besitz hatte - endgültig dem Kläger zugeteilt haben. b) Ein Schadensersatzanspruch könnte - sei es aus Verschulden des Klägers bei VertragsSchluß, sei es aus un- -12- i} erlaubter Handlung - allenfalls in Frage kommen, wenn sich Hans Seitz bei Vertragschluß falsche Vorstellungen über den Gesamtwert der Betriebsmittel gemacht, bei Kenntnis eines in Wahrheit höheren Wertes den Vertrag nicht unter diesen Bedingungen geschlossen und der Kläger diesen Irrtum gekannt und wider Treu und Glauben nicht beseitigt oder überhaupt erst durch Täuschung herbeigeführt hätte. Die bloße Behauptung, der Kläger habe Betriebsmittel verheimlicht, reicht nicht aus; für die weiter erforderlichen Tatsachen fehlt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erklärt hat, an jedem Beweisangebot, und, wie hinzuzufügen ist, auch schon an dem not-wendigen Sachvortfag^ Zu Unrecht meint die Revision, der Aussage des Zeugen Br. E^P hätten diese Tatsachen entnommen werden müssen. Ber Zeuge hat aber lediglich bekundet, daß die ihm erforderlich ..erschienene und von ihm verlangte richtige Bewertung des Betriebsvermögens nicht zustande gekommen sei. Baraus hätte das Berufungsgericht höchstens folgern können, daß Hans und Ludwig den Vertrag ohne;genaue Kenntnis des. Wertes des Betriebsvermögens abgeschlossen haben. Bas allein begründet keinen Schadensersatzanspruch. Bie von der Revision ferner herangezogene Aussage des' Zeugen Br. daß die Betriebs- werte. ”gar nicht gering” gewesen seien, besagt auch dann, wenn dieser Hinweis in den Schriftsätzen des Klägers nicht enthalten war, nichts, was dem Berufungsgericht zu Folgerungen im Sinne der Revision hätte Anlaß geben können. § 286 ZPO ist nicht verletzt. 5. Aus Rechtsgründen ist nach alledem nicht zu beanstanden, wie das Berufungsgericht den Vertrag ausgelegt hat. Ber Vertrag vom 3. Mai 1950 ist daher die Rechtsgrundlage, auf Grund deren, dem Kläger der Klaganspruch -13- zusteht. Auf die von der Revision erörterten Bereicherungsfragen kommt es nicht an. II. Zur Widerklage; Zu. Recht v/endet sich die Revision dagegen, daß . das Berufungsgericht die Widerklage als nicht sachdienlich angesehen und deshalb als unzulässig abgewieaen hat. Zwar kann die Sachdienlichkeit - wie dem Berufungsgericht zuzustimmen ist - nicht allein damit begründet werden, daß die mit der Widerklage erzielte Erhöhung des Streitgegenstands die Revisionsmöglichkeit eröffnet hat (BGH IM Nr.1 zu § 529 ZPO). Umgekehrt ist die Sachdienlichkeit auch nicht zu verneinen, weil der Prozeß möglicherweise einen weiteren Instanzenzug durchlaufen muß (RGZ 129, 221). Es kommt, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, entscheidend darauf an, ob und inwieweit^die Widerklage, zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streitstoffs im Rahmen des anhängigen Verfahrens führt und einem andernfalls zu erwartenden Rechtsstreit vorbeugt (BGHZ 33, 398, 400; IM ZPO §. 264 Nr. 18). Hierbei ist dem vom Berufungsgericht für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkt der endgültigen Erledigung des Streits der Parteien in aller Regel wesentliche Bedeutung beizu demessen. Denn die erst in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage belastet im allgemeinen den Rechtsstreit ■ zusätzlich« Biese Belastung kann sinnvollerweise nur in Kauf genommen werden, wenn sie die Parteien zugleich von möglichen weiteren Rechtsstreitigkeiten entlastet; denn maßgebend ist der Gedanke der Prozeßwirtschaftlichkeit. Im vorliegenden Palle wird zwar der Streitstoff nicht völlig ausgeräumt. Aber die Y/iderklage bildete hier auch keinerlei Belastung des Rechtsstreits. Sie betrifft ei- -14- nen weiteren Teil der Gesamtforderung von 16.239 »20 DM, von der der Kläger den Teilbetrag von 6.000 DM eingeklagt hatte. Diese weitere Teilforderung von 1.000 DM, deren Nichtbestand die Beklagten mit der Widerklage •festzustellen beantragen, ist der Höhe nach außer Streit. Über den Grund des Anspruchs hatte das Berufungsgericht im Rahmen der Klage zu entscheiden. Die Widerklage war daher nicht nur ohne weiteres spruchreif, sondern bedurfte nicht einmal zusätzlicher rechtlicher Uberlegun-/ gen . Wenn so das Berufungsgericht durch die Widerklage 'zwar nicht in die Lage versetzt wurde, Uber die ganze streitige Restfqrderung zu entscheiden, aber gleichsam mit einem Federstrich einen v/eiteren Teil davon hätte erledigen können, dann ist das nicht uprozeßunwirtschaft-lich", sondern sachdienlich. i Die Revision führt dennoch auch hinsichtlich der Widerklage nicht zu dem Erfolg. Bedenken gegen deren Zulässigkeit (als leugnende Feststellungsklage) bestehen zwar auch gemäß § 236 ZPO nicht. Sie war aber als sachlich unbegründet zurückzuweisen; aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und dessen - vom Senat gebilligten - Rechtsausführungen ergibt sich, daß der Anspruch des Klägers auch hinsichtlich der weiteren 1.000 DM zu Recht besteht, die Gegenstand der Widerklage sind. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es nicht. Das Revisionsgericht kann zwar grundsätzlich die zu Unrecht aus prozessualen Gründen erfolgte Klagabweisung weder durch Zurückweisung der Revision aus sachlich-rechtlichen Gründen aufrechterhalten (§ 563 ZPO) noch unter Aufhebung des Urteils statt der -15- Abweisung aus einem prozessualen Grund im Revisionsurteil der Klage stattgeben oder die Abweisung aus sachlichen Gründen aussprechen. Hiervon hat aber der Bundesgerichtshof in besonderen Fällen Ausnahmen gemacht. (BGHZ 33, 398 m.w.N.). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles an. Gegen die ausdehnende Auslegung des § 565 Abs. 3 ZPO sind zwar in der Literatur Bedenken erhoben worden: Es kann insbesondere fraglich sein, ob der Rechtsstreit hinsichtlich der Widerklage Uber die vom Berufungsgericht bisher allein verhandelte Frage der Sach-dienlichkeit hinaus formal in die Revisionsinstanz gelangt ist, und ob das Revisionsgericht, wenn es dennoch über das Feötstellungsinteresse und die Sache entscheidet, den Widerklägern insofern unzulässigerweise eine Tatsacheninstanz nimmt. Die genannten Entscheidungen beruhen aber, wie die Entscheidungsgründe hervorheben, auf der Erwägung, daß aus der ** ihrem Wortlaut nach Zu eng gefaßten -Vorschrift des § 565 Abs. 3 ZPO der allgemeine Grundsatz abzuleiten sei, das Revisionsgericht könne in der-Sache selbst entscheiden, wenn eine Zurückverweisung eine überflüssige, verfahrensrechtlich rein formale Maßnahme sei. Dies wäre hier der Fall. f -16- A f III. Die Kosten ihrer im Ergebnis in allen Punkten erfolglosen Revision haben die Beklagten zu tragen (§ 97 ZPO). Dr. Fischer Dr. Körr Dr. Bukow Br. Schulze Stimpel L