Außerdem sollte die Beklagte eine Bankgarantie in Höhe dos Werts der jeweiligen Kistenliefc-rungon stellen, aus der sich die DIA nach dem 15» April 1957 sollte befriedigen können, soweit 3ic den Gegenwert ihrer Kistenlieforungen nicht in Hartfaserplatten erhalten haben sollte. oungogenäß» Die DIA erklärte sich damit einverstanden, daß ihr die rückständigen Hartfaserplatten für diesen Betrag bis zun 15o Dezember 1957 geliefert würden» Diesen Termin hielt die Beklagte nicht ein» Mit Schreiben vom 20» Dezember 1957 annullierte die DIA daa Kompensationsgeschäft» Sie warf der Beklagten Nichteinhaltung der Liefertermine vor und erklärto, oie habe von dem ochwodiochon Lieferanten der Hartfaserplatten erfahren, daß er nach den Bedingungen dos ihm von der Beklagten gestellten Akkreditivs nur 7 Waggons und selbst diese erat für den 15» Januar 1958 liefern könne, für weitere Waggons otohe ein Liefertermin mangels Stellung eines Akkreditivs noch nicht fest, sie habe bereits mehrmals darauf aufmerksam gomacht, daß die Hartfaserplatten noch im Jahre 1957 die Grenze passiert haben müßten« Die Beklagte hat jene 66 026,94 DM im Jahre 1958 an die DIA gezahlt» Unstreitig hat dio DIA nach dom 1«, Dezember 1956 koine Kisten nohr geliefert«, Der Kläger macht die Beklagte hierfür, für die unterbliebene Belieferung der DIA mit Hartfaser-platton und für die Annullierung des Kompensationsgeschäfte verantwortlicho Er behauptet, das alles sei darauf zurück-zuführon, daß die Beklagte infolge der Handlungsweise do3 Schulcc zunächst überhaupt keine und dann erst für einen so späten Zeitpunkt Akkreditive habe stellen können, daß eine Belieferung der DIA bis zu den äußersten von ihr gesetzten Termin nicht möglich gewesen sei» Auf der Grundlage dos Gewinns, der auf Seiten dor Parteien bei der tcilwoioen Durchführung des Kompensationsgeschäfts erzielt worden ist, berechnet der Kläger seinen Schaden bei dor unterbliebenen Durchführung dc3 Kompensationsgeschäft □ auf 38 539975 DM«, Hiervon macht er mit dor Klage einen Teilbetrag von 6 050 DM geltende Außerdem verlangt er Zahlung von v/oiteren 50 DM als Teilbetrag einer anderen Forderung,, Die Beklagte hat dem Kläger als Gewinn aus den Kompensationsgeschäft, soweit es durch-geführt worden ist, 20 554->54 DM gezahlte Aus dor Gewinnabrechnung sind jedoch zugunsten dos Klägers statt 45 # nur 40 $ angooctzt wordon. Die Differenz von 5 # beträgt 2 569->32 DH» Der Kläger meint, dieser Betrag stehe ihm noch zuj hiervon nacht er einen Teilbetrag von 50 DM geltende Die Beklagte hat Klagabwoisung beantragt und Widerklage erhoben mit den Antrag, fostzustollen, daß dem Kläger auch über den cingcklagton Betrag hinaus keine Ansprüche gegen sie zuständen,, Sie behauptet, der Kläger habe sich wogen aller Ansprüche aus dem Kompensationsgeschäft für abgefundon erklärte An der teilwoison Nichterfüllung dos Kompensationsgeschäfts treffe sie keine Schuld. Das Kompensationsgeschäft sei deshalb nicht restlos abgewiekelt worden, weil keine Erlöse mehr aus dem Kistenge- / schüft zu erwarten gewesen seien, und nicht deshalb, weil sic, die Beklagte, für den Ankauf von Hartfaserplatten keine Akkreditive gcstollt habo. Entacholdungogründc s Io Dao Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dom Landgericht für nicht bewiesen, daß sich der Kläger mit der empfangenen Zahlung für abgofunden erklärt habe» Die Beklagte hat zugegeben, daß ihr bei der Gcv/innabrochnung ein Fehler unterlaufen sei (So 1 dos Schriftsatzes vom II0IO06O, Bl« 21 doAo)o Dieser Fehler hat sich dahin auogewirkt, daß dem Kläger 2 569?32 DM zu wenig auogezahlt worden sind« Daher ist von der Klage ein Teilbetrag von 50 DM begründet und die Widerklage unbegründet, ohne daß 00 inoov/oit noch auf weiteres ankäme» Denn schon aus dem erörterten Gesichtspunkt stehen dem Kläger über den oingeklagten Betrag hinaus noch 2 519,32 DM, nämlich 2 569,32 DM minus 50 DM, zu. 2. Unstreitig hat die DIA den Gegenwert für die von ihr gelieferten 240 000 Kisten in Höhe von rund 66 000 DM nicht in Hartfaserplatten erhalten. b) Die Bcklagto kann die unterbliebene Lieferung von Hartfaserplatten im Y/ert von rund 66 000 DM auch nicht damit entschuldigen, daß S^H^ diesen Betrag zv/cckfromd verwendet und der Kläger ihr davon monatelang nichts gesagt habe. Selbst wenn dem Klüger oino Mitteilungspflicht obgelogcn und er diese Pflicht verlötzt haben würde, würde das nicht ursächlich für die Annullierung des Kompensationsgeschäfts durch die DIA und den hierdurch entstandenen Schaden soin. Die Beklagte beruft sich darauf, daß sie Geschäfte wie das mit der DIA vereinbarte nur durch Agonten vornehme und ihrerseits nur finanziere, v/ährond der Agent das Geschäft nicht nur zustande zu bringen, sondern auch durchzuführen habe«, So soi os auch beim Kläger gewesen. Daß der Klägor für mehr als 240 000 Kisten keine Abnehmer hätte bringen können, hat die Beklagte nicht behauptet. Das Berufungsgericht hält die Behauptung der Beklagten für nicht bewiesen, die Durchführung dos Kompensationsgeschäfts sei daran gescheitert, daß die Korinthenkisten mangelhaft gewesen seien. Andererseits stehe fost, daß sie die ihr gelieferten Kisten rügclos abgenommen, die Firma und die gekauften Kisten als einwandfrei bezeichnet und weitere 300 000 Korinthenkiston bcstollt habe, wie deren Schreiben von 15o Oktober 1956 (Bio 90, 131) ergebOo Die Beklagte habe zwar in ihren Schreiben von 30o November 1956 an die DIA davon gesprochen, d£ß eine "weitere Reklamation" oingotroffen sei und daß die griechischen Abnehmer sämtliche Aufträge auf weitere Lieferungen storniert hätteno Aber diosor Brief vermöge das Schreiben der Firma und vom 15. Jedenfalls habe die DIA an den Kompensationsgeschäft festgehalten, 3ie sei bis zun 20o Dezember 1957 vortragstrou gev/ooen und habe als Grund für die Annullierung des Kompensationsgeschäfts nicht das Schreiben von 30. Dazu kommt, daß dio Beklagte ihre Verpflichtung nicht erfüllt hat, den Kaufpreis für die erhaltenen Kisten auf ein Bankkonto einzuzahlcn und in gleicher Höhe eine Bankgarantie zu stellen. Das war jedenfalls insoweit unerläßlich, als der Kaufpreis für die von der DIA gelieferten Kisten nicht alsbald durch dio Lieferung von Hartfaserplatten gedeckt wurde. Die Einzahlung auf Bankkonto diente dazu, den Kaufpreis für erhaltene Kisten zunächst einmal aus dem Vermögen der Beklagten auozu3ondorn und zu dem Einkauf von Hartfaserplatten verfügbar zu halten, und die Bankgarantie diente dazu, zu sichern, daß dio DIA Gold erhiolt, wenn sie bis zu dem 15* April 1957 den Kaufpreis nicht in Hartfaserplatten erhiolt. Wenn das Berufungsgericht der Beklagten bei dieser Sachlage dio Darlegungsund Bewoislast für die Behauptung auf erlegt, die Kisten seien mangelhaft gewesen und aus diesen Grundo sei das Komp ensat ions ge schäft nicht durchgeführt worden, so ist das richtig. Das gilt um so mehr, als die j Beklagte dio Lioferungon der DIA nicht als mangelhaft gerügt, den Kaufpreis aus dom Weiterverkauf der 240 000 Korinthon-kisten von den griechischen Abnehmern voll erhalten und das eindeutig gegon ihre Darstellung sprechende Schreiben der Firma und nicht einmal zu entkräften ver- Hun hat allerdings die DIA den Kläger mit Schreiben von I7o April 1958 (Bio 18 doAo) vorgchalten, er - gemeint ist wohl das Schreiben der Beklagten vom 30»November 1956 - habe die Rootlicforung von Korinthenkisten abgclchnto Aber hieraus läßt eich nicht abloitcn, da3 Kompensationsgeschäft 30i bereite durch das Schreiben von 30» November 1956 erledigt gewesen, wie die Revision wahrhaben will«, so würde der Kläger nicht Schadensersatz wegen Nichterfüllung des restlichen Kompensationsgeschäfts verlangen, sondern nur geltend machen können, ihm soi dadurch ein Schaden entstanden, daß die DIA für rund 66 000 DM nicht Hartfaserplatten, sondern Geld orhalten hat* Entgegen der Ansicht dor Revision kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger diosoo Schreiben veranlaßt oder verfaßt hat« Denn oo ist ohne Einfluß geblieben, da die DIA an den Vorträgen mit der Beklagten bis in den Dezember 1957 hinein festgehalten hat und vertragstrou geblieben ist» Bio 33 doAo) von der schwedischen Firma unmittelbar Hartfaserplatten bezogen und der Kläger dies der Frau Eva erzählt hato Nachdem die DIA infolge Vorzuges der Beklagten mit den Hartfaserplatten surückgetroten v/ar, konnte sie sich anderweitig, auch bei dem ihr inzwischen bekannt gewordenen Lieferanten der Beklagton, eindcckcn» Das spricht für ihr Interesse an der Durchführung des Kompensationsgeschäfts bis zuletzt» Es ist dagegen nichts dafür zutage getreten, daß sie die Verträge mit der Beklagten annulliert hat, um mit der schwodischon Firma unmittelbar ins Goschaft zu kommen»
II_ ZR_ 22J/62 Verkündet am 041 ' 16 o November 1964 Schorn, Juotizangoctcirtcr, ala Urkundobcantcr dor Geschäftootolio In IT a n c n doo Volkoc In den Rechtoatreit der Handclonaatschappji R^^m^^Y/cg®, vertreten durch den Kaufmann Adrianua ebenda, Beklagten und Rcvioioncklägcrin, - Prozeßbcvollnächtigto s Rechtsanwälte Prof. Br, und Br, gegen Mö*«*n den Kaufmann Constantin VI - Iroseßbcvollnüchtigtcr; 9 , Kläger und Revioionabeklagtcn Rechtcanv/alt Br, hat der II. Zivilsenat doo Bundoogorichtohof□ auf die mündliche Verhandlung von 16. November 1964 unter Mitwirkung dos Senatopriioidenten Br. Pioeher und der Bundoorichter Br. Kuhn, Liooceke, Br. Schulze und Pieck für Recht erkannt; Bio Rcvioion gegen dao Urteil doo 10. Zivilsenats deo Kerxicrgcrichto in Berlin vom 22. Oktober 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgcv/icocn. Von Rochta wegen. 2 Tatbestand % Am 9» September 1956 schlossen die Parteien einen Vertrag, der ein Kompensationsgeschäft vom gleichen Tage mit dem sowj et zonalen Handelsunternehmen 1®^- und AtfflHHHflifeHHIiHHBHP" (abgekürzt DIA) betraf« Dieses Kompensationsgeschäft ist in zwoi Verträgen nio-dergolegt, von denen jedor ergänzender Bostandtoil des anderen Vertrages sein sollte. In dem einen Vertrag verkaufte die DIA der Beklagten ca. 550 000 Korinthenkiotcn und ca. 50 000 Sul-taninonkisten, lieferbar in den Monaton Soptember, Oktober, JTovcmbor und Dezember 1956. In dem anderen Vortrag verkaufte die Beklagte der DIA ca. 665 000 qm schwedische Hartfaserplatten, lieferbar in den Monaten November, Dozembor 1956, Januar, Februar 1957. Der Preis sollte sowohl für die Kisten wie für die Platten 732 015,37 hfl betragen. Die Beklagte sollte den Kaufpreis joder Kistenlieforung auf oin Sonderkonto bei der Amsterdamschen Bank oinzahlon und berechtigt sein, aus dem so entstehenden Guthaben gegen Vorlegung bestimmter Dokumente den ihr für die Hartfaserplatten zuotehen-den Kaufpreis abzuhoben. Außerdem sollte die Beklagte eine Bankgarantie in Höhe dos Werts der jeweiligen Kistenliefc-rungon stellen, aus der sich die DIA nach dem 15» April 1957 sollte befriedigen können, soweit 3ic den Gegenwert ihrer Kistenlieforungen nicht in Hartfaserplatten erhalten haben sollte. Nach dom Vertrag der Partoion oollton Gewinn und Verlust aus dem Kompensationsgeschäft zwischen den Parteien geteilt worden und jeder Partner verpflichtet sein, 10 # seines Gewinns an die Berlin, abzugeben. In den Vortrag der Parteien heißt es dann wörtlich: uNoVo(Beklagte) aorgt für die Durchführung doa Goachäfta ala Vertragapartner der DIA-Holz und Papier und otollt die dazu notwendigen Bankgarantien und eröffnet die zu dem Kauf der Platten notwendigen Akkreditive o Horr (Kläger) verpflichtet sich, die Kisten zun höchstmöglichen Preis in Griechenland zu verkaufen und für die Einhaltung der von den Käufern übernommenen Zahlungs- und Abnahmoverpflichtungen zu sorgen» Beide Partner werden alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten heranziehen, die erforderlichen Platten cinzukaufen und termingemäß zur Ablieferung zu bringen." Bio zun lo Dezember 1956 lieferte die DIA 240 000 Kiatcn. Hiergegen lieferte die Beklagte Hartfaserplatten im Betrage von 236 3019 06 DM» Die Lieferung der DIA überstieg den Preis der Lieferung der Beklagten um 66 026,94 DM«, Diesen Betrag verwendete ein Mitarboitor der Beklagten, nicht woi- oungogenäß» Die DIA erklärte sich damit einverstanden, daß ihr die rückständigen Hartfaserplatten für diesen Betrag bis zun 15o Dezember 1957 geliefert würden» Diesen Termin hielt die Beklagte nicht ein» Mit Schreiben vom 20» Dezember 1957 annullierte die DIA daa Kompensationsgeschäft» Sie warf der Beklagten Nichteinhaltung der Liefertermine vor und erklärto, oie habe von dem ochwodiochon Lieferanten der Hartfaserplatten erfahren, daß er nach den Bedingungen dos ihm von der Beklagten gestellten Akkreditivs nur 7 Waggons und selbst diese erat für den 15» Januar 1958 liefern könne, für weitere Waggons otohe ein Liefertermin mangels Stellung eines Akkreditivs noch nicht fest, sie habe bereits mehrmals darauf aufmerksam gomacht, daß die Hartfaserplatten noch im Jahre 1957 die Grenze passiert haben müßten« Die Beklagte hat jene 66 026,94 DM im Jahre 1958 an die DIA gezahlt» Unstreitig hat dio DIA nach dom 1«, Dezember 1956 koine Kisten nohr geliefert«, Der Kläger macht die Beklagte hierfür, für die unterbliebene Belieferung der DIA mit Hartfaser-platton und für die Annullierung des Kompensationsgeschäfte verantwortlicho Er behauptet, das alles sei darauf zurück-zuführon, daß die Beklagte infolge der Handlungsweise do3 Schulcc zunächst überhaupt keine und dann erst für einen so späten Zeitpunkt Akkreditive habe stellen können, daß eine Belieferung der DIA bis zu den äußersten von ihr gesetzten Termin nicht möglich gewesen sei» Auf der Grundlage dos Gewinns, der auf Seiten dor Parteien bei der tcilwoioen Durchführung des Kompensationsgeschäfts erzielt worden ist, berechnet der Kläger seinen Schaden bei dor unterbliebenen Durchführung dc3 Kompensationsgeschäft □ auf 38 539975 DM«, Hiervon macht er mit dor Klage einen Teilbetrag von 6 050 DM geltende Außerdem verlangt er Zahlung von v/oiteren 50 DM als Teilbetrag einer anderen Forderung,, Die Beklagte hat dem Kläger als Gewinn aus den Kompensationsgeschäft, soweit es durch-geführt worden ist, 20 554->54 DM gezahlte Aus dor Gewinnabrechnung sind jedoch zugunsten dos Klägers statt 45 # nur 40 $ angooctzt wordon. Die Differenz von 5 # beträgt 2 569->32 DH» Der Kläger meint, dieser Betrag stehe ihm noch zuj hiervon nacht er einen Teilbetrag von 50 DM geltende Die Beklagte hat Klagabwoisung beantragt und Widerklage erhoben mit den Antrag, fostzustollen, daß dem Kläger auch über den cingcklagton Betrag hinaus keine Ansprüche gegen sie zuständen,, Sie behauptet, der Kläger habe sich wogen aller Ansprüche aus dem Kompensationsgeschäft für abgefundon erklärte An der teilwoison Nichterfüllung dos Kompensationsgeschäfts treffe sie keine Schuld. Davon, daß S^^|^ über i* jcne 66 026,94 DM zwockfrcmd vorfügt habe, habe sie erst Monate später erfahren; der Kläger, dor davon viel früher Kenntnis erlangt habe, habe oic nicht unterrichtet und oei daher an dor nicht vollständigen Durchführung dea Kompensationsgeschäfts nitachuldigo Die Durchführung diosoo Geschäfts habe zudem nicht ihr, sondern obgelegon« Überdies sei die Beschaf- fung der Hartfaserplatten daran gescheitert, daf3 ihr Preis zu hoch gev/osen sei» Das Landgericht hat dor Klage statt ge gobon und die Widerklage abgewiesen. Die Beklagte hat Berufung eingelegt und noch geltend gemacht s Sie oei in das Kompensationsgeschäft nur ihrer Kapitalkraft wogen eingeschaltet worden. Im Verhältnis dor Parteien zueinander habe es dom Kläger obgologcn, zahlungskräftige Käufer % für die Kisten zu bringen und einen Lioforanten für schwedische Hartfaserplatten zu stollon. Sie habe nur die Aufgabe gehabt, das Kompensationsgeschäft finanziell abzuwickcln. Aus dom Erlös dor Kisten hätten die Platten finanziort worden sollen. Die DIA habe schlechte Waro geliefert. Daher hätten die griechischen Abnehmer dor Kisten die restlichen Lieferverträge storniert. Auf Veranlassung des Klägoro habe oic dies dor DIA mit Schreiben vom 30. Novcmbor 1956 (Bl. 79 d.A.) mitgetoilt. Die DIA habe daraufhin andere als die vereinbarten Kisten liefern wollen, dafür habe aber bei den Griechen kein Bedarf bestanden. Das Kompensationsgeschäft sei deshalb nicht restlos abgewiekelt worden, weil keine Erlöse mehr aus dem Kistenge- / schüft zu erwarten gewesen seien, und nicht deshalb, weil sic, die Beklagte, für den Ankauf von Hartfaserplatten keine Akkreditive gcstollt habo. Außerdem soi dio DIA deshalb von dom Kompensationsgeschäft zurückgotrotcn, weil sie Hamen und Anschrift dos Hartfasorftlattonliofernten erfahren habe und mit ihn das Plaitcngoochäft habe direkt durchführen v/olleno Die Borufung hatte keinen Erfolge Hit der Revision verfolgt die Beklagte den Klagabwei-oungsantrag und den Antrag der Widerklage weiter» Der Kläger bittet um Zurückv/oicung der Revioion« Entacholdungogründc s Io Dao Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dom Landgericht für nicht bewiesen, daß sich der Kläger mit der empfangenen Zahlung für abgofunden erklärt habe» Die Beklagte hat zugegeben, daß ihr bei der Gcv/innabrochnung ein Fehler unterlaufen sei (So 1 dos Schriftsatzes vom II0IO06O, Bl« 21 doAo)o Dieser Fehler hat sich dahin auogewirkt, daß dem Kläger 2 569?32 DM zu wenig auogezahlt worden sind« Daher ist von der Klage ein Teilbetrag von 50 DM begründet und die Widerklage unbegründet, ohne daß 00 inoov/oit noch auf weiteres ankäme» Denn schon aus dem erörterten Gesichtspunkt stehen dem Kläger über den oingeklagten Betrag hinaus noch 2 519,32 DM, nämlich 2 569,32 DM minus 50 DM, zu. II. Im übrigen hängt dio Entscheidung dos Rechtsstreits davon ab, ob die Beklagte daran schuld ist, daß das Geschäft mit der DIA nur teilweise durchgeftihrt worden ist« Dao ist zu bojähen« lc Vertragspartner des Klägers und der DIA v/ar die Beklagte. v/ar, wie die Vorinstanzen übereinstimmend angenommen haben, Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Diese Feststellung ist für die Revisionsinstanz bindend. Die Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, cs treffe allenfalls nicht aber sie ein Verschulden. 2. Unstreitig hat die DIA den Gegenwert für die von ihr gelieferten 240 000 Kisten in Höhe von rund 66 000 DM nicht in Hartfaserplatten erhalten. a) Die Beklagte entschuldigt dies in ihrem Schriftsatz von 15»11.60 (Bl. 52 d.A.) damit, die Preise für die Hartfaserplatten soien zu hoch gewesen. Dieoer Gesichtspunkt ist unerheblich. Von einer überobligationsmäßigen Schwierigkeit kann keine Rede soin. Unstreitig hat die Beklagte die erhaltenen Kisten so gut woitervorkauft und die der DIA gelieferten Hartfaserplatten so günstig eingekauft, daß sich ein Rohgewinn von 51 386,35 DM und oin Reingewinn von 46 247,72 DM ergab. b) Die Bcklagto kann die unterbliebene Lieferung von Hartfaserplatten im Y/ert von rund 66 000 DM auch nicht damit entschuldigen, daß S^H^ diesen Betrag zv/cckfromd verwendet und der Kläger ihr davon monatelang nichts gesagt habe. Für hat die Beklagte nach § 278 BGB einzustehen. Selbst wenn dem Klüger oino Mitteilungspflicht obgelogcn und er diese Pflicht verlötzt haben würde, würde das nicht ursächlich für die Annullierung des Kompensationsgeschäfts durch die DIA und den hierdurch entstandenen Schaden soin. Denn der Kläger hat erreicht, daß die DIA die Prist für die Lieferung von Hartfaserplatten im Wort von rund 66 000 DM 8 bis in don Dezember 1957 hinoin verlängerte, und selbst bis dahin hat die Beklagte nicht die ausstehenden Platten geliefert o Soweit sie aber behauptet (So 2 ihres Schriftsatzes vom 11o10o60, Bio 21 d.Ao), hätte sie der Kläger von der zweck-fremden Verwendung dos Geldos alsbald unterrichtet, so hätte sie weitere Kisten abgenomnen und Hartfaserplatten gogcngelie-fert, steht ihr entgegen, daß sie so nicht gehandelt hat, nachdem sie von der zwcckfremdcn Verwendung dos Goldes Kenntnis erlangt hatte» In übrigen hätte sie selbst wissen müssen, was ihr Beauftragter mit dem Golde tat» Nach den Verträgen mit der BIA war sie jedenfalls verpflichtet, den Kaufpreis für erhaltene Kisten auf ein Bankkonto einzuzahlen und der BIA außerdem eine Bankgarantie zu stellen. Beides hat sie nicht getan. Wäre sie vertragsgemäß verfahren, so hätte sie die für die geschuldete Gegenlieferung benötigten Akkreditive ohne weiteres stellen können. Wenn sie durch die Überlassung von rund 66 000 DM an Schulcz mit der Durchführung dos Kompensationsgeschäfts in Schv/ierigkoiten goriot, so hat sie sich das selbst zuzuschreiben. c) Unerheblich ist die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe einen Lieferanten für schwedische Hartfaserplatten stellen müssen. Denn er hat diese Verpflichtung erfüllt. Die Beklagte hat von diesem Lieferanten - H^B) schwedi- sche Hartfaserplatten bezogen. Nach der unwidersprochen^gebliebenen Behauptung des Klägers (S. 3 seines Schriftsatzes von 3.7.62, Bl. 125 d.A.) waren es 220 162 qm, während für die 240 000 Kisten weitere 54 681 qm zu liefern gewesen wären. ► Diese waren auch bei B^pP-H^lP bestellt. Sic konnton jedoch nicht fristgemäß geliefert werden, weil nach den Bedingungen des von der Beklagten gestellten Akkreditivs die Lieferungen erst an 15o Januar 1958 oinsotzon sollten, obwohl die DIA verlangt hatte, daß die Ware bis Endo 1957 in der Sowjotzono □ein müsse, und dies ihr letztes Entgegenkommen sein sollte« Die Beklagte beruft sich darauf, daß sie Geschäfte wie das mit der DIA vereinbarte nur durch Agonten vornehme und ihrerseits nur finanziere, v/ährond der Agent das Geschäft nicht nur zustande zu bringen, sondern auch durchzuführen habe«, So soi os auch beim Kläger gewesen. Hierfür sprocho schon die Höhe seiner Gewinnbeteiligung. Ob diosor Vortrag zutroffond ist, kann dahingestellt bleiben. Der Klägor hat für dio von der DIA gelieferten 240 000 Kisten Abnehmer gebracht, die die Ware auch abgo-nonmon und bezahlt haben. Weitere Abnchmor brauchte der Kläger nicht zu bringen, da mehr Kisten, als von der DIA geliefert und von der Beklagten bezogen, nicht weitervorkauft werden konnten. Daß der Klägor für mehr als 240 000 Kisten keine Abnehmer hätte bringen können, hat die Beklagte nicht behauptet. Die Revision stößt daher ins Leoro, v/enn sie geltend nacht, die Beklagte sei nicht 3chadensersatzpflichtig, weil der Klägor für den Absatz der Kisten zu sorgen hatte. / 4. Das Berufungsgericht hält die Behauptung der Beklagten für nicht bewiesen, die Durchführung dos Kompensationsgeschäfts sei daran gescheitert, daß die Korinthenkisten mangelhaft gewesen seien. Es führt hierzu aus: Dio Behauptung, die Kisten scion mangelhaft gewesen, sei unsubstantiiert. Die Beklagte habe sich insoweit auf eine allgemeine Behauptung beschränkt und trotz dahingehender Auflage keine Boanotandung3achrcibcn ihrer griechischen Abnehmer vorgclogt. Andererseits stehe fost, daß sie die ihr gelieferten Kisten rügclos abgenommen, die Firma und die gekauften Kisten als einwandfrei bezeichnet und weitere 300 000 Korinthenkiston bcstollt habe, wie deren Schreiben von 15o Oktober 1956 (Bio 90, 131) ergebOo Die Beklagte habe zwar in ihren Schreiben von 30o November 1956 an die DIA davon gesprochen, d£ß eine "weitere Reklamation" oingotroffen sei und daß die griechischen Abnehmer sämtliche Aufträge auf weitere Lieferungen storniert hätteno Aber diosor Brief vermöge das Schreiben der Firma und vom 15. Oktober 1956 nicht zu entkräften. Mit dem Brief von 30o November 1956 habe die Beklagte zudem einen besseren Preis angestrobto Es liege daher nahe, anzunehmen, daß die Beklagte unter dem Vorwand von Reklamationen einen günstigeren Preis bei der DIA zu erreichen versucht habe. Jedenfalls habe die DIA an den Kompensationsgeschäft festgehalten, 3ie sei bis zun 20o Dezember 1957 vortragstrou gev/ooen und habe als Grund für die Annullierung des Kompensationsgeschäfts nicht das Schreiben von 30. November 1956 und die darin vorgoschützton Reklamationen, sondorn angegeben, daß die Beklagte die Hartfaserplatten nicht fristgemäß geliefert habe. Demgegenüber rügt die Revision Verkennung der Beweislast„ Sie meint: Da der Klägor au3 positivor Vertragsverletzung klage, habe er zu bowoison, daß die Beklagte den Vertrag der Parteien schuldhaft verletzt habe. Das ist zwar richtig, aber ungeeignet, das Bcrufungsurtoil zu erschüttern. Die DIA hat als Grund für die Annullierung des Xompen- - XI - □ationsgcochäfts dessen Nichterfüllung durch die Beklagte angegeben. Es ging darum, ob dem zu glauben ist oder nicht. Offensichtlich nimmt das Berufungsgericht an, daß das Schreiben der DIA von 20. Dezember 1957 den wahren Grund für die Annullierung dos Vcrtragowerks angibt. Hierfür spricht die Tatsache, daß die Beklagto den Kaufpreis für die erhaltenen 240 000 Kisten nicht voll in Hartfaserplatten erfüllt und die mehrfach verlängerte Frist hierzu nicht cin-gchaltcn hat. Dazu kommt, daß dio Beklagte ihre Verpflichtung nicht erfüllt hat, den Kaufpreis für die erhaltenen Kisten auf ein Bankkonto einzuzahlcn und in gleicher Höhe eine Bankgarantie zu stellen. Das war jedenfalls insoweit unerläßlich, als der Kaufpreis für die von der DIA gelieferten Kisten nicht alsbald durch dio Lieferung von Hartfaserplatten gedeckt wurde. Die Einzahlung auf Bankkonto diente dazu, den Kaufpreis für erhaltene Kisten zunächst einmal aus dem Vermögen der Beklagten auozu3ondorn und zu dem Einkauf von Hartfaserplatten verfügbar zu halten, und die Bankgarantie diente dazu, zu sichern, daß dio DIA Gold erhiolt, wenn sie bis zu dem 15* April 1957 den Kaufpreis nicht in Hartfaserplatten erhiolt. Wenn das Berufungsgericht der Beklagten bei dieser Sachlage dio Darlegungsund Bewoislast für die Behauptung auf erlegt, die Kisten seien mangelhaft gewesen und aus diesen Grundo sei das Komp ensat ions ge schäft nicht durchgeführt worden, so ist das richtig. Das gilt um so mehr, als die j Beklagte dio Lioferungon der DIA nicht als mangelhaft gerügt, den Kaufpreis aus dom Weiterverkauf der 240 000 Korinthon-kisten von den griechischen Abnehmern voll erhalten und das eindeutig gegon ihre Darstellung sprechende Schreiben der Firma und nicht einmal zu entkräften ver- sucht hat. 12 Hun hat allerdings die DIA den Kläger mit Schreiben von I7o April 1958 (Bio 18 doAo) vorgchalten, er - gemeint ist wohl das Schreiben der Beklagten vom 30»November 1956 - habe die Rootlicforung von Korinthenkisten abgclchnto Aber hieraus läßt eich nicht abloitcn, da3 Kompensationsgeschäft 30i bereite durch das Schreiben von 30» November 1956 erledigt gewesen, wie die Revision wahrhaben will«, Ein Schreiben dieses Inhalts kann, auch ohne daß der erhobene Vorwurf mangelhafter Lieferung berechtigt ist, einen Vertrag zu Fall bringen» Eine unberechtigte Beanstandung von Y/aro kann insbesondere die erwünschte Gelegenheit bieten, sich von einer lästig gewordenen Lioforvcrpflichtung zu befreien o Hätte dio DIA auf Grund dos Schreibens von 30» November 1956 alle weiteren Lieferungen abgolohnt, oder wäre auf Grund dieses Schreibens die Abnahme v/oitoror Kisten unterblieben? so würde der Kläger nicht Schadensersatz wegen Nichterfüllung des restlichen Kompensationsgeschäfts verlangen, sondern nur geltend machen können, ihm soi dadurch ein Schaden entstanden, daß die DIA für rund 66 000 DM nicht Hartfaserplatten, sondern Geld orhalten hat* Die DIA hat aber den Vorwurf mangelhafter Lieferung nicht zu dem Anlaß genommen, die weitere Belieferung der Beklagten abzulohnen. Sie hat sich vielmehr zur Erfüllung dos Vertrages bereit erklärt» Darauf hat sie noch in ihrem Schreiben vcm 17» April 1958 (Bl. 18 d.A») hingöwiosen, und das Berufungsgericht hat ihr dies geglaubt, denn es hat angenommen, daß sio bis zu dem 20» Dezember 1957 vortragstrou gewesen sei» Die Revision sotzt sich über diese Feststellung hinweg, soweit sie geltend macht, das Kompensationsgeschäft soi schon durch das Schreiben vom 30» November 1956 erledigt gcwosen0 Entgegen der Ansicht dor Revision kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger diosoo Schreiben veranlaßt oder verfaßt hat« Denn oo ist ohne Einfluß geblieben, da die DIA an den Vorträgen mit der Beklagten bis in den Dezember 1957 hinein festgehalten hat und vertragstrou geblieben ist» 5c Es kann davon ausgegangen worden, daß die DIA ''später" (so die Boklagto auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 15.11.60, Bio 33 doAo) von der schwedischen Firma unmittelbar Hartfaserplatten bezogen und der Kläger dies der Frau Eva erzählt hato Nachdem die DIA infolge Vorzuges der Beklagten mit den Hartfaserplatten surückgetroten v/ar, konnte sie sich anderweitig, auch bei dem ihr inzwischen bekannt gewordenen Lieferanten der Beklagton, eindcckcn» Das spricht für ihr Interesse an der Durchführung des Kompensationsgeschäfts bis zuletzt» Es ist dagegen nichts dafür zutage getreten, daß sie die Verträge mit der Beklagten annulliert hat, um mit der schwodischon Firma unmittelbar ins Goschaft zu kommen» Die Revision v/ar daher zurückzuweisen» Dr o Dio KootcncntScheidung beruht auf § 97 ZPO„ Fiocher Dr„ Kuhn Liosocke Dr„ Schulze Flock