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BGH

Gericht: BGH

Im November 1953 verkaufte die Klägerin an die Firma J, St^ Holzgroßhandlung in Aetwa 35 cbm Eichen-Schnittholz zu dem Preise von 29 199?26 DM, frei Waggon verladen ab Die Firma Sl^|^ ist eine Bankkundin der Beklagten» Sie kaufte dieses Holz gleichzeitig mit Käufen bei anderen Holzhandlungeny um damit einen mit der Firma Holzkontor GmbH in geschlossenen rungsvertrag zu erfüllen» Die Holzkontor GmbH abend überhaupt keine von der Klägerin bekommen0 Die fehlenden Dokumente sind nach ihrer Angabe erst am 14„ Dezember 1953 eingereicht worden« An diesem Tage hat die Beklagte sämtliche Dokumente» die zur Einlösung des Akkreditivs der bBBBB Bank nötig waren» an diese abgesandto Sie trafen am 16» Dezember bei der ElBBBB Bank ein» ln diesem Zeitpunkt war die Frist zur Einlösung des Akkreditivs des DIA zugunsten der dBBBIBHBB Holzkontor GmbH verstrichen» Dieses Akkreditiv wurde wider Erwarten nicht verlängert • weil der DIA mit Gegenforderungen an die lBBHBI BBPB Holzkontor GmbH gegen die Kaufpreisansprüche aus den Holzlieferungen aufrechnete„ Auch das Akkreditiv zugunsten der Firma StBpp wurde infolgedessen nicht verlängert» Die Beklagte schrieb daraufhin am 23o12»1953 an die • Klägerins M Im Nachgang zu unserem Schreiben vom 12c dSoMts« diene Ihnen zur gefl-o Kenntnis, daß entgegen der uns von Herrn St^B gegebenen Erklärung auf fernmündliche Rückfrage in bBBB die vorgesehene Akkreditivverlängerung über den 12o^^Mtsc nicht erfolgt ist» Wir haben nun die BffB Vermittlungsstelle gebeten, die von uns sofort nach Vollständigkeit eingereichten Dokumente zu dem Einzug zu übernehmen und hoffen, Ihnen die Gegenwerte schnell-möglichst nach Eingang weiterleiten zu können-.-" Die Firma St^PP bemühte sich im Januar 1954 Zahlung für die Lieferungen der Klägerin bei der lBBHHBBB Holzkontor GmbH zu erlangen0 Diese trat ihre Forderungen gegen den DIA an die Firma StBB dn Höhe von 36 000 DM ab> Jedoch zahlte der DIA lediglich insgesamt 12 661,76 DM und berief sich im übrigen auf die gegenüber der lBBHHHP Holzkontor GmbH erklärte Aufrechnung« Der Betrag wurde in zwei Teilen gezahlt» Die Summe von 7955,29 DM wurde vom DIA zugunsten der Firma St^B am Februar 1954 an die bBBM Bank überwiesen, wo die Firma St^PB darüber verfügte» Die Summe von 4706,47 DM überwies der DIA am vor dem 14* Dezember 1953 vollständige Papiere auch nur für einen Waggon erhalten zu haben0 Sie sej auch der Klägerin gegenüber nicht vertraglich veipflichxet gewesen, den Kaufpreis für deren Lieferungen einzuziehen und weiterzuleiten* Die erste Zahlung des DIA sei überhaupt nicht an sie gelangt* bei der zweiten sei nicht ersichtlich gewesen? Ir Das Berufungsgericht ist der Ansicht, durch das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 8«, Dezember 1953 sei weder ein Teil des Akkreditivs der Bank AG zu- Das■Berufungsgericht nimmt an, daß zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande-gekommen ist, auf Grund dessen die Beklagte verpflichtet war, die Kaufpreisforderungen der Klägerin gegen St^H unter Benutzung des Akkreditivs bei der B^pH^ Bank AG einzuziehen, Es verneint einen Schadensersatzanspruch der Klägerin, den diese damit begründet hatte, die Dokumente seien nicht rechtzeitig von der Beklagten weitergeleitet worden. Auf Grund der Beweisaufnahme erachtet das Berufungsgericht den der Klägerin obliegenden Beweis, daß die Beklagte von der Klägerin rechtzeitig die Dokumente, wenn nicht für alle vier, so doch für die beiden zuerst abgegangenen Waggons erhalten habe, für nicht geführte Es sei der Beklagten nicht zu widerlegen, daß sie erst am 14« Dezember 1953 die Dokumente babe -weiterleiten können* Die Beklagte hat sich im Schreiben vom 8, Dezember 1953 nur unter bestimmten Voraus Setzungen verpflichtet, die Kaufpreisforderungen der Klage-• rin einzuziehen* Nach dem Inhalt der von ihr übernommenen Verpflichtung sollten "gegen Einreichung der Dokumente" die der Klägerin sukommenden Rechnungsbeträge aus dem befristeten Akkreditiv zugunsten der Firma St^f) für die Klägerin beschafft werden* Die Vorlage der Dokumente zu einem Zeitpunkt? wurdes daß er die Dokumente schon am 12» Dezember 1953 vollständig erhalten, aber liegen gelassen habe«, Das Berufungsgericht hat auf Grund eingehender, verfahrensrechtlich einwandfreier Würdigung der von ihm und im ersten Rechtszuge vorgenommenen Beweisaufnahme nicht die Überzeugung erlangen können, daß der Beklagten die vollständigen Dokumente für wenigstens einen oder zwei Waggons bereits vor dem 14e Dezember 1953 Vorgelegen habena IIo Das Berufungsgericht hat den Klaganspruch auch für unbegründet gehalten, soweit er auf die Verletzung von Sorgfaltspflichten auf Grund des Geschäftsbesorgungsverhäl nisses zur Klägerin durch die Beklagte bei der Behandlung der Dokumente gestützt worden ist* Es hat die Absendung der Dokumente durch Luftpost am 14□ Dezember 1953 für ausreichend gehalten und in jedem Palle ein Verschulden der Beklagten verneint«, Die Revision ist der Ansicht, daß das Berufungsgericht die an eine ordnungsmässige Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen verkannt habe Sie meintv daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, am 12o Dezember 1953 bei der Klägerin anzurufen und die Urkunden dringend anzu demahnen« Sie habe jedenfalls die Urkunden am 14«. -Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsirrtum eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Beklagte verneinen«, Es war Sache der Klägerin, von sich aus für die rechtzeitige Vorlage sämtlicher Dokumente bei der Beklagten zu sorgen, wenn sie Nachteile aus dem Ablauf der Frist vermeiden wollte«, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind beide Parteien davon ausgegangen, die Frist für das Akkreditiv Stüber könne unbedenklich Überschriften werden, weil sie ohne weiteres verlängert werden würde* Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen Bas Risiko, daß die Papiere rechtzeitig Vorlagen und die Prist gewahrt oder gegebenenfalls verlängert wurde, traf auch ohne besondere Belehrung die Klägerin, die als Vo'llkaufmann den besonderen Anforderungen derartiger, mit Akkreditiven abzuwickelnder Geschäfte Rechnung tragen mußteo Wenn die Revision noch meint, die Beklagte habe fehlende Abschriften an-fer eigen können- so verkennt sie, daß nicht einfache private Abschriften, sondern weitere Stücke von Originaldokumenten fehlten. richt meint, daß eine Ersatzpflicht der Beklagten für einen der Klägerin in dieser Höhe entstandenen Schaden deshalo entfalle- weil der Betrag nicht über die Beklagte gelaufen sei, sodaß sie ihn nicht an die Klägerin habe abführen können, Bie Revision will eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Beklagte dai’aus herleiten, daß diese sich nicht die Ansprüche St^||^ gegen die Holzkontor GmbH ab treten ließ, um Verfügungen St^|^ über die Kaufpreisforderungen, aus denen die. Berufungsgericht angenommen; daß die Beklagte durch das Schreiben vom 8, Dezember 1953 die Pflicht übernommen halte; die Rechnungsbeträge der Klägerin aus dem Akkreditiv einzuziehen,, sofern ihr die Dokumente rechtzeitig einge-reiche wurden. Da dies nicht geschah* entfiel diese Pflicht Die Beklagte hat aber die zur Einlösung des Akkreditivs übergebenen Urkunden* nachdem sich herausgestellt hatre* daß das Akkreditiv nicht ausgezahlt wurde, nicht zurückge-fordert und der Klägerin nicht zurückgegeben * sondern ohne Widerspruch der Klägerin mitgeteilt, "sie habe die B^|0^ Vermit-clungsstelle gebeten* die Dokumente zu dem Einzug zu übernehmen" - Aus dieser Erklärung* zu der die Klägerin ge-schwiegen hat* konnte das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei entnehmen* daß die Beklagte damit zu dem Ausdruck gebracht habe* sie wolle weiterhin für die Klägerin deren Kaufpreisforderungen bei dem Abnehmer der Firma St^jj^* die sie zu einer solchen Verfügung über ihre Forderungen ermächtigt hatte* einziehen0 Der Beklagten ist nicht zu folgen . Das Inkasso von Dokumenten ist ein bankmässi-ges Geschäft (vgl- Schoele, Recht der Überweisung Hr, 681* 682), das die Beklagte in ihrem Schreiben vom 23» Dezember 1953 mit rechtlicher Verbindlichkeit und den daraus fol-genden Sorgfaltspflichten (§§ 675* 662 ff BGBJ übernahm. tor GmbH erlangen können und die Papiere zurüokgegeben0 Die Beklagte war nicht, wie die Revision meint* verpflichtet* dafür zu sorgen* daß die Firma St^|^ ihre Kaufpreisforderungen gegen die Holzkontor GmbH an die Klägerin oder die Beklagte abtrat* um zu verhindern* daß eine solche Sicherung des Einganges ihrer Kaufpreisforderungen von der Firma Akkreditiv keine Zahlung zu erlangen sein würde, Eine Pflicht der Bank zur Belehrung der Klägerin über die Zweckmässigkeit einer solchen Sicherung ist nicht anzunehmen- Auf Grund des Inkassoauftrages war auch die Beklagte nicht gehalten? sie habe den DIA darauf hinweisen müssen, daß die Firma St^J^ "nicht mehr berechtigt sei", Die Klägerin mußte von sich aus ihre durch den Fortfall des Akkreditivs gefährdeten Ansprüche sachdienlich verfolgen und Verfügungen ihrer Schuldnerin, der Firma St^|^? bei .ihr cingegangenen, vom DIA für die Firma St^^ überwiesenen Betrag an die Klägerin hätte weiterleiten müssen, Hiergegen richtet sich die Anschlußrevision; die jedoch keinen Erfolg haben kannr Das Berufungsgericht führt aus, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, bei ihr eingehende Zahlungen an die Firma welche die Holzlieferungen der Klägerin im Dezember 1955 betrafen.; Daß sich die Beklagte ihrer noch wirksamen Verpflichtung bewußt war, ergibt auch die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Aussage des Sparkassendirektors Die Überweisung vom 1, April 1954 diente auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dazu; Warenlieferungen der Klägerin aus dem InterZonengeschäft mit dem DIA im Dezember 1953 zu begleichen, Es ist ohne Bedeutung, daß sie nicht auf Grund des - längst erloschenen -Akkreditivs erfolgte, worauf die Anschlußrevision hinweist, denn die Beklagte hatte sich verpflichtet, weiterhin um das Ik Das Berufungsgericht hat unbedenklich angenommen., die Firma SttfM habe eingewiiligt, daß solche Beträge,, die bei der Beklagten im Zusammenhang mit dem Interzonengeschäft eingingen und Lieferungen der Klägerin betrafen, unmittelbar an diese abgeführt wurden- Das Berufungsgericht konnte auch im HinolicK auf § 183 BGB aus dem der Einwilligung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis: durch das eine Sicherung und Befriedigung der Klägerin aus den Forderungen der Firma St^H gegen ihre Abnehmerin bezweckb wurde, folgern, daß die Einwilligung unwiderruflich erteilt wara Es bestand infolgedessen für die Beklagte kein rechtliches Hindernis, die Überweisung an die Firma nicht durch Gutschrift auf deren Konto auszu_ führen- E3 ist anerkanntr daß im Giroverkehr die kontoführende Stelle dem Ersuchen ihres Kunden nachkommen und die eingegangene Überweisung sofort an einen Dritten weiterleiten darf vvglo Schoele,- Recht der Überweisung 1937 Nr. 672 ,»• An die Stelle der Gutschrift tritt dann die Weiterleitung, Dadurch wurde ebenfalls die Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber wirksam erfüllt» Die Beklagte war daher berechtigt und verpflichtet, bei Eingang der Überweisung zu prüfen« ob bezüglich dieser Zahlung eine von ihr entgegengenommene Weisung des Empfängers vorlag, den Betrag ihm nicht gutzuschreiben, sondern weiterzuleiten3 Zu dieser Prüfung war auch der Vermerk über den Verwendungszweck der Zahlung, der grundsätzlich die Bank nicht betrifft, heranzuziehen ^vgl- Urt- des erkennenden Senats vom 113 Juli J.957 - II ZR 75 5b o WM 1957 * 1055”) =• Das Berufungsgericht hat im einzelnen festgestellt, die Beklagte habe erkennen können, daß Lieferungen der Klägerin aus Dezember 1953 bezahlt werden sollten.

FirmaBerufungsgerichtDIADokumentKlägerinBankRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet	2395	066
am 14o November 195V
Pfauz* Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
T m Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Ferdinand Holzgroßhandlung? Ml den Vorstand Ferdinä
 Aktiengesellschaft «■ vertreten durch und Adolf
 Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Pr,
 gegen
die Kreissparkasse	__
öffentlichen Rechts, vertreten durch ihres Verwaltungsrats, Landrat H(
, Anstalt des en Vorsitzenden in
 Beklagte; Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin *
Prozeßbevollmächtigter z
Rechtsanwalt
 hat der 11 = Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» November 195 Y unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Haidinger, Br* Fischer, Dr* Nörr?
Liesecke und Dr„ Reinicke
 für Recht erkannts
 Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 2«, Zivilsenats des Überlandesgerichts in Neustadt/Weinstr„ vom 12„ Juni 1956 werden zurückgewiesen*
Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Klägerin zu 3/4-, der Beklagten zu 1/4 auf erlegt.
Von Rechts wegen
2 -■
TJ
Tatbestand *•
Im November 1953 verkaufte die Klägerin an die Firma J, St^ Holzgroßhandlung in Aetwa 35 cbm Eichen-Schnittholz zu dem Preise von 29 199?26 DM, frei Waggon verladen ab	Die	Firma	Sl^|^	ist
 eine Bankkundin der Beklagten» Sie kaufte dieses Holz gleichzeitig mit Käufen bei anderen Holzhandlungeny um damit einen mit der Firma	Holzkontor	GmbH	in
 geschlossenen
rungsvertrag zu erfüllen» Die	Holzkontor	GmbH
benötigte das Holz für ein Interzonenhandelsgeschäft mit der Sowjetzonalen Handelsorganisation, dem DIA (Deutscher Innen-■ und Aussehhandel, Holz und Papier) in B(
Im Aufträge der I>^HHV Holzkontor GmbH eröffne-te die	Bank AG zugunsten der Firma St^|^ mit
 Schreiben vom 5« Dezember 1955 ein unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv bei der Beklagten bis zur Höhe von 178 -K)0 DM; das gegen Vorlage der Rechnungen der Firma	abgestem-
pelter Duplikatfrachtbriefe und von dem DIA und der MtHoizkontor "bestätigter Aufmaßlisten einlösbar war.. sofern die Dokumente bis zu dem 12» Dezember 1955 der B(
Bank eingereicht wurden» Die Beklagte stellte durch Rückfrage bei der B^jm^Bank fest, daß es genüge, wenn die Dokumente bis zu dem Morgen des 15« Dezember 1953 vorlägen» Es sei auch damit zu rechnen« daß die Frist zur Einlösung verlängert werde» Am 8» Dezember 1953 schrieb die Beklagte an die Klägerins
"Auf Veranlassungunseres Kunden J. St^^* Holzgroßhandlung, A^pplteilen wir Ihnen mit, daß zu dessen Gunsten bei uns z»Zt» ein größeres Akkreditiv für Lieferungen in die Ostzone läuft» Dieses Akkreditiv ist zunächst befristet bis zu deml2„ d,M,, soll aber nach den Angaben des Herrn	bis	zu dem
31» d„M« verlängert werden» Aus früheren Akkreditiven sind uns derartige Verlängerungen schon bekanntge-worden» Innerhalb dieses Akkreditivs haben wir für die von Ihnen zu tätigenden Lieferungen an St^^p einen Betrag von
 ca» DM 25oOOOn—
reserviert, Gegen Einreichung der nachverzeichneten Dokumente werden wir die Ihnen zukommenden Rechnungsbeträge einziehen und nach Eingang - es vergehen in der Regel 8 - 10 Tage - Ihnen unmittelbar weiterleiten* Um die Ihnen zukommenden Rechnungsbeträge anfordern zu können., benötigen wir folgende Unterlagen?
1)	Ihre Originalrechnung an St£^ in doppelter Fertigung,
2)	die genaue Aufmaßliste, wie sie bereits erstellt und von dem Abnahmebeamten der DT-i-Holz anerkannt ist, ebenfalls in doppelter Fertigung,
3; bahnamtlich abgestempelter Duplikatfracht-brief, aus dem die Frachtvorlagen zu ersehen sind, ebenfalls in doppelter Fertigung,”
Die Klägerin verlud das an die Firma St^D -verkaufte Holz zwischen dem 8, und 10. Dezember 1953 auf dem Bahnhof in vier Waggons an die ihr von der Fa, S' bezeichneten Empfänger in der Sowjetzone* Am Freitag, den 11, Dezember 1953? brachte der Angestellte der Klägerin E^P Dokumente- v/ie sie im Schreiben vom 8. Dezember 1953 gefordert waren, der Beklagten., Unter den Parteien ist streitig, welche Dokumente dies im einzelnen waren, Die Klägerin behauptet, es seien die vollständigen Dokumente für zwei Waggons gewesene Die Papiere für die beiden weiteren Waggons habe	der Beklagten am Sonnabend kurz
 vor 12 Uhr übergeben. Am Sonnabend- den 12a Dezember 1953? schr-Jeo die Beklagte - Poststempel 12 Uhr - der Klägerin*
. ** Nun haben Sie uns gestern 4 Rechnungen mit je einer Ausfertigung des Frachtbriefs und je^ einer Ausfertigung der Aufmaßliste vorgelggt» Bel 2 Rechnungen wurden uns von der Firma StpHp deren mit-vorzalegende Rechnungen erst heute früh eingereicht. Nachdem aber weder von Ihnen noch von S1ppp| uns die verlangten Frachtbriefe und Aufmaßlisten^ui doppelter Fertigung vorgelegt wurden, konnten wir die Rechnungsbeträge innerhalb der Akkreditivfrist nicht_ab-rufen, "Vorsorglich möchten wir nicht versäumen, Ihnen von diesen Tatsachen Kenntnis zu geben und hoffen im übrigen, daß die in Aussicht gestellte Akkreditiv-Verlängerung unverzüglich bei uns eingeht*n
Die Beklagte hat nach ihrer Darstellung nur die in diesem Schreiben genannten Papiere am Freitag und am Sonn-
 
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abend überhaupt keine von der Klägerin bekommen0 Die fehlenden Dokumente sind nach ihrer Angabe erst am 14„ Dezember 1953 eingereicht worden« An diesem Tage hat die Beklagte sämtliche Dokumente» die zur Einlösung des Akkreditivs der bBBBB Bank nötig waren» an diese abgesandto Sie trafen am 16» Dezember bei der ElBBBB Bank ein» ln diesem Zeitpunkt war die Frist zur Einlösung des Akkreditivs des DIA zugunsten der dBBBIBHBB Holzkontor GmbH verstrichen» Dieses Akkreditiv wurde wider Erwarten nicht verlängert • weil der DIA mit Gegenforderungen an die lBBHBI BBPB Holzkontor GmbH gegen die Kaufpreisansprüche aus den Holzlieferungen aufrechnete„ Auch das Akkreditiv zugunsten der Firma StBpp wurde infolgedessen nicht verlängert» Die Beklagte schrieb daraufhin am 23o12»1953 an die • Klägerins
M Im Nachgang zu unserem Schreiben vom 12c dSoMts« diene Ihnen zur gefl-o Kenntnis, daß entgegen der uns von Herrn St^B gegebenen Erklärung auf fernmündliche Rückfrage in bBBB die vorgesehene Akkreditivverlängerung über den 12o^^Mtsc nicht erfolgt ist» Wir haben nun die BffB Vermittlungsstelle gebeten, die von uns sofort nach Vollständigkeit eingereichten Dokumente zu dem Einzug zu übernehmen und hoffen, Ihnen die Gegenwerte schnell-möglichst nach Eingang weiterleiten zu können-.-"
Die Klägerin erhielt über die Beklagte keine Zahlungo Auch die Firma St^BP zahlte an die. Klägerin nicht.
Die Firma St^PP bemühte sich im Januar 1954 Zahlung für die Lieferungen der Klägerin bei der lBBHHBBB Holzkontor GmbH zu erlangen0 Diese trat ihre Forderungen gegen den DIA an die Firma StBB dn Höhe von 36 000 DM ab> Jedoch zahlte der DIA lediglich insgesamt 12 661,76 DM und berief sich im übrigen auf die gegenüber der lBBHHHP Holzkontor GmbH erklärte Aufrechnung« Der Betrag wurde in zwei Teilen gezahlt» Die Summe von 7955,29 DM wurde vom DIA zugunsten der Firma St^B am Februar 1954 an die bBBM Bank überwiesen, wo die Firma St^PB darüber verfügte» Die Summe von 4706,47 DM überwies der DIA am
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7o April 1954 zugunsten der Firma St^JP auf deren Konto bei der Beklagten, die den Betrag am 20* April 1954 gutschrie h? Der fTberweisungsträger lautet?
,TAuf traggeber £ DIA Holz und Papier. B\
Zahlungsanlaßs Warenkauf
150 cbm Eichen-Schnittholz ^Blochware)
Diese Zahlungsgenehmigung tritt an Stelle der Zahlungsgenehmigung 1-88736, welche hierdurch ihre Gültigkeit verlierto Die Zahlung ist vom Holzkontor an die Firma S-in~7^H^^P abgetreten wordene
 Zahlungs-Genehmigung-Hr* 10 151
Abwicklung über Konto 1 Liefer-Genehmigungs- Nr* 30. 1632*
Die Klägerin hat von der Beklagten zuletzt Zahlung des Kaufpreises für die beiden am 9^ Dezember 1953 in
 abgefertigten Waggons in Höhe von 17o 228,60 DM verlangt« Sie hat geltend gemacht * daß sie sämtliche Papiere für diese beiden Waggons der Beklagten am 11.. Dezember 1953 vorgelegt und damit Jedenfalls für diese Waggons die Bedingungen des Schreibens vom 8* Dezember 1953 rechtzeitig erfüllt habe« Sie führt ferner aus? die Beklagte habe dafür sorgen müssen, daß die später vom DIA für die Lieferungen gezahlten Beträge an die Klägerin gelangren*.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt* S^e hat bestritten? vor dem 14* Dezember 1953 vollständige Papiere auch nur für einen Waggon erhalten zu haben0 Sie sej auch der Klägerin gegenüber nicht vertraglich veipflichxet gewesen, den Kaufpreis für deren Lieferungen einzuziehen und weiterzuleiten* Die erste Zahlung des DIA sei überhaupt nicht an sie gelangt* bei der zweiten sei nicht ersichtlich gewesen? wofür sie bestimmt gewesen sei* Der überv/iesene Betrag habe nur dem Konto des bezeichneten Empfängers, also der Firma St^pp, guVgebracht werden können*
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Das Landgericht hab die Klage abgewiesenc Das Oberlan-desgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 4701,77 DM nebst Zinsen zu zahlen und im übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen-: Mit der Revision beantragt die Klägerin; die Beklagte zu verurteilen, weitex’e 12:526,83 DM an die Klägerin zu-zahlen. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Sie hat sich ferner dem Rechtsmittel angeschlossen und beantragt, die Klage im vollen Umfange abzuweisen.
Entscheidungsgründe $
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Ir Das Berufungsgericht ist der Ansicht, durch das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 8«, Dezember 1953 sei weder ein Teil des Akkreditivs der	Bank	AG	zu-
gunsten der Firma St^J^ an die Klägerin abgetreten worden noch sei damit ein Akkreditiv der Beklagten zugunsten der Klägerin bestätigt worden. Diese Auffassung erscheint zutreffend und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Das■Berufungsgericht nimmt an, daß zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande-gekommen ist, auf Grund dessen die Beklagte verpflichtet war, die Kaufpreisforderungen der Klägerin gegen St^H unter Benutzung des Akkreditivs bei der B^pH^ Bank AG einzuziehen, Es verneint einen Schadensersatzanspruch der Klägerin, den diese damit begründet hatte, die Dokumente seien nicht rechtzeitig von der Beklagten weitergeleitet worden. Auf Grund der Beweisaufnahme erachtet das Berufungsgericht den der Klägerin obliegenden Beweis, daß die Beklagte von der Klägerin rechtzeitig die Dokumente, wenn nicht für alle vier, so doch für die beiden zuerst abgegangenen Waggons erhalten habe, für nicht geführte Es sei der Beklagten nicht zu widerlegen, daß sie erst am 14« Dezember 1953 die Dokumente babe -weiterleiten können*
 
T)ie Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die Beweis-Last verkannt habe-. Die Beklagte hat sich im Schreiben vom 8, Dezember 1953 nur unter bestimmten Voraus Setzungen verpflichtet, die Kaufpreisforderungen der Klage-• rin einzuziehen* Nach dem Inhalt der von ihr übernommenen Verpflichtung sollten "gegen Einreichung der Dokumente" die der Klägerin sukommenden Rechnungsbeträge aus dem befristeten Akkreditiv zugunsten der Firma St^f) für die Klägerin beschafft werden* Die Vorlage der Dokumente zu einem Zeitpunkt? der.bei ordnungsmässiger Weiterleitang den rechtzeitigen Eingang bei der Akkreditivbank ermöglichte, dch3 bis spätestens 12 0 Dezember 1953 mittags, begründete erst die Verpflichtung der Beklagten zu dem Inkasso0 Der Klägerin ist daher vom Berufungsgericht mit Recht der Bewei s auferlegt worden, daß diese Voraussetzung eingetreten ist* Für die Heranziehung der von der Revision für anwendbar gehaltenen allgemeinen Grundsätze über die Beweislast bei Vertragsverletzungen ist hiernach kein Raum, Das Berufungsgericht hat den Beweis der rechtzeitigen Vorlage der Dokumente auch ohne die von der Revision gemäß § 286 ZPO gerügten Verfahrensverstöße als nicht geführt erachtete
 Das Berufungsgericht brauchte daraus« daß der Zeuge nicht bekundet hat, er habe am 14« Dezember 1953 den Zeugen	auf	die	verspätete	Übergabe	der	Dokumente
 aufmerksam gemacht, nicht zu schliessen? seine Aussage über den Empfang der Papiere erst am 14« Dezember* sei unrichtige Das Berufungsgericht würdigt das vom Zeugen S\ verfasste Schreiben vom 120 Dezember 1953, in dem er bereits auf die Folgen der Versäumnis der Akkreditivfrist hingewie ■ sen hatteo Es war daher nicht notwendig? auf das Fehlen eines Hinweises auf die Verspätung am 14o Dezember noch besonders einzugehen« Ebensowenig liegt eine unvollständige Würdigung des Beweisergebnisses vor, v/eil aus der Bekundung des Zeugen Strack* er habe am 12* Dezember 1953 für einen Anruf bei der Klägerin keine Zeit gehabt., nicht geschlossen
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wurdes daß er die Dokumente schon am 12» Dezember 1953 vollständig erhalten, aber liegen gelassen habe«, Das Berufungsgericht hat auf Grund eingehender, verfahrensrechtlich einwandfreier Würdigung der von ihm und im ersten Rechtszuge vorgenommenen Beweisaufnahme nicht die Überzeugung erlangen können, daß der Beklagten die vollständigen Dokumente für wenigstens einen oder zwei Waggons bereits vor dem 14e Dezember 1953 Vorgelegen habena
IIo Das Berufungsgericht hat den Klaganspruch auch für unbegründet gehalten, soweit er auf die Verletzung von Sorgfaltspflichten auf Grund des Geschäftsbesorgungsverhäl nisses zur Klägerin durch die Beklagte bei der Behandlung der Dokumente gestützt worden ist* Es hat die Absendung der Dokumente durch Luftpost am 14□ Dezember 1953 für ausreichend gehalten und in jedem Palle ein Verschulden der Beklagten verneint«, Die Revision ist der Ansicht, daß das Berufungsgericht die an eine ordnungsmässige Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen verkannt habe Sie meintv daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, am 12o Dezember 1953 bei der Klägerin anzurufen und die Urkunden dringend anzu demahnen« Sie habe jedenfalls die Urkunden am 14«. Dezember 1953 mit Kurier nach B^Hfe oder zu dem Flughafen	bringen	müssen«, Die Rüge ist
 unbegründetu
-Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsirrtum eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Beklagte verneinen«, Es war Sache der Klägerin, von sich aus für die rechtzeitige Vorlage sämtlicher Dokumente bei der Beklagten zu sorgen, wenn sie Nachteile aus dem Ablauf der Frist vermeiden wollte«, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind beide Parteien davon ausgegangen, die Frist für das Akkreditiv Stüber könne unbedenklich Überschriften werden, weil sie ohne weiteres verlängert werden würde* Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen
dJe Beklagte nicht für verpflichtet gehalten hat,, außerordentliche Maßnahmen zu treffen oder der Klägerin nahezu-legen, um die Akkreditivfrist zu wahren, so kann dem aus Rech begründen nichx entgegengetreten werden. Bas Risiko, daß die Papiere rechtzeitig Vorlagen und die Prist gewahrt oder gegebenenfalls verlängert wurde, traf auch ohne besondere Belehrung die Klägerin, die als Vo'llkaufmann den besonderen Anforderungen derartiger, mit Akkreditiven abzuwickelnder Geschäfte Rechnung tragen mußteo Wenn die Revision noch meint, die Beklagte habe fehlende Abschriften an-fer eigen können- so verkennt sie, daß nicht einfache private Abschriften, sondern weitere Stücke von Originaldokumenten fehlten.
III. Bas'Berufungsgericht hat ferner den Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Betrages von 7955,29 BM für unberechtigt erklärt- Biesen Betrag hat die Firma St^£ für die Holzlieferungen der Klägerin auf Grund einer Abtretung ihrer Käuferin; der	Holzkontor	GmbH,	be	>.
dem BIA über die	Bank eingezogen» Bas Berufungsge-
richt meint, daß eine Ersatzpflicht der Beklagten für einen der Klägerin in dieser Höhe entstandenen Schaden deshalo entfalle- weil der Betrag nicht über die Beklagte gelaufen sei, sodaß sie ihn nicht an die Klägerin habe abführen können, Bie Revision will eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Beklagte dai’aus herleiten, daß diese sich nicht die Ansprüche St^||^ gegen die Holzkontor GmbH ab treten ließ, um Verfügungen St^|^ über die Kaufpreisforderungen, aus denen die. Klägerin allein ihre Befriedigung erwarten konnte, zu verhindern. Sie sei untätig geblieben, als sie die Versäumung der Akkreditivfrist erkannt habe»
Ein derartiger Verstoß gegen vertragliche Pflichten durch die*Beklagte ist aber nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt zu verneinen«, Zutreffend hat das
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Berufungsgericht angenommen; daß die Beklagte durch das Schreiben vom 8, Dezember 1953 die Pflicht übernommen halte; die Rechnungsbeträge der Klägerin aus dem Akkreditiv einzuziehen,, sofern ihr die Dokumente rechtzeitig einge-reiche wurden. Da dies nicht geschah* entfiel diese Pflicht Die Beklagte hat aber die zur Einlösung des Akkreditivs übergebenen Urkunden* nachdem sich herausgestellt hatre* daß das Akkreditiv nicht ausgezahlt wurde, nicht zurückge-fordert und der Klägerin nicht zurückgegeben * sondern ohne Widerspruch der Klägerin mitgeteilt, "sie habe die B^|0^ Vermit-clungsstelle gebeten* die Dokumente zu dem Einzug zu übernehmen" - Aus dieser Erklärung* zu der die Klägerin ge-schwiegen hat* konnte das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei entnehmen* daß die Beklagte damit zu dem Ausdruck gebracht habe* sie wolle weiterhin für die Klägerin deren Kaufpreisforderungen bei dem Abnehmer der Firma St^jj^* die sie zu einer solchen Verfügung über ihre Forderungen ermächtigt hatte* einziehen0 Der Beklagten ist nicht zu folgen . wenn sie in dieser Erklärung nur den "gutgemeinten Versuch" der Beklagten ohne rechtliche Verpflichtung sieht* trotz Verfalls des Akkreditivs die Dokumente noch einzulösen. Das Inkasso von Dokumenten ist ein bankmässi-ges Geschäft (vgl- Schoele, Recht der Überweisung Hr, 681* 682), das die Beklagte in ihrem Schreiben vom 23» Dezember 1953 mit rechtlicher Verbindlichkeit und den daraus fol-genden Sorgfaltspflichten (§§ 675* 662 ff BGBJ übernahm.
Zu seiner Ausführung gehörte in erster Linie die Vorlegung der Dokumente beim Schuldner und die Weiterleitung der gezahlten Beträge, Die	Bank hat unstreitig auf Grund
 der Dokumente keine Zahlung von der	Holzkon-
tor GmbH erlangen können und die Papiere zurüokgegeben0 Die Beklagte war nicht, wie die Revision meint* verpflichtet* dafür zu sorgen* daß die Firma St^|^ ihre Kaufpreisforderungen gegen die	Holzkontor GmbH an die
 Klägerin oder die Beklagte abtrat* um zu verhindern* daß
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die Firma Ft
 darüber verfügte? ohne die Klägerin zu be-
friedigen, Es war Sache der Klägerin., eine solche Sicherung des Einganges ihrer Kaufpreisforderungen von der Firma
 Akkreditiv keine Zahlung zu erlangen sein würde, Eine Pflicht der Bank zur Belehrung der Klägerin über die Zweckmässigkeit einer solchen Sicherung ist nicht anzunehmen- Auf Grund des Inkassoauftrages war auch die Beklagte nicht gehalten? der Klägerin Angaben über die Kreditver • hältnisse St^jjj^^ zu machen (vgl, Urt«> des erkennenden Senats vom 28o April 1954 - II ZR 279/53, BB 1954? 489, 490;, Der Beklagten kann auch nicht? wie die Revision will? vorgeworfen werden? sie habe den DIA darauf hinweisen müssen, daß die Firma St^J^ "nicht mehr berechtigt sei", Die Klägerin mußte von sich aus ihre durch den Fortfall des Akkreditivs gefährdeten Ansprüche sachdienlich verfolgen und Verfügungen ihrer Schuldnerin, der Firma St^|^? über deren Ansprüche aus der Weiterlieferung der Ware durch Abtretungen oder gegebenenfalls auch durch Pfändungen zu verhindern suchen, wenn ihr der Inkassoauftrag an die Beklagte bezüglich der Dokumente nicht genügte. Auch über einen Mißbrauch der zu dem Einzug überlassenen Dokumente? dem die Beklagte hätte entgegentreten müssen? hat das Berufungsgericht nichts festgestellto Der DIA zahlte auf Grund der Abtretung der Ansprüche durch die L0///1Holzkontor GmbH an die Firma St^||^? ohne daß ihm die von der Klägerin der Beklagten übergebenen Dokumente Vorlagen und:'ohne deren Aushändigung zu verlangen. Das Berufungsgericht hat somit ohne Rechtsirrtum den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz in Hohe von 7955?29 DM wegen des von der Firma St» am 5= Februar 1954 beim DIA eingezogenen Betrages verneinte
IVo Das Berufungsgericht hat dagegen den Betrag von 4701;77 DM der Klägerin zuerkannt? weil die Beklagte diesen
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zu verlangen, als sich herausstellte, daß aus dem
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bei .ihr cingegangenen, vom DIA für die Firma St^^ überwiesenen Betrag an die Klägerin hätte weiterleiten müssen, Hiergegen richtet sich die Anschlußrevision; die jedoch keinen Erfolg haben kannr
 Das Berufungsgericht führt aus, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, bei ihr eingehende Zahlungen an die Firma	welche die Holzlieferungen der Klägerin im
 Dezember 1955 betrafen.; der Klägerin zur Verfügung zu stellen, Wie bereits zu III dargelegt, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Beklagte nach dem Scheitern der Einlösung des Akkreditivs das Inkasso der Kaufpreisforderungen mit Ermächtigung der Firma	unabhängig	vom
 Akkreditiv vertraglich übernommen und zugesagt hat, den Gegenwert nach Eingang weiterzuleiten«, Diese Geschäftsbesorgung hatte nicht dadurch ohne weiteres ihr Ende gefunden, daß die Einziehung' zunächst nicht gelange Eine Kündigung durch die Beklagte, etwa unter Rückgabe der Dokumente, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt«> Die Beklagte hat vielmehr die Dokumente im Besitz behalten und z-B, am 20• April 1954 Frachtbriefdoppel dem DIA übersandt, um ihr zustehende Frachten einzuziehen. Das Berufungsgericht konnte unbedenklich trotz der seit der Übernahme des Inkassos verstrichenen Zeit davon ausgehen, daß die Verpflichtung, für die Lieferungen der Klägerin eingehende Beträge an diese weiterzuleiten, noch bestand, als die Überweisung vom 7. April 1954 einging.- Daß sich die Beklagte ihrer noch wirksamen Verpflichtung bewußt war, ergibt auch die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Aussage des Sparkassendirektors	Die	Überweisung vom 1, April 1954 diente
 auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dazu; Warenlieferungen der Klägerin aus dem InterZonengeschäft mit dem DIA im Dezember 1953 zu begleichen, Es ist ohne Bedeutung, daß sie nicht auf Grund des - längst erloschenen -Akkreditivs erfolgte, worauf die Anschlußrevision hinweist, denn die Beklagte hatte sich verpflichtet, weiterhin um das
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Inkasso unabhängig vom Akkreditiv bemüht zu sein. Das Berufungsgericht hat unbedenklich angenommen., die Firma SttfM habe eingewiiligt, daß solche Beträge,, die bei der Beklagten im Zusammenhang mit dem Interzonengeschäft eingingen und Lieferungen der Klägerin betrafen, unmittelbar an diese abgeführt wurden- Das Berufungsgericht konnte auch im HinolicK auf § 183 BGB aus dem der Einwilligung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis: durch das eine Sicherung und Befriedigung der Klägerin aus den Forderungen der Firma St^H gegen ihre Abnehmerin bezweckb wurde, folgern, daß die Einwilligung unwiderruflich erteilt wara Es bestand infolgedessen für die Beklagte kein rechtliches Hindernis, die Überweisung an die Firma	nicht durch Gutschrift auf deren Konto auszu_
führen- E3 ist anerkanntr daß im Giroverkehr die kontoführende Stelle dem Ersuchen ihres Kunden nachkommen und die eingegangene Überweisung sofort an einen Dritten weiterleiten darf vvglo Schoele,- Recht der Überweisung 1937 Nr. 672 ,»• An die Stelle der Gutschrift tritt dann die Weiterleitung, Dadurch wurde ebenfalls die Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber wirksam erfüllt» Die Beklagte war daher berechtigt und verpflichtet, bei Eingang der Überweisung zu prüfen« ob bezüglich dieser Zahlung eine von ihr entgegengenommene Weisung des Empfängers vorlag, den Betrag ihm nicht gutzuschreiben, sondern weiterzuleiten3 Zu dieser Prüfung war auch der Vermerk über den Verwendungszweck der Zahlung, der grundsätzlich die Bank nicht betrifft, heranzuziehen ^vgl- Urt- des erkennenden Senats vom 113 Juli J.957 - II ZR 75 5b o WM 1957 * 1055”) =• Das Berufungsgericht hat im einzelnen festgestellt, die Beklagte habe erkennen können, daß Lieferungen der Klägerin aus Dezember 1953 bezahlt werden sollten. Es bedeutet auch keine Überspannung der Sorgfaltspflicht der Beklagten,, wie die Anschlußrevision darzutun sucht, wenn der Beklagten zugemutet wird, sorgfältig zu prüfen., ob die Ost-West-Zahlung für St^JP "als Gegenwert für Eichenschnittholz" Lieferungen der Klägerin betraf,- und sich nicht mit einer Rückfrage bei ^er Firma Std|^p zu be-
1A.
gnügeno Zutreffend geht das Berufungsgericht davon auss daß die Angaben in der Überweisung jedenfalls Anlaß zu einer Rückfrage hei der Klägerin gehen mußteny bevor der Betrag der Firma St^J^ gutgeschrieben wurde; deren schwierige Lage der Beklagten, wie das Berufungsgericht feststellb, bekannt war« Gegen die Annahme einer schuldhaften Verletzung der ihr aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag gegenüber der Klägerin obliegenden Pflichten bestehen daher keine durchgreifenden Bedenken«
Lie Revision und die Anschlußrevision waren hiernach zurückzuweisen« Über die Kosten war gemäß §§ 97 * 92 ZPO zu entscheiden«
Br«Haidinger
 BraFischer
 Dr*Nörr
 Liesecke
Br«Reinicke