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BGH · II ZB 222/22

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 222/22

zeitige Beendigung seines Bienstvertrages zahlt ihm die Reichsbahn eine Abfindung von 50.000 HM; sie zahlt auf Grund des Beschlusses des ständigen Ausschusses des Auf-sichtsrats der BUS vom 6. ein Ruhegehalt von monatlich 60Q HM, auf das das' Einkommen des Klägers aus anderweitiger Tätigkeit angerechnet wird, falls dieses 1®500 RH monatlich übersteigt; alle etwaigen Ansprüche des Klägers gegen die Pensionskasse Deutsche Eisenbahnen und Straßenbahnen gehen auf die Reichsbahn über, Der .Kläger ist der Ansicht, der Vergleich habe ihn in Ansehung des Ruhegehalts so gestellt, als wäre er als Beamter am 1* Oktober 1942 mit einem Ruhegehalt von 600 RM.in den Ruhestand getreten« Er verlangt deshalb die entsprechenden ^chöhungsbeträge und kommt so für die Zeit vom 1. talabfindung, das in einem festen Betrage und nicht nach einer Gehaltsstufe festgelegte Ruhegehalt und die privatrechtliche Hatur des Vertrages, der die Reichsbahn zur Zahlung des Ruhegehalts verpflichtete, sprächen gegen die Annahme, daß das Ruhegehalt des Klägers durch Änderungen der Beamt engehälter habe verändert .werden sollen. Baher k^nhe nicht angenommen werden*, daß die Vertragsschließenden das Ausscheiden des Klägers aus dem Bienst der Reichsbahn nach beamtenrechtlichen Verhältnissen hätten regeln wollen. Ber Kläger habe infolge der Kürze seiner Mitgliedschaft bei der Pensionskasse noch keinen Versicherungsanspruch gehabte Bemzufblge sei das des Kläger in dem Vergleich zugesagte Ruhegehalt kein Ersatz für einen Versicherungsanspruch gewesen. se Änderung bestehe darin, daß ein anderweites, den Betrag von 1*500 HM monatlich übersteigendes Arbeitseinkommen des Klägers und etwaige andere Ruhegelder und ruhegeldähnliche Versorgungen auf die Rente von 600 RH angerechnet werden sollten und daß der Kläger seine etwaigen Ansprüche gegen die Rensionskasse an die Reichsbahn abgetreten habe. Durch diese Änderungen habe das Ruhegeld in dem Vergleich mit der Reichsbahn einen anderen Charakter erhalten. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Bente mehr der Abfindung als der Versorgung des Klägers gedient habe, sei mit Wortlaut und sachlichem Inhalt des Vergleichs unvereinbar. Bas Berufungsgericht hat sich mit den Änderungen, die der Vergleich gegenüber dem damaligen Verträgsverhält nis des Klägers vornahm, auseinandergesetzt. Die Revision läßt bei ihren Angriffen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die -im Vergleich zugesagte Rente vornehmlich Abfin-dungs-^ und nicht VersorgungsCharakter gehabt habe, außer acht, daß der Kläger nicht von der Reichsbahn übernommen werden wollte, sondern alsbald anderwärts eine Stellung annahm, und daß der Vergleich, wie er ausdrücklich bestimmt, zur Abwicklung des Anstellungsvertrages geschlossen wurde. Die Reichsbahn, für die der Kläger nicht tätig geworden ist und mit der der Kläger das Dienstverhältnis nur als Beurlaubter und lediglich einen Monat . lang fortgesetzt hat, hatte von sich aus keinen Anlaß, dem Kläger, der für sie nicht tätig werden wollte und sich eine andere Stellung vorzog, eine echte Dension zu gewähren. Unstreitig hatte der Kläger noch keinen Anspruch gegen die Densionskasse $ der .Abtretung seines "etwaigen* Anspruchs kam keine reöhtiiche Bedeutung zuj wenn der Kläger durch einen Wechselnder Stellung seine Anwartschaft auf gab, so zwang dies die Reichsbahn nicht* dazu, das vom ständigen Ausschuß des Aufsichtsrats der BIÄB, also auf rein privatrechtlicher Grundlage zugesagte eingenommen haben, insbesondere als er der Reichsbahn (unter dem 31* Januar 1938) schrieb, die Regelung Uber die Pension in dem Vergleichsentwurf entspreche nicht der Sachund Rechtslage, wie sie ihm nochmals von den Aufsichtsratsmitgliedern bestätigt worden sei. Aber er hat sich ausdrücklich unter Hervorhebung dieses .Bedenkens mit.dem Vergleichsentwurf einverstanden erklärt, und der Vergleich gibt keinen Anhalt für die von ihm befürwortete Auslegung.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 97 ZPO
RuhegehaltRenteBerufungsgerichtvergleichenAnspruchReichsbahnBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2380 085
II ZB 222/22
Verkündet
 am 5« November 1956
Holl, Justisangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Dipl
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit Br. Ing. Budolf Kl
 in
Klägers, Berufungs- und Revisionsklägers
-PröseßbevollmäGhtigter* Rechtsanwalt Br«
gegen
 die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion Hannover, diese vertreten durch ihren Präsidenten,
 Beklagte, Berufungs- und Revisionsbekiagte,
-BroseiToevollmächtigter ? Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Bischer, Br. Kuhn und Br. Haager
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für Becht erkannt?
Bie Revision gegen das am 12. Juli 1955 verkündete Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle wird auf Kosten des Klägers zurüok-gewiesen.
Von Rechts wegen
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(Patbe stands .
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 Der am flflHHHi 1901 "geborene Kläger war seit 1934 alleiniger Vorstand der Braunschweigischen Bandes-Eisenbahn Aktiengesellschaft (BSE)* deren alleiniger Aktionär die Deutsche Beiehsbahn“ war«, Sein Anstellungsverhältnis,, das im.Vertrage vom 1, Februar 1936 bis zu dem 30c Juni 1944 befristet war, wurde durdh. Zusatzvertrag vom 10. März 1936 bis 2um 30. Juni 1950 verlängert. Bach § 3 des Anstellungsvertrages sollten dem Kläger, falls -er bei eihör etwaigen Verstaatlichung der BLS nicht übernommen werden sollte, die vollen Bezüge zustehen. In § 2 Abs1 3 war bestimmt, daß die Gesellschaft die Zahlungen zur Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen trägt. Durch Beschluß des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats vom 6. Bovember 1937 wurde dem Kläger ein "Ruhegehalt" von monatlich 600 M zugebilligt. Damals schwebten bereits Verhandlungen Uber die Übernahme der BLE durch die Reichsbahn, Mit Wirkung vom 1. Januar 1938 wurde die Gesellschaft verstaatlicht und von der Reichsbahn' übernommen* Der Kläger lehnte das Angebot der Reichsbahn, ihn als Beichsbahnoberrat einzustellen, ab.
Die Beichsbahn schrieb ihm daher unter dem 20, Dezember 1937? seine Bechte und Pflichten aus dem Dienstvertrage mit der BXE blieben bis zu dem Ablauf des Vertrages bestehen, bis zu diesem Zeitpunkt habe er seine Arbeitskraft der Beichsbahn zur Verfügung zu stellen. Der Kläger ließ sich jedoch mit dem Page des Inkrafttretens der Verstaatlichung beurlauben und verhandelte mit der Beichsbahn Uber die Abwicklung seines Anstellungsvertrages. Am 11. Februar 1938 kam es zu einem Vergleich, der die Grundlage des vorliegenden Rechtsstreits bildet. Dieser Vergleich bestimmt? Der Kläger scheidet mit dem 31. Januar 1938 aus dem Dienst der Reichsbahn aus; für die vor-
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zeitige Beendigung seines Bienstvertrages zahlt ihm die Reichsbahn eine Abfindung von 50.000 HM; sie zahlt auf Grund des Beschlusses des ständigen Ausschusses des Auf-sichtsrats der BUS vom 6. November 1937 vom 1® Oktober 1942 .ab. ein Ruhegehalt von monatlich 60Q HM, auf das das' Einkommen des Klägers aus anderweitiger Tätigkeit angerechnet wird, falls dieses 1®500 RH monatlich übersteigt; alle etwaigen Ansprüche des Klägers gegen die Pensionskasse Deutsche Eisenbahnen und Straßenbahnen gehen auf die Reichsbahn über,
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Der .Kläger ist der Ansicht, der Vergleich habe
 ihn in Ansehung des Ruhegehalts so gestellt, als wäre er als Beamter am 1* Oktober 1942 mit einem Ruhegehalt von 600 RM.in den Ruhestand getreten« Er verlangt deshalb die entsprechenden ^chöhungsbeträge und kommt so für die Zeit vom 1. Januar 1952 bis zu dem 30® Juni 1954 zu der Klagesumme von 7«200 IM* Diesen Anspruch stützt er auch darauf, daß jeder Vertrag einen stillschweigenden Vorbehalt der Anpassung bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse enthalte und daß diese Voraussetzung bei einer .Erhöhung der Beamtengehälter um 46 i» gegeben sei«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter; während die • Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat.
Entsoheidunksgründe %
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Das Berufungsgericht lehnt die vom Kläger vertretene Auslegung des Vergleichs vom 11. Februar 1938 ab. Es führt hierzu auss Die dem Kläger gewährte Kapi-
talabfindung, das in einem festen Betrage und nicht nach einer Gehaltsstufe festgelegte Ruhegehalt und die privatrechtliche Hatur des Vertrages, der die Reichsbahn zur Zahlung des Ruhegehalts verpflichtete, sprächen gegen die Annahme, daß das Ruhegehalt des Klägers durch Änderungen der Beamt engehälter habe verändert .werden sollen. Zu Unrecht meine der Kläger, die Reichsbahn $ei auf Grund ihrer Zusage, das Personal der BLJfr äu fibernehmen, verpflichtet gewesen, ihm wie einem BeaÄteh Ruhegehalt zu zahlen. Denn die Reichsbahn habe nicht .die Übernahme des gesamten Personals in Beamtenstellungen yerBprochen, eine der privatrechtlicheti' Stellung deerE&ägefrs als alleiniger. Vorstand der BÜß entsprechende Beamtehstellung sei nicht vorhanden gewesen und der Kläger habe die Übernahme als Reichsbahnoberrat abgelehnt. Baher k^nhe nicht angenommen werden*, daß die Vertragsschließenden das Ausscheiden des Klägers aus dem Bienst der Reichsbahn nach beamtenrechtlichen Verhältnissen hätten regeln wollen. Ber Kläger habe infolge der Kürze seiner Mitgliedschaft bei der Pensionskasse noch keinen Versicherungsanspruch gehabte Bemzufblge sei das des Kläger in dem Vergleich zugesagte Ruhegehalt kein Ersatz für einen Versicherungsanspruch gewesen. Bie Zusage des Ruhegehalts habe mit gewissen Abwandlungen an die Stelle des von der BIE versprochenen Ruhegehalts treten sollen und habe nicht bloß der Versorgung des Klägers, sondern überwiegend dazu gedient, zusätzlich und fortwirkend seine besonders wertvollen Bienste für die BIE anzuerkennen und ihn ab-zufinden. Eine ergänzende Vertragsauslegung komme nicht in Präge, da der Vergleich keine Lücke enthalte« Bie Verpflichtung zur Zahlung von fest 600 RM, die im Verhältnis von 1 i'linl umgestellt worden sei, habe ohne Rücksicht auf eine Veränderung der Kaufkraftverhältnisse gelten sollen. Auch § 242 BGB könne eine Er-
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höhung der Rente nicht begründen., Einmal stehe dem entgegen, daß die Rente überwiegend Abfindungscharakter habe, und außerdem müsse die möglicherweise lange Dauer der Verpflichtung der Reichsbahn der Kaufkraftminderung des Geldes gegenübergestellt werden« Selbst wenn die Rente ausschließlich Versorgungscharakter habe, gebe § 242 BGB keine Grundlage zur Gewährung eines Ausgleichsanspruchs ab. Denn ein Betrag von 600 TM im Moria t;reiche zu dem Lebensunterhalt aus und erfordere blöß jsine Einschränkung der Lebenshaltung, die dem Kläger zu demutbar'sei „
,'Die ievifelon meint,* das Berufungsgericht habe bei der Würdigung des Vergleichs wesentliche Umstände außer acht gelassen« Als solche Umstände sieht sie an, daß die Versicherung bei der Rensionskösse nach Art der Beamten-
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pension geregelt sei, daß der Anspruch auf Ruhegehalt auf Grund der Zusicherung des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrata der BLE neben dem Anspruch gegen die Ren-sionskasse bestanden habe und daß der Vergleich das Verhältnis der beiden Kuhegeldansprüche geändert habe. Die-
se Änderung bestehe darin, daß ein anderweites, den Betrag von 1*500 HM monatlich übersteigendes Arbeitseinkommen des Klägers und etwaige andere Ruhegelder und
 ruhegeldähnliche Versorgungen auf die Rente von 600 RH angerechnet werden sollten und daß der Kläger seine etwaigen Ansprüche gegen die Rensionskasse an die Reichsbahn abgetreten habe. Durch diese Änderungen habe das Ruhegeld in dem Vergleich mit der Reichsbahn einen anderen Charakter erhalten. Ruhegehalt und der nach beamtenrechtlichen Grundsätzen geregelte Anspruch gegen die Rensionskasse seien miteinander verknüpft worden. Hierdurch sei das Ruhegehalt dem Beamtenrecht unterstellt
 worden.* Auf diese schon im Schriftsatz vom 13» Januar.
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1955 gebrachte Begründung sei das Berufungsgericht nicht
 eingegangen und habe darum den § 551 Ziff 7 ZT0 verletzt. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Bente mehr der Abfindung als der Versorgung des Klägers gedient habe, sei mit Wortlaut und sachlichem Inhalt des Vergleichs unvereinbar.	\
■ Diese Bügen sind unberechtigt.
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Bas Berufungsgericht hat sich mit den Änderungen, die der Vergleich gegenüber dem damaligen Verträgsverhält nis des Klägers vornahm, auseinandergesetzt. Daß es daraus andere Schlüsse als die Hevision gezogen hat, stellt
• * ** *!> * ä keinen Rechtsyerstoß dar. Von einer Verletzung des § 551
Ziff 7 ZBO kann keine Rede sein. Die Revision läßt bei ihren Angriffen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die -im Vergleich zugesagte Rente vornehmlich Abfin-dungs-^ und nicht VersorgungsCharakter gehabt habe, außer acht, daß der Kläger nicht von der Reichsbahn übernommen
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werden wollte, sondern alsbald anderwärts eine Stellung annahm, und daß der Vergleich, wie er ausdrücklich bestimmt, zur Abwicklung des Anstellungsvertrages geschlossen wurde. Die Reichsbahn, für die der Kläger nicht tätig geworden ist und mit der der Kläger das Dienstverhältnis nur als Beurlaubter und lediglich einen Monat . lang fortgesetzt hat, hatte von sich aus keinen Anlaß, dem Kläger, der für sie nicht tätig werden wollte und sich eine andere Stellung vorzog, eine echte Dension zu gewähren. Unstreitig hatte der Kläger noch keinen Anspruch gegen die Densionskasse $ der .Abtretung seines "etwaigen* Anspruchs kam keine reöhtiiche Bedeutung zuj wenn der Kläger durch einen Wechselnder Stellung seine Anwartschaft auf gab, so zwang dies die Reichsbahn nicht* dazu, das vom ständigen Ausschuß des Aufsichtsrats der BIÄB, also auf rein privatrechtlicher Grundlage zugesagte
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Ruhegehalt ln eine beamtenähnliche Pension umzuwandeln. Der Kläger mag schon seinerzeit den gegenteiligen Standpunkt. eingenommen haben, insbesondere als er der Reichsbahn (unter dem 31* Januar 1938) schrieb, die Regelung Uber die Pension in dem Vergleichsentwurf entspreche nicht der Sachund Rechtslage, wie sie ihm nochmals von den Aufsichtsratsmitgliedern bestätigt worden sei. Aber er hat sich ausdrücklich unter Hervorhebung dieses .Bedenkens mit.dem Vergleichsentwurf einverstanden erklärt, und der Vergleich gibt keinen Anhalt für die von ihm befürwortete Auslegung.
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Das Berufungsgericht hat auch darin Recht, daß für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum ist.
Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Stellungnahme des BerufungsUrteils zu § 242 BGB reeht--	••••	lieh	einwandfrei. Aus dieser Vorschrift ist insbesondere
• nicht der von der Revision auf gestellte Satz zu recht-fertigen, daß die eingetretene Veränderung der Bebens-und Kaufkraftverhältniase eine entsprechende Erhöhung vertraglicher Ruhege.lder verlangt.
Sie Revision war daher zurückzuweisen..
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Cant er Br.Selowsky Dr.Fischer Dir. Kuhn Dr. Haager
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