Volltext der Entscheidung
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 223/05
vom 20. Februar 2006 in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; die fehlerhafte Entscheidung des Berufungsgerichts zu dem Verhältnis von Überschuldung und Kreditunwürdigkeit ist hier nicht entscheidungserheblich.
Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 45.180,12 €
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein
Reichart
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 23.11.2004 - 12 O 161/03 -OLG Hamm, Entscheidung vom 21.06.2005 - 27 U 21/05 -