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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Stodolkowitz am 24. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
TTRöhrichtBESCHLUSSBUNDESGERICHTSHOFAbschriftBoujongRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
TT 7.R 222/90	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Dipl.-Kfm. Günter B4HHftstraße mk. Bl
 Beklagten und Revisionskläger!*
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Jutta
 Istraße
S
l
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revis.
tonsbeklagte,
 Rechtsanwäitn
und
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Stodolkowitz am 24. Juni 1991
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 4. September 1990 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	368.122,73	DM
Dr. Hesselberger	Röhricht
 Boujong
Dr. Henze
 Stodolkowitz