Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Stodolkowitz am 24. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF TT 7.R 222/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Dipl.-Kfm. Günter B4HHftstraße mk. Bl Beklagten und Revisionskläger!* - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Jutta Istraße S l - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revis. tonsbeklagte, Rechtsanwäitn und Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Stodolkowitz am 24. Juni 1991 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 4. September 1990 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 368.122,73 DM Dr. Hesselberger Röhricht Boujong Dr. Henze Stodolkowitz