HGB § 171 Ein Kommanditist kann sich von seiner Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB dadurch befreien, daß er die Gesellschaft von einer Verbindlichkeit entlastet, insbesondere mit einem vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen die Gesellschaft aufrechnet. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3° Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 11 „ November 1966 v/ird zurückgev/iesen«, Auf Grund des Versprechens gemäß der Bestätigung vom 30„ Juli 1962, das die Revisionservri.de-rung mit dem Hinweis auf das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung (S„ 7, 8) nicht auszuräumen vermag, haftet die KG dem Beklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Garantievertrages für den Schaden, der ihm durch die Nichtbelieferung entstanden istQ Daß dieser Schaden mindestens so hoch ist wie die Klage forderung, hat die Klägerin nicht bestritten,, 20 Nach § 406 BGB kann der Schuldner eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Porderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, daß er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtre tung Kenntnis hatte oder daß die Porderung erst nach Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist„ Unstreitig hat der Beklagte erst durch die ihm am 1„ März 1967 zugestellte Berufungsbegründung von der Abtretung der Einlageforderung an G und von diesem an die Klägerin erfahren; diese Abtretungen kommen allein in Betracht, da die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag, die KG habe die Forderung zu dem Inkasso unmittelbar an sie abgetreten, als unzutreffend fallengelassen hat (Berufungsbegründung So 3/4)o Schon vorher war die Schadenersatzforderung des Beklagten gegen die KG entstanden 1o Insoweit hält das Berufungsgericht den Aufrechnungseinwand für unberechtigt„ Zwar könne sich ein Kommanditist von seiner Haftung nach § 171 Abs„ 1 HGB grundsätzlich auch dadurch befreien, daß er mit einer Forderung gegen die Gesellschaft gegen seine Einlagepflicht aufrechne* Das setze aber voraus, daß diese Forderung auf einer wirklichen, nicht nur bilanzmäßigen Vermögenszuführung an die Gesellschaft beruhe; denn die Einlage müsse in irgendeiner Form das Aktiv-vermögen der Gesellschaft vermehren* Daran fehle es, wenn der Kommanditist mit einem gegen die Gesellschaft erworbenen Schadenersatzanspruch aufrechne, weil dann die Einlage wirtschaftlich aus Mitteln der Gesellschaft geleistet werde und der Gesellschaft hierdurch kein tatsächlicher Vermögenswert zufließe„ 328)0 Vor dieser Folge ist der Gläubiger auch dann nicht geschützt, wenn er, wie hier, den Kommanditisten bereits verklagt hat (Weipert in HGB-RGRK 2« Aufl« § 171 Anm« 24; Schlegelberger/Geßler, HGB 4o Aufl« § 171 Anm« 27, 28) 0 Ebenso kann ein Kommanditist, der selbst Gesellschaftsgläubiger ist, jederzeit gegen die Einlageforderung aufrechnen und auf diese Weise gleichfalls bewirken, daß in Höhe der hierdurch getilgten Gesellschaftsschuld seine Haftung nach § 171 Abs» 1 HGB erlischt (RGZ 63? 20)« Denn auch in diesem Pall v/ird die Gesellschaft von einer Schuld entlastet und insoweit die auf die Einlage beschränkte Haftung des Kommanditisten erschöpft, weil diese Haftung zwar gegenüber jedem Gesellschaftsgläubiger, aber gegenüber dem einzelnen nur unter der Voraussetzung besteht, daß nicht schon durch die Befriedigung anderer Gläubiger die Haftsumme erreicht ist (Eiechtheim in Düringer/Hachenburg, HGB 3= Auflo § 171 Anin« 9? Hierbei macht es keinen grundsätzlichen Unterschied, welcher Art die durch Aufrechnung getilgte Gesellschaftsschuld ist« Gleichviel, ob der Kommanditist etwa mit einer Darlehensforderung, einem Erfüllungsanspruch aus einem gegenseitigen Vertrag (z0 3« einem Kaufvertrag) oder, wie hier, mit einem vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen die Gesellschaft aufrechnet, in jedem Fall v/ird die Gesellschaft von einer Schuld befreit und infolgedessen die Haftung des Kommanditisten um den gleichen Betrag gemindert« 2 HGB zu betrachten {Weipert aaO Anm„ 16)„ Voraussetzung ist nur, daß die Forderung gegen die Gesellschaft wirklich besteht,, "Die Zulässigkeit der Befriedigung durch Aufrechnung beruht auf der Entlastung des Gesellschaftsvermögens von einer Verbindlichkeit, nicht indem besonderen Charakter dieser Verbindlichkeit" (Flechtheim aaO Anm„ 11)„ Befriedigt ein Kommanditist die Schadenersatzforderung eines Gläubigers der KG, was auch durch Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen diesen Dritten geschehen kann, so erlischt insoweit seine Haftung gegenüber allen Gläubigern» Dabei kommt es nicht darauf an, ob die getilgte Forderung mit Rücksicht auf die Vermögenslage der Gesellschaft vollwertig ist oder nicht» Denn die unmittelbare Haftung des Kommanditisten soll die Gläubiger gerade gegen die Unzulänglichkeit des Gesellschaftsvermögens schützen (Weipert aaO Anra»20)D Für die Aufrechnung des Kommanditisten mit einer eigenen Forderung gegen die Gesellschaft kann nichts anderes gelten; insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zur Rechtslage bei einer Kapitalgesellschaft (vgl» schafb hat, steht dieser wie ein Dritter und grundsätzlich gleichberechtigt mit sonstigen Gesellschaftsgläubigern gegenüber (vgl» Hueck, Das Recht der OHG 3« Aufl0 § 21 V), Er braucht daher bei der Verfolgung seiner Ansprüche gegen die Gesellschaft im allgemeinen nicht hinter andere Gläubiger zurückzutreten, sondern kann ohne Rücksicht auf diese durch Aufrechnung oder sonstwie Befriedigung suchen, Wäre es dem Beklagten gelungen, auf seine Schadenersatzforderung von der KG eine Zahlung zu erhalten, so könnte er den eingezogenen Betrag bei der KG wieder einzahlen und sich dadurch noch jetzt mit Y/irkung auch gegenüber der Klägerin von seiner Haftung nach § 1?1 AbSo 1 HGB befreien. Er kann nicht gehindert sein, den rechtlich und wirtschaftlich gleichen Erfolg im Y/ege der Aufrechnung herbeizuführen, Daß er auf diese Weise im Verhältnis zur KG seine Einlageschuld tilgen konnte, will auch das Berufungsgericht nicht ausschließen, Jede Erfüllung der gesellschaftlichen Einlageverpflichtung bewirkt aber regelmäßig auch nach außen das Erlöschen der Haftung aus § 171 Abs, 1 HGB, soweit sich Einlagepflicht, Haftsumme und Y/ert des Geleisteten decken (Y/eipert aaO Anm o 12, 13)0
Hachschlagev/erk: ja BGIiZ: ja
HGB § 171
Ein Kommanditist kann sich von seiner Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB dadurch befreien, daß er die Gesellschaft von einer Verbindlichkeit entlastet, insbesondere mit einem vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen die Gesellschaft aufrechnet.
BGH, Urt. v. 3. März 1969 - II ZR 222/67 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkündet am
3o März 1969
Justizhauptsekretä
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
H I Ro S , R 3 K str« ,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanv/alt “
II ZR 222/67.
gegen
I ~U Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.mbH,
M , R markt ,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer D und Br» J ,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanv/älte
und
2
Der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3«, März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Kuhn und der Bundesrichter Dr0 Nörr, Liesecke, Dr0 Schulze und Pieck
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten v/ird das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20e April 1967 aufgehoben«.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3° Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 11 „ November 1966 v/ird zurückgev/iesen«,
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges fallen der Klägerin zur Last«,
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Am 28o Pebruar 1962 trat der Beklagte, der ein Pilmtheater besitzt, mit einer Kommanditeinlage von Io200 DM in die P L R‘ Pilmvertriebs GmbH
& COo KG (im folgenden; KG) ein, um hierdurch bestimmte Vorzugsrechte beim Bezug von Bilmen zu erhalten; demgemäß v/urde er als Kommanditist in das Handelsregister eingetrageno Die KG hat ihre Einlageforderung gegen den Beklagten an ihren Darlehnsgeber G abge-
- 3 ~
treten» Die Klägerin macht diese Forderung auf Grund eines.Inkassoauftrags im Wege der Zahlungsklage geltend»
Der Beklagte hat mit einem Schadenersatzanspruch gegen die KG aufgerechnet» Wie ihm die Gesellschaft unter dem 30» Juli 1962 bescheinigt hatte, sollte er jährlich von der D P
GmbH (DBG) "eine geschlossene Hälfte der Produktion angeboten" bekommen» Von den insgesamt 13 Pilrnen, die der Beklagte daraufhin bestellte, lieferte ihm die DBG nur einen» Hierdurch ist ihm unstreitig ein Schaden entstanden, den er mit mindestens 3»000 DM angegeben hat»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben» Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage»
Entscheidungsgründe;
I» Mit der Klage wird in erster Linie die abgetretene Einlageforderung geltend gemacht» Demgegenüber greift jedoch der Aufrechnungseinwand durch»
1» Das Berufungsgericht hat das Schreiben vom 30» Juli 1962 rechtlich fehlerfrei dahin gewürdigt,r.(BU S»11 unten)/ daß die KG sich nicht nur,-wie die Klägerin behauptet hat, zu dem Abschluß eines I'ilmmietvertrages mit der DBG
verpflichtet, sondern die Verpflichtung zürn Filmangebot als eigene begründet habe,, Hieraus hat es weiter gefolgert, die KG müsse dem Beklagten nach § 278 BGB dafür einstehen, daß die DBG als ihre Erfüllungsgehilfin die bestellten Bilme nicht geliefert habe« Ob dem Berufungsgericht auch in diesem Punkt zu folgen ist, kann auf sich beruhen,. Auf Grund des Versprechens gemäß der Bestätigung vom 30„ Juli 1962, das die Revisionservri.de-rung mit dem Hinweis auf das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung (S„ 7, 8) nicht auszuräumen vermag, haftet die KG dem Beklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Garantievertrages für den Schaden, der ihm durch die Nichtbelieferung entstanden istQ Daß dieser Schaden mindestens so hoch ist wie die Klage forderung, hat die Klägerin nicht bestritten,,
20 Nach § 406 BGB kann der Schuldner eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Porderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, daß er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtre tung Kenntnis hatte oder daß die Porderung erst nach Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist„ Unstreitig hat der Beklagte erst durch die ihm am 1„ März 1967 zugestellte Berufungsbegründung von der Abtretung der Einlageforderung an G und von diesem an die Klägerin
erfahren; diese Abtretungen kommen allein in Betracht, da die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag, die KG habe die Forderung zu dem Inkasso unmittelbar an sie abgetreten, als unzutreffend fallengelassen hat (Berufungsbegründung So 3/4)o Schon vorher war die Schadenersatzforderung des Beklagten gegen die KG entstanden
und fällig geworden,, Der Beklagte konnte daher diese Forderung auch gegenüber der Klägerin aufrechnen und dadurch seine Einlageschuld tilgen,,
IIo Die Klägerin stützt die Klage auch auf § 171 Abs* 1 HG-Bo Danach haftet der Kommanditist den Gläubigern bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haf-tung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet istc
1o Insoweit hält das Berufungsgericht den Aufrechnungseinwand für unberechtigt„ Zwar könne sich ein Kommanditist von seiner Haftung nach § 171 Abs„ 1 HGB grundsätzlich auch dadurch befreien, daß er mit einer Forderung gegen die Gesellschaft gegen seine Einlagepflicht aufrechne* Das setze aber voraus, daß diese Forderung auf einer wirklichen, nicht nur bilanzmäßigen Vermögenszuführung an die Gesellschaft beruhe; denn die Einlage müsse in irgendeiner Form das Aktiv-vermögen der Gesellschaft vermehren* Daran fehle es, wenn der Kommanditist mit einem gegen die Gesellschaft erworbenen Schadenersatzanspruch aufrechne, weil dann die Einlage wirtschaftlich aus Mitteln der Gesellschaft geleistet werde und der Gesellschaft hierdurch kein tatsächlicher Vermögenswert zufließe„
2„ Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden*
Solange sich die Gesellschaft nicht in Konkurs befindet (§ 171 Ab3„ 2 HGB), kann der Kommanditist grundsätzlich einen beliebigen Gesellschaftsgläubiger mit der Wirkung befriedigen, daß er in Höhe der getilgten Gesellschaftsschuld von seiner unmittelbaren Haftung
nach § 171 Aba» 1 HGB im Verhältnis zu allen Gläubigern frei v/ird (vglo BGHZ 42, 192; 36, 319? 328)0 Vor dieser Folge ist der Gläubiger auch dann nicht geschützt, wenn er, wie hier, den Kommanditisten bereits verklagt hat (Weipert in HGB-RGRK 2« Aufl« § 171 Anm« 24; Schlegelberger/Geßler, HGB 4o Aufl« § 171 Anm« 27, 28) 0 Ebenso kann ein Kommanditist, der selbst Gesellschaftsgläubiger ist, jederzeit gegen die Einlageforderung aufrechnen und auf diese Weise gleichfalls bewirken, daß in Höhe der hierdurch getilgten Gesellschaftsschuld seine Haftung nach § 171 Abs» 1 HGB erlischt (RGZ 63? 265; Weipert aaO Anm0 13? 30; Schlegelberger/Geßler aaO Anm» 15? 20)« Denn auch in diesem Pall v/ird die Gesellschaft von einer Schuld entlastet und insoweit die auf die Einlage beschränkte Haftung des Kommanditisten erschöpft, weil diese Haftung zwar gegenüber jedem Gesellschaftsgläubiger, aber gegenüber dem einzelnen nur unter der Voraussetzung besteht, daß nicht schon durch die Befriedigung anderer Gläubiger die Haftsumme erreicht ist (Eiechtheim in Düringer/Hachenburg, HGB 3= Auflo § 171 Anin« 9? 11; Weipert aaO Anm« 20)«
Hierbei macht es keinen grundsätzlichen Unterschied, welcher Art die durch Aufrechnung getilgte Gesellschaftsschuld ist« Gleichviel, ob der Kommanditist etwa mit einer Darlehensforderung, einem Erfüllungsanspruch aus einem gegenseitigen Vertrag (z0 3« einem Kaufvertrag) oder, wie hier, mit einem vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen die Gesellschaft aufrechnet, in jedem Fall v/ird die Gesellschaft von einer Schuld befreit und infolgedessen die Haftung des Kommanditisten um den gleichen Betrag gemindert«
Freilich v/ird der Kommanditist nur insoweit frei, als er der Gesellschaft einen echten Verraögensv/ert zuge-führt hat (RGZ 63, 265, 267) o Aber auch die Befried!-gung einer Schadenersatsforderung im Wege der Aufrechnung vermehrt das Gesellschaftsvermögen um den Betrag, um den die Summe.der Verbindlichkeiten geringer v/ird, und ist daher als Einlageleistung im Sinne von § 171 Abs» 1 Halbs. 2 HGB zu betrachten {Weipert aaO Anm„ 16)„ Voraussetzung ist nur, daß die Forderung gegen die Gesellschaft wirklich besteht,, "Die Zulässigkeit der Befriedigung durch Aufrechnung beruht auf der Entlastung des Gesellschaftsvermögens von einer Verbindlichkeit, nicht indem besonderen Charakter dieser Verbindlichkeit" (Flechtheim aaO Anm„ 11)„
Befriedigt ein Kommanditist die Schadenersatzforderung eines Gläubigers der KG, was auch durch Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen diesen Dritten geschehen kann, so erlischt insoweit seine Haftung gegenüber allen Gläubigern» Dabei kommt es nicht darauf an, ob die getilgte Forderung mit Rücksicht auf die Vermögenslage der Gesellschaft vollwertig ist oder nicht» Denn die unmittelbare Haftung des Kommanditisten soll die Gläubiger gerade gegen die Unzulänglichkeit des Gesellschaftsvermögens schützen (Weipert aaO Anra»20)D Für die Aufrechnung des Kommanditisten mit einer eigenen Forderung gegen die Gesellschaft kann nichts anderes gelten; insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zur Rechtslage bei einer Kapitalgesellschaft (vgl»
§§ 66 Abs» 1 Satz 2 AktG, 19 Abs» 2 Satz 2 GmbHG;
BGHZ 15, 52.; Weipert aaO Anm„ 13? 14, 30) „ Ein Gesellschafter, der, wie der Beklagte, außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses eine Forderung gegen die Gesell-
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schafb hat, steht dieser wie ein Dritter und grundsätzlich gleichberechtigt mit sonstigen Gesellschaftsgläubigern gegenüber (vgl» Hueck, Das Recht der OHG 3« Aufl0 § 21 V), Er braucht daher bei der Verfolgung seiner Ansprüche gegen die Gesellschaft im allgemeinen nicht hinter andere Gläubiger zurückzutreten, sondern kann ohne Rücksicht auf diese durch Aufrechnung oder sonstwie Befriedigung suchen, Wäre es dem Beklagten gelungen, auf seine Schadenersatzforderung von der KG eine Zahlung zu erhalten, so könnte er den eingezogenen Betrag bei der KG wieder einzahlen und sich dadurch noch jetzt mit Y/irkung auch gegenüber der Klägerin von seiner Haftung nach § 1?1 AbSo 1 HGB befreien. Er kann nicht gehindert sein, den rechtlich und wirtschaftlich gleichen Erfolg im Y/ege der Aufrechnung herbeizuführen,
Daß er auf diese Weise im Verhältnis zur KG seine Einlageschuld tilgen konnte, will auch das Berufungsgericht nicht ausschließen, Jede Erfüllung der gesellschaftlichen Einlageverpflichtung bewirkt aber regelmäßig auch nach außen das Erlöschen der Haftung aus § 171 Abs, 1 HGB, soweit sich Einlagepflicht, Haftsumme und Y/ert des Geleisteten decken (Y/eipert aaO Anm o 12, 13)0
Auf § 171 Abs, 1 HGB kann die Klägerin mithin ihren Anspruch ebenfalls nicht stützen.
III, Demnach i3t die Klage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Damit erweist sich die klage-
abweisende Entscheidung des Landgerichts entgegen dem Berufungsurteil im Ergebnis als richtige
DrJCuhn DroNörr Liesecke Dr«Schulze Eieck